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Bestimmungen für den Schulsport
RdErl. d. MK v. 1.12.2023 - 24 - 52 100/1 (SVBl. 1/2024 S. 6) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ v. 27.6.2016 (Nds. MBl. S. 765, SVBl. S. 437), zuletzt geändert durch RdErl. v. 13.12.2021 (Nds. MBl. S. 1951, SVBl. 2022 S. 10) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Schulfahrten“ v. 1.1.2023 (SVBl. S. 9) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Bestimmungen für den Schulsport“ v. 1.9.2018 (SVBl. S. 477), zuletzt geändert durch RdErl. v. 15.7.2021 (SVBl. S. 452) - VORIS 22410 -

1. Grundlagen

Zum Schulsport gehören der Sportunterricht und der außerunterrichtliche Schulsport.

In diesem Zusammenhang gelten die Regelungen dieses Erlasses für alle unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Veranstaltungen, bei denen Bewegung, Spiel und Sport stattfinden, wie z. B. auch Schulfahrten.

Die „Bestimmungen für den Schulsport“ enthalten schulformübergreifende Vorgaben zur Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, zu besonderen Angeboten des Schulsports, zur Kostenerstattung bei schulsportlichen Veranstaltungen sowie zur Teilnahmepflicht am Schulsport.

Der Schulsport findet in nachfolgenden Bewegungsfeldern statt:

sowie in den Bewegungsfeldern der besonderen Bereiche:

Angebote, die bewegungsfeldübergreifende Inhalte haben, wie z. B. Triathlon, Inlinehockey und Fitness, sind möglich.

Die Einbeziehung von Sportarten und Bewegungsformen, die nicht den vorgenannten Bewegungsfeldern zuzuordnen sind wie z. B. Bogenschießen, bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministeriums.

Im Bewegungsfeld Kämpfen sind Boxen und andere Sportarten, die unter anderem Aggressionstechniken (Angriffs- und Verteidigungstechniken) vermitteln und zumindest in ihrer wettkampforientierten Form darauf abzielen, die Gegnerin bzw. den Gegner durch gezielte Körpertreffer zu besiegen und gegebenenfalls gesundheitlich zu schädigen, weder im Sportunterricht noch im außerunterrichtlichen Schulsport zulässig, auch nicht als Selbstverteidigungsangebote. Nicht erfasst vom Verbot sind Leichtkontaktboxen/Boxe-Éducative, Boxtechnikübungen ohne Gegnerin und Gegner, Ringen, Judo sowie Karate und Jiu-Jitsu in einer Form, die nicht darauf abzielt, die Gegnerin bzw. den Gegner durch gezielte Körpertreffer zu besiegen und gegebenenfalls gesundheitlich zu schädigen.

2. Sorgfalts- und Aufsichtspflicht

2.1 Allgemeines

Sportunterricht wird ausschließlich durch Lehrkräfte erteilt, soweit erforderlich mit Unterstützung weiterer Personen nach § 62 Abs. 2 NSchG. Außerunterrichtliche schulsportliche Angebote können auch durch andere geeignete Personen gemäß § 62 Abs. 2 NSchG durchgeführt werden, sofern diese ausreichend unterwiesen worden sind.

2.2 Aufsicht bei Verletzung

Wenn Aufsichtführende durch besondere Umstände wie z. B. Betreuung verletzter Schülerinnen und Schüler vorübergehend ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht nicht nachkommen können, müssen sie dafür sorgen, dass eine andere geeignete Person im Sinne von § 62 NSchG die Aufsicht übernimmt.

2.3 Aufsicht und Binnendifferenzierung

Sind die Schülerinnen und Schüler zu freiem und eigenverantwortlichem Sporttreiben in der Lage und daran gewöhnt, so können einzelne Gruppen im Rahmen der Binnendifferenzierung auch ohne ständige Aufsicht tätig sein.

Voraussetzung dafür ist die Berücksichtigung von Alter, Zahl und Reifegrad der Schülerinnen und Schüler, der Gefährlichkeit der Umstände und ihrer typischen Gefahren sowie vorhandener gefährlicher Umstände.

Erforderlich sind dann eine altersgemäße Aufklärung über etwaige typische Gefahren sowie je nach Alter und Reifegrad und Art der Umstände eine nahezu ständige bis gelegentliche Überprüfung aller Schülerinnen und Schüler.

Die Person nach Nr. 2.1 behält jedoch die Gesamtverantwortung.

2.4 Übertragung der Hilfe- und Sicherheitsstellung

Geeignete Schülerinnen und Schüler sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach sachgerechter Anleitung zu Hilfestellungen und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.

2.5 Wege zu Sportstätten außerhalb des Schulgeländes

Für den Weg der Schülerinnen und Schüler zu außerhalb des Schulgeländes gelegenen Sportstätten und zurück ist eine Aufsicht nur bei ungenügender Vertrautheit der Schülerinnen und Schüler mit den Verkehrsverhältnissen und bei Gefährdungen, die über das den Schülerinnen und Schülern aus dem täglichen Leben gewohnte Maß erheblich hinausgehen, geboten. Die Schülerinnen und Schüler müssen über die gebotenen Verhaltensregeln belehrt werden.

Bei Schülerinnen und Schülern müssen die individuellen Voraussetzungen ggf. im Einzelfall dahin gehend geprüft werden, ob eine Begleitung erforderlich ist.

2.6 Sportbetonte Pausenangebote

Der Aufenthalt und das Spielen der Schülerinnen und Schüler in den Pausen unterliegen grundsätzlich nicht den Bestimmungen für den Schulsport. Bei der Benutzung von feststehenden Turn- und Spielgeräten reicht zur Beaufsichtigung in der Regel die allgemeine Pausenaufsicht aus. Angeleitete sportliche Pausenangebote unterliegen den Regelungen der Nrn. 2.1 bis 2.3.

2.7 Betriebssicherheit von Geräten und Erste-Hilfe-Einrichtungen

Die Personen nach Nr. 2.1 müssen sich vor der Nutzung durch Inaugenscheinnahme von der Betriebssicherheit der Geräte und Einrichtungen sowie Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft der Erste-Hilfe-Einrichtungen überzeugen.

Bei Beanstandungen muss sofort die Schulleitung informiert werden. Beim alternativen Einsatz von Sportgeräten und bei Gerätearrangements, insbesondere bei schwingenden Gerätekombinationen, ist dem Sicherheitsaspekt besondere Bedeutung beizumessen.

2.8 Sportgerechte Kleidung

Die Personen nach Nr. 2.1 sowie Schülerinnen und Schüler müssen beim Schulsport geeignete Sportkleidung und -schuhe tragen. Kleidungsstücke wie z. B. Kopfbedeckungen, Ganzkörper-Schwimmbekleidungen und weite Sportanzüge dürfen die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Die Personen nach Nr. 2.1 stellen sicher, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

2.9 Schmuck und andere persönliche Ausstattungsgegenstände

Körpermodifikationen dürfen der Teilnahme am Schulsport nicht entgegenstehen.

Uhren und Schmuckgegenstände sind grundsätzlich abzulegen und lange Haare zusammenzubinden.

