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1. Begriffsbestimmung
Öffentliche sowie in freier Trägerschaft geführte allgemein bildende und berufsbildende Schulen in Niedersachsen können auf Antrag die Zusatzbezeichnung Talentschule des Sports verwenden, wenn ihre Arbeit den Voraussetzungen dieses Erlasses entspricht.
Schulen können sich für die Genehmigung der Verwendung der Zusatzbezeichnung Talentschule des Sports bewerben. Grundsätzliche Ausführungen zur Talentschule des Sports und ihres Kontextes finden sich auch in der Kooperationsvereinbarung Leistungssportförderung und Schule in Niedersachsen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und dem LandesSportBund Niedersachsen e.V. vom 18.8.2017.
Talentschulen des Sports sind vorwiegend Grund-, in Ausnahmefällen weiterführende Schulen, die sich zum Leistungssport bekennen. An ihnen wird die Bereitschaft zur Sichtung und Förderung motorisch begabter Schülerinnen und Schüler und die Zusammenarbeit mit dem organisierten Sport, u. a. auch mit schulexternen Talentscouts, vorausgesetzt und im Schulprogramm bzw. Schulcurriculum verankert. Dabei findet eine breite Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigten statt.
2. Aufgaben und Ziele der Talentschule des Sports
Talentschulen des Sports dienen in erster Linie der Sichtung und Förderung von motorisch begabten Schülerinnen und Schülern. Das Schulprogramm bzw. Schulcurriculum ist an diesem Profil ausgerichtet. Entsprechende unterrichtsergänzende Aktivitäten sind fester Bestandteil des schulischen Lebens.
2.1 Voraussetzungen für die Beantragung der Genehmigung der Verwendung der Zusatzbezeichnung Talentschule des Sports
Talentschulen des Sports
2.2 Nutzung des unterrichtlichen Schulsports
Talentschulen des Sports
2.3 Durchführung von Schul-AGs und Ganztagsprogrammen im Sport
Talentschulen des Sports
2.4 Sport- und andere Lehrkräfte
An Talentschulen des Sports
2.5 Funktionelle Sportstätten
Talentschulen des Sports
2.6 Zusammenarbeit
Talentschulen des Sports
2.7 Schulsportliche Wettbewerbe
Talentschulen des Sports
2.8 Beratung
Talentschulen des Sports beraten sportinteressierte Kinder und Jugendliche sowie ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
3. Antragstellung
Schulen, die erstmals die Zusatzbezeichnung Talentschule des Sports verwenden möchten, reichen ihren Antrag bei dem für sie zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) ein. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Schulträgers. Die Bewerbung zur Talentschule des Sports erfolgt gemeinsam mit mindestens einem Sportverein und einem Landesfachverband bei dem zuständigen RLSB, das über die Bewerbung unter Berücksichtigung der mit dem LandesSportBund Niedersachsen e.V. gemeinsam vereinbarten Anerkennungskriterien entscheidet und die Zertifizierung durchführt.
Der Antrag ist formlos - in Papierform und / oder elektronisch - bis zum 1. März eines jeden Jahres zu stellen. Im Antrag ist darzulegen und ausführlich zu begründen, welche Kriterien (2.1. bis 2.8) die Schule erfüllt.
Zusätzlich soll der Antrag enthalten
Schulen können sich im Vorfeld einer Antragstellung von dem zuständigen RLSB beraten lassen.
4. Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, die Zusatzbezeichnung Talentschule des Sports verwenden zu dürfen, ist der erfolgreiche Nachweis der obligatorischen Anforderungen sowie das Erreichen von mindestens 80 Punkten entsprechend der Anlage 1.
Im jeweils zuständigen RLSB prüfen die für Schulsport zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten, ob die Voraussetzungen nach diesem Erlass vorliegen, und setzen die erreichte Punktzahl anhand des jeweiligen Scoring-Modells fest. Bei der Bewertung des Antrags und der Vergabe der Punkte sind die jeweiligen schulformspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Genehmigung, die Zusatzbezeichnung Talentschule des Sports verwenden zu dürfen, wird zum jeweiligen Schuljahresbeginn für die Dauer von fünf Jahren durch das jeweils zuständige RLSB erteilt. Die RLSB berichten jährlich zu Schuljahresbeginn dem Niedersächsischen Kultusministerium über die neuen Genehmigungen und führen im Internet ein aktuelles Verzeichnis der Talentschulen des Sports.
5. Evaluation, erneute Genehmigung und Auslaufen der Genehmigung
Schulen, denen die Verwendung der Zusatzbezeichnung Talentschule des Sports genehmigt wurde, können rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigungsfrist die weitere Verwendung bei dem zuständigen RLSB beantragen. Bei diesem Antrag ist analog Nr. 3 unter Verwendung der Anlage 1 zu verfahren.
Schulen, die keinen erneuten Antrag stellen, sind nach Ablauf der Genehmigungsfrist nicht mehr berechtigt, die Zusatzbezeichnung Talentschule des Sports zu verwenden.
Erfährt das RLSB von schwerwiegenden Verstößen der Schule gegen die Kriterien, ist es befugt, nach Anhörung der Schule dieser die Genehmigung zur Verwendung der Zusatzbezeichnung Talentschule des Sports auch vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes abzuerkennen.
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
Anlage1:
Scoring-Modell zur Verwendung der Zusatzbezeichnung Talentschule des
Sports
Anlage 2:
Stammdatenblatt der beantragenden Schule
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |