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Die Arbeit in der Ganztagsschule
RdErl. d. MK v. 1.8.2014 - 34-81005 (SVBl. 8/2014 S.386), geändert durch RdErl. vom 26.4.2017 (SVBl. 6/2017 S. 291)und vom 10.4.2019 (SVBl. 6/2019 S. 291) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. d. MK „Unterrichtsorganisation“ v. 20.12.2013 (SVBl. S.49) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftsprache“ v. 1.7.2014 (SVBl. S.330) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. d. MK „Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen“ v. 1.12.2011 (SVBl. S.481) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. d. MK „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ v. 22.3.2012 (SVBl. S.266) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. d. MK „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ v. 7.7.2011 (SVBl. S.268), zuletzt geändert durch RdErl. v. 5.5.2014 (SVBl. S.270) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. d. MK „Hauswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule“ v. 14.12.2007 (SVBl. 2008 S.7) - VORIS 22410 -
g)
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS „Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse“ v. 21.7.2011 (Nds.MBl. S.529; SVBl. S.309), geändert durch RdErl. vom 28.3.2013 (Nds.MBl. S.304) - VORIS 20400 -
h)
RdErl. d. MK „Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich“ v. 10.4.2012 (SVBl. S.313) - VORIS 20480 -
i)
RdErl. d. MK „Einsatz von außerschulischen Partnern und Fachkräften im Zusammenhang mit ganztagsspezifischen Angeboten“ v. 21.3.2012 (SVBl. S.260, ber. S.565) - VORIS 22410 -
j)
RdErl. d. MK „Anträge zur Errichtung von Ganztagsschulen“ v. 14.10.2010 (SVBl. S.429) - VORIS 22410 -

Inhaltsübersicht

  1. Aufgaben und Ziele
  2. Organisation und Gestaltung
  3. Qualitätsentwicklung an der Ganztagsschule
  4. Personalausstattung der Ganztagsschule
  5. Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters an der Ganztagsschule
  6. Lehrkräfte an der Ganztagsschule
  7. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Ganztagsschule
  8. Weitere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für außerunterrichtliche Angebote
  9. Vorschriften für den Abschluss von Verträgen
  10. Antrags- und Genehmigungsverfahren
  11. Rechtliche Hinweise
  12. Information der Erziehungsberechtigten, Schulgeldfreiheit
  13. Übergangsbestimmungen
  14. Schlussbestimmungen
  15. Anlagen

1. Aufgaben und Ziele

1.1 Die Ganztagsschule erfüllt den Bildungsauftrag nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), indem sie an bestimmten Tagen ganztägig ein ganzheitliches Bildungsangebot unterbreitet, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote (s. Nr. 2.8) umfasst.

1.2 Die Ganztagsschule orientiert sich an den individuellen Lebens- und Lernbedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und stärkt ihre Selbst- und Sozialkompetenz.

1.3 In der Ganztagsschule kann durch die Ausweitung der pädagogisch zu gestaltenden Zeit eine nachhaltige Lehr- und Lernkultur sowie eine Verbesserung im Umgang mit Heterogenität und Vielfalt erreicht werden.

2. Organisation und Gestaltung

2.1 In der Ganztagsschule werden neben Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel an mindestens drei Tagen zusätzlich außerunterrichtliche Angebote vorgehalten. Die außerunterrichtlichen Angebote leiten sich aus dem inhaltlichen und pädagogischen Auftrag der Schule ab.

2.2 Auf der Grundlage ihres Ganztagsschulkonzeptes verbindet die Ganztagsschule Erziehung, Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit.

2.3 Unterricht und außerunterrichtliche Angebote im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten. Zu Unterrichtsbeginn und Gesamtdauer der Pausen siehe Bezugserlass zu a).

2.4 In der offenen Ganztagsschule finden die außerunterrichtlichen Angebote grundsätzlich nach dem Unterricht statt. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig. Die Anmeldung verpflichtet für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres zur regelmäßigen Teilnahme.

2.5 An der teilgebundenen Ganztagsschule sind die Schülerinnen und Schüler an mindestens zwei Tagen zum ganztägigen Schulbesuch verpflichtet. An diesen Tagen wechseln sich Unterricht und außerunterrichtliche Angebote in der Regel ab (Rhythmisierung). An den übrigen Tagen finden außerunterrichtliche Angebote nach dem Unterricht nach Nr. 2.4 statt.

