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Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
Vom 16. September 2004 (Nds.GVBl. 26/2004 S.352), geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 21.11.2006 (Nds.GVBl. Nr.29/2006 S.538 ) - VORIS 22210 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

A r t i k e l   1
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg

§ 1
Fusion der Körperschaften

(1) Die Körperschaft Universität Lüneburg und die am 31.Dezember 2004 den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Teile der Körperschaft Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden mit Wirkung vom 1.Januar 2005 die von der mit Verordnung vom 17.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.847) errichteten Stiftung Universität Lüneburg getragene Körperschaft Universität Lüneburg. Der Sitz der Hochschule ist Lüneburg.

(2) Die nach Absatz 1 gebildete Universität Lüneburg nimmt die ihr nach §3 Abs.1 bis 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) als Hochschule obliegenden Aufgaben wahr. Darüber hinaus obliegt ihr die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, die Förderung der angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium und Weiterbildung, insbesondere durch die alle Fächer einheitlich umfassende Entwicklung und Durchführung von Bachelor- oder Masterstudiengängen, sowie die Wahrnehmung praxisnaher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.

(3) Die Aufgaben, die die Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31.Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg wahrgenommen hat, werden ab dem 1.Januar 2005 von der Universität Lüneburg wahrgenommen.

(4) Die am 31.Dezember 2004 vorhandenen Mitglieder und Angehörigen der Universität Lüneburg und die zu diesem Zeitpunkt den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Nordostniedersachsen sind mit Wirkung vom 1.Januar 2005 Mitglieder und Angehörige der Universität Lüneburg.

(5) Die am 31.Dezember 2004 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die sich auf die Standorte Lüneburg und Suderburg beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung ab dem 1.Januar 2005 bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung als solche der Universität Lüneburg fort.

(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die nach Absatz 1 gebildete Universität Lüneburg ab dem 1.Januar 2005 Rechtsnachfolgerin der Fachhochschule Nordostniedersachsen.

§ 2
Änderung der Stiftung Universität Lüneburg

(1) Mit Wirkung vom 1.Januar 2005 erstrecken sich die Rechte und Pflichten der Stiftung Universität Lüneburg nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz, dem Gesetz betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.768) und der Verordnung über die „Stiftung Universität Lüneburg” (StiftVO-ULG) vom 17.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.847) auf die gesamte nach §1 Abs.1 gebildete Körperschaft Universität Lüneburg, soweit sich aus dem Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes nichts Abweichendes ergibt.

(2) Mit Wirkung vom 1.Januar 2005 gehen das Eigentum des Landes an den in der Anlage 1 aufgeführten, von der Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31.Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg genutzten Grundstücken und die in der Anlage 2 aufgeführten dinglichen Rechte auf die Stiftung Universität Lüneburg über; die Grundstücke erhöhen das Grundstockvermögen der Stiftung. §63 NHG und §9 des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.768) gelten entsprechend. Ferner gehen das am 31.Dezember 2004 bestehende Eigentum des Landes an den von der Fachhochschule Nordostniedersachsen an den Standorten Lüneburg und Suderburg genutzten beweglichen Vermögensgegenständen und das am 31.Dezember 2004 bestehende Körperschaftsvermögen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, soweit es den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnen ist, mit Wirkung vom 1.Januar 2005 auf die Stiftung Universität Lüneburg über. Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Fachhochschule Nordostniedersachsen gegenüber dem Land oder Dritten gehen, soweit sie den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnen sind, mit Wirkung vom 1.Januar 2005 auf die Stiftung über. Im Übrigen gilt für das Stiftungsvermögen §3 Abs.5 und 6 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.847) entsprechend.

(3) Für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie die Beschäftigungssicherung der Personen, die am 31.Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätig sind, gilt §4 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.847) entsprechend.

(4) Die an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätigen Beamtinnen und Beamten setzen ihr Beamtenverhältnis mit den bestehenden Rechten und Pflichten mit der Stiftung Universität Lüneburg fort. Für die Beamtenverhältnisse und die Beamtenversorgung der Beamtinnen und Beamten, die am 31.Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätig sind, gilt §5 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.847) entsprechend.

§ 3
Studiengänge

(1) Die im Wintersemester 2004/2005 bei der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen an den Standorten Lüneburg und Suderburg eingerichteten Diplom- und Magisterstudiengänge und Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen werden ab dem 1.Januar 2005 zunächst von der Universität Lüneburg fortgeführt und zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2006/2007 auf der Grundlage einer Zielvereinbarung oder, falls diese nicht rechtzeitig zustande kommt, durch eine Verordnung des Fachministeriums geschlossen; vor Erlass einer solchen Verordnung sind die Universität Lüneburg, die Stiftung Universität Lüneburg und die Landeshochschulkonferenz zu hören. Den in diesen Studiengängen immatrikulierten Studierenden ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Studium bis einschließlich des Sommersemesters 2011 fortzuführen.

(2) Die Universität Lüneburg und die Fachhochschule Nordostniedersachsen beginnen unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der gemeinsamen Entwicklung von Studiengängen, die mit einem Bachelor- oder Mastergrad abschließen. Die Universität Lüneburg legt dazu dem Fachministerium zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 31.Dezember 2005, akkreditierungsfähige Studiengangsplanungen (§6 Abs.2 NHG) vor.

§ 4
- aufgehoben -

§ 5
Verwendung der übernommenen Professorinnen und Professoren

Art und Umfang der Dienstaufgaben der nach §2 Abs.4 übernommenen Professorinnen und Professoren dürfen denen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur angeglichen werden, wenn im Einzelfall die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung dies rechtfertigen. Ist dies der Fall und sind ihre Dienstaufgaben entsprechend angeglichen worden, so sind ihnen auf Antrag Ämter von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu übertragen. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, stellt das Präsidium der Universität Lüneburg im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat auf Grundlage einer externen Evaluation unter Beteiligung einer Einrichtung im Sinne des §5 Abs.1 Satz 4 NHG verbindlich fest. Das Nähere zu weiteren dienstpostenbezogenen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die Stiftung durch Satzung, die der Zustimmung des Fachministeriums bedarf.

§ 6
Lehrverpflichtung

(1) Das Fachministerium bestimmt in einer Verordnung nach §21 Abs.2 NHG, dass die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen der Universität Lüneburg abweichend von den im Übrigen geltenden Regel- und Höchstlehrverpflichtungen festgelegt werden kann. Das Präsidium erlässt hierzu im Benehmen mit dem Senat und mit Zustimmung des Stiftungsrats und des Fachministeriums eine Richtlinie, die die Grundsätze für die Festlegung der Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung der Höhe der Ausbildungskapazität, des sich aus den Lehrinhalten der akkreditierten Studiengänge ergebenden Betreuungsaufwands sowie der Aufgaben in der Forschung, des Wissens- und Technologietransfers und der Selbstverwaltung bestimmt.

(2) Das Präsidium legt die Lehrverpflichtung im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen fest. Das Präsidium unterrichtet den Senat und den Stiftungsrat regelmäßig über die Anwendung der Richtlinie. Der Senat und der Stiftungsrat können zu der Anwendung der Richtlinie Stellung nehmen. Das Präsidium hat eine solche Stellungnahme bei seinen weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen.

(3) Für die bis zum 31.Dezember 2004 an der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätigen Lehrpersonen gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Absatz 1 die für Lehrpersonen an Fachhochschulen geltenden Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.Februar 2000 (Nds.GVBl. S.18, 91) fort.

§ 7
Studierendenschaften

(1) Die am 31.Dezember 2004 bestehende Studierendenschaft der Universität Lüneburg und die zu diesem Zeitpunkt den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Teile der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden ab dem 1.Januar 2005 die Studierendenschaft der Universität Lüneburg.

(2) Das am 31.Dezember 2004 vorhandene Vermögen der Studierendenschaft der Universität Lüneburg und der zu diesem Zeitpunkt vorhandene und den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnende Teil des Vermögens der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden mit Wirkung vom 1.Januar 2005 das Vermögen der Studierendenschaft der Universität Lüneburg.

§ 8
Untergliederungen der Fakultäten

Die Universität Lüneburg kann durch Grundordnung allgemeine organisatorische Vorgaben für die Untergliederung ihrer Fakultäten treffen und hierbei auch von §45 Abs.1 Satz 2 NHG abweichen. Sie kann ferner abweichend von §44 Abs.1 NHG Zuständigkeiten des Fakultätsrats durch Grundordnung einer Untergliederung der Fakultät zuweisen.

