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Übertragung von Aufgaben nach der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
RdErl. d. MK vom 30.8.2002 - 306-83 001/1.1 (SVBl. 11/2002 S.437) - VORIS 22410

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Gemäß Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 2 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28.6.1977 (Nds.GVBl. S.233), zuletzt geändert durch § 80 Abs. 10 des Gesetzes vom 5.6.2001 (Nds.GVBl. S.348) wird der BezReg Lüneburg der Vollzug der Aufgaben nach der Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen vom 14.5.2002 (Nds.GVBl. S.170) als Vorort-Aufgabe übertragen.

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