Bei nicht abnehmbarem Schmuck wie z. B. Piercing oder künstlichen Fingernägeln ist die Teilnahme am Schulsport zuzulassen, wenn durch andere vorbeugende Maßnahmen wie z. B. Abkleben eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

Wegen der Erstickungsgefahr sind während des Schulsports Gegenstände im Mund wie Kaugummi und dergleichen zu untersagen.

Im Einzelfall müssen die Personen nach Nr. 2.1 entscheiden, welche sicherheitsfördernden Maßnahmen zu ergreifen sind.

Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Umsetzung einer sicherheitsfördernden Maßnahme wie z. B. die Abnahme oder das Abkleben von Schmuckgegenständen, kann diese bzw. dieser vom Sportunterricht oder dem außerunterrichtlichen Schulsport ausgeschlossen werden. Dieses Verhalten kann als Leistungsverweigerung gewertet werden.

2.10 Therapeutische Hilfsmittel

Gefährdungen, die von Hilfsmitteln wie z. B. Brillen oder losen Zahnspangen ausgehen, sind durch Ablegen derselben abzustellen.

Die Personen nach Nr. 2.1 sollen alle Schülerinnen und Schüler, die Sehhilfen benötigen, bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten, auf die Zweckmäßigkeit des Tragens einer schulsporttauglichen Brille oder von Kontaktlinsen hinweisen.

Die Personen nach Nr. 2.1 verletzen jedoch nicht die Sorgfaltspflicht, wenn sie Schülerinnen und Schülern, die trotz entsprechender Belehrung weiterhin mit Alltagsbrille am Sportunterricht teilnehmen wollen, die Teilnahme gestatten.

Werden therapeutische Hilfsmittel für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen wie z. B. Rollstühle im Schulsport eingesetzt, ist sicherzustellen, dass weder die Sporttreibenden selbst noch andere gefährdet werden.

2.11 Sicherheitsbelehrung und Erste Hilfe Mindestens einmal im Schuljahr erfolgt im jeweiligen schulsportlichen Angebot eine Sicherheitsbelehrung der Schülerinnen und Schüler durch die Person nach Nr. 2.1. Im Sportunterricht wird diese im Klassenbuch, Kursheft o. Ä. dokumentiert.

Bei Schülerunfällen müssen die Personen nach Nr. 2.1 unverzüglich Erste Hilfe leisten und ggf. die erforderliche ärztliche Behandlung veranlassen. Die Bestimmungen des Bezugserlasses zur Ersten Hilfe (Bezugserlass zu a) sind zu beachten.

2.12 Extreme Wetterlagen

Bei körperlicher Beanspruchung und sportlicher Betätigung im Freien müssen im Falle extremer Wetterlagen – wie z. B. besonders hohen oder niedrigen Temperaturen, hohen Ozonwerten oder schlechten Sichtverhältnissen – die Inhalte und Belastungen im Schulsport den äußeren Gegebenheiten angepasst werden, um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen.

3. Voraussetzungen für die Arbeit in den Bewegungsfeldern

Um die mit dem Schulsport verbundenen Gefährdungen und Verletzungsrisiken durch fachkompetente sorgfältige Planung und Durchführung des Bewegungsangebots möglichst zu verhindern, müssen Personen nach Nr. 2.1 für die Bewegungsfelder bzw. Inhaltsbereiche, in denen sie schulsportliche Angebote unterbreiten, die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen besitzen. Hierbei ist die besondere Beachtung der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht sowie notwendiger Hilfestellungen und Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.

Die fachlichen Voraussetzungen sind in eigener Verantwortung zu erwerben und auf einem aktuellen Kenntnisstand zu halten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft, ob die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen fachlichen Voraussetzungen vorhanden sind.

Eine Person nach Nr. 2.1, die im Schulsport in einem Bewegungsfeld bzw. Inhaltsbereich ein Angebot betreut, muss für das jeweilige Bewegungsfeld bzw. den jeweiligen Inhaltsbereich über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

Eine Sportunterricht erteilende Lehrkraft muss zudem für das jeweilige Bewegungsfeld bzw. Inhaltsbereich über folgende weitere fachliche Voraussetzungen verfügen:

Lehrkräfte, die im Schulsport eingesetzt werden, müssen über eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen und in der Lage sein, jederzeit Erste Hilfe zu leisten. Die Bestimmungen des Bezugserlasses zur Ersten Hilfe (Bezugserlass zu a) sind zu beachten.

In den nachfolgenden Bewegungsfeldern bzw. Inhaltsbereichen mit besonderem Gefährdungspotenzial müssen die im Folgenden aufgeführten Vorgaben zur Aufsicht und Organisation sowie ggf. der Ausstattung und Ausrüstung zusätzlich beachtet werden.

Personen nach Nr. 2.1 dürfen in den nachfolgenden Bewegungsfeldern bzw. Inhaltsbereichen mit besonderem Gefährdungspotenzial nur dann Aufgaben übernehmen, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen der entsprechenden Bewegungsfelder erfüllen. Dies ist durch besondere Qualifikationen nachzuweisen. Diese müssen im Rahmen der Lehrkräfteausbildung bzw. der Lehrkräftefort- und -weiterbildung oder über die Aus- und Fortbildung der Fachverbände erworben sein. Die Qualifikationsnachweise sollen die unter Nr. 3 aufgeführten grundlegenden und jeweiligen zusätzlichen fachlichen Voraussetzungen ausweisen.

Es obliegt zusätzlich zu dem erworbenen Qualifikationsnachweis der Eigenverantwortung jeder Aufsicht führenden Person, die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen aufrechtzuerhalten. Die Schulleitung überprüft, ob die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind.

3.1 Bewegungsfeld „Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen“

3.1.1 Aufsicht und Organisation

Die Sorgfalts- und Aufsichtspflichten gelten für den Zeitraum des Aufenthaltes vom Betreten bis zum Verlassen der Schwimmstätte.

Sie stellen an die Personen nach Nr. 2.1 erhöhte Anforderungen, wenn z. B.

3.1.2 Aufsicht

Nehmen nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler teil, muss eine weitere geeignete Person nach Nr. 2.1 Aufsicht führen. Als schwimmfähig gelten alle Schülerinnen und Schüler, die mindestens das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze erworben haben bzw. den Nachweis aller vier Niveaustufen des Schulschwimmpasses Niedersachsen erbracht haben.

Auf die weitere Aufsicht führende Person kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Unterricht durch Benutzung von Schwimmstätten mit Publikumsverkehr erfolgt und die allgemeine Aufsicht über alle Badegäste von mindestens einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte / Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt wird.

Die generelle Aufsichtspflicht der Schule nach § 62 NSchG bleibt davon unberührt.

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die sich gleichzeitig im Wasser befinden darf, richtet sich nach dem Raum, der Wassertiefe, den Aufgaben und Methoden sowie der Schwimmfähigkeit und dem Alter der Schülerinnen und Schüler. In jedem Fall darf die Gruppenstärke nur so groß sein, dass die Person nach Nr. 2.1 in der Lage ist, die Vollzähligkeit der im Wasser und ggf. außerhalb des Schwimmbeckens befindlichen Schülerinnen und Schüler jederzeit zu überblicken.

