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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationen und wissensbasierter Gesellschaft durch Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Berufsakademien
RdErl. d. MWK v. 23.8.2010 - 13/46105-1.5.5.0 (Nds.MBl. Nr.37/2010 S.962) - VORIS 22200 -
Bezug: RdErl. v. 9.4.2008 (Nds.MBl. S.511) - VORIS 22200 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich

1.1 Das Land Niedersachsen fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Rahmen der Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” (Förderperiode 2007 bis 2013) sowie aus Mitteln des Landes Existenzgründungen, die Zusammenarbeit mit Unternehmen in den Bereichen Vernetzung und anwendungsorientierte Forschung sowie Aktivitäten in den Bereichen Weiterbildung, Lebenslanges Lernen und Arbeitsmarktorientierung. Die Richtlinie ist grundsätzlich beihilfefrei, da ausschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Berufsakademien und Einrichtungen der Erwachsenenbildung direkt gefördert werden. Soweit indirekte Beihilfen an Unternehmen gezahlt werden, werden diese über die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Nummer 2.2.3) oder über die „De minimis”-Beihilfen (Nummern 2.3.4, 2.4, 2.6, 2.7 und 2.11) freigestellt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen EG und anderer Regelungen in der jeweils geltenden Fassung

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36, 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 vom 16.10.2010 (ABl. EU Nr. L 158 S.1),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 vom 1.9.2009 (ABl. EU Nr. L 250 S.1),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 210 S.1; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010 vom 19.5.2010 (ABl. EU Nr. L 132 S.1),
- Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.1), bei den Förderungen im Zielgebiet Konvergenz,
- des jeweils aktuellen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation der Europäischen Kommission (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom 30.12.2006, ABl. EU Nr. C 323 S.1),
- Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - im Folgenden: AGFVO - (ABl. EU Nr. L 214 S.3; L 286 S.45),
- Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5),
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise („Bundesregelung Kleinbeihilfen”) vom 29.12.2008.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung”- im Folgenden: „RWB” -).

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie und der in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Netzwerkstrukturen für den Transfer

Gefördert werden

2.1.1 2.1.1 Forschungsnetze, in denen hochschulübergreifend Forschungskompetenzen gebündelt und Unternehmen zugänglich gemacht werden;
2.1.2 2.1.2 Transferbereiche, die dem Transfer von Forschungsergebnissen in die betriebliche Praxis dienen. Transferbereiche knüpfen an bestehende Forschungsschwerpunkte an. Sie sollen eine Laufzeit von zwei Jahren nicht überschreiten. Halten es Kooperationspartner für zweckmäßig, kann die Laufzeit im Ausnahmefall drei Jahre betragen;
2.1.3 2.1.3 Innovationsverbünde, die durch neue Kooperationsmodelle mit der Wirtschaft, in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU), Forschungsergebnisse verwertungsorientiert weiterentwickeln. Innovationsverbünde haben eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren. Im Zielgebiet „RWB” sind Innovationsverbünde hochschulübergreifend angelegt.

2.2 Innovative Forschung und Entwicklung-Verbundprojekte Wissenschaft-Wirtschaft

Gefördert werden

2.2.1 innovative Kooperationsprojekte vorrangig mit KMU, die einen konkreten Anwendungsbezug besitzen, innovativ für die Region sind und einen Nutzen für die regionale Wirtschaft oder Einzelbetriebe erkennen lassen,
2.2.2 die anwendungsorientierte Forschung an Hochschulen (Zielgebiet „Konvergenz”) und die anwendungsorientierte Forschung an Fachhochschulen (Zielgebiet „RWB"), die eine besondere Bedeutung für den regional orientierten Technologietransfer besitzen und in Kooperation vorrangig mit KMU durchgeführt werden.

Die Laufzeit für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 beträgt maximal zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann bei einer entsprechenden Erklärung der Kooperationspartner, bei rechtzeitiger Antragstellung und positiver inhaltlicher sowie finanzieller Bewertung eine Verlängerung, die mit zusätzlichen Ausgaben/Kosten verbunden sein kann, um bis zu einem Jahr gewährt werden.

2.2.3 Um Forschungsergebnisse in das kooperierende Unternehmen zu implementieren, ist darüber hinaus eine Verlängerung von Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 bis zu einem weiteren Jahr möglich (Transferassistentin und Transferassistent). Die Projektlaufzeit darf einschließlich der Verlängerung „Transferassistent” drei Jahre nicht überschreiten. Der Einsatz der wissenschaftlichen Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter als Transferassistentinnen oder Transferassistenten dient gleichzeitig ihrer Weiterbildung im Feld betrieblicher Praxis. Die Transferassistentinnen und Transferassistenten bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung. Die Einrichtung stellt die fachliche Betreuung sicher.