2.6 An der voll gebundenen Ganztagsschule sind die Schülerinnen und Schüler an mehr als drei Wochentagen zum ganztägigen Besuch verpflichtet. Unterricht und außerunterrichtliche Angebote wechseln sich an diesen Tagen ab (Rhythmisierung).

2.7 An einer Schule können auch Ganztagsschulzüge nach den Nrn. 2.4 bis 2.6 geführt werden. Die Bestimmungen für die jeweilige Organisationsform sind zu beachten. Die erstmalige Errichtung von Ganztagsschulzügen muss durch die Niedersächsische Landesschulbehörde genehmigt werden. Änderungen in der Zügigkeit sind der Niedersächsischen Landesschulbehörde anzuzeigen.

2.8 Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung ist auf eine angemessene Vielfalt der außerunterrichtlichen Angebote zu achten. Darunter sind Sport- und Bewegungsangebote, mathematisch-naturwissenschaftliche und sprachlich-geisteswissenschaftliche Angebote sowie Angebote der kulturellen Bildung, der musikalischen Bildung, der Sprachförderung und Sprachbildung nach Bezugserlass zu b) und der Berufsorientierung einschließlich handwerklicher Angebote nach Bezugserlass zu c) zu verstehen. Das beinhaltet auch Angebote zur Stärkung der Medienkompetenz und Angebote zur Entwicklung der Sozial- und Handlungskompetenz, die die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich mit den weltweiten Herausforderungen auseinanderzusetzen und sich für eine zukunftsfähige Gesellschaft einzusetzen.

2.9 Bei außerunterrichtlichen Angeboten richtet sich die Gruppengröße nach der Art des jeweiligen Angebotes und nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes außerunterrichtliches Angebot besteht nicht.

2.10 In der Ganztagsschule wird ein warmes Mittagessen angeboten. In Ergänzung zu den Aufgaben der Eltern hat die Schule auch die Aufgabe, eine gesundheitsbewusste Ernährung zu fördern. Das Angebot von Getränken und Esswaren in der Schule soll deshalb abwechslungsreich und für eine gesunde Ernährung geeignet sein. Die Mittagsverpflegung soll so gestaltet werden, dass alle Schülerinnen und Schüler an der Mittagsverpflegung teilnehmen können. Beim gemeinsamen Mittagessen sollen die Regeln der Tisch- und Esskultur vermittelt werden.

2.11 Die Zeit für die Anfertigung der Hausaufgaben durch die Schülerinnen und Schüler ist in den Tagesablauf zu integrieren. Die Funktion der Hausaufgaben kann in Abhängigkeit zur Organisationsform auch durch andere gleichwertige Formen selbstständigen Arbeitens in angeleiteten Übungs- und Lernzeiten (s. Bezugserlass zu d)) übernommen werden. Näheres regelt die Schule in eigener Zuständigkeit oder das Ganztagsschulkonzept.

2.12 In der Ganztagsschule sorgen Zeiten zur freien Gestaltung ebenso wie Ruhe- und Erholungsphasen für ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung.

2.13 Ganztagsschulen können schulübergreifende Angebote machen. Die Zusammenarbeit ist der Niedersächsischen Landesschulbehörde anzuzeigen.

2.14 Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme an dem Unterricht der Religionsgemeinschaften oder der Weltanschauungsgemeinschaften zur Vorbereitung auf ein besonderes Ereignis (z.B. Konfirmation, Kommunion, Bar Mizwa, Jugendweihe) zu ermöglichen. Die Ganztagsschule berücksichtigt dies bei der Gestaltung des Tagesablaufes und stimmt sich hierzu mit den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften ab.

2.15 Die Ganztagsschule arbeitet nach § 25 Abs. 3 NSchG mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammen. Im Rahmen ihrer Aufgaben können unter Verantwortung der Schule Angebote der benannten Einrichtungen in den Schultag der Ganztagsschule integriert werden.

2.16 Nehmen Schülerinnen und Schüler der Ganztagsschule zusätzliche außerschulische Angebote der Jugendhilfe wahr, sollen sich die Schulen mit den Trägern der Angebote abstimmen.

2.17 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit arbeiten die Ganztagsgrundschule und die Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Ziel zusammen, für Schülerinnen und Schüler an allen Schultagen (Montag bis Freitag) ein qualitätsorientiertes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot zu gewährleisten. Dabei soll personelle und räumliche Kontinuität angestrebt werden. Soweit das Angebot, das ein Betreuungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe in den Ferien einschließt, in den Räumlichkeiten der Schule stattfindet, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.

