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Schulpsychologische Beratung
RdErl. d. MK v. 31.10.2011 - 34.2-81 410 (Nds.MBl. Nr.43/2011 S.830; SVBl. 1/2011 S.33), geändert durch RdErl. v. 22.6.2016 (Nds. MBl. Nr. 25/2016 S. 689; SVBl. 8/2016 S. 450) - VORIS 22410 -

1. Organisation

Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 NSchG obliegen den Schulbehörden die Aufgaben der schulpsychologischen Beratung. Die NLSchB nimmt die Aufgaben der nachgeordneten Schulbehörde nach dem NSchG wahr.

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten grundsätzlich in regionaler Zuständigkeit. Bei fachlich gebotener Notwendigkeit können sie auch auf Ebene der Regionalabteilung oder niedersachsenweit tätig werden.

2. Aufgaben

Die Schulpsychologie nutzt psychologisches Wissen, um die Schulen in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag und Schülerinnen und Schüler in ihrer Lernentwicklung, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung sowie dem Erreichen angemessener Abschlüsse zu unterstützen. Sie gestaltet ihr Angebot auf der Grundlage der im Orientierungsrahmen Schulqualität genannten Qualitätsbereiche. Schulpsychologische Beratung versucht Probleme, die in der Schule oder für den Einzelnen im Zusammenhang mit der Schule auftreten, mithilfe psychologischer Erkenntnisse zu analysieren und ihre Lösung durch Beratung oder daraus resultierende Maßnahmen zu erleichtern.

Schulpsychologische Beratung gibt im schulischen Kontext Hilfe zur Selbsthilfe und fördert die Fähigkeit der Beratungspartnerinnen und Beratungspartner, auftretende Probleme in eigener Verantwortung zu bewältigen. Schulpsychologische Beratung ist daher auf Einzelpersonen, schwerpunktmäßig aber auf das System Schule insgesamt ausgerichtet. Sie gibt dabei Hilfestellungen zur allgemeinen Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsbedingungen, zur Vermeidung von Lern- und Verhaltensproblemen oder gezielte Hilfen bei Fehlentwicklungen. Die sich daraus ergebenden Aufgabenbereiche überschneiden sich, sind funktional miteinander verbunden und zum Teil voneinander abhängig.

Die Schulpsychologie gestaltet ihr Angebot evidenzbasiert, orientiert an den wissenschaftlichen und berufsethischen Standards und gerichtet auf das Gelingen der Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler. Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe achtet den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit der Beratung. Sie oder er wahrt die Unabhängigkeit der Beratungspartnerinnen und Beratungspartner, respektiert die Verantwortungsstrukturen, erweitert die Selbststeuerungskompetenzen, regt Selbstwirksamkeitserfahrungen bei den Beratungspartnerinnen und Beratungspartnern an und schützt anvertraute Privatgeheimnisse (§ 203 Abs. 1 Satz 2 StGB).

2.1 Auf das System bezogene Arbeit

Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe wirkt bei der Gestaltung von Schule mit durch Beratung und Unterstützung der Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter.

Die Aufgaben umfassen im Wesentlichen die Bereiche

a) Diagnostik und Evaluation,
b) individuelle Lernentwicklung, einschließlich der Mitwirkung in den Beratungsteams zur Begabungsförderung,
c) Kommunikation, Konfliktbearbeitung und Teamentwicklung,
d) Entwicklung von Strategien zur Prävention und Intervention (Konfliktbearbeitung, Verbesserung sozialer Kompetenzen, Gewaltprävention, Gesundheitsförderung),
e) Aufbau schulischer Beratungsteams,
f) Aufbau schulinterner Krisen- und Notfallteams,
g) Qualifizierung,
h) Supervision.

Beratungs- und Unterstützungsanfragen, die sich aus dem Kontext der Schule als Organisation ergeben, werden an die schulpsychologische Beratung weitergeleitet. Sie werden nach Dringlichkeit bearbeitet. Auftragslagen der Krisen- und Notfallteams und der Notfallpsychologie haben Vorrang vor anderen Aufgaben und Anfragen.