Das abgeordnete Personal darf kein anderes Personal ersetzen, sondern ist in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen zu beschäftigen und muss zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung, die das Personal ausleiht, beschäftigt gewesen sein (Artikel 37 AGFVO). Entsprechend Artikel 1 Abs. 6 Buchst. a und c AGFVO ist eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie ausgeschlossen für Unternehmen in Schwierigkeiten sowie für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Zuwendungsfähig sind die entsprechenden Personalausgaben/-kosten. Das kooperierende Unternehmen beteiligt sich mit mindestens 50 v.H. an den mit der Verlängerung verbundenen Ausgaben/Kosten in Form von Barleistungen. Verlängerungsanträge sind spätestens sechs Monate vor Beendigung des Projekts nach Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 zu stellen. Es ist darzustellen, dass das Ziel des Projekts wie vorgesehen erreicht werden wird und die Forschungsergebnisse vorliegen werden.

2.3 Existenzgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Gefördert werden

2.3.1 Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung, die auf eine eigenständige Existenzgründung von Absolventinnen und Absolventen abzielen (Verwertungs-spin offs). Spätestens mit Ende der Förderung muss ein Business-Plan vorgelegt werden;
2.3.2 Projekte, in denen Absolventinnen und Absolventen mit Unterstützung durch eine Professorin oder einen Professor (Patenfunktion) einen Business-Plan für eigenständige wissensbasierte Gründungen entwickeln (Kompetenz-spin offs);
2.3.3 Unterstützungsstrukturen und Netzwerkaktivitäten der entsprechenden Beratungseinrichtungen der Hochschulen. Hierzu müssen die Einrichtungen im Antrag ein Konzept zum Aus- oder Aufbau einer Unterstützungsstruktur für die Gründerförderung an ihrer Hochschule entwickeln;
2.3.4 die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Existenzgründung durch die entsprechenden Beratungseinrichtungen nach Nummer 2.3.3.

Die Projekte dieser Förderlinie können im Zielgebiet „RWB” nur gefördert werden, sofern es sich hierbei um integrierte Projekte handelt und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf von Vorhaben der Förderlinie 2.3.3 erforderlich sind. Die Förderung im Zielgebiet „Konvergenz” erfolgt aus dem ESF.

Bei Vorhaben nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 stellen die Einrichtungen sicher, dass die potenziellen Existenzgründerinnen und Existenzgründer an geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Die Laufzeit für Vorhaben nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 beträgt maximal zwei Jahre, für Vorhaben nach den Nummern 2.3.3 und 2.3.4 maximal drei Jahre.

In begründeten Ausnahmefällen kann bei rechtzeitiger Antragstellung und positiver inhaltlicher sowie finanzieller Bewertung eine Verlängerung, die mit zusätzlichen Ausgaben/ Kosten verbunden sein kann, um bis zu einem Jahr bei Vorhaben nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2, um weitere drei Jahre bei Vorhaben nach den Nummern 2.3.3 und 2.3.4 gewährt werden.

2.4 Unternehmensorientierte Weiterbildung

Gefördert werden Vorhaben zur Entwicklung und Durchführung berufsbegleitender wissenschaftlicher Weiterbildung für Fach- und Führungskräfte vor allem in KMU gemäß EU-Definition 2003/361/EG sowie für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen in der Berufseinmündungsphase, einschließlich der Entwicklung und Erprobung neuartiger Weiterbildungskonzepte, unter Einbeziehung der Bereiche Dienstleistungswirtschaft, Kulturwirtschaft und bei Beachtung der Bedürfnisse einer alternden Gesellschaft. Gefördert werden solche Maßnahmen, die nicht spezifisch für einzelne Unternehmen sind und Qualifikationen allgemeiner Art vermitteln.

Die Förderung im Zielgebiet „RWB” (integrierte Projekte) erfolgt aus dem EFRE, im Zielgebiet „Konvergenz” aus dem ESF.

2.5 Modellprojekte Graduate Schools

Im Zielgebiet „Konvergenz” wird die Einrichtung von Graduate Schools gefördert, in der wissenschaftlicher Nachwuchs und wissenschaftlich qualifizierter Führungskräftenachwuchs ausgebildet werden. Das Studienmodell der Graduate School kann Haupt- und Nebenfächer sowie wirtschaftsnahe Forschungs- und Praxisprojekte umfassen. Im Zielgebiet „RWB” wird modellhaft die Integration arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen in die strukturierte wissenschaftliche Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (Graduate Schools) gefördert. Ziel der Projekte ist es, die benannten Kompetenzen in die Ausbildung zu integrieren und entsprechende Netzwerkkontakte zwischen den Universitäten und Unternehmen zu fördern. Dadurch soll mittelfristig die Bereitschaft der Unternehmen erhöht werden, hoch qualifiziertes Personal einzustellen. Sofern die Vermittlung arbeitsmarktorientierter Kompetenzen für die Durchführung des Projekts notwendig ist, handelt es sich bei den Modellprojekten um integrierte Projekte.

