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Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht - deutscher Herkunftssprache
RdErl. d. MK v. 1.7.2014 -25 -81 625 (SVBl. 7/2014 S. 330), geändert durch RdErl. v. 4.11.2019 (SVBl. 12/2019 S. 624) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MK „Die Arbeit in der Oberschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 366) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK „Die Arbeit in der Grundschule“ v. 1.8.2012 (SVBl. S. 404), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.9.2018 (SVBl. S. 488) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. d. MK „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ v. 1.7.2018 (SVBl. S. 345) - VORIS 22410 -
d)
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) v. 10.6.2009 (Nds. GVBl. S. 243, SVBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.1.2019 (Nds. GVBl. S. 5, SVBl. S. 101) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. d. MK „Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)“ v. 10.6.2009 (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), zuletzt geändert durch RdErl. v. 25.1.2019 (Nds. MBl. S. 338, SVBl. S. 103) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. d. MK „Die Arbeit in der Hauptschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. d. MK „Die Arbeit in der Realschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357) - VORIS 22410 -
h)
-
i)
RdErl. d. MK „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)“ v. 3.8.2015 (SVBl. S. 410) - VORIS 22410 -
j)
RdErl. d. MK „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301) - VORIS 22410 -
k)
RdErl. d. MK „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ v. 21.3.2019 (SVBl. S. 165) - VORIS 22410 -
l)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung v. 4.9.2018 (Nds. GVBl. S. 188, SVBl. S. 570) - VORIS 22410 -
m)
RdErl. d. MK „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)“ v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, ber. SVBl. 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645) - VORIS 22410 -
p)
-
q)
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) v. 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169, SVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.9.2018 (Nds. GVBl. S. 186, SVBl. S. 572) - VORIS 22410 -
r)
RdErl. d. MK „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)“ v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 574) - VORIS 22410 -
s)
RdErl. d. MK „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705) - VORIS 22410 -

Inhalt

  1. Ziele
  2. Einschulung, Aufnahme in die Schule und Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse
  3. Fördermaßnahmen in den Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I
  4. Fördermaßnahmen in den Schulen des Sekundarbereichs II
  5. Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
  6. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung
  7. Besondere Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
  8. Herkunftssprachliche und mehrsprachige Unterrichtsangebote
  9. Herkunftssprachliche Lehrkräfte
  10. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
  11. Förderung in besonderen Fällen
  12. Schlussbestimmung

1. Ziele

Der Bildungserfolg von Kindern und Jugendlichen, bei denen Deutsch nicht die Herkunftssprache mindestens eines Elternteils ist, soll verbessert und ihnen ein höchstmöglicher Bildungsabschluss ermöglicht werden. Vorrangige Bedeutung kommen hierbei dem Erwerb und der Erweiterung der sprachlichen Handlungsfähigkeit in der deutschen Sprache zu, die die Grundlage für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und für eine gleichberechtigte schulische, berufliche und gesellschaftliche Teilhabe bilden. Herkunftssprachlicher Unterricht unterstützt den Erwerb und die Erweiterung dieser Kompetenzen.

Entsprechend § 2 NSchG, der Gemeinsamen Erklärung der Kultusministerkonferenz und der Organisationen von Menschen mit Migrationshintergrund zur Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Eltern vom 10.10.2013 und der Empfehlung der Kultusministerkonferenz „Interkulturelle Bildung und Erziehung in der Schule“ vom 25.10.1996 i.d.F. vom 5.12.2013 sollen die Bildungsmaßnahmen darüber hinaus dazu beitragen, dass die sprachlich-kulturelle Vielfalt ihrer Schüler- und Elternschaft als Chance für interkulturelles Lernen bewusst wahrgenommen und in der schulprogrammatischen Arbeit berücksichtigt wird. Hierzu gehören auch die Würdigung und Förderung der sprachlichen Kompetenzen mehrsprachig aufwachsender Schülerinnen und Schüler sowie die Wahrnehmung von Mehrsprachigkeit als gesellschaftliche Ressource. Weiterhin sollen die Bildungsmaßnahmen dazu bei tragen, bei allen Schülerinnen und Schülern die Fähigkeit zum interkulturellen Austausch zu stärken und die Zwei- und Mehrsprachigkeit zu fördern.

Die in diesem Erlass genannten Zielsetzungen werden dadurch erreicht, dass einzelne Maßnahmen miteinander verzahnt und in Schulentwicklung und Schulprogramm eingebunden, regelmäßig in ihren Wirkungen evaluiert und qualitativ weiter entwickelt werden.

2. Einschulung, Aufnahme in die Schule und Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse

2.1 Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache, die gemäß Nr. 3.1.2 des Bezugserlasses zu s) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben, sind schulpflichtig und wie alle anderen Kinder in die örtlich zuständige Grundschule gemäß Nr. 3 des Bezugserlasses zu b) aufzunehmen.

Gemäß § 64 Abs. 3 NSchG und Bezugserlass zu c) führt die Grundschule im Zusammenhang mit der Schulanmeldung bei allen Kindern, die im Folgejahr schulpflichtig werden, und keine Kindertagesstätte im letzten Jahr vor der Einschulung besuchen werden, eine Feststellung der Sprachkenntnisse auf der Grundlage bewährter Verfahren durch.

2.2 Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Herkunftsländern, die bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits schulpflichtig sind, stellt die Schule im Rahmen eines Aufnahmegesprächs den bisherigen schulischen Werdegang und den Stand der Deutschkenntnisse fest und berät sie sowie ihre Eltern in Hinsicht auf die weitere Schullaufbahn und den angestrebten Schulabschluss. Sollte es Gründe dafür geben, den Schulbesuch an einer anderen Schule zu empfehlen, benennt die Schulleitung eine wohnortnahe Schule, die vom Schulprofil her im Hinblick auf die individuellen Bildungsvoraussetzungen und den angestrebten Schulabschluss angemessen und zur Aufnahme bereit ist.

Die Nichtbeherrschung der deutschen Sprache stellt keinen Verweigerungsgrund für die Aufnahme in die Schule dar. Wenn die Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler für eine Teilnahme am Unterricht der Regelklasse voraussichtlich im Wesentlichen ausreichen, nehmen die Schülerinnen und Schüler an der örtlich zuständigen Schule grundsätzlich am Unterricht des Schuljahrgangs teil, der ihrem Alter, ihrem bisherigen Schulbesuch und ihrer bisherigen Schulform entspricht. Bei Bedarf erhalten sie Sprachfördermaßnahmen gemäß Nrn. 3.3, 3.4 oder 3.5.

Wenn die deutschen Sprachkenntnisse fehlen oder so gering sind, dass sie für eine Teilnahme am Unterricht der Regelklasse nicht ausreichen, sollen die Schülerinnen und Schüler zunächst am Unterricht einer Sprachlernklasse gemäß Nr. 3.2 teilnehmen. Sollte in erreichbarer Nähe keine Sprachlernklasse vorhanden sein, sind sie in Regelklassen aufzunehmen und gemäß Nrn. 3.3 oder 3.4 zu fördern.

