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Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung
RdErl. d. MK v. 1.7.2018 - 32.1 - 80107/4 (SVBl. 7/2018 S. 345), geändert durch RdErl. vom 1.8.2023 SVBl. 9/2023 S. 463) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ v. 1.7.2014 (SVBl. S. 330) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ v. 1.3.2012 (SVBl. S. 309) - VORIS 22410 -
  1. Grundschulen richten für die Kinder, die im Schuljahr vor der Einschulung keine Kindertagesstätte besuchen und nach § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) verpflichtet sind, in dieser Zeit an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen, besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse ein.
  2. Die Grundschule stellt bei den Kindern nach Nr. 1 die Sprachkenntnisse der deutschen Sprache fest. Die Feststellung der Sprachkenntnisse erfolgt auf der Grundlage bewährter Diagnoseverfahren. Eine inhaltliche Beratung kann dabei durch die Sprachbildungszentren der RLSB erfolgen. Die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung teilt die Grundschule dem zuständigen RLSB bis Ende Mai eines Jahres mit.
  3. Das zuständige RLSB stellt den Grundschulen, bei denen aufgrund von Sprachfördermaßnahmen ein Zusatzbedarf entsteht, die erforderlichen Lehrerstunden zur Verfügung.
  4. Die Grundschulen verantworten die Sprachförderung und führen sie in Abstimmung mit dem zuständigen RLSB durch.
  5. Die Sprachfördermaßnahmen finden vorrangig in einer Grundschule statt und sind mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen.
  6. Die Erziehungsberechtigten haben nach § 71 Abs. 1 NSchG dafür zu sorgen, dass die Kinder an den besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 NSchG regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen (vorgelagerte Schulpflicht).
  7. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu c) tritt mit Ablauf des 31.7.2018 außer Kraft.

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