2.6 Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Hochschulen

Gefördert werden Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Hochschulen zur Vermittlung von arbeitsmarktorientiertem Basiswissen, Kommunikations-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenz sowie Vernetzungsprojekte von regionalen Trägern der Weiterbildung mit dem Ziel, institutionelle Schranken bei der Realisierung von Prozessen Lebenslangen Lernens zu überwinden, eine stärkere Vernetzung herbeizuführen und Synergieeffekte zu erzielen. Insbesondere sind Projekte förderwürdig, die zur Verwirklichung des Modellprojekts „Offene Hochschule Niedersachsen” beitragen.

Die Förderung im Zielgebiet „RWB” (integrierte Projekte) erfolgt aus dem EFRE, im Zielgebiet „Konvergenz” aus dem ESF.

2.7 Modellprojekte berufsbezogene wissenschaftliche Weiterbildung

Förderfähig sind Modellprojekte an Hochschulen mit dem Ziel, durch langfristig angelegte Kooperationen mit der Wirtschaft neue Organisationsmodelle zur berufsbezogenen wissenschaftlichen Weiterbildung in Verbindung mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, Coaching- und Beratungsdienstleistungen zu entwickeln, zu erproben und zu implementieren.

Im Zielgebiet „Konvergenz” kann dies in der Form von Professional Schools erfolgen, die Transfer-, Existenzgründungs- und Weiterbildungsaktivitäten der Einrichtung bündeln.

Die Förderung im Zielgebiet „RWB” (integrierte Projekte) erfolgt aus dem EFRE, im Zielgebiet „Konvergenz” aus dem ESF.

Die Laufzeit für Vorhaben nach den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann bei rechtzeitiger Antragstellung und positiver inhaltlicher sowie finanzieller Bewertung eine Verlängerung, die mit zusätzlichen Ausgaben/Kosten verbunden sein kann, um bis zu zwei Jahren bei Vorhaben nach den Nummern 2.4, 2.6 und 2.7, um weitere drei Jahre bei Vorhaben nach Nummer 2.5 gewährt werden.

Bei Vorhaben nach den Nummern 2.3.4 sowie 2.4 bis 2.7 kann auch der europäische transnationale Erfahrungsaustausch (Best Practice) gefördert werden.

Vorhaben nach den Nummern 2.4, 2.6 und 2.7 können im Zielgebiet „RWB” nur gefördert werden, sofern es sich bei ihnen um integrierte Projekte handelt und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf von Vorhaben der Förderlinien 2.1, 2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.5, 2.8 oder 2.9 erforderlich sind.

Bei Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.8 sind Verbund- oder Einzelprojekte förderfähig. Bei Projekten nach Nummer 2.2 sind die kooperierenden Unternehmen in den Verbund einzubeziehen.

2.8 Pool-Projekte

Gefördert werden Projektmanagement und Entwicklung einer integrierten Strategie von Technologietransfer und unternehmensorientierter Weiterbildung (Pool-Projekte). Voraussetzung für Pool-Projekte ist die Vorlage einer regional orientierten Stärken-Schwächen-Analyse der Einrichtung für die Bereiche Technologietransfer und unternehmensorientierte Weiterbildung. Es muss sich darüber hinaus um nach Maßgabe dieser Richtlinie geförderte Projekte mit zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten von mindestens 1 Mio. EUR handeln.

Eine Verlängerung, die mit zusätzlichen Ausgaben/Kosten verbunden sein kann, ist möglich, solange die genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.9 Forschungsinfrastruktur und Infrastruktur für Wissenstransfer/Weiterbildung

Förderfähig sind

2.9.1 die Errichtung zusätzlicher interdisziplinärer Einrichtungen und Hochschulinstitute in innovativen Feldern anwendungsorientierter Forschung (nur im Zielgebiet. „Konvergenz"),
2.9.2 die Errichtung zusätzlicher interdisziplinärer Einrichtungen in aktuellen Schwerpunkttechnologien (nur im Zielgebiet „RWB"),
2.9.3 die Errichtung von wissenschaftlichen Weiterbildungseinrichtungen und regionalen Medienzentren,
2.9.4 Bauvorhaben, die in Verbindung mit dem Modellprojekt „Offene Hochschule Niedersachsen” stehen und zur Verbesserung der Durchlässigkeit i.S. des Lebenslangen Lernens beitragen.

Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Ziele durch eine langfristig angelegte Zusammenarbeit mit der Wirtschaft z.B. in Public-Private-Partnership erreicht werden können.

2.10 Bedarfs-, Machbarkeits- und Projektstudien

Gefördert werden Bedarfs-, Machbarkeits- und Projektstudien. Bedarfs- und Machbarkeitsstudien dienen der Vorbereitung von Hauptanträgen.