Die Regelungen des § 70 Abs. 1 NSchG, nach denen die Niedersächsische Landesschulbehörde für einzelne Schülerinnen und Schüler auch das Ruhen der Schulpflicht für die Dauer der Teilnahme an außerschulischen Sprachkursen anordnen kann, bleiben dabei unberührt.

Wenn trotz der Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen auf Grund des Bildungsstandes der Schülerinnen und Schüler ein erfolgreicher Besuch der entsprechenden Regelklasse nicht zu erwarten ist, können sie nach einer angemessenen Beobachtungszeit und der Durchführung eines Sprachbeobachtungsverfahrens auf Beschluss der Klassenkonferenz vorübergehend oder bis zum Ablauf des Schuljahres in den nächst niedrigeren Schuljahrgang aufgenommen werden.

2.3 Zugewanderte Jugendliche, die das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, können ihre Schulpflicht je nach Bildungsvoraussetzung und Bildungsziel in einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Bildungsgang erfüllen. Sollten sie keine allgemein bildende Schule besuchen, müssen sie sich umgehend bei der für ihren Wohnort vom Schulträger bestimmten berufsbildenden Schule anmelden.

3. Fördermaßnahmen in den Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I

Die gleichberechtigte Teilhabe und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache sind Bestandteil des Bildungsauftrages und deshalb in das pädagogische Konzept und in das Curriculum der Schule aufzunehmen. Im Sinne der Sprachförderung als Teil durchgängiger Sprachbildung ist die Aufgabe der Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit mehr als bisher Aufgabe jeden Unterrichts über den Deutschunterricht und den additiven Sprachförderunterricht hinaus. Die Ganztagsschule bietet hierzu zusätzliche Möglichkeiten, das Thema Sprachförderung in die Gestaltung der Ganztagsangebote einzubeziehen.

Für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, deren Kompetenzen nicht ausreichen, um erfolgreich am Regelunterricht teilzunehmen, sind gemäß § 54a NSchG besondere additive Fördermaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse einzurichten. Hierbei ist darauf hinzuwirken, dass sich die Sprachförderung entsprechend dem individuellen Bedarf kontinuierlich fortsetzt, indem sich beispielsweise an den Besuch einer Sprachlernklasse das Angebot von Förderkursen oder Förderunterricht an schließt. Die Bedarfe von neu zuwandernden Kindern und Jugendlichen ohne oder mit sehr geringen Kenntnissen in Deutsch als Zweitsprache sind in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen.

Zusätzlich zu der integrativen Sprachförderung als Aufgabe jedes Unterrichts existieren verschiedene additive Sprachfördermaßnahmen wie
- Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung
- Sprachlernklassen
- Förderkurse „Deutsch als Zweitsprache”
- Förderunterricht
- Besondere Sprachförderkonzepte

Für die Durchführung dieser additiven Fördermaßnahmen wer - den gemäß Nr. 5.5 des Bezugserlasses zu k) zusätzliche Kontingente an Lehrerstunden zur Verfügung gestellt, deren Umfang durch die oberste Schulbehörde jährlich festgelegt wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Lehrerstunden ist die Erstellung eines Sprachförderkonzeptes, das insbesondere die Verzahnung von integrativen und additiven Fördermaßnahmen vorsieht. Die zusätzlichen Stundenkontingente sind zweckgebunden zu verwenden und in der Stundentafel der Schule auszuweisen. Über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Stundenkontingente für die Sprachförderung berichten die Schulen der Niedersächsischen Landesschulbehörde jährlich im Februar im Zusammenhang mit der Erhebung zur Unterrichtsversorgung. Über die Zuweisung der zusätzlichen Stundenkontingente im darauf folgenden Schuljahr entscheidet die Niedersächsische Landesschulbehörde nach Prüfung des Sprachförderberichts.

3.1. Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung

Kinder, bei denen gemäß Nr. 2.1 festgestellt wurde, dass ihre Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des 1. Schuljahrgangs nicht ausreichen, sind gemäß § 64 Abs. 3 NSchG verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Näheres hierzu wird in dem Runderlass zu c) geregelt.

3.2. Sprachlernklassen

Der zunächst vorgesehene Besuch einer Sprachlernklasse dient dem Ziel, neu nach Deutschland zuwandernde Kinder und Jugendliche ohne oder mit geringen Deutschkenntnissen auf den erfolgreichen Besuch einer der bisherigen Bildungsbiographie und dem individuellen Lern- und Leistungsstand entsprechenden Regelklasse sprachlich vorzubereiten. Vorrangig ist hierbei, die sprachlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein möglichst zügiger Besuch der Regelklasse gefördert wird. Ein systematischer Spracherwerb in Deutsch als Zweitsprache ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, zunehmend fach- bzw. bildungssprachliche Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit zu erwerben. Ziel soll das Erreichen der Niveaustufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sein; die Niveaustufe B 1 ist anzustreben.

Der Spracherwerb wird dadurch unterstützt, dass die Schülerin bzw. der Schüler nach einer bis zu dreimonatigen Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase in der Sprachlernklasse einer Regelklasse zugeordnet wird und dort mit kontinuierlich zunehmenden Anteilen am Regelunterricht und zudem an Arbeitsgemeinschaften und an Ganztagsangeboten teilnimmt. Hierbei sind die Vorkenntnisse und Interessen der Schülerin bzw. des Schülers besonders zu berücksichtigen.

In begründeten Einzelfällen, z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit hohem Alphabetisierungsbedarf oder mit geringer oder keiner schulischen Grundbildung, kann die Eingewöhnungs- und Beobachtungszeit auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

Sprachlernklassen können grundsätzlich an allen Schulformen des allgemein bildenden Bereichs außer an Förderschulen eingerichtet werden.

3.2.1 Wenn eine Schule von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache besucht wird, die wegen eines hohen Unterstützungsbedarfs in der deutschen Sprache dem Unterricht in der Regelklasse noch nicht folgen können, soll eine Sprachlernklasse eingerichtet werden, die auch mehrere Jahrgangsstufen umfassen kann. Sie ist von einer Lehrkraft zu führen, die über eine Qualifikation in Deutsch als Zweitsprache verfügt oder diese im Rahmen einer entsprechenden Fortbildungsmaßnahme zeitnah erwirbt.

Die Schülerhöchstzahl für Sprachlernklassen beträgt 16 gemäß Bezugserlass zu k). Sowohl bei der Einrichtung einer Sprachlernklasse als auch bei der Ermittlung der Schülerhöchstzahl sind die Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Herkunftssprache nicht alphabetisiert sind und / oder über eine geringe oder keine schulische Grundbildung in ihrem Herkunftsland verfügen, doppelt zu zählen. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler mit Alphabetisierungsbedarf in deutscher Sprache im Sekundarbereich I.