3.1.3 Aufsicht und Inklusion

Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen müssen nach Prüfung des Einzelfalls ggf. weitere geeignete Aufsichtspersonen eingesetzt werden.

3.1.4 Organisation

Personen nach Nr. 2.1 müssen sich vor dem Aufenthalt in Schwimmstätten mit den Gefahren, den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, den Ausrüstungsgegenständen für Erste Hilfe und der Badeordnung bekannt machen.

Wird eine Schwimmstätte benutzt, ohne dass von ihrem Träger eine Aufsicht gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass im Falle eines Unfalles oder eines die Sicherheit bedrohenden technischen Defektes die zuständige Stelle unmittelbar benachrichtigt werden kann.

Die Schülerinnen und Schüler müssen rechtzeitig über Gefahren und zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen belehrt werden. Dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln.

Die Person nach Nr. 2.1 muss den unmittelbaren Schwimmbeckenbereich als Erste betreten und ihn nach den Schülerinnen und Schülern als Letzte verlassen.

Es muss sichergestellt sein, dass sich die Schülerinnen und Schüler nicht unbemerkt im Beckenbereich aufhalten.

Während des Aufenthaltes in der Schwimmstätte muss wiederholt die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler überprüft werden.

3.1.5 Durchführung

Die Personen nach Nr. 2.1 müssen ihren Platz so wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler sehen können.

Sie werden sich daher in der Regel außerhalb des Wassers aufhalten. Ist es aus pädagogischen Gründen erforderlich, dass die verantwortliche Person sich mit den Schülerinnen und Schülern gleichzeitig im flachen Wasser (bis 1,35 m Wassertiefe) aufhält, dürfen sich keine Schülerinnen und Schüler ihrer Lerngruppe unbeaufsichtigt im schwimmtiefen Wasser befinden.

In dem der Schule zugeteilten Becken oder Beckenteil darf öffentlicher Badebetrieb nicht gleichzeitig stattfinden.

Anfangsschwimmunterricht soll nach Möglichkeit in Lehrschwimmbecken oder in dem Beckenteil, in dem die Schülerinnen und Schüler ungefährdet stehen können, erteilt werden.

Ebenso sollen Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer in einer geschlossenen Lerngruppe zusammengefasst werden. Dies kann zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppenstärke auch klassen- oder schulformübergreifend erfolgen.

Bei den ersten Schwimmversuchen im schwimmtiefen Wasser und bei Tauchübungen, vor allem beim Strecken- und Tieftauchen, müssen die Personen nach Nr. 2.1 die einzelnen Schülerinnen und Schüler ständig beobachten.

Beim Streckentauchen ist in Abhängigkeit von körperlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler eine Begrenzung der Tauchstrecke vorzunehmen.

Beim Wasserspringen ist besonders sorgfältige Aufsicht geboten. Die Absprungfläche darf erst betreten werden, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist.

Kopfwärts ausgeführte Sprünge dürfen nur bei einer Wassertiefe von mindestens 1,80 m ausgeführt werden.

3.1.6 Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten

Beim Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten können schwimmfähige Schülerinnen und Schüler gem. Nr. 3.1.2 am öffentlichen Schwimm- und Badebetrieb teilnehmen. Wird die allgemeine Aufsicht über Badegäste von mindestens einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte / Fachangestellter für Bäderbetriebe) ausgeübt, muss die Aufsicht führende Person über keine besonderen Rettungsfähigkeiten verfügen. Für die Aufsicht über nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler gelten die Nummern 3.1.1 bis 3.1.9 entsprechend. Für Minderjährige ist in jedem Fall die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten für die Teilnahme am Schwimmen und Baden einzuholen.

Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern gelten die Nummern 3.1.1 bis 3.1.9 entsprechend. Ohne eine genaue Kenntnis des Gewässers wie z. B. Bodenbeschaffenheit, Untiefen, Strömungen und Wassertemperatur darf kein Badebetrieb aufgenommen werden.

3.1.7 Ausstattung und Ausrüstung

Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern muss ein geeignetes Rettungsmittel wie z. B. eine Rettungswurfleine oder ein Gurtretter zur Verfügung stehen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.

3.1.8 Fachliche Voraussetzungen

Eine Person nach Nr. 2.1 muss über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:

Im ABC-Tauchen müssen die entsprechenden medizinischen, physikalischen und gerätetechnischen Kenntnisse sowie eigene Erfahrung im ABC-Tauchen vorliegen.

In diesem Bewegungsfeld ist neben den o. g. Voraussetzungen nur für das ABC-Tauchen eine nachgewiesene Qualifikation (Nachweis entsprechender medizinischer, physikalischer und gerätetechnischer Kenntnisse sowie eigener Erfahrung im ABC-Tauchen) erforderlich.

Sind gemäß Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 zwei oder mehr Aufsichtführende erforderlich, ist für diese weiteren Personen als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze ausreichend.

3.1.9 Nachweis und Auffrischung der Rettungsfähigkeit

Personen nach Nr. 2.1, die Bewegungsangebote im Schwimmen erteilen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass sie rettungsfähig sind und Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung anwenden können. Ferner müssen sie ihre Rettungsfähigkeit im Rahmen ihrer beruflichen Fortbildung dem jeweils aktuellen Kenntnisstand und den Gegebenheiten der Schwimmstätte anpassen.

Die Schulleitung muss darauf achten, dass sie mit der Erteilung von Angeboten im Schwimmen nur Personen nach Nr. 2.1 beauftragt, die nachweisen können, dass sie – neben dem Nachweis des geforderten Rettungsschwimmabzeichens in Bronze – auch rettungsfähig im oben beschriebenen Sinn sind. Dazu gehört auch bei einer Wassertiefe über 3 m der Nachweis über die Fähigkeit, einen 5 kg schweren Gegenstand aus der tiefsten Stelle des tiefsten zugänglichen Beckens der Schwimmstätte heraufzuholen und zum Beckenrand zu bringen.

Als Nachweis der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben muss die Person nach Nr. 2.1 alle drei Jahre die „Kombinierte Übung“ ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge erfüllen:

Die Aktualisierung der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben kann beispielsweise auf Lehrkräftefortbildungslehrgängen der Kompetenzzentren, bei Schwimmmeisterinnen bzw. Schwimmmeistern oder schulintern bzw. schulübergreifend im Rahmen einer gemeinsamen Praxisschulung durch die Sportfachkonferenz erbracht werden. Die erfolgreiche Abnahme wird von der Leiterin oder dem Leiter der Maßnahme schriftlich bestätigt. Die jeweilige Schulleitung erhält eine Kopie des Nachweises. Eine Vorlage ist im Bildungsportal Niedersachsen hinterlegt.

3.2 Bewegungsfeld „Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten“

3.2.1 „Auf dem Wasser“

3.2.1.1 Aufsicht und Organisation

An Veranstaltungen „Auf dem Wasser“ dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die schwimmfähig gemäß Nr. 3.1.2 sind.

Nicht volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen an Veranstaltungen in diesem Bewegungsfeld nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten teilnehmen.

Zur Einführung müssen Einsichten in sachgerechtes Verhalten auf dem Wasser wie z. B. wesentliche Befahrensregeln, Revierkunde sowie grundlegende Kenntnisse der Fachsprache, der Materialkunde und der Maßnahmen bei Unfällen vermittelt werden.