Die Laufzeit beträgt maximal sechs Monate. Ein Anspruch auf Förderung darauf aufbauender Projekte ergibt sich nicht, d.h., darauf aufbauende Projekte sind gesondert zu beantragen.

2.11 Maßnahmen zur Erhöhung der regionalen Forschungskraft im Zielgebiet „Konvergenz”

Gefördert werden

2.11.1 die Zusammenarbeit international renommierter Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Region in anwendungsorientierten Forschungs- und Transferprojekten. In diese „Kompetenz-Tandems” können Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler eingebunden werden, die Forschungsaufgaben wahrnehmen und sich gleichzeitig weiterbilden. Die Projekte können auch im Bereich der Kreativitätswirtschaft angesiedelt sein. Gefördert werden vorbereitende Machbarkeitsstudien;
2.11.2 die Ausrichtung des Studienangebots auf die Bedürfnisse der regionalen Wirtschaft, die gleichzeitig zu einer Steigerung der internationalen Attraktivität des Studienangebots führt. Die Neustrukturierung erhöht die Arbeitsmarktbefähigung im Studium durch entsprechende Schwerpunktbildungen. Durch ein spezielles Studienprogramm werden verschiedene Bildungsvoraussetzungen an- und ausgeglichen. Die Projekte dieser Förderlinie können nur gefördert werden, sofern es sich hierbei um integrierte Projekte handelt und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf von Vorhaben der Förderlinien nach Nummer 2.1, 2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.5, 2.8 oder 2.9 erforderlich sind;
2.11.3 die gezielte Zusammenarbeit zwischen Universität und Schulen, die zu einer kontinuierlichen Fortbildung der Lehrkräfte und zu einer Erhöhung der Abiturquote beiträgt. Die Projekte dieser Förderlinie können nur gefördert werden, sofern es sich hierbei um integrierte Projekte handelt und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf von Vorhaben der Förderlinien nach Nummer 2.1, 2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.5, 2.8 oder 2.9 erforderlich sind.

2.12 Förderung der Studienaufnahme (aus Mitteln des ESF, nur im Zielgebiet „Konvergenz”)

Förderfähig sind Projekte, die zur vermehrten Aufnahme beruflich Qualifizierter in Hochschulen führen, die zur Erhöhung der Studierneigung in technisch-wissenschaftlichen Fächern beitragen, die die Studierneigung von Studieninteressierten aus benachteiligten Gruppen unterstützen und deren Verbleib in der Hochschule sicherstellen oder die in der Studieneingangsphase gezielt zur Reduktion des Studienabbruchs beitragen.

2.13 Verbesserung des Übergangs von Studium zur Beschäftigung (aus Mitteln des ESF; nur im Zielgebiet „Konvergenz”)

Gefördert werden Vorhaben, die

2.13.1 die Planung sowie den Auf- und Ausbau von Vermittlungsstrukturen für akademische Nachwuchskräfte (Career Services),
2.13.2 die Planung sowie den Auf- und Ausbau von Netzwerken von Vermittlungsstrukturen,
2.13.3 den fachspezifischen Informationsaustausch zwischen Betrieb und Hochschule,
2.13.4 die inhaltliche Erstellung und Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, die Studierende auf konkrete Berufsfelder und/oder Führungstätigkeiten vorbereiten,
2.13.5 die Herstellung praxisbezogener Kontakte zu erfahrenen, regionalen Mentorinnen und Mentoren oder
2.13.6 die Entwicklung und Durchführung eines auf Wissens- und Erfahrungsweitergabe inklusive Praxisbezug orientierten Mentoringnetzwerks

zum Ziel haben.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Zielgebiet „Konvergenz” sind

3.1 Hochschulen in staatlicher und nicht staatlicher Verantwortung gemäß dem NHG bei Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.7, 2.8, 2.9.1, 2.9.3, 2.10, 2.11.2, 2.12 und 2.13, soweit sie zur Promotion berechtigt sind, nach Nummer 2.5,
3.2 Universitäten gemäß dem NHG für Vorhaben nach den Nummern 2.11.1 und 2.11.3,
3.3 außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die vollständig oder teilweise vom Land oder vom Bund gefördert werden, bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3, 2.2.1, 2.3.1, 2.3.2, 2.8 und 2.10,
3.4 außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des MWK bei Vorhaben nach Nummer 2.9.1,
3.5 Einrichtungen der Erwachsenenbildung gemäß dem NEBG bei Vorhaben nach den Nummern 2.6 und 2.10; bei Vorhaben nach Nummer 2.9.4 insbesondere Einrichtungen, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NEBG einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb unterhalten müssen,
3.6 Einrichtungen gemäß dem Nds. BAkadG bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3, 2.2.1, 2.3.1, 2.3.2, 2.4, 2.8 und 2.10.