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen

- arbeiten mit allen an der Beratung und Unterstützung von Schule Beteiligten als Teil eines multiprofessionellen Netzwerks dezernatsübergreifend zusammen;
- entwickeln eine auf Dezernatsebene abgestimmte Arbeitsstruktur. Sie beteiligen sich an der Arbeit in interdisziplinären Fachteams;
- entwickeln auf der Grundlage der geltenden wissenschaftlichen und berufsethischen Prinzipien Verfahrensweisen und Handlungsstandards für die schulpsychologische Beratung innerhalb der NLSchB weiter;
- dokumentieren, reflektieren und evaluieren ihr Leistungsangebot und ihre Beratungseinsätze.

2.1.1 Beratung

Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe leistet durch Erfassen, Analyse und Auswertung der schulischen Bedingungen sowie von Schulversuchen einen Beitrag zur Verbesserung der Arbeit in der Schule und unterstützt Schulen bei der Lösung von Problemen. Ein wichtiges Element dabei ist die Auswertung von Erfahrungen aus der Beratung im Einzelfall. Im Einzelnen geht es um die Beratung aus psychologischer Sicht bei Fragen

- der Unterrichtsorganisation und -planung,
- der Endwicklung, Überprüfung und Anwendung lerndiagnostischer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Leistungsmessung und Schülerbeurteilung und von Beobachtungsverfahren,
- der Planung und Durchführung von Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie um Beratung bei Konflikten in der Schule, zu deren Analyse und Lösung psychologische Methoden beitragen können. Dazu gehören auch die Gespräche mit einzelnen Lehrkräften bei Problemen im Lehrer-Schülerverhältnis.

2.1.2 Information und Fortbildung

Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe soll psychologische Erkenntnisse in Diskussionen über Lern- und Sozialisierungsprozesse einbringen und damit Lehrkräften, Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zur Verbesserung der Unterrichts-, Erziehungs- und Lernsituation geben.

Aufgabe der Schulpsychologin oder des Schulpsychologen ist es, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen anzuregen und durchzuführen.

2.1.3 Zusammenarbeit mit den Beratungslehrerinnen und Beratungslehrern

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bilden im Rahmen der dauerhaften Kooperation von der NLSchB, dem MK und der Universität Hildesheim Lehrkräfte zu Beratungslehrkräften aus. Die Qualifizierung erfolgt in Kompaktkursen sowie in regionalen Studienzirkeln, die von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen geleitet werden. Koordinationstagungen dienen der Weiterentwicklung des Curriculums und der Qualitätssicherung.

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen haben hierbei folgende Aufgaben:

- Konzeption der Weiterbildung,
- Durchführung der Weiterbildung,
- Durchführung der Prüfung, einschließlich Prüfungsvorsitz,
- fachliche Beratung und Unterstützung beim praktischen Einsatz in Abstimmung mit den schulfachlichen Dezernaten,
- Sammlung und Weitergabe von Informationen, die für die Arbeit der Beratungslehrkräfte bedeutsam sind,
- Durchführung von Dienstbesprechungen und Arbeitstagungen,
- Supervision.

2.1.4 Klassenlehrerprogramm Kommunikation - Interaktion - Kooperation (KIK)

Die Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen bilden analog zu Nummer 2.1.3 Lehrkräfte in der Regel vor Aufnahme einer Klassenlehrertätigkeit in einer über 1 1/2 Jahre laufenden Maßnahme aus. Im Rahmen der Ausbildung sollen Möglichkeiten der positiven Gestaltung der Zusammenarbeit mit Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften theoretisch reflektiert, praktisch erprobt, dokumentiert und ausgewertet werden. Die Qualifizierung erfolgt in Kompaktkursen sowie in regionalen Studienzirkeln, die von einer Schulpsychologin oder einem Schulpsychologen geleitet werden.

2.2 Personenbezogene Beratung

Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen sind auch direkte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Personen, die im Kontext von Schule psychologisch relevante Anliegen und Probleme haben. Dabei geht es darum, den im schulischen Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten Hilfestellungen zu geben, u.a.