Die Person nach Nr. 2.1 muss dafür Sorge tragen, dass alle auf dem Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend beaufsichtigt werden.

Die Anzahl der gleichzeitig auf dem Wasser übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand, der Wetterlage und nach den Reviergegebenheiten, insbesondere nach dem Schwierigkeitsgrad des Gewässers.

Die Person nach Nr. 2.1 muss sich vor Beginn jeder Veranstaltung über das Gefahrenpotenzial des Gewässers informieren und sich davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen getroffen sind. Dazu gehört auch die exakte Festlegung des Übungsgebietes z. B. mit Bojenabgrenzung. Sie muss über Kommunikationsmittel verfügen, um einen Notruf absetzen zu können.

Die Schülerinnen und Schüler müssen vor Beginn jeder Veranstaltung über Gefahren wie z. B. Verkehrslage, den Wellengang, die Wind- und Strömungsverhältnisse, Unterkühlung durch die Wassertemperatur bei Kenterungen sowie über Vorsichtsmaßnahmen belehrt werden.

Vor Beginn, während, nach Verlassen des Wassers und nach Beendigung der Veranstaltung ist jeweils die Zahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler festzustellen.

Beim Rudern muss für jedes Boot eine geeignete Bootsführerin oder ein geeigneter Bootsführer bestimmt werden.

Beim Segeln, Surfen, Rudern und Kanufahren müssen optische und akustische Signale vereinbart werden. Bei Wanderfahrten auf fließenden Gewässern ist mindestens eine weitere Aufsichtsperson notwendig, wobei eine Aufsichtsperson als Erste und eine als Letzte fährt.

Beim Segeln muss die Person nach Nr. 2.1 in einem windunabhängigen Rettungsboot oder an Bord eines der Segelboote sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen, die eine Anwesenheit am Steg erfordern, wie eine Anlegeübung oder eine Versorgung Verletzter, darf die Person nach Nr. 2.1 sich außerhalb des Bootes, dann aber in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten.

Segeln und Surfen für Anfängerinnen und Anfänger ist nur auf Binnengewässern bzw. abgetrennten Revieren und bei geringen und günstigen Windstärken erlaubt.

Beim Kitesurfen muss die Notauslösung sicher beherrscht werden.

Rudern und Kanufahren für Anfängerinnen und Anfänger darf nur auf ruhigen Gewässern erfolgen.

Kanufahren, Segeln und Surfen an der Küste ist nur bei günstigem, stabilem Wetter erlaubt. Die aktuellen Informationen zur Wetterlage und Tide müssen rechtzeitig eingeholt und unbedingt berücksichtigt werden.

Beim Wasserski und Wakeboarden müssen die Schülerinnen und Schüler dazu angehalten werden, die Anweisungen des Personals und die besonderen Regeln bei der Nutzung von Wasserski-Seilanlagen zu beachten.

3.2.1.2 Ausstattung und Materialien

Rettungsgerät muss vorhanden und einsetzbar sein.

Das eingesetzte Material muss den Rahmenbedingungen und dem Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sein, wie z. B. das Windsurfbrett mit Schwert bei Anfängern.

Beim Rudern in Booten ohne Steuermann und ohne Motorbootbegleitung muss von Anfang November bis Ende März grundsätzlich eine Schwimmhilfe mindestens nach EN ISO 12402-5 getragen werden. In den übrigen Monaten muss in Abhängigkeit von den situativen Bedingungen und des sportmotorischen Könnens bei Fahrten in Booten ohne Steuermann und ohne Motorbootbegleitung entschieden werden, ob eine Schwimmhilfe getragen wird.

Beim Rudern in Booten mit Steuermann, mit Motorbootbegleitung oder im Wettkampf kann auf das Tragen von Schwimmhilfen verzichtet werden.

Auch beim Drachenboot kann auf das Tragen von Schwimmhilfen verzichtet werden.

Beim Kanufahren muss eine Schwimmhilfe mindestens nach EN ISO 12402-5 und im Wildwasser und beim Kanupolo zusätzlich ein Helm getragen werden.

Bei Wanderfahrten im Rudern und Kanufahren müssen eine Erste-Hilfe-Ausrüstung (siehe Bezugserlass zu a), ein einsatzfähiges Mobilfunkgerät, Ersatzteile, Seile zur Bootssicherung und Kartenmaterial mitgeführt werden.

Beim Windsurfen muss je nach Witterungsbedingungen, Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler und Revier ein Kälteschutzanzug und eine Schwimmhilfe mindestens nach EN ISO 12402-5 getragen werden. Beim Kitesurfen sind ein Kälteschutzanzug, ein Helm und eine Schwimmhilfe mindestens nach EN ISO 12402-5 verpflichtend.

Die Schülerinnen und Schüler müssen geeignete Schuhe tragen, die beim Segeln und Surfen rutschfest sind oder beim Kanufahren und Kitesurfen Verletzungen durch Scherben o. Ä. beim Aus- und Absteigen verhindern.

Beim Wasserski sind nur zertifizierte Wasserski-Seilbahnanlagen unter Anleitung des dort tätigen und für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler verantwortlichen Fachpersonals zulässig.

3.2.1.3 Fachliche Voraussetzungen

Die Person nach Nr. 2.1 muss über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:

Sind weitere Aufsichtführende erforderlich, ist für diese als Qualifikation das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze ausreichend. Diese sind durch die Person nach Nr. 2.1 einzuweisen.

3.2.2 „Auf Schnee und Eis“

3.2.2.1 Aufsicht und Organisation

Die Gruppengröße ist dem Könnens- und Entwicklungsstand der Lernenden und den Gelände- und Witterungsbedingungen anzupassen, darf jedoch beim alpinen Skilaufen 15 und beim Snowboardfahren acht Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten.

Sehen örtliche gültige Regelungen oder Richtlinien eine geringere Gruppengröße vor, gilt diese als Obergrenze.

Im Zusammenhang mit der Genehmigung durch die Schulleitung ist wegen des bestehenden Risikos eines gesundheitlich bedingten Ausfalls von Schülerinnen und Schülern oder der Personen nach Nr. 2.1 darüber hinaus eine weitere Aufsichtsperson empfehlenswert.

Die Person nach Nr. 2.1 muss sich über die örtlichen Erste- Hilfe-Einrichtungen und Rettungsmöglichkeiten sowie die örtlichen Notrufnummern informieren und muss den Lerngruppen das Vorgehen bei einem Unfall erläutern.

Diese muss aktuelle Informationen zur Schnee- und Wetterlage, insbesondere bei Lawinengefahr, einholen und unbedingt beachten. Die Bewegungsangebote sind an die vorherrschenden Bedingungen anzupassen.

Den Schülerinnen und Schülern müssen die Pistenregeln vermittelt werden.

Es muss ein Notruf abgesetzt werden können.

Beim Eislaufen betritt die Person nach Nr. 2.1 die Eisfläche als Erste und verlässt sie als Letzte. Es ist ein Ordnungsrahmen festzulegen wie die Laufrichtung oder die Sperrung von Teilflächen oder das Verhalten beim Eishockey.