3. Qualitätsentwicklung an der Ganztagsschule

Folgende Qualitätsmerkmale sind nach der nach § 32 Abs. 3 NSchG jährlich zu erfolgenden Überprüfung und Bewertung der Arbeit für die Ausgestaltung der Ganztagsschule von besonderer Bedeutung:

3.1 Leitungsverantwortung und Organisation

Nach Nr. 5 schließt die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Ganztagsschule die Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung des Ganztagsschulkonzeptes ein.

3.2 Schulprogramm und Evaluation

Die Ganztagsschule entwickelt ein Ganztagsschulkonzept als integrativen Teil des Schulprogramms nach § 32 Abs. 2 NSchG. Das Ganztagsschulkonzept wird regelmäßig evaluiert. Die Evaluation schließt die außerunterrichtlichen Angebote der Partner im Ganztag mit ein.

3.3 Verzahnung von Unterricht und außerunterrichtlichen Angeboten

Die Ganztagsschule achtet darauf, dass Unterricht und außerunterrichtliche Angebote inhaltlich und organisatorisch miteinander verzahnt sind.

3.4 Ausgestaltung des Tagesablaufes - Rhythmisierung

Die Ganztagsschule ermöglicht die Strukturierung des Tagesablaufs nach pädagogischen und lernpsychologischen Gesichtspunkten. Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Dauer einer Unterrichtsstunde sind nach Bezugserlass zu a) zulässig.

An Ganztagsschulen in gebundener Form nach den Nrn. 2.5 und 2.6 wechseln sich Unterricht und außerunterrichtliche Angebote ab (Rhythmisierung).

3.5 Ausgestaltung des Tagesablaufes - Zeit zur freien Gestaltung

Nach Nr. 2.12 trägt die Ganztagsschule Sorge, dass die Schülerinnen und Schüler über den Tag verteilt Zeit zur freien Gestaltung haben. Den Schülerinnen und Schülern ist insbesondere eine angemessene Mittagspause einzuräumen (s. Bezugserlass zu a)).

3.6 Individualisierung

Die Ganztagsschule legt im Ganztagsschulkonzept einen besonderen Schwerpunkt auf die Entwicklung einer veränderten Lehr- und Aufgabenkultur, die individuelles und selbstständiges Lernen initiiert.

Die Ganztagsschule fördert die ganzheitliche Bildung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers unter Berücksichtigung der Lernausgangslage und der individuellen Stärken. Das gilt für den Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote gleichermaßen.

3.7 Erweiterung des Bildungsangebots durch Kooperation

Die Ganztagsschule erweitert ihr Bildungsangebot durch die Kooperation mit außerschulischen Partnern, öffnet sich zum sozialen, kulturellen und betrieblichen Umfeld und bezieht außerschulische Lernorte in das Ganztagsschulkonzept ein.

3.8 Multiprofessionelle Zusammenarbeit

Personen, die an der Gestaltung der Ganztagsschule beteiligt sind, z.B. Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie außerschulische Partner nach Nr. 3.7, arbeiten vertrauensvoll zusammen.

3.9 Mitwirkung an Gestaltungsprozessen

Die Schülerinnen und Schüler wirken nach § 80 NSchG, die Erziehungsberechtigten nach § 96 NSchG in der Ganztagsschule mit.

3.10 Zusammenarbeit mit dem Schulträger

Die Ganztagsschule arbeitet vertrauensvoll mit dem Schulträger zusammen. Insbesondere bei Fragen des Raum- und Ausstattungskonzeptes sowie der Organisation der Mittagsverpflegung und der Schulhofgestaltung ist der Schulträger frühzeitig zu beteiligen.

4. Personalausstattung der Ganztagsschule

Die Ganztagsschule erhält einen Zuschlag für einen Zusatzbedarf an Lehrerstunden zur Ausgestaltung der Ganztagsschule.

4.1 Berechnungsgrundlage ist die Zahl der am Ganztag teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. Die Ganztagsschule erhält für die Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme am Ganztagsangebot angemeldet sind, einen Zuschlag zum Zusatzbedarf nach Bezugserlass zu e).

4.2 Von dem Zuschlag zum Ganztagsbetrieb können anteilig Lehrerstunden kapitalisiert werden (s. Bezugserlass zu e)). Dieser Anteil fließt in das Budget der Schule nach Bezugserlass zu f) ein.