Bei Bedarf kann die Niedersächsische Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger auch Sprachlernklassen an zentralen Standorten einer Region einrichten, in denen Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I aus mehreren Schulen unterschiedlicher Schulformen zusammen unterrichtet werden. In besonderen Fällen können sich auch Grundschulen zusammenschließen, um zentrale Sprachlernklassen zu bilden, wobei die schrittweise Integration in die jeweiligen Regelklassen gewährleistet sein muss. Bei entsprechender Bedarfslage können zentrale Sprachlernklassen eingerichtet werden, in die ausschließlich Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die in ihrer Herkunftssprache nicht alphabetisiert sind und / oder über eine geringe oder keine schulische Grundbildung in ihrem Herkunftsland verfügen.

Der Unterricht in der Sprachlernklasse der Schuljahrgänge 1 bis 4 umfasst 23 Wochenstunden. Für die Schuljahrgänge 5 bis 10 umfasst der Unterricht 30 Wochenstunden. Ein Teil der zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden kann je nach Bedarf (z.B. Alphabetisierung, geringe schulische Grundbildung) auch für die Bildung von Lerngruppen, eine zeitweise Doppelbesetzung oder für pädagogische Aufgaben im Rahmen des Übergangsmanagements verwendet werden.

Nach dem Zusammenschluss von Haupt- und Realschule zu der Schulform einer Oberschule gelten die zuvor gebildeten Sprachlernklassen als Oberschulklassen.

3.2.2 Der Unterricht in der Sprachlernklasse dient vorrangig dem Erwerb und der Erweiterung der deutschen Sprachkenntnisse und bereitet auf den Übergang in die Regelklasse vor. Innerhalb der Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase werden die individuellen Bildungsvoraussetzungen und das vorläufige Bildungsziel ermittelt und die Zuordnung zu einer Regelklasse an einer passenden Schule vorgenommen. Dies ist nicht zwingend dieselbe Schule, an der die Sprachlernklasse besucht wird.

Der Unterricht in der Sprachlernklasse konzentriert sich auf den Sprachenunterricht, wobei die sprachliche Handlungsfähigkeit in allen Fächern Gegenstand sein soll. Bei der Vermittlung fachlicher Inhalte orientiert er sich an den curricularen Vorgaben für die Fächer in der jeweiligen künftigen Schulform. Im Hinblick auf die zu erreichende Integration sollen die Schülerinnen und Schüler einer Sprachlernklasse schon von An fang an mit zunehmenden Anteilen in ausgewählten Fächern (z.B. in musisch-kulturellen, in praxisbezogenen Fächern und im Sport) am Unterricht ihrer künftigen Regelklasse teilnehmen.

Damit den Schülerinnen und Schülern der Übergang in die Regelklasse gelingen kann, ist ein Übergangsmanagement erforderlich, das sprachliche und pädagogische Belange inklusive der Beratung der Erziehungsberechtigten einschließt und daher eine enge Zusammenarbeit der abgebenden und der aufnehmenden Klassenlehrkräfte auch in Hinblick auf den Unterricht in der Regelklasse und die Planung der Fortsetzung der Sprachförderung voraussetzt.

Die Entscheidung über den Übergang in die Regelklasse, die der Leistungsfähigkeit und dem Bildungsstand der Schülerin bzw. des Schülers entspricht, trifft die Klassenkonferenz der Sprachlernklasse. Eine aussagekräftige Dokumentation der individuellen Lern- und Leistungsentwicklung in Deutsch als Zweitsprache und in Bezug auf die sprachliche Handlungsfähigkeit in allen Fächern wird der aufnehmenden Schule zugeleitet.

3.2.3 Der Besuch einer Sprachlernklasse dauert in der Regel ein Jahr, kann aber entsprechend dem Stand der Deutschkenntnisse und dem Bildungsstand der Schülerin bzw. des Schülers jederzeit verkürzt werden, um den Übergang in die Regelklasse je nach Voraussetzung individuell flexibel zu gestalten.

In begründeten Einzelfällen kann die Besuchsdauer auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden. Dies gilt insbesondere für die Schülerinnen und Schüler mit hohem Alphabetisierungsbedarf und / oder keiner oder geringer schulischer Grundbildung.

3.2.4 Schülerinnen und Schüler, die eine Sprachlernklasse besucht haben, sollten bei Bedarf anschließend an einem Förderkurs gemäß Nr. 3.3 oder am Förderunterricht gemäß Nr. 3.4 teilnehmen.

Dasselbe gilt für den Fall der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Ende des von der Niedersächsischen Landesschulbehörde gem. § 70 Abs. 1 NSchG angeordneten Ruhens der Schulpflicht.

3.3. Förderkurse „Deutsch als Zweitsprache“

3.3.1 Ein Förderkurs „Deutsch als Zweitsprache“ kann für mindestens vier Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache eingerichtet werden, die eine Regelklasse besuchen und einen erheblichen Förderbedarf in Deutsch als Zweitsprache haben.

Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund nicht ausreichender schulischer Vorbildung im Regelunterricht noch nicht erfolgreich mitarbeiten können.

3.3.2 Der Förderkurs umfasst vier bis sechs Wochenstunden im Primarbereich und fünf bis acht Wochenstunden im Sekundarbereich I und kann auch jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. Die wöchentliche Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler darf dabei um zwei Stunden überschritten werden. Die übrigen Stunden sollen zeitlich parallel zum Unterricht in der Regelklasse erteilt werden. In Grundschulen können die Förderkurse auch parallel zu den unterrichtsergänzenden Angeboten, an Ganztagsschulen auch im Rahmen von Nachmittagsangeboten stattfinden.

3.3.3 Der Besuch eines Förderkurses dauert in der Regel bis zu einem Jahr. Anschließend können die Schülerinnen und Schüler bei Bedarf am Förderunterricht gemäß Nr. 3.4 teilnehmen.

3.4 Förderunterricht

3.4.1 Für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die eine Regelklasse besuchen, ist bei Bedarf zusätzlicher Förderunterricht einzurichten. Für Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse, die neu nach Deutschland zugewandert sind und nicht an einer Maßnahme gemäß Nrn. 3.2 oder 3.3 teilnehmen, umfasst der Förderunterricht mindestens fünf Wochenstunden.

Förderunterricht wird in folgenden Bereichen angeboten:
- Deutsch als Zweitsprache
- Fremdsprachen.

Der Förderunterricht kann in enger Verzahnung mit den fachlichen Anforderungen in der Regelklasse oder unabhängig vom Fachunterricht gestaltet werden, um die Möglichkeit zu geben, gravierende Schwierigkeiten systematisch und sprachdidaktisch zu behandeln (z.B. Syntax, Schrifterwerb). Vorhandene Lücken in anderen Fächern sollen im Rahmen der für das jeweilige Fach vorgesehenen Fördermaßnahmen beseitigt werden. Die Sprachförderung in den Abschlussklassen ist gezielt dazu zu nutzen, um auf die sprachlichen Anforderungen des jeweiligen Schulabschlusses vorzubereiten.

