Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeinbildende Schulen - Unterricht --- Oberschule - Übersicht --- Verfahren zur Übertragung der Funktion...

Verfahren zur Übertragung der Funktion einer Fachkonferenzleiterin oder eines Fachkonferenzleiters an der Oberschule
RdErl. d. MK v. 9.8.2012 - 32–81 028 (SVBl. 9/2012 S.466) - VORIS 22410 -
Bezug: Gem. RdErl. d. MK u. d. MS „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte” v. 20.12.2011 (Nds.MBl. Nr. 2012 S.74; SVBl. 2012 S.115) - VORIS 20411 -

Für die Leitung der Fachkonferenzen stehen einer Oberschule gemäß Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbzVO-Schule) insgesamt sechs Anrechnungsstunden zur Verfügung. Soweit oder sobald die Oberschule mehr als 287 Schülerinnen oder Schüler hat, erhalten die Fachkonferenzleiterinnen und -leiter der Fachbereiche Sprachen, Mathematik/Naturwissenschaften sowie Arbeit/Wirtschaft eine Stellenzulage, wenn die maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - ZulagenVO-Lehr). Für die Übertragung der Funktion der Fachkonferenzleiterin oder des Fachkonferenzleiters mit Gewährung einer Stellenzulage ist ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren erforderlich.

Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren

  1. Die Niedersächsische Landesschulbehörde weist der Schule die entsprechenden Stellen und Mittel zu.
  2. Die Stellen werden in geeigneter Weise öffentlich ausgeschrieben. Eine Ausschreibung ist entsprechend dem Muster in den allgemeinen Ausführungen zu Stellenausschreibungen für öffentliche Schulen vorzunehmen (Anlage).
  3. Über die beabsichtigte Stellenausschreibung sind durch Übersendung des Ausschreibungstextes zu informieren:
    a. der Schulpersonalrat,
    b. die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen,
    c. die Gleichstellungsbeauftragte der Schule oder, wenn die Schule zulässigerweise keine Gleichstellungsbeauftragte bestellt hat, die bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde für den Schulbereich bestellte Gleichstellungsbeauftragte,
    d. der Schulvorstand gemäß § 38a Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG).
  4. Die Bewerbungen sind an die Schulleiterin oder an den Schulleiter zu richten. Die Schule bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern den Eingang der Bewerbung. Die eingegangenen Bewerbungen werden durch die Schule auf formale Richtigkeit (Bewerbungsfrist pp.) und Vollständigkeit geprüft. Liegt keine geeignete Bewerbung vor, ist das Verfahren abzubrechen und die Ausschreibung zu wiederholen. Der Abbruch des Verfahrens und die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen.
  5. Soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen unter den Bewerberinnen und Bewerbern sind, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter hierüber umgehend die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu unterrichten (§ 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB IX).
  6. Liegen mehrere Bewerbungen vor, ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Auswahl unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen gemäß Bezugserlass vorzunehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt, soweit erforderlich, Auswahlgespräche. Hierbei sind die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Personalvertretung zu beachten. Die Auswahlgespräche haben das Ziel, einen persönlichen Eindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern zu gewinnen und festzustellen, ob sie aufgrund des in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofils für die Funktionswahrnehmung geeignet sind.
  7. Hinsichtlich der beabsichtigten Auswahlentscheidung ist zunächst die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Gleichberechtigungsgesetz (NGG) zu beteiligen. Anschließend holt die Schule die Zustimmung des Schulpersonalrats gemäß § 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) ein und hört unverzüglich, sofern sich auch schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben, die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an (§ 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB IX).
  8. Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt durch Verfügung der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber die ausgeschriebene Funktion. Die Verfügung ist in die Personalakte aufzunehmen.
  9. Die Schule teilt der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Übertragung der Funktion auf die ausgewählte Lehrkraft zur Veranlassung der besoldungsrechtlichen Umsetzung mit und übersendet eine Durchschrift der Verfügung an die Bezügestelle.
  10. Dieser RdErl. tritt am 1.9.2012 in Kraft.

Anlage

Muster der Ausschreibung

entsprechend den allgemeinen Ausführungen zu Stellenausschreibungen für öffentliche Schulen zum dreiwöchigen Aushang in der Schule sowie in der zuständigen Regionalabteilung / Außenstelle der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

a) Name der Schule und Schulform;
b) Schulträger;
c) Art der Stelle, Termin des Freiwerdens oder der voraussichtlichen Einrichtung

(sofern kein Termin angegeben wird, ist die Stelle sofort zu besetzen);
d) soweit erforderlich, zusätzliche Angaben über die Schule, die Stelle, die gewünschte fachliche oder persönliche Eignung;
e) Name und Tel.-Nr. der Schulleiterin / des Schulleiters der für die Ausschreibung zuständigen Schule, Anschrift der Schule.

Angabe bei erneuter Ausschreibung: „(erneute Ausschreibung)” oder bei erneuter Ausschreibung nach dem Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz (NGG): „(erneute Ausschreibung gemäß § 11 Abs. 2 NGG)”.

Zum Seitenanfang

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)