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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsbildung
RdErl. d. MK v. 14.10.2010 - 32- 81022/6 (NDS.MBl. Nr.41/2010 S.1033; SVBl. 12/2010 S.481), geändert durch RdErl. vom 15.8.2012 (Nds.MBl. Nr.29/2012 S.662; SVBl. 10/2012 S.521), 7.11.2012 (Nds.MBl. Nr.41/2012 S.999; SVBl. 1/2013 S.30) und vom 3.9.2014 (Nds.MBl. Nr. 37/2014 S. 642; SVBl. 11/2014 S. 582) - VORIS 22 410 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu §44 LHO Zuwendungen für die Durchführung spezifischer sozialpädagogischer Maßnahmen, um Schülerinnen und Schüler gezielt auf den Übergang Schule - Beruf vorzubereiten. Die Zuwendungen werden von den Schulen für sozialpädagogische Angebote verwendet. Diese Angebote, die i.d.R. von sozialpädagogischen Fachkräften unterbreitet werden, unterstützen die Schülerinnen und Schüler gezielt bei Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsbildung. Sie stärken und fördern die Schülerinnen und Schüler und tragen so dazu bei, dass diese den Anforderungen und Erwartungen der Berufs- und Arbeitswelt gewachsen sind.

Die Durchführung von Kompetenzfeststellungsverfahren und die aktive Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen, Betrieben, der Berufsberatung der Arbeitsagenturen sowie allen am Übergang in das Berufsleben beteiligten Einrichtungen sind wesentliche Aufgaben der sozialpädagogischen Arbeit.

Die Teilnahme an dem Programm ist freiwillig und wird vom Zuwendungsempfänger gem. Nr. 3 beantragt. Es ist wünschenswert, dass die Träger den durch die Zuwendung möglichen Beschäftigungsumfang der Fachkräfte erhöhen.

1.2 Vorrangig werden Zuwendungen gewährt für Hauptschulen, Hauptschulzweige in zusammengefassten Schulen, Oberschulen und in Kooperativen Gesamtschulen. Die durch Auflösung von Hauptschulen frei werdenden Mittel können für Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen verwendet werden. Einzelheiten für die nachrangig zu fördernden Förderschulen werden in einem gesonderten Erlass geregelt.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die NLSchB entscheidet als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden

- zu den Ausgaben für Personal, das vom Zuwendungsempfänger oder von diesem beauftragten Dritten für die in Nummer 1.1 beschriebenen Aufgaben beschäftigt wird; dabei kommen in der Regel Personen mit der Ausbildung als Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder als Erzieherinnen und Erzieher in Betracht;
- zu den Ausgaben für Beschaffungen im Rahmen der Ausgestaltung der sozialpädagogischen Angebote; diese sind auf höchstens 20 v. H. der Gesamtzuwendung beschränkt.

3. Zuwendungsempfänger

Öffentliche Schulträger, finanzhilfeberechtigte Träger i.S. von § 149 Abs. 1 NSchG sowie Träger der Schulen nach § 154 Abs. 1 NSchG.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, für die auf der Grundlage des entwickelten Schulkonzepts und weiterer Planungen ein Konzept nach Nummer 1.1 erarbeitet wurde. Dieses soll Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

4.1 Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen und Betrieben auf der Grundlage des Bildungsauftrags sowie der einschlägigen Regelungen zur Durchführung von berufsorientierenden und berufsbildenden Maßnahmen.
4.2 Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die am Übergang in das Berufsleben beteiligt sind, insbesondere unter der Fragestellung, wie die berufsorientierenden und berufsbildenden Maßnahmen koordiniert werden können, um die Chancen der Schülerinnen und Schüler auf einen erfolgreichen Berufseinsteig zu verbessern.
4.3 Zusammenarbeit mit Vereinen oder anderen Institutionen, insbesondere im Hinblick auf unterrichtsergänzende Angebote zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit.
4.4 Angaben zu den Instrumenten schulinterner Evaluation, mit denen die Wirksamkeit der Maßnahmen von der Schule selbst überprüft werden soll.
4.5 Zusammenarbeit mit den Leitstellen der Regionen des Lernens, der Berufsberatung der Arbeitsagenturen und den Fachberaterinnen und Fachberatern Berufsorientierung.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gezahlt.

Die Zuwendung beträgt jährlich bis zu 26.000 EUR je Schule; mindestens vierzügige Oberschulen erhalten bis zu 39.000 EUR jährlich. Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Vierzügigkeit der Oberschule während des gesamten Bewilligungszeitraums überwiegend gegeben sein wird.

Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet die oberste Schulbehörde, insbesondere bei Zusammenlegung oder Auflösung von Schulen.

6. Verfahren

6.1 Für den Antrag, die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit in dieser Förderrichtlinie nicht Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Zuwendungen nach diesem Erlass werden erstmalig ab dem 1.1.2011 gewährt. Die Anträge sind jeweils bis zum 1.November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.3 Den Anträgen sind beizufügen:

- Beschreibung und Konzeption des Vorhabens gem. Nr. 4.
- Kosten- und Finanzierungsplan.

6.4 Mit dem Eingang des Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde gilt eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

6.5 Die Bewilligungsbehörde berät die Schule bei der Umsetzung der geplanten sozialpädagogischen Fördermaßnahmen.

6.6 Auf der Grundlage des Konzepts nach Nummer 4 legt die Schule der Bewilligungsbehörde jeweils zum 1. Dezember einen Erfahrungsbericht vor.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 3.11.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

_______
An die
Landesschulbehörde
Öffentlichen Schulträger
Träger von Ersatzschulen

[ alte Fassung ]

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