3.4.2 Nach Möglichkeit sind Fördergruppen zu bilden, wobei den unterschiedlichen Förderbedarfen Einzelner Rechnung zu tragen ist. Der Umfang des Förderunterrichts beträgt je nach dem vorhandenen Förderbedarf zwei bis fünf Wochenstunden. Dabei darf die wöchentliche Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler um zwei Stunden überschritten werden. Die übrigen Stunden können parallel zu unterrichtsergänzenden Angeboten und an Ganztagsschulen im Rahmen des Ganztagsangebotes stattfinden. Eine Verkürzung oder ein Versäumen des Regelunterrichts darf nicht erfolgen.

3.5. Besondere Sprachförderkonzepte

Allgemein bildende Schulen mit einem hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernerschwernissen können besondere Sprachförderkonzepte erstellen und gemäß Bezugserlass zu k) hierfür zusätzliche Lehrerstunden erhalten.

Dies gilt für Schulen

  1. mit einem hohen Anteil von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ohne oder mit geringer schulischer Grundbildung oder
  2. mit einem hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Sprachförderbedarf in Deutsch als Zweitsprache bzw. mit unzureichender schriftsprachlicher Handlungsfähigkeit oder
  3. mit einem hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern, die aus bildungsbenachteiligten Familien kommen.

Die besonderen Sprachförderkonzepte, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu genehmigen sind, sollen hierbei nicht nur vorhandene Sprachfördermaßnahmen nach Nrn. 3.2 bis 3.4 ergänzen, sondern zugleich integrationsfördernde, mehrsprachige und interkulturelle Angebote umfassen. Darüber hinaus sind sie geeignet, Maßnahmen zur Intensivierung der Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

Die Schulleitung entscheidet vor diesem Hintergrund in eigener Verantwortung, wie die für das besondere Sprachförderkonzept zugewiesenen Stunden verwendet werden, und weist diese grundsätzlich in der Stundentafel der Schule aus.

4. Fördermaßnahmen in den Schulen des Sekundarbereichs II

4.1 Berufsbildende Schulen

4.1.1 Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache, die über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sollen unter Berücksichtigung des angestrebten Ausbildungsziels und der im Herkunftsland evtl. schon begonnenen Berufsausbildung in die berufsbildenden Schulen aufgenommen werden. Sofern sie einen Ausbildungsvertrag haben, sind sie in bestehende Fachklassen aufzunehmen. Schulpflichtige Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache, die keinen Ausbildungsvertrag haben, nehmen am Unterricht der beruflichen Vollzeit-schulen teil.

4.1.2 Zugewanderte schulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag nehmen am Unterricht der Sprachförderklasse (BVJ-A) nach Nr. 4.2.3 des Bezugserlasses zu e) teil, wenn sie wegen fehlender Deutschkenntnisse auch bei entsprechender Förderung (s. Nr. 4.1.3) dem Unterricht einer anderen beruflichen Vollzeitschule nicht folgen können.

In der Sprachförderklasse sollte die Klassenbildung nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, des bisherigen Bildungsstandes und des Bildungsziels der Schülerinnen und Schüler erfolgen.

4.1.3 Für Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache mit Ausbildungsvertrag, die eine besondere Förderung in der deutschen Sprache benötigen, und für Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache ohne Ausbildungsvertrag, die nicht die Sprachförderklasse (BVJ-A) besuchen, ist Förderunterricht einzurichten. Der Unterricht dient der Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse und bezieht Mehrsprachigkeit als wert volle Ressource ein. Ein systematischer Spracherwerb in Deutsch als Zweitsprache ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, zunehmend fach- bzw. bildungssprachliche Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit zu erwerben. Ziel soll das Erreichen der Niveaustufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sein; die Niveaustufe B 1 ist anzustreben. Der Unterricht ist nach Möglichkeit berufsbereichsbezogen zu erteilen und hat sich ggf. an den Ausbildungsinhalten zu orientieren.

Für die Erteilung des Förderunterrichts können nach Nr. 2.10 des Ersten Abschnitts des Bezugserlasses zu e) in der jeweils geltenden Fassung zwei Stunden wöchentlich eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sind Fördergruppen zu bilden, die auch schulform-, bildungsgang- und klassenübergreifend zusammengesetzt sein können.

4.1.4 Kann wegen zu geringer Schülerzahl (weniger als 10) weder eine Sprachförderklasse noch ein Sprachkurs an einem Standort einer berufsbildenden Schule eingerichtet werden, so entscheidet die Niedersächsische Landesschulbehörde, welche Schule die oder der Jugendliche ohne hinreichende Deutschkenntnisse zur Erfüllung der Schulpflicht und zur Erlangung der notwendigen Deutschkenntnisse zunächst zu besuchen hat.

4.1.5 Im Anschluss an einen im Rahmen des Ruhens der Schulpflicht gem. § 70 Abs. 1 NSchG besuchten Sprachkurs müssen schulpflichtige Jugendliche entsprechend ihrem Leistungsstand und ihren Bildungsvoraussetzungen eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht besuchen, sofern sie nicht unmittelbar in eine allgemein bildende Schule oder in eine duale Berufsausbildung eintreten.

4.2 Gymnasiale Oberstufe und Berufliches Gymnasium

4.2.1 Für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe oder in das Berufliche Gymnasium gemäß den Bestimmungen der Bezugsverordnung zu l) bzw. zu e) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, soll - soweit erforderlich - Förderunterricht im Umfang von ein bis zwei Stunden eingerichtet werden. Die besondere Förderung soll sich auf die Vertiefung der Kompetenzen in der deutschen Sprache, insbesondere im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe oder im Beruflichen Gymnasium, beziehen.

4.2.2 Nach Möglichkeit sollten Fördergruppen gebildet werden, die auch jahrgangsübergreifend angeboten werden können. In einer Fördergruppe können im Einvernehmen mit dem Schulträger auch Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Schulen zusammengefasst werden. Durch den Förderunterricht darf die Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler bis zu zwei Stunden überschritten werden.

5. Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

Die Bestimmungen zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind in der Bezugsverordnung zu n) und in dem Bezugserlass zu o) enthalten. Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache ist insbesondere Folgendes zu beachten:

5.1 Die Feststellung, ob bei Schülerinnen und Schülern ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt, ist bei eingeschränkter sprachlicher Verständigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Nicht ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache und ihre Folgen sind kein Kriterium für die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

Um Fehlentscheidungen vorzubeugen, soll die Schülerin oder der Schüler in der Regel vor der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs zunächst an Fördermaßnahmen nach Nr. 3 teilnehmen und während einer angemessenen Zeit im Unterricht beobachtet werden. Sollten sich in dieser Zeit die Hinweise auf das Vorliegen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs verstärken, so sind die in den Regelungen zu n) und o) beschriebenen Maßnahmen einzuleiten.