Beim Rodeln müssen Sicherheitsregeln für die Abfahrt wie z. B. geländeangepasste Geschwindigkeit, Abstände und Verhalten bei Stürzen und Unfällen vereinbart sowie Lenk- und Bremstechniken erläutert werden.

3.2.2.2 Ausstattung und Material

Beim Ski alpin und Snowboardfahren sowie Eislaufen besteht die Pflicht, Helm und Handschuhe zu tragen.

Beim Snowboardfahren und Ski alpin muss zusätzlich eine Skibrille oder eine Sonnenbrille getragen werden.

Beim Skilanglauf müssen Handschuhe getragen werden.

Beim Rodeln müssen feste Schuhe, Handschuhe und ein Helm getragen werden.

Beim Ski alpin muss auf eine gute persönlich angepasste Bindungseinstellung geachtet werden, um Unfälle durch verfrühtes oder zu spätes Auslösen der Bindung zu verhindern.

Beim Skilaufen und Snowboarden sollte jedes Gruppenmitglied einen Pistenplan bzw. einen Loipenplan analog oder digital mit sich führen.

Alle Personen nach Nr. 2.1 müssen eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitführen.

3.2.2.3 Fachliche Voraussetzungen

Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Schneesport über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:

Sind beim alpinen Schneesport weitere Aufsichtführende erforderlich, haben diese alle entsprechenden o. g. Qualifikationen nachzuweisen.

Beim Eislaufen, Rodeln und Skilanglaufen ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

3.2.3 „Auf Rädern und Rollen“

3.2.3.1 Inlineskating, Skateboarden, Waveboarden, Rollschuhfahren, Rollbrettfahren

3.2.3.1.1 Aufsicht und Organisation

Beim Rollsport in der Sporthalle müssen die Regelungen des Schulträgers beachtet werden.

Die Anzahl der sportlich Aktiven ist den räumlichen Bedingungen anzupassen.

Mögliche Gefährdungen in der Sporthalle wie Langbänke sind zu sichern und im Außengelände muss auf einen geeigneten, ebenen Fahrbahnbelag bzw. Untergrund geachtet werden.

3.2.3.1.2 Ausstattung und Ausrüstung

Beim Inlineskating, Skateboarden, Waveboarden und Rollschuhfahren muss ein Kopf-, Knie- und Handgelenkschutz sowie ein Ellbogenschutz getragen werden.

Beim Inlinehockey kann auf den Handgelenkschutz verzichtet werden.

Für das Rollbrettfahren ist keine Schutzausrüstung erforderlich.

Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ist eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.

3.2.3.1.3 Fachliche Voraussetzungen

Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Rollsport über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:

Beim Rollsport ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

3.2.3.2 Radfahren, Mountainbiken, Einrad- und Rollerfahren

3.2.3.2.1 Aufsicht und Organisation

Zur Einführung in das Rad- und Rollerfahren müssen Einsichten in sachgerechtes Verhalten auf den Wegstrecken wie z. B. Ortskunde, Verkehrsregeln und Fahrverhalten in der Gruppe sowie darüber hinaus grundlegende Kenntnisse der Fachsprache, Materialkunde und Maßnahmen bei Unfällen vermittelt werden.

Die Person nach Nr. 2.1 muss dafür sorgen, dass alle auf den Wegstrecken befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend beaufsichtigt werden.

Es wird empfohlen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 1 und 2 frühzeitig mit motorischen Übungen z. B. durch Rollerfahren zu fördern.

Grundsätzlich ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum vom Schuljahrgang 5 an zulässig. Darüber hinaus ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum mit Schülerinnen und Schülern der Schuljahrgänge 3 und 4 im Rahmen der Radfahrausbildung zulässig, wenn der von ihnen erreichte Ausbildungsstand und das regionale Umfeld dies zulassen. Die Erziehungsberechtigten müssen der Ausbildung im öffentlichen Verkehrsraum schriftlich zugestimmt haben.

Fahrpraktische Übungen im öffentlichen Verkehrsraum setzen hinreichende im Schonraum erworbene Fertigkeiten und Fähigkeiten der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler voraus. Dabei sind kulturelle und soziale Verschiedenheit und sich aus der Inklusion ergebende Anforderungen zu beachten. Besondere Beachtung ist mobilitätseingeschränkten Schülerinnen und Schülern einzuräumen.

Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Radfahrausbildung und mit dem erfolgreichen Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrradprüfung ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum auch für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 3 und 4 zulässig.

Eine Einbindung der Präventionsbeamtin oder des Präventionsbeamten der Polizei sollte für das Üben im öffentlichen Verkehrsraum nach Möglichkeit erfolgen.

Die Anzahl der gleichzeitig auf öffentlichen Verkehrswegen übenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Könnensstand und der Anzahl der begleitenden Erwachsenen.

Nr. 2.1.3 gilt entsprechend.

Um das notwendige Maß an Sicherheit zu gewährleisten, ist Folgendes zu beachten:

Die Personen nach Nr. 2.1 müssen sich rechtzeitig davon überzeugen, dass alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Dazu gehören u. a. die Verkehrssicherheit der Fahrräder und Roller und die exakte Festlegung der Fahrstrecke. Soweit möglich, sind beim Radfahren Radwege oder übersichtliche und verkehrsarme Gebiete im Schulumfeld auszuwählen.

Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Veranstaltung über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren.

Während des Radfahrens sportlicher Aktivitäten mit Fahrraddisziplinen wie Mountainbiken und des Rollerfahrens ist darauf zu achten, dass die Gruppe zusammenbleibt. Dies gilt nicht für sportliche Wettkämpfe mit Fahrraddisziplinen wie Triathlonwettkämpfe.

Bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich eine Genehmigung bei der Kommune (Ordnungsamt) sowie der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen.

Auch bei einem zeitlich begrenzten „Freien Fahren“ muss die Aufsicht sichergestellt werden. Für die „frei Fahrenden“ muss ein Gelände bestimmt und es müssen Regeln und Aufgaben festgelegt sein. Der Freiraum für selbst verantwortetes Fahren richtet sich nach dem fahrtechnischen Können und dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. Diese Aspekte sind im Vorfeld von den Personen nach Nr. 2.1 zu überprüfen.

Für das Mountainbiken muss das Gelände geeignet und vom Eigentümer freigegeben sein.

3.2.3.2.2 Ausstattung und Ausrüstung

Beim Radfahren, Mountainbiken, Einradfahren und Rollerfahren muss ein Helm getragen werden.

Beim Downhill-Mountainbiking, BMX-Biking o. ä. kann zudem neben dem Helm der Einsatz besonderer Schutzausrüstung wie Knie-, Ellbogen- und Rücken- / Brust-Protektoren erforderlich sein.

Die im öffentlichen Verkehrsraum verwendeten Fahrräder und Roller müssen im verkehrssicheren Zustand sein. Hierzu muss die Aufsicht führende Person vor Antritt der Fahrt eine Sichtprüfung durchführen und ggf. festgestellte Mängel beseitigen lassen.

Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ist eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.

3.2.3.2.3 Fachliche Voraussetzungen

Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Radsport über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:

Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen in den Bereichen Brems- und Fahrtechniken,

Kenntnisse der Material- und Sicherheitskunde sowie der Materialwartung,

Kenntnisse der StVO mit den für das Radfahren und Mountainbiken im öffentlichen Verkehrsraum geltenden Regeln, z. B. für das Fahren in der Gruppe.

In diesem Bereich ist nur für Mountainbiken eine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

Weitere Aufsichtspersonen im Sinne von § 62 Abs. 2 NSchG wie z. B. Erziehungsberechtigte oder Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Sportorganisationen müssen nicht über eine nachgewiesene Qualifikation verfügen.

3.3 Bewegungsfeld „Turnen und Bewegungskünste“

Dem Bewegungsfeld sind neben dem Turnen und Bewegungskünsten auch die weiteren Sportbereiche Parkour, Trampolin und Klettern zugeordnet.

3.3.1 Allgemeines

3.3.1.1 Aufsicht und Organisation

Die Person nach Nr. 2.1 muss

bei allen Übungsversuchen entscheiden, ob Schülerinnen und Schülern dem Könnensstand und der Übungsschwierigkeit entsprechend Sicherungen bzw. Hilfen angeboten werden,

Schülerinnen und Schüler beim Sichern und Helfen einbeziehen und entsprechend anleiten. Hierbei müssen die körperlichen Voraussetzungen wie z. B. Kraft, Körpergröße, Gewicht, Reaktionsvermögen etc. der Schülerinnen und Schüler sowie deren spezifische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten berücksichtigt werden.

3.3.1.2 Ausstattung und Ausrüstung

Der Einsatz, die Auswahl und der Aufbau der Geräte sind immer auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und physischen Dispositionen der Schülerinnen und Schüler abzustimmen und orientieren sich an fachmethodischen Grundsätzen.

Vor der Benutzung sind die fest eingebauten und beweglichen Sportgeräte sowie die weiteren Sportmaterialien durch Inaugenscheinnahme auf ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit zu überprüfen.

3.3.1.3 Fachliche Voraussetzungen für Gerätturnen, Akrobatik und Parkour

Die Person nach Nr. 2.1 muss bei Gerätturnen, Akrobatik und Parkour über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:

Bei Gerätturnen, Akrobatik und Parkour ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

3.3.1.4 Fachliche Voraussetzungen für Trampolinturnen

Die Person nach Nr. 2.1 muss beim Trampolinturnen über die in Nr. 3 Abs. 4 benannten allgemeinen fachlichen Voraussetzungen hinaus über mindestens folgende spezifische fachliche Voraussetzungen verfügen:

Beim Trampolinturnen ist nur beim Einsatz des großen Trampolins eine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

3.3.2 Klettern

3.3.2.1 Aufsicht und Organisation

Der Schwierigkeitsgrad und die besonderen Problembereiche einer natürlichen Kletterwand müssen der Person nach Nr. 2.1 bekannt sein.

Vor dem Klettern mit Seilsicherung sind die Schülerinnen und Schüler mit den notwendigen Sicherungstechniken vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere für das Anlegen der Klettergurte, das Einbinden, die Bedienung des Sicherungsgeräts, die Karabinerverschlüsse und die Verwendung des Sicherungsseils sowie den sachgemäßen Umgang damit.

3.3.2.2 Ausstattung und Ausrüstung

Künstliche Kletterwände müssen den geforderten Bau- und Sicherheitsstandards genügen. Klettern an künstlichen Wänden muss mit Seilsicherung erfolgen. Für die Sicherung beim Klettern an Toprope- und Vorstiegswänden darf nur geeignete Bergsportausrüstung verwendet werden, die das CE-Zeichen mit einer Nummer trägt.

Beim Bouldern an künstlichen Kletterwänden oder Boulderwänden, bei denen die obere Griffreihe in maximal drei Meter Höhe angebracht ist, kann auf eine Seilsicherung nur dann verzichtet werden, wenn eine falldämpfende Bodensicherung vorgesehen ist wie z. B. eine lockere Sandgrube, Holzhackschnitzel, Niedersprungmatte oder Weichboden.

An besonders dafür eingerichteten Boulderwänden mit geeignetem falldämpfenden Boden in Kletterhallen darf ohne Seilsicherung nur bis zwei Meter Tritthöhe bzw. vier Meter Reichhöhe geklettert werden.

Bei Übungsformen an einer Kletterwand mit einer Tritthöhe bis zu 60 cm kann auch ohne Seilsicherung auf falldämpfenden Untergrund verzichtet werden.

3.3.2.3 Fachliche Voraussetzungen

Im Bereich Klettern dürfen Personen nach Nr. 2.1 nur dann Bewegungsangebote vornehmen und zusätzlich eingesetzte Personen Aufsichtspflichten gemäß § 62 NSchG wahrnehmen, wenn diese

a)
für das Klettern an künstlichen Kletterwänden die Qualifikation als Kletterbetreuerin bzw. -betreuer bzw. eine gleichwertige Qualifikation oder die entsprechende vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern im Schulsport festgestellte Qualifikation besitzen
und / oder
b)
für das Klettern an natürlichen Klettergelegenheiten die Qualifikation als Trainerin oder Trainer C Sportklettern bzw. eine gleichwertige Qualifikation oder die entsprechende vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern im Schulsport festgestellte Qualifikation besitzen.

Für das Klettern an Boulderwänden, bei denen die obere Griffhöhe in maximal drei Metern Höhe - bzw. in besonders dafür eingerichteten Boulderhallen mit geeignetem falldämpfenden Boden in vier Metern Höhe - angebracht ist - Kletterarrangements im Innen- und Außenbereich -, ist keine nachgewiesene Qualifikation erforderlich.

4. Sportliche Möglichkeiten und Erlebnisräume mit professionellen Veranstaltern

Auch bei der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an sportlichen Möglichkeiten und Erlebnisräumen professioneller Veranstalter wie z. B. Hochseilgarten, Trampolinpark, Wasserski, Rafting und Canyoning sind die Bestimmungen für den Schulsport und deren Sicherheitsstandards zu beachten. Jedes dieser Vorhaben muss als schulische Veranstaltung durch die Schulleitung geprüft und genehmigt werden.

Stellen professionelle Anbieter ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung, muss die Person nach Nr. 2.1 in der entsprechenden Sportart nicht in jedem Fall selbst hinreichend qualifiziert sein. Sie muss sich vor der Inanspruchnahme des sportlichen Angebotes von der Qualifikation des Fachpersonals überzeugen. Die Person nach Nr. 2.1 behält jedoch die Gesamtverantwortung.

5. Besondere Angebote des Schulsports

Aus dem Schulsport entstehen Anregungen für besondere Angebote, für tägliche Bewegungszeiten sowie für spontanes Spielen und Sporttreiben.

Die besonderen Angebote des Schulsports werden im Folgenden aufgeführt.

Die generelle Aufsichtspflicht der Schule nach § 62 NSchG ist bei diesen Angeboten sicherzustellen. Weitere besondere Angebote des Schulsports können nur in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Kultusministerium durchgeführt werden.

5.1 Sportförderunterricht

Sportförderunterricht soll für Schülerinnen und Schüler mit motorischen und psychosozialen Auffälligkeiten zusätzlich zum regulären Sportunterricht vorwiegend im Primarbereich sowie in den Schuljahrgängen 5 und 6 durchgeführt werden. Sportförderunterricht ist mit zwei Wochenstunden - nach Möglichkeit in Einzelstunden - anzusetzen.

Sportförderunterricht wird von Lehrkräften, die dafür besonders ausgebildet worden sind, im Rahmen ihres Hauptamtes bzw. ihres Hauptberufes erteilt. Bei der Regelung der Unterrichtsversorgung für die einzelne Schule muss dafür gesorgt werden, dass die für den Sportförderunterricht ausgebildeten Lehrkräfte entsprechend dem Bedarf eingesetzt werden.

Für den Sportförderunterricht sind die Schülerinnen und Schüler unter motorischen, psychosozialen und pädagogischen Gesichtspunkten auszuwählen. Verantwortlich für die Auswahlentscheidung ist die Lehrkraft mit der Qualifikation für die Erteilung von Sportförderunterricht. Die Auswahl findet in Kooperation mit Klassen- und Sportlehrkräften statt. Schulärztliche Stellungnahmen sind einzubeziehen. Die Teilnahme am Sportförderunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler verbindlich, wenn die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

5.2 Arbeitsgemeinschaften und Ganztagsangebote im Sport

Die Arbeitsgemeinschaften und Ganztagsangebote im Sport sollen Angebote bereithalten, die den Neigungen der Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise entsprechen.

Sie bieten die Möglichkeit, unterschiedliche Formen und Intentionen sportlicher Betätigung, wie z. B. Freizeitsport oder Training, im Rahmen des schulischen Wettkampfwesens kennenzulernen.

Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend sowie schul- und schulformübergreifend durchgeführt werden.

In den Schulformen des Sekundarbereichs I, in denen die dritte Sportstunde im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften nach den jeweiligen Stundentafeln zu erteilen ist, sind interessierten Schülerinnen und Schülern sportliche Arbeitsgemeinschaften in erforderlichem Umfang anzubieten.

Sportvereine können auch im Rahmen der Ganztagsschule außerunterrichtliche Angebote erbringen.

5.3 Sportfeste und Wettkämpfe

Spiel- und Sportfeste oder Wettkämpfe und Turniere können Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote aller Bewegungsfelder des Schulsports zum Inhalt haben und werden sowohl schulintern als auch schulübergreifend jährlich ausgerichtet.

Gesellige Formen des Spielens und des Sporttreibens sowie Vorführungen und gemeinsame Aktionen sollen im Vordergrund stehen.

Für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 3 bis 10 sind in jedem Schuljahr Bundesjugendspiele in mindestens einem der drei Teile Gerätturnen, Leichtathletik oder Schwimmen oder eine alternative Wettkampfveranstaltung durchzuführen.

Die Wettbewerbe Jugend trainiert für Olympia & Paralympics wenden sich an die am Leistungssport interessierten Schülerinnen und Schüler. Alle Wettkämpfe werden von den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den Sportfachverbänden organisiert und durchgeführt.

Die an Sportfesten und Wettkämpfen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und die sie begleitenden sowie für die Durchführung der Sportfeste und Wettkämpfe erforderlichen Personen nach Nr. 2.1 sind vom Unterricht und weiteren schulischen Verpflichtungen freizustellen. Dabei ist nach Möglichkeit auf bestehende besondere familiäre Belastungen Rücksicht zu nehmen.

Die stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsstunden, die nicht erteilt werden können, gelten für die begleitenden sowie für die Durchführung erforderlichen Lehrkräfte als erteilt.

Weitere Aufsichtspersonen wie z. B. Erziehungsberechtigte oder Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Sportorganisationen können mit ihrem Einverständnis von der Schule bei der Durchführung von Schulsportveranstaltungen als Helferinnen und Helfer eingesetzt werden.

5.4 Bewegte, gesunde Schule

Schule in Bewegung zu bringen bedeutet, eine kind-, lehrund lerngerechte Rhythmisierung des Schulalltags durch bewegendes, bewegtes und selbstständiges Lernen sowie bewegte Pausen zu schaffen. Dadurch soll ein ganzheitliches Lernen gefördert, das Schulleben gestaltet und die Schulentwicklung unterstützt werden.

Insbesondere Ganztagsangebote und das Projekt „Bewegte, gesunde Schule Niedersachsen“ tragen hierzu bei.

5.5 Leistungssport

Mit der Kooperationsvereinbarung des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 18.8.2017 wird talentierten Schülerinnen und Schülern eine bessere Vereinbarkeit von Schule und Leistungssport ermöglicht.

Durch die Erhöhung der Attraktivität von Leistungssport für Kinder und Jugendliche soll die Anzahl potenziell international erfolgreicher Athletinnen und Athleten erhöht werden. Dies wird angestrebt durch eine individuell bestmögliche Förderung – unabhängig von einer möglichen Behinderung -, ein optimiertes Management der Gesamtbelastung und durch die gezielte Verbesserung der schulischen und sportlichen Rahmenbedingungen bei Gleichberechtigung von Sportlerinnen und Sportlern.

Eine besondere Rolle spielen hierbei die Talentschulen des Sports, die Partnerschulen des Leistungssports und die Eliteschulen des Fußballs.

5.6 Kooperation „Sport in Kita, Schule und Verein“

Kooperationen werden von der Schulleitung mit Zustimmung des Sportvereins eingerichtet und von einer Person aus dem Sportverein mit Übungsleiter- bzw. Trainerlizenz als außerunterrichtliches Schulsportangebot geleitet. Kooperationen werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gefördert. Das zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und dem Landessportbund Niedersachsen e. V. vereinbarte Antragsverfahren muss beachtet werden. Ganztagsschulen sind von einer Förderung ausgeschlossen.

5.7 Sportveranstaltungen der Schülervertretungen

Schülerrat und Klassenschülerschaft können gemäß § 81 NSchG nach Abstimmung mit der Schulleitung in der unterrichtsfreien Zeit Schülerarbeitsgemeinschaften im Sport einrichten und Sportveranstaltungen durchführen.

Mit der Leitung und der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht können geeignete Schülerinnen und Schüler nach § 62 NSchG wie z. B. Schulsportassistentinnen und Schulsportassistenten - bei Minderjährigen mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten - betraut werden.

Die Schulleitung beauftragt eine Person nach Nr. 2.1, die die Schülerinnen und Schüler berät und betreut. Auch von Schülerinnen und Schülern initiierte Schülerarbeitsgemeinschaften sollten unter der Aufsicht einer Person nach Nr. 2.1 stehen.

5.8 Sportlehrgänge

Bestimmte Inhalte des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Schulsports sind in besonderer Weise geeignet, in Lehrgangsform vermittelt zu werden.

Auch bei Sportlehrgängen z. B. in den Bewegungsfeldern „Bewegen auf rollenden und gleitenden Geräten“ oder „Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen“ sind die Regelungen des Erlasses „Schulfahrten“ (Bezugserlass zu b) zu beachten.

