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Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
VO vom 9.6.2021 (Nds. GVBl. Nr. 23 S. 377) - VORIS 22210 -

Aufgrund des § 72 Abs. 16 Satz 9 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133), wird verordnet:

§ 1

1Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für drei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2§ 72 Abs. 16 Sätze 3 bis 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 9. Juni 2021

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