5.2 Bei dem Verfahren auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß Bezugsverordnung zu n) ist bei Bedarf eine herkunftssprachliche Lehrkraft oder - ggf. unter Einbeziehung der Fachberatung für Interkulturelle Bildung bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde - eine andere geeignete Person zur sprachkundigen Vermittlung hinzuzuziehen. Bei der Erstellung des Fördergutachtens durch die zuständige Schule sowie bei der Empfehlung der Förderkommission sind bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache auch Aussagen zu folgenden Bereichen aufzunehmen:

- Sprachstandsanalyse und Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen in Deutsch als Zweitsprache,
- Kenntnisse der Herkunftssprache und ggf. Stand der im Herkunftsland erworbenen Bildungsvoraussetzungen,
- - ggf. spezifische Aussagen zur Lernentwicklung, die mit dem Elternhaus oder / und der Migrationsgeschichte der Schülerin oder des Schülers zusammenhängen.

6. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung

6.1 Die individuelle Lernentwicklung ist gemäß den geltenden Grundsatzerlassen für die Schulformen fortlaufend zu begleiten, zu beobachten und schriftlich zu dokumentieren. Den individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ist auch bei der Sprachförderung Rechnung zu tragen. Die Zwei- oder Mehrsprachigkeit der Schülerinnen und Schüler soll dabei berücksichtigt werden und Anerkennung erfahren.

6.2 Bei der Bewertung der Leistungen und der Benotung ist auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen und der individuelle Lernfortschritt zu beachten. Bei der Aufgabenstellung und Aufgabenformulierung sollen die jeweiligen sprachlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.

6.3 In den ersten beiden Jahren des Besuchs einer Schule in Deutschland können die Noten in den Fächern, in denen die Beherrschung der deutschen Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit ist, durch Bemerkungen über den Leistungsstand und den Lernfortschritt ersetzt oder ergänzt werden.

In diesen Fällen ist eine unterrichtsbegleitende Sprachbeobachtungsanalyse durchzuführen und in die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung aufzunehmen.

6.4 In den Fällen, in denen wegen der kurzen Verweildauer in Deutschland die Sprachkompetenzen der Schülerin oder des Schülers einerseits nicht ausreichen, um eine Abschlussprüfung nach Klasse 10 abzulegen, andererseits aber eine deutlich positive Lern- und Leistungsprognose vorliegt, kann die Schulleitung auf Vorschlag der Klassenkonferenz eine probeweise Aufnahme in die weiterführende Schule in Absprache mit der aufnehmenden Schule veranlassen. Dies gilt nicht im Falle der unmittelbaren Aufnahme in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

6.5 Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund noch nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen und / oder in einer neu erlernten Fremdsprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu bestimmten Aufgabenstellungen haben und so nicht ihr tatsächliches Leistungsvermögen abrufen bzw. nachweisen können, können die äußeren Bedingungen für mündliche oder schriftliche Leistungsfeststellungen u.a. wie folgt verändert werden:

- zusätzliche Bearbeitungszeit
- Verwendung spezieller Arbeitsmittel (z.B. Wörterbuch, auch in elektronischer Form)
- personelle Unterstützung
- alternative Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen
- alternative Leistungsnachweise (z.B. mündlicher statt schriftlicher Leistungsnachweis oder umgekehrt)
- Bereitstellung von Verständnishilfen und zusätzlichen Erläuterungen
- Exaktheitstoleranz
- individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen

Eine Senkung der Leistungsanforderungen ist hingegen nicht zulässig.

7. Besondere Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler

7.1 Allgemeine Regelungen

Die Bestimmungen für den Fremdsprachenunterricht gelten grundsätzlich gemäß den für die jeweilige Schulform geltenden Grundsatzerlassen auch für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache. Für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar in eine Schule des Sekundarbereichs I oder II aufgenommen werden, gelten folgende besondere Regelungen:

7.1.1 Die Schule hat zunächst zu prüfen, ob die Schülerinnen und Schüler am Unterricht in den von der Schule angebotenen Pflichtfremdsprachen teilnehmen oder ob die Pflichtfremdsprachen nachgelernt werden können. Bei Bedarf ist Förderunterricht in der Pflichtfremdsprache gemäß Nr. 3.4 ein zurichten.

7.1.2 Wenn ein Nachlernen der Pflichtfremdsprachen nicht möglich ist oder aussichtslos erscheint bzw. in besonderen Einzelfällen, können nach eingehender Beratung durch die Schule die Leistungen in der Herkunftssprache anstelle der Leistungen in einer der Pflichtfremdsprachen treten und durch eine Sprachfeststellungsprüfung nachgewiesen werden. Anstelle der Sprachfeststellungsprüfung in der Pflichtfremdsprache kann diese auch in der Wahlpflichtfremdsprache abgelegt werden. Die Verpflichtung zum Erlernen einer zweiten Pflichtfremdsprache wird dadurch nicht berührt.

Auf die besondere Bedeutung des Englischen für den weiteren schulischen und beruflichen Werdegang ist in der Beratung ausdrücklich hinzuweisen. Aus diesem Grunde wird die Teilnahme am Englischunterricht auch dann empfohlen, wenn Leistungen in Englisch durch Leistungen in der Herkunftssprache ersetzt wurden. Diese Teilnahme wird nicht benotet, aber mit „teilgenommen“ im Zeugnis vermerkt.

7.1.3 Sprachfeststellungsprüfungen sind von geeigneten Prüferinnen oder Prüfern durchzuführen. Bei der Festsetzung der Anforderungen und der Note muss eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der jeweiligen Schulform besitzt, verantwortlich mitwirken.

7.2 Besondere Fremdsprachenregelungen für Bildungsgänge im Sekundarbereich I

7.2.1 Der schriftliche und mündliche Teil der Sprachfeststellungsprüfung orientieren sich hinsichtlich des Anforderungsniveaus, des Umfangs und der Dauer an den Vorgaben für den Sekundarabschluss I, die in den Kerncurricula der Pflichtfremdsprachen / Wahlpflichtfremdsprachen des jeweiligen Bildungsganges vorgegeben sind.

7.2.2 Die in der Sprachfeststellungsprüfung erreichte Zensur wird in den Mittelteil der Zeugnisse bis zum Ende des Bildungsganges übernommen. Unter „Bemerkungen“ wird auf die Sprachfeststellungsprüfung und das erreichte sprachliche Kompetenzniveau hingewiesen. Die Zensur ist versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen.

7.3 Besondere Fremdsprachenregelungen für die gymnasiale Oberstufe allgemein bildender Gymnasien und Gesamtschulen

7.3.1 Die Bestimmungen für den Fremdsprachenunterricht gemäß VO-GO gelten grundsätzlich auch für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache.

7.3.2 Eine Anerkennung von Leistungen in der Herkunftssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache kann nur in der Einführungsphase erfolgen. In der Qualifizierungsphase sind Sprachfeststellungsprüfungen nicht zulässig.

7.3.3 Wurde eine Sprachfeststellungsprüfung auf dem Mindestanforderungsniveau B1+ erfolgreich abgelegt, so ist für eine Pflichtfremdsprache die Teilnahmeverpflichtung erfüllt.