§ 9
Sonderregelungen für den Standort Buxtehude

(1) Die am 31.Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzuordnenden Teile der Körperschaft Fachhochschule Nordostniedersachsen werden mit Wirkung vom 1.Januar 2005 in die Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen eingegliedert.

(2) Die Aufgaben, die die Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31.Dezember 2004 am Standort Buxtehude wahrgenommen hat, werden ab dem 1.Januar 2005 von der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen wahrgenommen.

(3) Die am 31.Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Nordostniedersachsen sind mit Wirkung vom 1.Januar 2005 Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen.

(4) Die am 31.Dezember 2004 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die sich auf den Standort Buxtehude beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung ab dem 1.Januar 2005 als solche der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen fort.

(5) Aus dem Körperschaftsvermögen und dem Vermögen der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen werden die Teile, die am 31.Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzurechnen sind und nicht auf die Stiftung Universität Lüneburg übertragen werden, mit Wirkung vom 1.Januar 2005 den entsprechenden Vermögen der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen hinzugefügt.

(6) Die der Fachhochschule Nordostniedersachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften, beweglichen Vermögensgegenstände, Forderungen, Rechte und Verbindlichkeiten, die dem Standort Buxtehude zuzurechnen sind, werden, soweit sie nicht auf die Stiftung Universität Lüneburg übertragen werden, mit Wirkung vom 1.Januar 2005 der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen zur Bewirtschaftung übertragen.

(7) Den in den von der Fachhochschule Nordostniedersachsen am Standort Buxtehude betriebenen Studiengängen immatrikulierten Studierenden ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Studium bis einschließlich des Wintersemesters 2008/2009 fortzuführen.

(8) Der am 31.Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzuordnende Teil der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen wird mit Wirkung vom 1.Januar 2005 in die Studierendenschaft der Fachhochschule Hildesheim/ Holzminden/Göttingen eingegliedert.

(9) Einer infolge der Schließung des Standorts Buxtehude sich gründenden privaten Fachhochschule kann abweichend von §66 Abs.3 NHG unmittelbar ab Betriebsaufnahme eine Zuwendung in den ersten fünf Jahren in Höhe von bis zu 49 vom Hundert, danach in Höhe von bis zu 40 vom Hundert der notwendigen Kosten gewährt werden.

A r t i k e l   2
Übergangsbestimmungen

§ 1
Stiftungsrat

(1) Ab dem 1.Januar 2005 besteht der Stiftungsrat der Universität Lüneburg für eine Amtszeit bis zum 31.Dezember 2006 aus

  1. den am 31.Dezember 2004 im Amt befindlichen Mitgliedern des Stiftungsrats der Universität Lüneburg,

  2. den am 31.Dezember 2004 im Amt befindlichen vom Senat bestellten Mitgliedern des Hochschulrats der Fachhochschule Nordostniedersachsen,

  3. einem weiteren, vom Fachministerium auf Vorschlag des Senats der Fachhochschule Nordostniedersachsen bestellten Mitglied im Sinne des §60 Abs.1 Satz 2 Nr.1 NHG und

  4. einem weiteren, vom Senat der Fachhochschule Nordostniedersachsen zu wählenden Mitglied im Sinne des §60 Abs.1 Satz 2 Nr.2 NHG.

Bis zu einer Neuwahl einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nehmen die oder der Vorsitzende des bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Stiftungsrats der Universität Lüneburg und die oder der Vorsitzende des bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Hochschulrats der Fachhochschule Nordostniedersachsen Vorsitz und Stellvertretung für die Zeit der Vorbereitung einer Sitzung des Stiftungsrats bis zum Ende der jeweiligen Sitzung abwechselnd wahr; über den Beginn entscheidet das Los. Bei einer Neuwahl einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters können die Mitglieder des Stiftungsrats, die Mitglieder der Hochschule sind, und der Vertreter des Fachministeriums nicht gewählt werden.

(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus, so wird ein Mitglied der Hochschule durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Senats der Hochschule und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Fachministeriums ersetzt. Für die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats gilt §60 Abs.1 Satz 2 Nr.1 NHG entsprechend.

§ 2
Präsidium

(1) Die am 31.Dezember 2004 hauptamtlich und hauptberuflich tätigen Mitglieder der Präsidien der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden ab dem 1.Januar 2005 das Übergangspräsidium der Universität Lüneburg. Dem Übergangspräsidium gehören darüber hinaus eine nebenamtliche oder nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenamtlicher oder nebenberuflicher Vizepräsident aus dem bis zum 31.Dezember 2004 amtierenden Präsidium der Universität Lüneburg sowie zwei nebenamtliche oder nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder -präsidenten aus dem bis zum 31.Dezember 2004 amtierenden Präsidium der Fachhochschule Nordostniedersachsen an. Sofern eine Auswahl zwischen den nebenamtlichen und nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten zu treffen ist, entscheidet der bis zum 31.Dezember 2004 zuständige Senat mit einfacher Mehrheit. Entsprechendes gilt, wenn zusätzliche nebenamtliche oder nebenberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten zu ernennen sind. Insgesamt ist zu gewährleisten, dass die ehemalige Universität Lüneburg und die ehemalige Fachhochschule Nordostniedersachsen mit der gleichen Anzahl von Mitgliedern im Übergangspräsidium vertreten sind.

(2) Bis zur Ernennung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten nehmen die Präsidentin oder der Präsident der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Universität Lüneburg und die Präsidentin oder der Präsident der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Fachhochschule Nordostniedersachsen die der Präsidentin oder dem Präsidenten nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz zugewiesenen Aufgaben gemeinsam wahr. Kommt bei Entscheidungen, die die Präsidentin oder der Präsident zu treffen hat, eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit; kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist die Angelegenheit dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen. Die Amtszeit der Übergangspräsidentinnen und -präsidenten endet mit der Ernennung der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten nach diesem Gesetz, spätestens am 31. Dezember 2005.

(3) Die Amtszeit der nebenamtlichen und nebenberuflichen Mitglieder des Übergangspräsidiums endet mit Ernennung der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten; sie führen ihre Aufgabe kommissarisch bis zu einer Entscheidung über die Übertragung des jeweiligen Geschäftsbereichs fort, längstens aber bis zum 31.Dezember 2005. §72 Abs.11 Satz 2 NHG findet keine Anwendung.

§ 3
Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats der Universität Lüneburg und die oder der Vorsitzende des Hochschulrats der Fachhochschule Nordostniedersachsen richten zur Vorbereitung des Vorschlags unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Findungskommission ein. Mitglieder der Findungskommission sind

  1. die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats der Universität Lüneburg,

  2. die oder der Vorsitzende des Hochschulrats der Fachhochschule Nordostniedersachsen,

  3. vier Mitglieder der Universität Lüneburg, die der gesamte Senat nach Gruppen wählt,

  4. vier Mitglieder der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die der gesamte Senat nach Gruppen wählt, und

  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums mit beratender Stimme.

Die Findungskommission schreibt die Stelle unverzüglich aus, erarbeitet einen Vorschlag und legt diesen dem nach §4 gebildeten Senat zur Entscheidung vor.

§ 4
Senat

(1) Dem Senat der Universität Lüneburg gehören ab dem 1.Januar 2005 26 Mitglieder mit Stimmrecht an. Die Körperschaften Universität Lüneburg und Fachhochschule Nordostniedersachsen mit den Standorten Lüneburg und Suderburg wählen bis zum 31.Dezember 2004 jeweils 13 Mitglieder nach Gruppen direkt im Verhältnis 7 : 2 : 2 : 2.

(2) Der Senat beschließt bis zum 31.Dezember 2005 eine neue Grundordnung. Diese regelt die Größe des Senats nach Maßgabe des §41 Abs.4 NHG. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Grundordnung gilt die Grundordnung der Fachhochschule Nordostniedersachen, soweit sie sich auf die Standorte Lüneburg und Suderburg bezieht, in der bei Ablauf des 31.Dezember 2004 geltenden Fassung als Bestandteil der Grundordnung der Universität Lüneburg fort, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthält.

(3) Die Amtszeit dieses Senats endet mit der Konstituierung des gemäß der Grundordnung nach Absatz 2 neu gewählten Senats, spätestens mit Ablauf des Monats September 2006.