4.3 Eine Anpassung des Verhältnisses von Lehrerstunden zu kapitalisierten Lehrerstunden kann die Ganztagsschule jährlich bis zum 1. Januar eines Jahres für das kommende Schuljahr beantragen. Der Anteil an Lehrerstunden soll 60% des gesamten Zusatzbedarfs für den Ganztag nicht unterschreiten.

5. Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters an der Ganztagsschule

Die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. In der Ganztagsschule schließt das Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Ganztagsschule ein.

Diese Aufgaben kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen. § 43 Abs. 1 NSchG bleibt unberührt.

6. Lehrkräfte an der Ganztagsschule

6.1 Lehrkräfte an Ganztagsschulen sind verpflichtet, neben Unterricht auch außerunterrichtliche Angebote durchzuführen.

6.2 Lehrerstunden sind neben Unterricht insbesondere für außerunterrichtliche Angebote zu nutzen, die die Schülerinnen und Schüler ergänzend zum Unterricht individuell fördern.

6.3 Die außerunterrichtlichen Angebote der Lehrkräfte werden arbeitszeitrechtlich wie Unterrichtsstunden gewertet (45 Minuten = eine Unterrichtsstunde). Abweichend hiervon werden den Lehrkräften jeweils zwei Stunden (zu 45 Minuten) außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule für die Beaufsichtigung in Zeiten freier Gestaltung nach den Nrn. 2.12 und 3.5 mit einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

7. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Ganztagsschule

7.1 Tätigkeit

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für erzieherische oder sozialpädagogische Tätigkeiten eingesetzt werden, führen im Rahmen des Ganztagsschulkonzeptes der Schule außerunterrichtliche Angebote durch.

7.2 Qualifikation

Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Ganztagsschule sollen über eine abgeschlossene Ausbildung aus dem Sozial- und Erziehungsdienst verfügen oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben können.

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit anderen Qualifikationen können bei Bedarf für entsprechende Tätigkeiten eingesetzt werden.

7.3 Vertragliche Gestaltung des Einsatzes pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über einen Arbeitsvertrag zu beschäftigen.

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Beschäftigte des Landes. Vor der Einstellung ist eine Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten anzufertigen und der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Bewertung vorzulegen.

8. Weitere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für außerunterrichtliche Angebote

8.1 Vertragsarten

Für außerunterrichtliche Angebote ist außerdem der Abschluss folgender Vertragsarten durch die Schulleitung zulässig:

-
Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung
-
Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft)
-
Kooperationsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden
-
freier Dienstleistungsvertrag.

8.2 Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung

Mit dem Abschluss eines Vertrages zur Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich der Vertragspartner (Verleiher), der über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügt, zur Überlassung seines Personals an die Schule (Entleiher).

Verleiher kann nur eine Organisation oder Körperschaft sein, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.

Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig betreiben, sind als Vertragspartner ausgeschlossen.

Die entliehenen Personen unterliegen dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der Schulleitung.

8.3 Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft)

Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages ohne Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich ein Kooperationspartner, der gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt, zur Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes mit von ihm eingesetzten Personen.

Die vom Kooperationspartner eingesetzten Personen unterliegen bei der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes allein dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht des Kooperationspartners.

Inhalt, Umfang, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebots sind im Vertrag konkret zu beschreiben. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können nicht einseitig durch die Schulleitung vorgegeben werden.

Die fachliche Abstimmung hinsichtlich der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erfolgt zwischen der Schulleitung und einer oder einem vom Kooperationspartner bestimmten Verantwortlichen.

Kooperationsverträge mit z. B. Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft können unentgeltlich oder gegen eine zu vereinbarende pauschalierte Kostenerstattung für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes abgeschlossen werden.

Bei der Planung der Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten im Wege der Kooperation ist zu beachten, dass für einzelne Bereiche bereits Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene geschlossen wurden. Bestehen solche Rahmenvereinbarungen, sollen Kooperationsverträge für die entsprechenden außerunterrichtlichen Angebote vorrangig mit den jeweiligen örtlichen Partnern geschlossen werden.

8.4 Kooperationsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden.

Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft verpflichtet sich der Kooperationspartner zur Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes mit von ihm eingesetzten Personen.

Die vom Kooperationspartner eingesetzten Personen unterliegen bei der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes dem Weisungsrecht der Schulleitung.