Zuwendungsempfänger im Zielgebiet „RWB” sind

3.7 Fachhochschulen in staatlicher und nicht staatlicher Verantwortung gemäß dem NHG bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.2,
3.8 Hochschulen in staatlicher und nicht staatlicher Verantwortung gemäß dem NHG bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3, 2.2.1, 2.3, 2.4, 2.7, 2.8, 2.9.2, 2.9.3, 2.10 und, soweit sie zur Promotion berechtigt sind, nach Nummer 2.5,
3.9 außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die vollständig oder teilweise vom Land oder vom Bund gefördert werden, bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3, 2.2.1, 2.3.1, 2.3.2, 2.8 und 2.10,
3.10 außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des MWK bei Vorhaben nach Nummer 2.9.2,
3.11 Einrichtungen der Erwachsenenbildung gemäß dem NEBG bei Vorhaben nach den Nummern 2.6 und 2.10; bei Vorhaben nach Nummer 2.9.4 insbesondere Einrichtungen, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NEBG einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb unterhalten müssen,
3.12 Einrichtungen gemäß dem Nds. BAkadG bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3, 2.2.1, 2.3.1, 2.3.2, 2.4, 2.8 und 2.10.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Betriebsstättenprinzip

Zielgebiet „Konvergenz”: Zuwendungsempfänger müssen ihren Hauptsitz in Niedersachsen haben und im Zielgebiet „Konvergenz” in Niedersachsen mindestens über eine Betriebsstätte verfügen.

Zielgebiet „RWB”: Zuwendungsempfänger müssen ihren Hauptsitz im Zielgebiet „RWB” in Niedersachsen haben.

4.2 Aufgaben der Einrichtungen

Die Zuwendungsempfänger bestellen Strukturfondsbeauftragte, die die Antragstellenden beraten, die Antragstellung in ihrer Einrichtung koordinieren und als Ansprechpartner für das Fachressort und die Bewilligungsstelle zur Verfügung stehen. Im Bereich der Erwachsenenbildung wird diese Funktion zentral von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung übernommen.

4.3 Ausschluss von Förderungen

Von der Förderung ausgeschlossen sind

4.3.1 Projekte, die aus anderen EU-Mitteln finanziert werden. Ein Projekt darf nur aus einem Fonds, entweder ESF oder EFRE, finanziert werden,
4.3.2 Einzelpersonen in Bildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.3.4, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7,
4.3.3 Maßnahmen für die öffentliche Verwaltung. Ausgenommen sind Projekte, die der Aktualisierung der Fähigkeiten von Lehrkräften im Hinblick auf Innovation und eine wissensbasierte Wirtschaft dienen (Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1081/2006).

4.4 Kofinanzierung

4.4.1 Forschungseinrichtungen, Hochschulen in staatlicher Verantwortung und nach dem NEBG anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung erbringen die notwendige öffentlich-nationale Kofinanzierung grundsätzlich durch den Nachweis der entsprechenden zuwendungsfähigen Eigenleistungen.
4.4.2 Private Hochschulen und Berufsakademien bringen die notwendige Kofinanzierung eigenständig bei. Sie erfolgt nicht aus zusätzlichen Mitteln des MWK.
4.4.3 Zur Erreichung der Projektziele ist eine private Beteiligung anzustreben. Zur Sicherung der Kofinanzierung können private Mittel bis zur Höhe der jeweils eingesetzten öffentlichen Mittel herangezogen werden. Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.

4.5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Für Vorhaben nach den Nummern 2.3.4, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 gilt:

4.5.1 Förderfähige Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen ihren Wohnsitz grundsätzlich im jeweiligen Zielgebiet haben. Bei teilnehmenden Beschäftigten und Selbständigen muss der Betrieb grundsätzlich im jeweiligen Zielgebiet liegen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen grundsätzlich nicht dem öffentlichen Dienst angehören, es sei denn, Nummer 4.3.3 Satz 2 trifft zu.
4.5.2 Soweit nicht förderfähige Personen ein gefördertes Qualifizierungsangebot wahrnehmen, darf deren Anteil nicht über 49 v.H. der Gesamtteilnehmerzahl liegen. Die auf sie entfallenden Kosten sind nicht förderfähig.
4.5.3 Sofern Unternehmen nach dieser Richtlinie indirekte Beihilfen in Form von Mitarbeiterqualifizierungen in den Förderlinien 2.3.4, 2.4, 2.6, 2.7 oder 2.11 erhalten, finden die „De-minimis-Verordnung” und ggf. die „Bundesregelung Kleinbeihilfen” Anwendung.

4.6 Kooperationsprojekte

4.6.1 Betriebsstättenprinzip

Bei Projekten nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.5, 2.6 und 2.7 muss die Betriebsstätte des Kooperationspartners grundsätzlich im jeweiligen Zielgebiet liegen.

4.6.2 Kooperationspartner

Kooperationen nach den Nummern 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 sind grundsätzlich mit KMU (gemäß Definition der Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG, ABl. EU Nr. L 124 S.36) durchzuführen.