§ 5
Fakultätsräte und Dekanate

Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Fakultäten und Fachbereiche werden mit In-Kraft-Treten der neuen Grundordnung nach §4 Abs.2 Satz 1, spätestens mit Ablauf des Monats September 2005, aufgehoben. Die Fakultätsräte und Dekanate der aufgehobenen Fakultäten sowie die entsprechenden Organe der Fachbereiche nehmen die ihnen bis dahin obliegenden Aufgaben bis zur Konstituierung der neu gewählten Organe gemäß der Grundordnung kommissarisch weiterhin wahr.

§ 6
Studierendenschaften

(1) Die am 31.Dezember 2004 bestehenden Organe der Studierendenschaft der Universität Lüneburg und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden und den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Teile der Organe der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden ab dem 1.Januar 2005 gemeinschaftlich mit folgenden Maßgaben die Übergangsorgane der neuen Studierendenschaft:

  1. Das Studierendenparlament der Fachhochschule Nordostniedersachsen wählt für das Übergangsstudierendenparlament bis zum 31.Dezember 2004 aus seiner Mitte 17 Mitglieder, die die den Standorten Lüneburg und Suderburg ihrer Hochschule zuzuordnenden Teile ihrer Studierendenschaft im Übergangsstudierendenparlament vertreten; wahlberechtigt und wählbar ist dabei nur, wer am Tag der Wahl den Standorten Lüneburg oder Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen zuzuordnen ist.

  2. Im Allgemeinen Studierendenausschuss für den Übergang wirken die drei jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher und die jeweilige Finanzreferentin oder der jeweilige Finanzreferent der beiden am 31.Dezember 2004 bestehenden Allgemeinen Studierendenausschüsse sowie höchstens drei weitere gewählte Mitglieder je Studierendenschaft stimmberechtigt mit.

Die Übergangsorgane haben unverzüglich, spätestens bis zum Beginn des Sommersemesters 2006, die nach §20 Abs.2 Sätze 1 und 3, Abs.3 Satz 2 und Abs.4 Satz 3 NHG vorgesehenen Ordnungen vorzubereiten und zu erlassen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Ordnungen nach Satz 2 gelten die bisherigen Ordnungen der Studierendenschaften für ihren jeweiligen Geltungsbereich sinngemäß weiter. Über Angelegenheiten, die auf der Grundlage der insoweit fortgeltenden Ordnungen nicht gelöst werden können, entscheiden die jeweiligen Organe der Studierendenschaft; diese Entscheidungen sind dem Präsidium der Universität Lüneburg im Rahmen seiner Rechtsaufsicht anzuzeigen.

(2) Die Amtszeit der Übergangsorgane endet mit der Konstituierung der neuen Organe der Studierendenschaft nach Maßgabe der neuen Organisationssatzung.

§ 7
Honorarprofessorinnen und -professoren

Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworbene Rechtsstellung der Honorarprofessorinnen und -professoren der Fachhochschule Nordostniedersachsen an den Standorten Lüneburg und Suderburg bleibt gegenüber der Universität Lüneburg erhalten.

§ 8
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Der Senat nach §4 entscheidet, ob die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Fachhochschule Nordostniedersachsen das Amt einer hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragen der Universität Lüneburg bis zum Ende ihrer derzeitigen Amtszeit ausüben soll. Bei Ablehnung bestellt er eine neue hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nach §42 NHG; mit deren Bestellung endet die Amtszeit der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Fachhochschule Nordostniedersachsen.

A r t i k e l   3
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
[ Anm. d. Red.: im NHG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Hochschulgesetz vom 24.Juni 2002 (Nds.GVBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.Januar 2004 (Nds.GVBl. S.33), wird wie folgt geändert:

  1. §2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 15 wird gestrichen.

    b) Die bisherigen Nummern 16 bis 20 werden Nummern 15 bis 19.

  2. In §3 Abs.6 Satz 1 werden die Worte „im Regierungsbezirk Weser-Ems” gestrichen.

  3. §16 Abs.3 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

    „Angehörige haben kein Wahlrecht.”

    b) In Satz 4 wird das Wort „weiteren” gestrichen.

  4. In §18 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „nachgeordnete” durch das Wort „andere” ersetzt.

  5. §38 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

    „(4) Beamtinnen und Beamte desselben Dienstherrn, die nach Absatz 3 ernannt oder bestellt werden, gelten für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben einer Präsidentin oder eines Präsidenten als beurlaubt. §36 Abs.3 Satz 1 NBG findet keine Anwendung.”

    b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

    c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Zahl „4” durch die Zahl „5” ersetzt.

