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Durchführung der Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung
RdErl. d. MK v. 12.1.2001 - 203-83 218/31 – (Nds.MBl. Nr.4/2001 S.107), geändert durch RdErl. v. 25.2.2002 (Nds.MBl. Nr.11/2002 S.239) und v. 16.3.2004 (Nds.MBl. Nr.11/2004 S.220) - VORIS 22210 02 23 07 001 -
Bezug: RdErl. v. 15.5.1995 (Nds.MBl. S.676) - VORIS 22210 02 13 07 001 -

I.

Zur Durchführung der Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung vom 12.1.2001 (Nds.GVBl. S.4) wird Folgendes bestimmt:

Zu § 2:

1. Das Prüfungsamt ist mit dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter (NLPA) organisatorisch, personell und räumlich verbunden.

2. Als Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom NLPA bestellt
2.1 die örtlichen Beauftragten jeweils für den Bereich einer Hochschule oder eines Hochschulstandortes,
2.2 als weitere Mitglieder Prüfende in den Prüfungsausschüssen in der Regel für einen befristeten Zeitraum.

3. Die Leitung des Prüfungsamtes beaufsichtigt das Prüfungsverfahren und koordiniert die Prüfungsanforderungen. Sie trifft die Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach §3 Abs.1 Nr.1.

4. Die weiteren Mitglieder werden vom NLPA auf Vorschlag der Hochschulen, Schulen und anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung bestellt. Sie müssen einen Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer Schule, Hochschule oder in einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung nachweisen.

5. Die örtlichen Beauftragten bestimmen, soweit für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten erforderlich, zusätzliche fachkundige Prüfende.

Zu § 3:

1. Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach den §§ 3, 8 oder 15 muss
1.1 für eine im Sommerhalbjahr stattfindende Prüfung bis zum 15.Januar
1.2 für eine im Winterhalbjahr stattfindende Prüfung bis zum 30.Juni
bei den örtlichen Beauftragten des Prüfungsamtes eingegangen sein.
2. Als Bestandteil des Antrags sind folgende Unterlagen beizufügen:
2.1 Lebenslauf,
2.2 ein Lichtbild in Passbildgröße,
2.3 das Abschluss- oder Abgangszeugnis der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schule in beglaubigter Abschrift,
2.4 der Nachweis über die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung in Niedersachsen oder eine Ausnahmegenehmigung nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.1,
2.5 der Nachweis über die Berufsausbildung und/oder hauptberufliche Tätigkeit nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.2,
2.6 ein Gutachten nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3,
2.7 eine Absichtserklärung, an der Hoch schule studieren zu wollen (Studienortpräferenz), für deren Bereich die oder der örtliche Beauftragte zuständig ist,
2.8 eine Erklärung über bereits nach dieser Verordnung abgelegte Prüfungen und ihre Ergebnisse oder über endgültiges Nichtbestehen durch Versäumnis der Frist nach §15 Abs.2,
2.9 Angabe des gewählten Studienganges, ggf. zusätzlich eines Fachs nach §4 Abs.1 Satz 4, und eines einschlägigen nicht zu engen Fachgebiets für die Prüfung im besonderen Teil und eine Darlegung über die Vorbildung für den Studiengang sowie Angabe des angestrebten Abschlusses,
2.10 der Antrag auf Prüfung in Mathematik oder in Physik, Chemie oder Biologie nach §5 Nr.1 Buchst. b,
2.11 die für die Durchführung der mündlichen Prüfung im allgemeinen Teil erforderlichen Angaben nach Anlage 2 der Verordnung,
2.12 ggf. Antrag auf Anrechnung von Prüfungsteilen nach §7.
3. Abweichend von Nr.1 können Anträge auf Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der Fachoberschule bis zum 15.Februar gestellt werden.
Dem Antrag sind die in den Nrn.2.1 bis 2.4 sowie 2.7 und 2.8 genannten und zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
3.1 der Nachweis über die mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung,
3.2 das Abschlusszeugnis, ggf. das Halbjahreszeugnis, der Klasse 12 der Fachoberschule in beglaubigter Abschrift,
3.3 Angabe der beruflichen Fachrichtung und eines einschlägigen nicht zu engen Fachgebiets für die Prüfung.
4. In besonderen Fällen können die örtlichen Beauftragten auf begründeten Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers genehmigen, dass einzelne Unterlagen nachgereicht werden.
5. Die Zulassung kann durch die Ladung zur ersten Teilprüfung erfolgen.

Zu § 4:

1. In der Prüfung sind die für ein Studium notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, insbesondere auf Selbständigkeit gegründete Denk- und Urteilsfähigkeit, Verständnis für wissenschaftliches Fragen und die Fähigkeit, Strukturen und Zusammenhänge zu erkennen; Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache wird vorausgesetzt. In der Prüfung soll an die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen des Prüflings angeknüpft werden.

2. Die Themen für die Aufsichtsarbeiten werden durch die örtlichen Beauftragten auf Vorschlag fachkundiger Mitglieder des Prüfungsamtes gestellt.

3. Ist Mathematik oder eine Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) Gegenstand des besonderen Teils der Prüfung, darf dies nicht Gegenstand der Prüfung im allgemeinen Teil sein.

Zu den §§ 5 und 6:

In der Prüfung dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Aufzeichnungen und Hilfsmittel verwendet werden.

Zu § 9:

Wird der Rücktritt von der Prüfung insgesamt oder einer Teilprüfung genehmigt, so entscheidet die oder der örtliche Beauftragte, wann die Prüfung erneut zu beginnen oder fortzusetzen ist. Die Entscheidung über den Rücktrittsantrag ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung des Antrags ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zu § 13:

1. Die Niederschriften enthalten die für die jeweilige Teilprüfung notwendigen Angaben, insbesondere für die mündlichen Prüfungen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungszeiten, ggf. die Namen der Zuhörenden, und das Ergebnis der Prüfung sowie den wesentlichen Hergang und die Schwerpunkte der Prüfung.

2. Erhebt ein Prüfling Einwendungen gegen eine Bewertung und erscheint ein Bewertungsfehler nicht ausgeschlossen, so werden die betreffenden Prüfenden zur Stellungnahme aufgefordert. Liegt nach Auffassung des Prüfungsamtes ein Bewertungsfehler vor, so werden schriftliche Prüfungsleistungen durch andere Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.

3. Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden dem Prüfling durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur sofortige mündliche Ergänzung verlangen.

Zu § 14:

1. Die Zeugnisse werden nach dem Muster der Anlagen 1 und 4 bis 7 , die Bescheide nach oder entsprechend dem Muster der Anlagen 2 und 3 ausgestellt.

2. Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakte bei der oder dem örtlichen Beauftragten des Prüfungsamtes einzusehen.

Zu § 15:

Die Wiederholungsprüfung ist bei der oder dem örtlichen Beauftragen abzulegen, bei der oder dem der erste Prüfungsversuch stattgefunden hat; sie findet nach den Bestimmungen für den ersten Prüfungsversuch statt. Themen und Aufgabenstellungen sollen sich von denen des ersten Prüfungsversuchs unterscheiden.

Zu § 16:

1. Abweichend von der Bestimmung zu §2 Nr.3 Satz 1 werden die weiteren Mitglieder vom NLPA auf Vorschlag der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, der zur Fachhochschulreife führenden Schulen und der für den Aufstieg zuständigen Fachministerien bestellt. Die Bestimmung zu §2 Nr.3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

2. Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu den in zu §3 Nrn.2.1 und 2.2 genannten folgende Unterlagen beizufügen:

2.1 das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift,
2.2 der Nachweis nach §16 Abs.3,
2.3 Angabe des künftigen Studienganges und eines einschlägigen nicht zu engen Fachgebiets für die Prüfung im besonderen Teil.

3. Für die Aufsichtsarbeiten können auch mehrere Teilaufgaben zur Bearbeitung gestellt werden.

4. Das Zeugnis nach §14 wird nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt. Die Bescheide nach den §§14 und 15 werden entsprechend dem Muster der Anlagen 3 und 9 ausgestellt.

II.

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben, soweit er nicht infolge der Übergangsvorschriften in §17 Abs.3 der Verordnung anzuwenden ist.

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Anlage 1
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