Die Kooperation mit Unternehmen, die nicht den KMU-Kriterien der EU entsprechen, ist nur möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch die Förderung besondere Struktureffekte für KMU erzielt werden. Bei Projekten nach Nummer 2.2 sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen nur als Kooperationspartner zulässig, wenn keine privaten zur Verfügung stehen und die Projekte einen Beitrag zur Entwicklung innovativer Verfahren und Dienstleistungen leisten.

4.6.3 Kooperationspartner im Ziel „Konvergenz”

Im Ziel „Konvergenz” können darüber hinaus zur Implementierung neuer bzw. nicht in der Region verorteter Technologien und Dienstleistungen anwendungsorientierte Forschungsprojekte auch ohne Beteiligung von Unternehmen durchgeführt werden.

Bei Projekten, die einen Beitrag zur Qualitätssicherung öffentlicher Dienstleistungen etwa in den vom demografischen Wandel besonders betroffenen Teilen der Konvergenzregion erwarten lassen, können die Forschungsorganisationen mit sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie mit Bildungseinrichtungen und Verwaltungen des Zieles „Konvergenz” kooperieren.

4.6.4 Leistungen der Kooperationspartner

Die kooperierenden Unternehmen nach Nummer 2.2 verpflichten sich bei Antragstellung rechtsverbindlich, sich in einem nennenswerten Umfang mit eigenen Leistungen oder durch Abstellung von Personal am Projekt zu beteiligen. Bei Projekten nach Nummer 2.1.2 muss diese Verpflichtung 50 v.H. der Gesamtkosten betragen. In beiden Fällen kann ein Ausgleich in Form einer Barleistung erbracht werden. Ausgaben/Kosten der Kooperationspartner können Teil des Kosten- und Finanzierungsplans sein. Fördermittel erhalten sie jedoch nicht. Unteraufträge an Kooperationspartner sind ausgeschlossen.

4.6.5 Kooperationsvertrag

Bei Projekten nach Nummer 2.2 schließen die Partner spätestens bis zum ersten Mittelabruf einen Kooperationsvertrag, in dem die Grundlagen der Zusammenarbeit im Projekt und insbesondere die (wirtschaftliche) Verwertung der Projektergebnisse geregelt werden. Ist in Projekten nach Nummer 2.1 eine (wirtschaftliche) Verwertung absehbar, ist ebenfalls ein Kooperationsvertrag abzuschließen. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom 30.12.2006), sind im Kooperationsvertrag die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

4.6.6 Verwertung von Forschungsergebnissen

Für die Verwertung von Ergebnissen aus den Projekten nach den Nummern 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.3.1 und 2.3.2 gilt nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom 30.12.2006:

a) Die Ergebnisse, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden, können weit verbreitet werden, wohingegen geistige Eigentumsrechte an Ergebnissen aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtungen in vollem Umfang dieser Einrichtung zugerechnet werden.
b) Die Einrichtungen erhalten von den beteiligten Unternehmen für die geistigen Eigentumsrechte, die sich aus den von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt. Finanzielle Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtung können von diesem Entgelt abgezogen werden.

4.7 Verbundprojekte

In einem Verbundprojekt führen antragsberechtigte Einrichtungen in der gleichen Förderlinie und im gleichen Zielgebiet ein Projekt gemeinsam durch. Die Federführung obliegt dem antragstellenden Partner. Ausgaben/Kosten der Verbundpartner können Teil des Kosten- und Finanzierungsplans sein. Unteraufträge an Verbundpartner sind ausgeschlossen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Die aus Mitteln des EFRE oder des ESF gewährte Zuwendung darf

a) im Zielgebiet „Konvergenz” 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Bemessungsgrundlage),
b) im Zielgebiet „RWB” 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Bemessungsgrundlage) nicht überschreiten. Insgesamt darf die Zuwendung 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten (Bemessungsgrundlage) nicht überschreiten. Kosten bilden dann die Bemessungsgrundlage, wenn der Zuwendungsempfänger nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung (Doppik/HGB-Buchführung) verfährt. Sofern nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung verfahren wird, bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben die Bemessungsgrundlage. Die Bemessung erfolgt dabei auf betriebsorientierter Ausgabenbasis.

5.2.2 Während des Durchführungs- bzw. Zweckbindungszeitraums eines Projekts erzielte Einnahmen werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten abgezogen. Barleistungen oder Unternehmensdirektbeiträge sind zuwendungsfähig und können als Kofinanzierung eingesetzt werden, soweit sie keine zusätzlichen Mittel i.S. von Nummer 2.1.1 ANBest-P darstellen.