Inhalt, Umfang, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebots sind im Vertrag konkret zu beschreiben. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können im Einzelfall durch die Schulleitung vorgegeben werden.

Die fachliche Abstimmung hinsichtlich der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erfolgt zwischen der Schulleitung und einer oder einem vom Kooperationspartner bestimmten Verantwortlichen.

Die Kooperationsverträge können unentgeltlich oder gegen eine zu vereinbarende pauschalierte Kostenerstattung für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes abgeschlossen werden.

Bei der Planung der Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten im Wege der Kooperation ist zu beachten, dass für einzelne Bereiche bereits Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene geschlossen wurden. Bestehen solche Rahmenvereinbarungen, sollen Kooperationsverträge für die entsprechenden außerunterrichtlichen Angebote vorrangig mit den jeweiligen örtlichen Partnern geschlossen werden.

8.5 Freier Dienstleistungsvertrag

Der Abschluss eines freien Dienstleistungsvertrages ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein freier Dienstleistungsvertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn es sich bei dem geplanten Vertragsverhältnis zweifelsfrei nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Ein freier Dienstleistungsvertrag kommt nur in Betracht, wenn das außerunterrichtliche Angebot von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner eigenverantwortlich und frei von jeglichen Weisungen der Schulleitung ausgeführt wird. Eine Eingliederung der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners in den Betriebsablauf der Schule darf nicht stattfinden.

Inhalt, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebotes sind im Vertrag festzulegen. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können nicht einseitig durch die Schulleitung vorgegeben werden.

Der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner werden weder bezahlter Urlaub, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder andere tarifliche Leistungen gewährt. Die Abführung der auf die Vergütung zu entrichtenden Steuern (insbesondere Einkommensteuer) obliegt der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Pflichten im Rahmen der Krankenversicherung und der Alterssicherung. Da es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, besteht kein Unfallversicherungsschutz.

Die Vergütung für die Tätigkeit kann frei verhandelt werden. Zu berücksichtigen sind hierbei das vorhandene Budget sowie die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Bezugserlass zu f). Die Überweisung der Vergütung erfolgt durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle - auf der Grundlage einer von der Schule vorgelegten Abrechnung.

9. Vorschriften für den Abschluss von Verträgen

9.1 Genehmigungsvorbehalt

Die Abschlüsse oder Änderungen der Arbeitsverträge (Nr. 7.3) und der in Nr. 8.1 genannten Verträge bedürfen der vorherigen Genehmigung der Niedersächsischen Landesschulbehörde. Das Genehmigungsverfahren erfolgt elektronisch über das Datenportal der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

9.2 Form

Für den Abschluss der Kooperationsverträge sind ausschließlich die Vertragsmuster in den Anlagen 1 bis 3 zu verwenden. Änderungen der Vertragsmuster dürfen nicht vorgenommen werden. Sollte im Einzelfall ein Änderungsbedarf bestehen, ist die Änderung des Vertragsmusters bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu beantragen.

9.3 Zahlungen

Die Zahlungen für die Arbeitsverträge (Nr. 7.3) und die in Nr. 8.1 genannten Verträge sind aus dem Budget der Schule aus Landesmitteln nach § 32 Abs. 4 Satz 1 NSchG zu leisten, das den Schulen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung steht.

Es ist zu beachten, dass die Landesmittel ausschließlich für die Wahrnehmung von Landesaufgaben verwendet werden dürfen.

10. Antrags- und Genehmigungsverfahren

Die Errichtung einer Ganztagsschule, das Führen von Ganztagsschulzügen sowie die Änderung der Organisationsform bedürfen der Genehmigung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde.

10.1 Errichtung einer Ganztagsschule

Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Ganztagsschule können nach § 23 Abs. 3 NSchG von einem Schulträger, einer Schule oder dem Schulelternrat einer Schule gestellt werden. In den beiden letztgenannten Fällen kann der Antrag nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.

Für den Antrag der Schule ist die Entscheidung des Schulvorstandes nach § 38 a Abs. 3 Nr. 4 NSchG Voraussetzung, Schulelternrat und Schülerrat sind nach § 80 Abs. 3 und § 96 Abs. 3 NSchG zu beteiligen.

Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsvordrucks (Anlage 4) zu stellen mit

-
Angaben über die angestrebte Organisationsform,
-
einem Ganztagsschulkonzept, das die pädagogischen Grundsätze und Ziele nach Nr. 1 darlegt und zu den unter Nr. 3 genannten Qualitätsmerkmalen Stellung nimmt,
-
Angaben über die voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie über die zu erwartende zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen,
-
Angaben darüber, ob der Ganztagsbetrieb bei Neuerrichtung jahrgangsweise oder für alle Schuljahrgänge gleichzeitig eingeführt werden soll,
-
dem Einvernehmen des Schulträgers, sofern er nicht selbst der Antragsteller ist,
-
dem Einvernehmen des Trägers der Schülerbeförderung.

Anträge zum jeweiligen Schuljahresbeginn müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde eingehen.

10.2 Ganztagsschulzüge

Eine Ganztagsschule, die beabsichtigt, Ganztagsschulzüge abweichender Organisationsform zu führen, ergänzt das Ganztagsschulkonzept entsprechend.

Bei der Errichtung eines Ganztagsschulzuges ist Nr. 3 des Bezugserlasses zu e) zu beachten.

Die Zahl der Ganztagsschulzüge abweichender Organisationsform darf höchstens hälftig zur Gesamtzahl der Schulzüge sein.

Das Führen von Ganztagsschulzügen soll in der Regel nur aufsteigend mit Schuljahrgang 1 bzw. Schuljahrgang 5 begonnen werden.

Im Übrigen gelten für die Antragstellung die Bestimmungen der Nr. 10.1.

10.3 Änderung der Organisationsform

Eine Ganztagsschule kann eine Änderung der Organisationsform nach Nr. 2.5 (teilweise gebunden) oder Nr. 2.6 (voll gebunden) beantragen, sofern die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen und im Ganztagsschulkonzept dargelegt wird, wie dem Anspruch an eine teilweise oder voll gebundene Ganztagsschule Rechnung getragen werden soll.

Die Änderungen der Organisationsform sollen unter Berücksichtigung des Elternwillens in der Regel mit Schuljahrgang 1 bzw. Schuljahrgang 5 begonnen werden.

Im Übrigen gelten für die Antragstellung die Bestimmungen der Nr. 10.1.

11. Rechtliche Hinweise

11.1 Dokumentation

Die jeweiligen Inhalte der außerunterrichtlichen Angebote und die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesen Angeboten sind schriftlich niederzulegen.

11.2 Unfallversicherungsschutz

Außerunterrichtliche Angebote sind schulische Veranstaltungen. Schülerinnen und Schüler, die hieran teilnehmen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert.

12. Information der Erziehungsberechtigten, Schulgeldfreiheit

12.1 Die Ganztagsschule informiert die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte über Inhalte und Organisation der außerunterrichtlichen Angebote sowie über die Vereinbarungen mit dem Träger der Schülerbeförderung.

12.2 Außerunterrichtliche Angebote sind kostenfrei. Dieses gilt nicht für das Mittagessen. Anfallende Sach- und Materialkosten sind von den Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht nach § 71 NSchG zu übernehmen.

13. Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bestehenden Ganztagsschulen arbeiten zunächst weiter auf Grundlage des genehmigten Konzeptes. Im Übrigen werden befristete Übergangsregelungen u.a. zur Ressourcenzuweisung, Ressourcenaufteilung sowie zur Vertragsgestaltung und zu organisatorischen Fragen getroffen.

14. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft.

Die Bezugserlasse zu i) und j) treten mit Ablauf des 31.7.2014 außer Kraft.


Anlage 1

Der "Kooperatonsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung" liegt als pdf-Datei pdf-Datei vor.

Anlage 2

Der "Kooperatonsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung" liegt als pdf-Datei pdf-Datei vor.

Anlage 3

Der "Kooperatonsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden" liegt als pdf-Datei pdf-Datei vor.

Anlage 4

Das "Antragsformular zur Errichtung einer Ganztagsschule oder Änderung ihrer Organisationsform" liegt als pdf-Datei pdf-Datei vor.


15. Anlagen:

Zu Anlage 1

Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung

Das Vertragsmuster ist zu verwenden bei Einholung einer Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Zu Anlage 2

Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft)

Das Vertragsmuster ist zu verwenden insbesondere bei Kooperationen mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft.

zu Anlage 3

Kooperationsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden

Das Vertragsmuster ist zu verwenden bei Kooperationen mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (zum Beispiel TV-L, TVöD, TVöD SuE) oder Regelungen der öffentlich- rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden.


___________
[ alter Ganztagserlass vom 16.3.2004 ]

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