- zur allgemeinen Verbesserung der Unterrichts- und Beziehungsbedingungen,
- zur Prävention von und zum Umgang mit Lern- und Verhaltensproblemen,
- bei psychologisch relevanten schulbezogenen Entwicklungs- sowie Gesundheitsfragen von Schülerinnen und Schülern,
- zum Aufbau und zur Weiterentwicklung schulinterner Beratungsstrukturen und -kompetenzen.

Die personenbezogene Beratung wird von den Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen in eigener Verantwortung wahrgenommen. Sie signalisieren den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit der Beratung. Sie wahren die Unabhängigkeit der Beratungspartnerinnen und Beratungspartner, respektieren die Verantwortungsstrukturen, erweitern die Selbststeuerungskompetenzen, regen Selbstwirksamkeitserfahrungen bei den Beratungspartnerinnen und Beratungspartnern an und schützen anvertraute Privatgeheimnisse (§ 203 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der freie Zugang der Ratsuchenden zur schulpsychologischen Beratung ist gewährleistet.

2.2.1 Beratung im Einzelfall bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten

Hierunter fallen alle Formen der psychologischen Beratung, die primär auf Behebung individueller Lernschwierigkeiten sowie auf Behebung von Verhaltensauffälligkeiten, psychischen Konflikten und Problemen abzielen, die das schulische Lernen und Befinden beeinträchtigen. Ziel der Beratung ist die Wiederherstellung oder Verbesserung der Lernfähigkeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers sowie der Änderung ihres oder seines Verhaltens in den schulischen Bezugsgruppen (Schulklasse, Kurs u.a.). Darin eingeschlossen ist die schulpsychologische Beratung in der Schule hinsichtlich der Bezugsgruppen der Schülerin oder des Schülers. Sie erstreckt sich auch auf die Gesprächsaufnahme mit der Lehrkraft zur Reflexion und ggf. Änderung ihres eigenen Verhaltens sowie auf die Empfehlung von psychologischen, pädagogischen und ggf. flankierenden organisatorischen Maßnahmen zur Modifikation der problematischen Situation.

Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe hat nicht die Aufgabe, eine psychotherapeutische Einzelbehandlung durchzuführen.

2.2.2 Schullaufbahnberatung

Schullaufbahnberatung einschließlich berufsorientierender oder studienorientierender Beratung ist in erster Linie Aufgabe der Klassen- und Fachlehrkräfte, von Tutorinnen und Tutoren sowie von Beratungslehrkräften.

Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe soll bei der Schullaufbahnberatung dann tätig werden,

- wenn zur Beratung besondere psycho-diagnostische Untersuchungen notwendig sind,
- wenn sich bei der Schullaufbahnberatung Probleme im Lern- und Sozialverhalten stellen oder andere persönliche Schwierigkeiten der oder des Ratsuchenden deutlich werden, die Beratung durch eine Psychologin oder einen Psychologen angezeigt sein lassen.

2.3 Mitwirkung bei Entscheidungen der NLSchB

Bei Entscheidungen der NLSchB wirken Schulpsychologinnen und Schulpsychologen mit, sofern psychologische Aspekte zu bearbeiten sind.

2.4 Auswertung der Beratungsergebnisse - empirische Untersuchungen -

Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe führt Bewährungskontrollen über die Wirkungen der Beratungstätigkeit durch.

In Abstimmung mit der Dezernatsleitung oder auf Weisung des MK führt sie oder er empirische Untersuchungen durch oder wirkt bei ihnen mit.

2.5 Notfallpsychologie

In Krisen und Notfällen gewährleisten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen auf der Grundlage der in der NLSchB im Rahmen des Konzeptes „Im Notfall handlungsfähig bleiben” festgelegten Verfahrensweisen die notfallpsychologische Unterstützung bis zur Sicherstellung einer Übernahme durch anderes Personal oder andere Organisationen.