7.3.4 Kann keine Pflichtfremdsprache weitergeführt werden, so ist eine weitere Fremdsprache neu zu beginnen.

7.3.5 Wer nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen wird, kann nach § 4 Abs. 5 VO-GO seine Belegungspflicht in Fremdsprachen in einer abweichenden Weise erfüllen, wenn dies aufgrund des bisherigen Schulbesuchs erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Niedersächsischen Landesschulbehörde einzuholen.

7.4 Besondere Fremdsprachenregelungen für die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen

7.4.1 In Bildungsgängen, in denen keine oder Abschlüsse nach § 25 und § 26 BbS-VO vorausgesetzt werden, sollen Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache an Grundlagenkursen (Beginnerkurse) in Englisch bzw. dem Englischunterricht im Rahmen eines Förderkonzepts teilnehmen. Daher entfällt in diesen Bildungsgängen die Möglichkeit der Sprachfeststellungsprüfung.

Mit Zustimmung der Niedersächsischen Landesschulbehörde können in Einzelfällen auf Antrag Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache zu einer Sprachfeststellungsprüfung zugelassen werden, wenn sie im Anschluss weiterführende Bildungsabschlüsse anstreben.

7.4.2 Sollen Abschlüsse nach §§ 27 bis 31 BbS-VO erteilt werden, können Leistungen in einer Pflichtfremdsprache gemäß Nr. 7.1.2 durch Leistungen in der Herkunftssprache (Sprachfeststellungsprüfung) ersetzt werden, wenn

- in der Sekundarstufe I oder II eine Sprachfeststellungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde oder
- die Schülerinnen und Schüler in einen Bildungsgang einer berufsbildenden Schule gemäß Nr. 2.3 aufgenommen wurden.

7.4.3 In den folgenden Bildungsgängen können Leistungen im Fach Englisch nicht durch Leistungen in der Herkunftssprache ersetzt werden:

- alle Bildungsgänge der Fachschule Seefahrt,
- Bildungsgang „Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz“ der berufsqualifizierenden Berufsfachschulen und
- alle Bildungsgänge der Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe.

7.4.4 Die Sprachfeststellungsprüfungen orientieren sich hinsichtlich des Anspruchsniveaus, des Umfangs und der Dauer an den Vorgaben für den jeweiligen Schulabschluss, die in den Erziehungsmitteln der Pflichtfremdsprachen des jeweiligen Bildungsganges vorgegeben sind.

7.4.5 Die in der Sprachfeststellungsprüfung erreichte Zensur wird in dem berufsübergreifenden Lernbereich ausgewiesen. Unter Bemerkungen wird auf die durchgeführte Sprachfeststellungsprüfung und das erreichte Kompetenzniveau hingewiesen. Die Zensur ist versetzungs- und abschlussrelevant.

7.4.6 In allgemein bildenden Schulen erfolgreich abgelegte Sprachfeststellungsprüfungen auf dem angestrebten Abschlussniveau werden anerkannt. Die Zensur wird übernommen.

7.5 Berufliche Gymnasien

7.5.1 Leistungen in einer Pflichtfremdsprache können durch Leistungen in der Herkunftssprache (Sprachfeststellungsprü-fung) ersetzt werden, wenn Schülerinnen und Schüler

- in der Sekundarstufe I oder II eine Sprachfeststellungsprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
- in das berufliche Gymnasium gemäß Nr. 2.3 aufgenommen wurden.

7.5.2 Der schriftliche und mündliche Teil der Sprachfeststellungsprüfung orientiert sich hinsichtlich des Anforderungsniveaus, des Umfangs und der Dauer an den Vorgaben, die in den Erziehungsmitteln der Pflichtfremdsprachen in beruflichen Gymnasien und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz vorgegeben sind.

7.5.3 Eine Anerkennung von Leistungen in der Herkunftssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache kann nur in der Einführungsphase erfolgen. In der Qualifizierungsphase sind Sprachfeststellungsprüfungen nicht zulässig.

7.5.4 Wurde in der Sekundarstufe I oder II eine Sprachfeststellungsprüfung auf dem Mindestanforderungsniveau B1 erfolgreich abgelegt, so besteht keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in einer der Pflichtfremdsprachen.

Es besteht in diesem Fall keine Verpflichtung zur Teilnahme an einer neu beginnenden Fremdsprache.

7.5.5 Kann keine Pflichtfremdsprache weitergeführt werden, so ist eine weitere Fremdsprache neu zu beginnen.

7.5.6 Wer nach dem Besuch einer ausländischen Schule in ein berufliches Gymnasium aufgenommen wird, kann seine Belegungspflicht in Fremdsprachen in einer abweichenden Weise erfüllen, wenn dies aufgrund des bisherigen Schulbesuchs erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Niedersächsischen Landesschulbehörde einzuholen.

8. Herkunftssprachliche und mehrsprachige Unterrichtsangebote

8.1 Allgemeine Regelungen

Die vorrangige Aufgabe des herkunftssprachlichen Unterrichts liegt einerseits darin, die Zwei- oder Mehrsprachigkeit als besondere Qualifikation zu erhalten und auszubauen. Andererseits werden den Schülerinnen und Schülern Hilfen zur Integration in die hiesige Gesellschaft gegeben und ihre sprachliche und interkulturelle Kommunikations- und Handlungsfähigkeit gestärkt. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte bei der Aufnahme über die Möglichkeit, herkunftssprachlichen Unterricht einzurichten.

Der herkunftssprachliche Unterricht ist dabei so weit wie möglich organisatorisch und inhaltlich in das schulische Gesamtkonzept einzubinden. Er kann mit dem Regelunterricht verzahnt werden, z.B. durch sprachenübergreifenden bzw. sprachvergleichenden Unterricht, und damit einen wichtigen Beitrag leisten, die Mehrsprachigkeit aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.

8.1.1 Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache ist nach Möglichkeit, sofern ein entsprechender Bedarf nachgewiesen wird, schwerpunktmäßig in den Schuljahrgängen 1 bis 4 Unterricht in den Herkunftssprachen anzubieten.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Initiative der Schule kann die Niedersächsische Landesschulbehörde die Einrichtung von herkunftssprachlichem Unterricht genehmigen, wenn hierfür die finanziellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

8.1.2 Die Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht ist freiwillig und setzt die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten voraus. Nach der Anmeldung ist die Teilnahme verpflichtend und gilt für die Dauer des Besuchs der jeweiligen Schule. Eine Abmeldung, die durch die Erziehungsberechtigten zu begründen ist, ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig. Die Schulaufsicht für den herkunftssprachlichen Unterricht liegt bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

8.1.3 Der herkunftssprachliche Unterricht ist an der für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Schule oder - wenn dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen erforderlich ist - an einem möglichst wohnortnahen Schulstandort zu erteilen. Er kann für eine Gruppe von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern gleicher Herkunftssprache eingerichtet werden. Aus unterrichtsorganisatorischen Gründen können jahrgangs- und schulformübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Bei jahrgangs- oder schulformübergreifendem Unterricht kann eine Lerngruppe ab 18, bei jahrgangsbezogenem Unterricht ab 22 Schülerinnen und Schülern geteilt werden. Im Rahmen der verfügbaren Wochenstunden kann eine Lerngruppe zur verstärkten Differenzierung teilweise getrennt unterrichtet werden.