  6. In §39 Satz 2 wird die Zahl "6" durch die Zahl „7” ersetzt.

  7. In §40 Satz 2 wird die Zahl „4” durch die Zahl „5” ersetzt.

  8. In §72 Abs.9 Satz 5 und Abs.11 Satz 6 wird jeweils die Zahl „4” durch die Zahl „5” ersetzt.

A r t i k e l   4
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 Nrn.1, 2 und 4 am 1.Januar 2005 in Kraft.

(2) Artikel 1 §4 tritt am 31.Dezember 2006 außer Kraft.


Anlage
(zu Artikel 1)

Anlage 1
(zu §2 Abs.2)

Grundstücksverzeichnis

Folgende Grundstücke im Eigentum des Landes gehen in das Eigentum der Stiftung Universität Lüneburg über:

Lfd. Nr. Liegenschaft mit LINFOS-Kennnr. Katasterbezeichnung Grundbucheintragung Bezeichnung Bemerkung
Gemarkung Flur Flurstück Größe Grundbuch Band Blatt lfd.Nr.
  Lüneburg Rotes Feld                    
1 LÜN7031 Lüneburg 30 5/18 4 296 Lüneburg 414 10888 7 Rotenbleicher Weg 67 Eigentum
2 LÜN7034 Lüneburg 30 37/37 11 620 Lüneburg 414 10888 7 Wilschenbrucher Weg 84 Eigentum
  Suderburg                    
1 LUE7025 Suderburg 7 77/4 4 783 Suderburg 35 1183 6 Karl-Hillmar-Straße 5 Eigentum
2 LUE7025 Suderburg 7 79/3 27 148 Suderburg 35 1183 10 Herbert-Meyer-Straße 7 Eigentum

zu lfd. Nr.2: Recht der Stadt Lüneburg auf Überquerung des belasteten Grundstücks, Flurstück 37/37 Flur 30 (vormals Flurstück 120/4), durch öffentliche Versorgungs- und Entwässerungsleitungen nach Maßgabe des §6 des Grundstückstauschvertrages vom 6.September 1955, eingetragen am 8.Dezember 1955 und mit dem belasteten Flurstück hierher übertragen am 5.Oktober 1998.


Anlage 2
(zu §2 Abs.2)

Verzeichnis der dinglichen Rechte

Folgende dinglichen Rechte an Grundstücken Dritter gehen auf die Stiftung Universität Lüneburg über:

Lfd. Nr. Liegenschaft mit LINFOS-Kennnr. Katasterbezeichnung Grundbucheintragung Bezeichnung Bemerkung
Gemarkung Flur Flurstück Größe Grundbuch Band Blatt lfd.Nr.
  Lüneburg Volgershall                    
1 LÜN7900 Lüneburg 7 19/11 16 802 Lüneburg 759 22790 4 Volgershall 1A Erbbaurecht
2 LÜN7900 Lüneburg 7 19/23 8 004 Lüneburg 759 22790 4 Vor dem Neuen Tore Erbbaurecht
3 LÜN7900 Lüneburg 7 20/13 8 902 Lüneburg 759 22790 4 Vor dem Neuen Tore Erbbaurecht
4 LÜN7900 Lüneburg 7 20/19 12 231 Lüneburg 759 22790 4 Vor dem Neuen Tore Erbbaurecht
5 LÜN7900 Lüneburg 7 20/21 7 209 Lüneburg 759 22790 4 Volgershall Erbbaurecht
6 LÜN7900 Lüneburg 8 34/11 30 Lüneburg 759 22790 4 Vor dem Neuen Tore Erbbaurecht

zu lfd. Nrn.1 bis 6: Erbbaurecht bis zum 31.Mai 2063 auch auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks zugunsten des Landes Niedersachsen. Dem Erbbauberechtigten ist ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts nach Fristablauf eingeräumt. Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Eigentümers. Als Eigentümer sind eingetragen zu lfd. Nrn.1 und 2: Allgemeiner Hannoverscher Klosterfonds; zu lfd. Nrn.3 bis 6: Hospitalfonds St.Benedikti in Lüneburg. Am 21.August 2003 wurde ein Erbbauzins in Höhe von insgesamt 69.678,02 Euro eingetragen.

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