2.6 Zusammenarbeit mit Behörden im Bereich der psychosozialen Vorsorge und Beratungseinrichtungen außerhalb des schulischen Bereichs

Eine Aufgabe von Schulpsychologie liegt darin, in regionalen Netzwerken mitzuarbeiten bzw. diese aufzubauen und zu pflegen mit dem Ziel, die vorhandenen Beratungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Leistungs- und Verhaltensproblemen im Bedarfsfall zu koordinieren. Dadurch soll einem Nebeneinander nicht abgestimmter Beratung oder Behandlung sowie damit einhergehenden kontraproduktiven Maßnahmen entgegengewirkt werden.

Schulpsychologische Beratung erfordert die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen mit Behörden und Institutionen im Bereich der psycho-sozialen Vorsorge und Beratungseinrichtungen außerhalb des schulischen Bereichs. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind hierbei zu beachten.

3. Festlegung der Aufgabenschwerpunkte

Die mit der auf das System bezogenen Arbeit verbundenen Aufgaben (siehe Nummer 2.1) bilden den Hauptteil der für schulpsychologische Beratung zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Im Übrigen ergeben sich die Tätigkeitsschwerpunkte - soweit sie nicht vom MK vorgegeben werden - jeweils aus den besonderen regionalen Beratungsbedürfnissen und -notwendigkeiten.

Über die Aufnahme im Rahmen der personenbezogenen Beratung (Nummer 2.2) entscheidet die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe im Rahmen der nach Absatz 1 festgelegten Schwerpunkte nach Maßgabe der Dringlichkeit.

4. Verfahren bei der Aufgabenwahrnehmung

In der Regel wird die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenschwerpunkte auf Veranlassung von Schulleiterinnen und Schulleitern oder von diesen beauftragten Lehrkräften, Dezernentinnen und Dezernenten, der Dezernatsleitung, der Behördenleitung oder des MK tätig. Sie oder er wird auch tätig, wenn sich Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler unmittelbar an die Schulpsychologin oder den Schulpsychologen wenden.

Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gewinnt ihre oder seine Untersuchungsergebnisse durch Anamnese, Gespräche, psycho-diagnostische Verfahren, Verhaltensbeobachtungen und durch die Verwertung der Informationen der Schulen und Erziehungsberechtigten.

Einzeluntersuchungen werden in der Regel ohne Anwesenheit Dritter durchgeführt. Wer zu Untersuchungen hinzugezogen werden soll, entscheidet die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe nach fachlichem Ermessen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MK, der NLSchB, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrkräfte geben der Schulpsychologin oder dem Schulpsychologen Einsicht in alle zur Diagnosestellung erforderlichen Unterlagen und gewähren ihr oder ihm die nötige Unterstützung bei ihrer oder seiner Arbeit. Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe ist im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit berechtigt, in Absprache mit den beteiligten Lehrkräften Beobachtungen im Unterricht durchzuführen.

5. Einwilligung der Betroffenen

Wenn die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe Untersuchungen durchführt, an der die betroffenen Schülerinnen oder Schüler aufgrund gesetzlicher Vorschriften teilzunehmen verpflichtet sind, bedarf es weder einer Einwilligung der Schülerin oder des Schülers noch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten (§ 56 Abs. 1 NSchG). Wenn die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe im Rahmen des § 56 Abs. 1 NSchG herangezogen wird, verdeutlicht sie oder er den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern gegenüber, dass sie oder er hier als Gutachterin oder als Gutachter tätig ist und dass sie oder er die Ergebnisse an die zuständige Schule oder Behörde weitergeben wird. Ist die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe in demselben Fall bereits beratend tätig gewesen und hält sie oder er sich für befangen, gelten die Bestimmungen über die Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG).

Sofern die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe auf Veranlassung von Lehrkräften, Schulleiterinnen oder Schulleitern oder anderer Dezernentinnen und Dezernten der NLSchB tätig wird und die betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht gemäß § 56 Abs. 1 NSchG zur Teilnahme an der erforderlichen Einzeluntersuchung verpflichtet sind, kann diese nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler ihre Einwilligung schriftlich (§ 56 Abs. 4 NSchG) erklären. Zusätzlich zu dieser Einwilligung holt die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe, sobald der Untersuchungsverlauf es erlaubt, von ihnen eine schriftliche Erklärung darüber ein, dass die Untersuchungs- bzw. Beratungsergebnisse in dem für die Problemstellung erforderlichen Umfang den anfordernden Stellen oder der zuständigen Schulleiterin, dem zuständigen Schulleiter oder der zuständigen Behörde bekannt gegeben werden dürfen. Die Einwilligungserklärung kann mit einem Einschränkungsvermerk, bezogen auf eine bestimmte Person, verbunden sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, ohne dass daraus für die Betroffenen Nachteile entstehen. Wird die Erklärung nicht abgegeben, entscheidet die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe, ob sie oder er die Beratung im Hinblick auf ihre oder seine sonstigen Aufgaben fortsetzt.