5.3 Zuwendungsfähige direkte Ausgaben/Kosten

Zuwendungsfähig sind folgende direkten Projektausgaben/-kosten, soweit sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind:

5.3.1 Personalausgaben/-kosten in Höhe des Arbeitgeberbruttos;
5.3.2 Anschaffungs- und Herstellungsausgaben/-kosten von für die Durchführung des Projekts notwendigen Geräten;
5.3.3 Erstellungsausgaben/-kosten der für die Durchführung von Projekten nach Nummer 2.9 notwendigen baulichen Infrastruktur sowie der Einrichtung der notwendigen Räumlichkeiten;
5.3.4 Ausgaben/Kosten für die Nutzung von Anlagen und Geräten (ohne Leasing/Mietkauf). Maßgeblich für die Kostenberechnung für Anlagen und Geräte, die über die übliche Ausstattung hinausgehen, ist die Höhe der nachgewiesenen Inanspruchnahme;
5.3.5 Sachmittel. Die Abrechnung erfolgt analog zu Nummer 5.3.4.

5.4 Indirekte Ausgaben/Kosten und Pauschalen

5.4.1 Entsprechend des Artikels 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1080/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 397/2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.3), und des Artikels 11 Abs. 3b der Verordnung (EG) 1081/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 396/2009, können im Fall von Zuschüssen die folgenden Ausgaben/Kosten für eine Beteiligung des EFRE und des ESF in Betracht kommen, vorausgesetzt, sie fallen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, und unter den nachfolgend genannten besonderen Bedingungen an:

a) auf der Grundlage eines Pauschalsatzes angegebene indirekte Ausgaben/Kosten bis zur Höhe von 20 v.H. der direkten Kosten/Ausgaben eines Vorhabens;
b) Ausgaben/Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet werden; die richtlinienspezifische Höhe der Pauschalsätze wird durch einen gesonderten Erl. des MWK festgesetzt. Erst nach Inkrafttreten dieses gesonderten Erl. ist eine pauschale Abrechnung von Ausgaben/Kosten möglich. Bis dahin sind nur die durch Einzelbelege nachweisbaren indirekten Ausgaben/Kosten für Betriebsgebäude bzw. -räume, zentrales Verwaltungspersonal, Kommunikation (nur Telefon und Internet) und Porto zuwendungsfähig.

5.4.2 Indirekte Ausgaben/Kosten können im Einzelfall in Form eines projektbezogenen Gemeinkostensatzes angesetzt und abgerechnet werden, wenn

a) sie auf tatsächlichen Aufwendungen beruhen, die in Buchführung und Kostenrechnung nachvollziehbar dargestellt sind und
b) sie regelmäßig aktualisiert werden und
c) die Methodik für die Berechnung der Durchschnittswerte den allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Kostenrechnung entspricht und überprüfbar ist (Schreiben der GD Regionalpolitik vom 1.8.2008).

Für jedes Jahr der Projektlaufzeit ist der von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer bzw. der Steuerberaterin oder dem Steuerberater bestätigte nachkalkulierte Gemeinkostensatz nachzuweisen. Sofern dieser unterhalb des vorkalkulierten Satzes liegt, ergibt sich daraus eine Rückforderung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Überprüfungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.2 Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Die Projektträger haben das allgemeine Diskriminierungsverbot, insbesondere hinsichtlich des Zugangs für behinderte Menschen, zu beachten. Beim Scoring und bei der Auswahl der Anträge wird berücksichtigt, ob innovative Ansätze im Bereich „Gender and Diversity” bei der Projektkonzeption entwickelt und implementiert werden.

6.3 Hochschulen in staatlicher Trägerschaft

Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft Endempfängerinnen von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinie.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.1.1 Die inhaltliche Beratung bei der Antragstellung erfolgt durch die Strukturfondsbeauftragten der Einrichtungen, die Geschäftsstelle der Arbeitsgruppe Innovative Projekte der angewandten Hochschulforschung beim Ministerium für Wissenschaft und Kultur (AGIP), Stammestraße 115, 30459 Hannover, bzw. bei Vorhaben nach Nummer 2.6 und Nummer 2.9.4 durch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung, Bödekerstraße 18, 30161 Hannover.

7.1.2 Antragstellerinnen und Antragsteller können ihr Vorhaben zunächst in der Form von Projektskizzen einreichen, die durch das Fachressort hinsichtlich der grundsätzlichen Förderfähigkeit und der Erfolgsaussichten bewertet werden. Bei einem positiven Prüfergebnis wird eine Antragstellung empfohlen. Projektskizzen können zu jedem Zeitpunkt vorgelegt werden. Vollanträge sind zu einem der festgelegten Stichtage (30.März und 15.September eines jeden Jahres jeweils bis 16 Uhr) zu stellen. Anträge für Projekte nach den Nummern 2.9 und 2.10 können abweichend von diesen Stichtagen gestellt werden. Es ist möglich, einen Vollantrag ohne vorausgehende Projektskizze zu stellen. Projektskizzen sind in der Regel zwei Monate vor den genannten Stichtagen für Vollanträge einzureichen, wenn darauf aufbauende Anträge in der jeweiligen Antragsrunde Berücksichtigung finden sollen.