8.1.4 Die Einrichtung herkunftssprachlicher Unterrichtsangebote durch die Niedersächsische Landesschulbehörde erfolgt in der Regel jeweils zum Schuljahresbeginn. Der Unterricht umfasst zwei bis drei Wochenstunden. Er ist soweit wie möglich organisatorisch sowie inhaltlich in das schulische Sprachförderkonzept einzubinden. Um die Kooperation zu erleichtern, soll der herkunftssprachliche Unterricht zumindest mit einem Teil der Stunden in den Vormittag einbezogen werden. Er kann auch parallel zu den unterrichtsergänzenden Angeboten an Grundschulen und an Ganztagsschulen auch im Rahmen von Nachmittagsangeboten stattfinden.

8.2 Herkunftssprachlicher Unterricht im Primarbereich

Der Lese- und Schreiblehrgang in der Herkunftssprache im Anfangsunterricht erfolgt in Abstimmung mit dem entsprechenden Anfangsunterricht in der deutschen Sprache, wobei die koordinierte Alphabetisierung als besonders förderlich anzusehen ist.

Sofern die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind, entscheidet die Schule in eigener pädagogischer Verantwortung, ob die Alphabetisierung koordiniert zweisprachig durchgeführt wird.

8.3 Bilinguale und mehrsprachige Unterrichtsangebote im Primarbereich

8.3.1 Der herkunftssprachliche Unterricht kann im Rahmen der verfügbaren Stunden ganz oder teilweise auch als bilinguale Arbeitsgemeinschaft oder als Arbeitsgemeinschaft mit mehrsprachigem oder begegnungssprachlichem Schwerpunkt in der jeweiligen Herkunftssprache durchgeführt werden, an der alle Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Schuljahrgangs teilnehmen können. Über die Einrichtung entscheidet die Schule in Absprache mit der Lehrkraft, die den Unterricht erteilt.

8.3.2 Die Einrichtung bilingualer Klassen oder Schulzweige bedarf der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde.

8.4 Mehrsprachige Angebote in den Schuljahrgängen 5 bis 10

In den Schuljahrgängen 5 bis 10 kann im Rahmen eines erweiterten sprachlichen Angebotes auch herkunftssprachlicher Unterricht eingerichtet werden, an dem alle Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen können.

Das erweiterte sprachliche Angebot in den Herkunftssprachen kann gemäß den Grundsatzerlassen für die jeweiligen Schulformen als Wahl- oder Wahlpflichtunterricht durchgeführt werden. Wahlunterricht in den Herkunftssprachen kann auch jahrgangsübergreifend eingerichtet werden. Unterricht in den Herkunftssprachen kann als Wahlpflicht- oder Pflichtunterricht nur durchgeführt werden, wenn hierfür curriculare Vorgaben, ggf. auch aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, vorliegen. Eine Herkunftssprache kann nur dann Abiturprüfungsfach sein, wenn für sie Einheitliche Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz in der Abiturprüfung vorliegen. Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den für den fremdsprachlichen Unterricht geltenden Regelungen in den jeweiligen Schulformen.

8.5 Sprachprüfung in der Herkunftssprache

Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I, die im Rahmen schulischer Angebote die Kompetenzen in ihrer Herkunftssprache weiterentwickelt haben, sollen am Ende des Sekundarbereichs I die Möglichkeit erhalten, eine Sprachprüfung in der Herkunftssprache abzulegen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trifft die Schulleitung. Die Prüfungsnote wird mit Hinweis auf das Anforderungsniveau im Zeugnis bescheinigt.

Der schriftliche und der mündliche Teil der Sprachprüfung orientieren sich hinsichtlich des Anforderungsniveaus, des Umfangs und der Dauer an den Niveaustufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die Sprachprüfung wird von einer Lehrkraft mit herkunftssprachlicher Kompetenz - i.d.R. unter verantwortlicher Mitwirkung einer weiteren Lehrkraft - durchgeführt, die über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der jeweiligen Schulstufe verfügt.

Eine Leistung in der Sprachprüfung mindestens auf der Niveaustufe B1 des GER kann eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.

Sprachdiplome eines von der Association of Language Testers in Europe (ALTE) anerkannten Testinstituts können dem Abschlusszeugnis beigefügt werden.

8.6 Leistungsbewertung im herkunftssprachlichen Unterricht der Schuljahrgänge 1 bis 4

8.6.1 Grundlage für die Leistungsbewertung sind die im Kerncurriculum für die Grundschule Schuljahrgänge 1 - 4 zum herkunftssprachlichen Unterricht beschriebenen Kompetenzen.

Die Schülerinnen und Schüler, die am herkunftssprachlichen Unterricht teilnehmen, erhalten im Zeugnis für den 1. und 2. Schuljahrgang eine Bemerkung über die Teilnahme und ab dem 3. Schuljahrgang eine Note.

8.6.2 Schülerinnen und Schüler, die im Primarbereich kontinuierlich über mehrere Jahre das Angebot des herkunftssprachlichen Unterrichts wahrgenommen haben, können am Ende des vierten Schuljahrgangs auf Wunsch einen Nachweis über die erreichten Leistungen in der Herkunftssprache erhalten, der dem Zeugnis beizufügen ist. Ein Mustervordruck für den Nachweis ist in der Anlage 1 enthalten.

8.6.3 Schülerinnen und Schüler, die an einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. Nr. 8.3.1 in einer der Herkunftssprachen der zugewanderten Schülerinnen und Schüler teilnehmen, erhalten im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.

8.7 Leistungsbewertung in der Herkunftssprache für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I und II

8.7.1 Bei Schülerinnen und Schülern, die am herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, wird die erzielte Note und die erreichte Kompetenzstufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in das Zeugnis an der entsprechenden Stelle (Wahlunterricht, Wahlpflichtunterricht oder Pflichtunterricht) eingetragen.

Die in einer Sprachfeststellungsprüfung gem. Nr. 7 erzielte Note einschließlich der erreichten Kompetenzstufe des GER wird im Zeugnis entsprechend eingetragen.

8.7.2 Die im herkunftssprachlichen Unterricht (Wahlpflicht-oder Pflichtunterricht) und in der Sprachfeststellungsprüfung gem. Nr. 7 erreichten Noten sind versetzungs- und abschlussrelevant.

9. Herkunftssprachliche Lehrkräfte

9.1. Einstellungs- und Qualifikationsvoraussetzungen

9.1.1 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, müssen über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung in Deutschland oder im Herkunftsland verfügen sowie Deutschkenntnisse mindestens auf der Niveaustufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Dasselbe gilt für die Herkunftssprache.

9.1.2 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Unterricht im Rahmen eines erweiterten sprachlichen Angebotes im Sekundarbereich I gemäß Nr. 6.3 erteilen, müssen über eine in Deutschland oder im Herkunftsland erworbene Lehrbefähigung für moderne Fremdsprachen in der jeweiligen Schulstufe oder über eine Qualifikation verfügen, die von der obersten Schulbehörde im Einzelfall als gleichwertig anerkannt wird, sowie Deutschkenntnisse mindestens auf der Niveaustufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Dasselbe gilt für die Herkunftssprache.