5.9 Feriensportlehrgänge

Im Schulsport sollen die Schülerinnen und Schüler auch mit Inhalten aus Bewegungsfeldern vertraut gemacht werden, die für ein Sporttreiben außerhalb der Schule von besonderer Bedeutung sind und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

An Schulen, an denen während der normalen Unterrichtszeit die Voraussetzungen für bestimmte Sportangebote nicht gegeben sind, können zusätzlich Sportangebote in den Ferien durchgeführt werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sie sind für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Schulveranstaltungen. Im Gegensatz zu den Feriensportmaßnahmen der Kommunen und Vereine sind Feriensportlehrgänge Maßnahmen des Schulsports.

Feriensportlehrgänge umfassen in der Regel zwölf Stunden. Eine Übungsgruppe sollte aus mindestens zehn Schülerinnen und Schülern bestehen.

Es ist möglich, dass mehrere Schulen bei der Planung und Durchführung von Feriensportlehrgängen zusammenarbeiten.

Mit der Durchführung der Lehrgänge können Lehrkräfte, die im Schuldienst tätig sind und eine Qualifikation für die Erteilung von Sportunterricht besitzen, oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter beauftragt werden, die über eine gültige Fachübungsleiter- bzw. Übungsleiterlizenz oder Trainerlizenz verfügen (mindestens die erste Lizenzstufe gemäß Rahmenrichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes), die beim Landessportbund Niedersachsen e. V. bzw. dem zuständigen Landesfachverband registriert ist.

Die mit der Durchführung der Feriensportlehrgänge beauftragten Personen werden je nach Rechtsstellung wie nebenamtliche Lehrkräfte, Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder geringfügig beschäftigte Lehrkräfte vergütet, und zwar entsprechend ihrer Befähigung für ein Lehramt, im Übrigen wie Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen.

Anträge auf Genehmigung von Feriensportlehrgängen sind im Hinblick auf evtl. entstehende Kosten zu Beginn eines Kalenderjahres an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung zu richten.

5.10 Reiten und Voltigieren

Reiten und Voltigieren gehören nicht zu den Bewegungsfeldern des Schulsports und sind demnach genehmigungspflichtig.

Beim Reiten müssen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Reithelme tragen. Dies gilt nicht für das Voltigieren. Für die zur Verfügung stehenden Pferde muss eine ausreichende Tierhalterhaftpflichtversicherung, die auch die Überlassung der Pferde an Dritte abdeckt, bzw. eine damit vergleichbare Versicherung bestehen.

5.11 Luftsport

Luftsport gehört nicht zu den Bewegungsfeldern des Schulsports und ist demnach genehmigungspflichtig.

Es ist deshalb nur möglich, theoretischen Unterricht in Arbeitsgemeinschaften oder im Rahmen des Aktionsprogramms für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein als schulische Veranstaltung durchzuführen.

Die praktische Flugausbildung dagegen läuft außerhalb der schulischen Verantwortung und gehört in den Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten. Sie kann z. B. in einem Sportverein vorgenommen werden.

6. Versicherungsschutz und Kostenerstattung bei schulsportlichen Veranstaltungen

6.1 Versicherungsschutz

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII unterliegen Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsschutz besteht auch beim Zurücklegen von Wegen, die im ursächlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen.

6.2 Kostenerstattung

Die notwendigen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung von schulsportlichen Veranstaltungen einschließlich der Fahrtkosten für teilnehmende Schülerinnen und Schüler können vom Land Niedersachsen erstattet werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die Genehmigung des jeweils zuständigen Regionalen Landesamts für Schule und Bildung vorliegt und Schulen mehrerer Landkreise, mehrerer kreisfreier Städte oder des benachbarten Auslands beteiligt sind.

Den beteiligten Personen können die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten - in der Regel nur die Kosten der jeweils niedrigsten Klasse - erstattet und eine Aufwandsvergütung nach Maßgabe der Nr. 13.1 des Erlasses „Schulfahrten“ (Bezugserlass zu b) gewährt werden.

Die An- und Abreise der Schülerinnen und Schüler sowie der Aufsicht führenden Personen zu den Veranstaltungen ist grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Ist der Veranstaltungsort nicht bzw. nur mit einem unangemessenen Zeitaufwand zu erreichen oder liegen die Buskosten privater Anbieter niedriger als die der öffentlichen Verkehrsmittel, so kann ein Busunternehmen beauftragt werden. Dabei sind mindestens zwei Kostenvoranschläge einzuholen und alle möglichen Preisvorteile auszunutzen. Auf die Möglichkeit zur Bildung von Busfahrgemeinschaften wird hingewiesen.

Sofern erforderlich, können Übernachtungskosten einschließlich Frühstück nach DJH-Sätzen o. ä. für die Lehrkraft bzw. die übrige Mitarbeiterin oder den übrigen Mitarbeiter im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 oder die weitere Aufsichtsperson im Sinne von § 62 Abs. 2 NSchG, die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie Kampfrichterinnen und Kampfrichter erstattet werden.

Aufwandsvergütungen für Kampfrichter- und Helfertätigkeiten sind nach den mit den Sportfachverbänden vereinbarten Sätzen zu gewähren. Daneben werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nur die Kosten der jeweils niedrigsten Klasse erstattet werden.

7. Pflicht zur Teilnahme am Schulsport

7.1 Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung für alle Schülerinnen und Schüler, gemäß ihren Möglichkeiten am Sportunterricht teilzunehmen. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, an von ihnen gewählten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.

Besteht eine gesundheitliche Beeinträchtigung, entscheidet bei Sportunterricht die Lehrkraft bzw. bei außerunterrichtlichem Schulsport die Person nach Nr. 2.1 nach Rücksprache mit der Schülerin bzw. dem Schüler und unter Berücksichtigung einer ggf. vorliegenden ärztlichen Bescheinigung über alternative Teilnahmemöglichkeiten bzw. Ersatzleistungen. Möglich sind unter anderem: Wortbeiträge in Gesprächs- und Gruppenarbeitsphasen, Hilfeleistung beim Auf- und Abbau, Betreuung von Stationen und Hilfestellung, Erarbeitung von Aufwärmsequenzen, Schiedsrichtertätigkeiten, Unterrichtsdokumentation, Beobachtungs- und Reflexionsaufgaben, thematisch angelehnte schriftliche Ausarbeitungen. Auf der Grundlage der in Satz 4 genannten Ersatzleistungen erfolgt eine Bewertung, die in die Sportnote einfließt.

7.2 Eine Befreiung von der Teilnahme am Schulsport ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers möglich.

Für die kurzzeitige Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Schulsport ist bei Sportunterricht die Lehrkraft bzw. bei außerunterrichtlichem Schulsport die Person nach Nr. 2.1 zuständig.

Für die längerfristige Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Schulsport von bis zu drei Monaten ist die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung zuständig.

Im Übrigen gelten § 63 NSchG und Nrn. 3.2 und 3.3 der „Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ (Bezugserlass zu c). Abweichend von den Nrn. 3.2 und 3.3 des Bezugserlasses zu c ist für die längerfristige Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Schulsport von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern stets eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

8. Weiterführende Hinweise

Empfehlend wird auf nachfolgende Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen:

Quellen:
http://publikationen.dguv.de/
http://www.sichere-schule.de/sporthalle
http://www.sichere-schule.de/schwimmhalle

9. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu d tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)