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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder vom 29. 12. 2020, geändert durch die Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder vom 31. 12. 2021 (abrufbar über www.fruehe-chancen.de und dort über den Pfad Themen > Ganztagsbetreuung für Schulkinder > Was Politik leistet > Investitionsprogramm Ganztagsausbau > Verwaltungsvereinbarung) - im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung - und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen zur Verbesserung eines bedarfsgerechten Ganztagsangebots.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Träger von öffentlichen Grundschulen und Förderschulen mit Primarstufen mit Ganztagsangeboten nach dem Ganztagsschulerlass.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Investitionsvorhaben nach Nummer 2.2, die ab dem 17. 6. 2020 begonnen wurden, dürfen noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen sein. Es muss sich um selbstständige noch nicht begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handeln.
4.2 Die Vorhaben müssen bis zum 30. 6. 2021 begonnen und die dafür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. 12. 2022 verausgabt worden sein.
4.3 Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt bei finanzstarken Kommunen bis zu 65 % und bei finanzschwachen Kommunen bis zu 75 % (siehe Nummer 7.5) der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Zuwendungsbetrag wird auf volle 1 000 EUR abgerundet. Hinsichtlich des Eigenanteils sind die Bestimmung der §§ 6 und 8 der Verwaltungsvereinbarung zu beachten.
5.3 Der Förderzeitraum beginnt frühestens am 17. 6. 2020 und endet mit Ablauf des 31. 12. 2022.
5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der in Nummer 2.2 genannten Investitionen erforderlich sind.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mithilfe der Zuwendungen erworbene Ausstattungen sind nach Anschaffung mindestens 4 Jahre, Grundstücke und Baumaßnahmen nach Fertigstellung für 15 Jahre für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch vergleichbare Ausstattungen oder Einrichtungen ersetzt werden.
6.2 Sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) sind vom Zuwendungsempfänger zu übernehmen, solange die angeschafften Gegenstände in der Schule verwendet werden.
6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf eine Genehmigung nach § 23 Abs. 5 NSchG oder auf eine zusätzliche Personalausstattung.
6.4 Auf die Förderung nach dem Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020 - 2021 des Bundes und der Länder ist in geeigneter Form hinzuweisen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das jeweils für den kommunalen Schulträger zuständige RLSB.
7.3 Es wird eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugelassen, sofern die Investitionsvorhaben nach Nummer 2.2 ab dem 17. 6. 2020 begonnen wurden. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.
7.4 Anträge können ab dem 20. 1. 2021 gestellt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 1. 3. 2021 mit allen notwendigen Unterlagen (siehe § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung) unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars auf dem Postweg (nicht per E-Mail) bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Die Bewilligungsbehörden stellen die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.rlsb.de) bereit.
7.5 Die zur Verfügung stehenden Mittel werden zu je 50 % den finanzschwachen und finanzstarken Kommunen gewährt.
Als finanzschwach gelten Kommunen, die eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft im Zeitraum von 2017 bis 2019 in ihrer Vergleichsgruppe aufweisen. Eine Finanzschwäche oder eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft liegt vor, wenn der durchschnittliche Vergleichswert der entsprechenden Gemeindegrößenklasse um mindestens 5 % unterschritten wird.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge.
Bei finanzschwachen Kommunen beträgt der Eigenanteil mindestens 25 % und bei finanzstarken Kommunen mindestens 35 %. Sofern nach dem 1. 3. 2021 noch Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet die Bewilligungsbehörde unabhängig von der Finanzkraft der Kommune über die Gewährung der verbleibenden Mittel und die Höhe des Eigenanteils.
7.6 Die Auszahlung der bewilligten Mittel kann quartalsweise erfolgen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
7.7 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 5 ANBest-Gk in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises wird zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. 3. 2023 vorzulegen.
7.8 Die Bewilligungsbehörde übersendet dem MK bis zum 30. 9. 2023 Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, gefördertes Investitionsvolumen sowie Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel).
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft.
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An die
Regionalen
Landesämter für Schule und Bildung
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