9.2. Einsatz herkunftssprachlicher Lehrkräfte

9.2.1 Neben dem herkunftssprachlichen Unterricht können herkunftssprachliche Lehrkräfte bis zu einem Anteil von weniger als der Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung auch in folgenden Bereichen eingesetzt werden:

- interkulturelle, bilinguale und mehrsprachige Arbeitsgemeinschaften
- Paralleleinsatz mit anderen Lehrkräften im Fachunterricht
- fachbezogene und fächerübergreifende Projekte
- schulbegleitende Integrationsmaßnahmen (z.B. mit zugewanderten Erziehungsberechtigten)
- unterrichtsergänzende Angebote in Grundschulen
- Ganztagsangebote
- Sprachförderung „Deutsch als Zweitsprache“
- Unterricht im Fach „Islamische Religion“

Ein Einsatz im Bereich Sprachförderung „Deutsch als Zweitsprache“ ist nur dann möglich, wenn eine Lehrbefähigung für Deutsch als Fremdsprache im Herkunftsland oder eine vergleichbare Qualifikation in Deutschland erworben wurde oder langjährige einschlägige Praxiserfahrungen in Unterrichtsbereichen auch außerhalb des herkunftssprachlichen Unterrichts vorliegen.

Ein Einsatz im Unterrichtsfach „Islamische Religion“ setzt neben den nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnissen eine Lehrerlaubnis einer Islamischen Religionsgemeinschaft voraus.

Im Rahmen der o.g. Möglichkeiten entscheiden die Schulen in Absprache mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde und den betroffenen Lehrkräften über deren Einsatz.

9.2.2 Herkunftssprachliche Lehrkräfte können ferner zur Durchführung von Verfahren zur Sprachstandsfeststellung gemäß Nr. 2.1, zur Mitwirkung bei der Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß Nr. 5 und von Sprachfeststellungsprüfungen gemäß Nr. 7 dieses Erlasses herangezogen werden. Gegebenenfalls ist hierfür im zeitlich notwendigen Umfang Entlastung im Hauptamt oder eine Entschädigung für nebenamtlich oder nebenberuflich Tätige zu gewähren, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

9.3. Unterrichtseinsatz an mehreren Schulen

Herkunftssprachliche Lehrkräfte arbeiten eng mit den übrigen Lehrkräften zusammen.

Ein Einsatz herkunftssprachlicher Lehrkräfte an mehr als einem Schulstandort ist zulässig, wenn dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen erforderlich ist. Im Hinblick auf die notwendige Kooperation mit den übrigen Lehrkräften sind alle organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Anzahl der Schulstandorte herkunftssprachlicher Lehrkräfte auf höchstens drei Schulstandorte zu beschränken. Ganztagsschulen und Schulzentren sind als Schulstandorte herkunftssprachlicher Lehrkräfte wegen der dort vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten der Kooperation vorrangig zu berücksichtigen.

9.4 Hinweise zur Rechtsstellung herkunftssprachlicher Lehrkräfte

Rechte und Pflichten herkunftssprachlicher Lehrkräfte, die in einem Beschäftigtenverhältnis zum Land Niedersachsen stehen, ergeben sich aus den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Anordnungen der Schulbehörden und den Beschlüssen der jeweiligen Konferenzen der Schule. Das gilt auch für herkunftssprachliche Lehrkräfte, die gleichzeitig beamtete oder angestellte Lehrkräfte ihres Heimatstaats sind. Nach den jedem Arbeitsverhältnis innewohnenden allgemeinen Pflichten haben herkunftssprachliche Lehrkräfte Auskunft über ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihrem Heimatstaat zu geben. Soweit Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Heimatstaat bestehen, wirken sich diese nicht auf das mit dem Land Niedersachsen bestehende Arbeitsverhältnis aus, da sich dies allein nach deutschem Recht regelt.

9.5 Fort- und Weiterbildung

Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, werden durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote für ihre pädagogischen Aufgaben weiterqualifiziert. Insbesondere sollen in gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen die Kooperationsfähigkeit und die interkulturelle Kompetenz von herkunftssprachlichen und Lehrkräften im Regelunterricht gefördert werden.

10. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Für die schulische Teilhabe und den Bildungserfolg der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache ist eine enge, vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von besonderer Bedeutung. Sie setzt die gegenseitige Information und das gemeinsame aktive Bemühen um gegenseitiges Verständnis voraus.

Die Schulen haben die Aufgabe, die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache beispielsweise durch mehrsprachige Informationen umfassend insbesondere zum niedersächsischen Schulsystem, zur Schulpflicht und den hieraus resultierenden Rechten und Pflichten zu informieren. Die Schulen sind aufgefordert, in innovativer Weise auf Eltern nichtdeutscher Herkunftssprache zuzugehen, sie zu beraten und dabei ggf. mit im deutschen Bildungssystem üblichen Praktiken (z.B. Elternsprechtage, Elternabende, gemeinsame Aktivitäten, Beratungsgespräche) vertraut zu machen. Erziehungsberechtigte sollen dabei ermutigt und darin unterstützt werden, familiäre Mehrsprachigkeit nach eigenem Wunsch und Ausprägung zu leben und gleichzeitig die Aneignung der deutschen Sprache fortzusetzen.

Die Mitwirkung zugewanderter Erziehungsberechtigter im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen sowie die Möglichkeiten, sie in eine interkulturelle Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens einzubeziehen, sind zu nutzen und zu fördern.

11. Förderung in besonderen Fällen

Sofern vorübergehend für schulpflichtige Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und von Flüchtlingen besondere zusätzliche Fördermaßnahmen erforderlich sind, können entsprechende Regelungen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde getroffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in größerer Anzahl in einer zentralen Einrichtung untergebracht sind.

12. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.


Anlage 1

Mustervordruck
für einen Nachweis gemäß Nr. 8.6.2 des Erlasses „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache” vom 1.7.2014



_____________________________________________
(Name der Schule)
Nachweis über die Leistungen

in der Herkunftssprache ______________________________
_____________________________________________________________________________________
(Vor- und Zuname der Schülerin oder des Schülers)
geboren am ________________________ in ________________________________________________

hat im Primarbereich kontinuierlich über mehrere Schuljahre am herkunftssprachlichen Unterricht in der Herkunftssprache

___________________________________________________________

teilgenommen.

Sie / Er erhält am Ende des vierten Schuljahrgangs für ihre/seine Leistungen im herkunftssprachlichen Unterricht
die Gesamtnote ____________________________

Es wird außerdem

die Kompetenzstufe _________________________

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht.

__________________________________ , den
(Ausstellungsort)
________________________
(Datum der Ausstellung)
____________________________________
(Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht)
______________________________
(Schulleiterin oder Schulleiter)
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