Sofern eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe auf Wunsch von Erziehungsberechtigten oder von volljährigen Schülerinnen und Schülern tätig wird, soll sie oder er, soweit dies nach Anlass oder Einzelfall erforderlich, darauf hinwirken, dass die Betroffenen ihre Einwilligung zur Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an die ggf. involvierte Lehrkraft, die Schulleiterin, den Schulleiter oder die zuständige Dezernentin oder den zuständigen Dezernenten schriftlich erklären. Analog zu Nummer 5 Abs. 2 ist der Hinweis auf das Verweigerungs-/Widerrufsrecht der Einwilligung erforderlich.

6. Weitergabe von Untersuchungsergebnissen

In den Fällen der Nummer 5 Abs. 1 ist die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten, der zuständigen Schule oder Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderlichenfalls auch Akteneinsicht zu gewähren.

In den Fällen der Nummer 5 Absätze 2 und 3 gibt die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten sowie den Schulen auf Anforderung alle Auskünfte, die von der Einwilligungserklärung der Betroffenen umfasst werden.

In Ausnahmefällen, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten Gesundheit und Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährdet, gilt die Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.

Im Übrigen gibt die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe den Dezernentinnen und Dezernenten der NLSchB die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, soweit die schutzwürdigen Belange der Betroffenen dies nicht ausschließen.

In Ausnahmefällen ist die Offenbarung von Geheimnissen, die der Schweigepflicht unterliegen, zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes auch ohne Einwilligung oder sogar gegen den Willen der oder des Betroffenen zulässig.

7. Weisungsgebundenheit

Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe ist hinsichtlich der Gestaltung ihrer oder seiner Untersuchungen und Beratungen den wissenschaftlichen und berufsethischen Standards verpflichtet. Bei der Erstellung von schulpsychologischen Gutachten ist sie oder er unabhängig und im Hinblick auf den sachlichen Inhalt an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen bleibt ihre oder seine Weisungsgebundenheit nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen unberührt.

8. Schriftgut, Datenverarbeitung, Postverkehr

Alle wesentlichen Ergebnisse der schulpsychologischen Tätigkeit hält die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe in Aktenunterlagen fest.

Akten vertraulichen Inhalts, Testmaterial und alle dazugehörigen Unterlagen sind unter Verschluss zu halten. Maschinell verarbeitete personenbezogene Daten sind gegen unbefugte Einsichtnahme, ggf. durch Verschlüsselung, zu sichern. Einzelfallakten und -dateien sind bis zehn Jahre nach Ende der Schulpflicht (§§ 65 und 70 NSchG) der betroffenen Schülerinnen und Schüler aufzubewahren. Danach sind sie als Vorgänge vertraulichen Inhalts zu vernichten.

Hinsichtlich der Postein- und -ausgänge ist wie folgt zu verfahren:
Eingänge, die namentlich an eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen oder an die schulpsychologische Beratung mit dem Zusatz „vertraulich” gerichtet sind, werden ungeöffnet an die Schulpsychologin oder den Schulpsychologen weitergeleitet. Soweit diese Eingänge nach Sichtung nicht vertraulich zu behandeln sind, werden sie in den Eingang zurückgegeben.

Vertrauliche Schriftstücke werden vom Dezernat versandfertig vorbereitet, auf dem Umschlag mit dem Vermerk „vertraulich” versehen und verschlossen der Absendestelle zugeleitet.

9. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

___________
An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Landkreise und kreisfreien Städte

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