7.1.3 Projektskizzen sind über die Strukturfondsbeauftragten und die Leitung der Einrichtung, Anträge sind über die Strukturfondsbeauftragten, die Beauftragten für den Haushalt bzw. die Leitung der Einrichtung in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren bei der AGIP-Geschäftsstelle einzureichen. Projektskizzen und Anträge auf Vorhaben nach den Nummern 2.6 und 2.9.4 sind in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren bei der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung einzureichen.

7.1.4 Für die Berechnung der Personalkosten/-ausgaben können - soweit erforderlich - bei der Antragstellung die Durchschnittssätze des MF in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt werden.

7.1.5 Ergänzend zu VV/VV-Gk Nrn. 3.2 und 3.3 zu § 44 LHO muss ein Antrag eine prüffähige Beschreibung des Vorhabens (einschließlich einer Kurzbeschreibung des Vorhabens, des Nachweises der Qualitätskriterien des Scoring und der Definition von Meilensteinen und Arbeitspaketen) und einen vollständigen Finanzierungsplan - bestehend aus Ausgaben-/ Kostenplan und Plan über die Mittelherkunft - enthalten. Sofern die Projekte mit Kooperationspartnern durchgeführt werden, ist dem Antrag eine rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung der Kooperationspartner beizulegen. Sofern diese sich finanziell an dem Projekt beteiligen, ist dem Antrag eine rechtsverbindliche Erklärung über das finanzielle Volumen der Beteiligung beizufügen.

Bei Projekten nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 ist die Erklärung zu den wirtschaftlichen Aktivitäten der Antragstellerin oder des Antragstellers abzugeben. Bei Projekten nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erklären die potenziellen Existenzgründerinnen oder Existenzgründer bei Antragstellung, dass sie eine Existenzgründung beabsichtigen. Darüber hinaus sind die in den einzelnen Förderlinien genannten Nachweise bei der Antragstellung zu erbringen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.2.2 Über die Gewährung der Zuwendung entscheiden Entscheiderrunden, die sich aus den zuständigen Fachreferaten des MWK und der NBank zusammensetzen. Die AGIP-Geschäftsstelle und die Agentur nehmen ohne Stimmrecht an den Runden teil.

7.2.3 Vorhaben nach den Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.2 und 2.3.1, 2.3.2, 2.9.1 bis 2.9.3 sowie 2.11.1 unterliegen grundsätzlich der Begutachtung durch externe, nicht niedersächsische Fachwissenschaftlerinnen oder Fachwissenschaftler. Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.2.2 können Fachwissenschaftlerinnen oder Fachwissenschaftler niedersächsischer Universitäten und gleichgestellter Hochschulen als Fachgutachterinnen oder Fachgutachter zugelassen werden. Ausgenommen hiervon sind bei Anträgen aus dem Zielgebiet „Konvergenz” Universitäten des Zielgebietes „Konvergenz”.

7.2.4 Auswahl bzw. Begutachtung der Projekte erfolgen nach einem Scoring-Verfahren, dessen Qualitätskriterien und vorgesehene Bepunktung in der Anlage festgelegt sind.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Für die Auszahlungen der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Mittelabrufe/Auszahlungen können viertel- oder halbjährlich erfolgen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Mittel können nach Vordruck für das laufende Quartal spätestens vier Wochen nach Quartalsende zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres angefordert werden. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.3.2 Dem Mittelabruf sind die originalen Rechnungs- und Zahlungsbelege der Projektausgaben/-kosten oder gleichwertige Buchungsbelege sowie der Nachweis der erbrachten Kofinanzierung beizufügen.

7.4 Verwendungsnachweis

7.4.1 Die Fristen für die Vorlage der Zwischennachweise und des abschließenden Verwendungsnachweises werden abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P bzw. Nummer 5.4 der ANBest-Gk auf drei Monate festgelegt.

7.4.2 Auf eine erneute Vorlage der Originalbelege wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen zugunsten einer tabellarischen Belegübersicht verzichtet, da diese bereits im Rahmen der Mittelabrufe vorzulegen sind. Die Sachberichte zum Zwischennachweis orientieren sich ebenso wie die Abschlussberichte an den im Projektantrag definierten Meilensteinen und Arbeitspaketen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.7.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.6.2010 außer Kraft.

________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

[ Alte Fassung ]


Anlage

Qualitätskriterien

Je nach Förderlinie werden die einzelnen Kriterien mit unterschiedlichen Faktoren gewichtet.

Das Kriterium „Innovationspotenzial in den Querschnittszielen” wird einheitlich mit 10 v.H. gewichtet. Für die Berücksichtigung einer Förderung müssen mindestens 50 v.H. der möglichen Maximalpunktzahl erreicht werden.

  maximale Punktzahl
A. Bewertung Innovation  
1. Innovationspotenzial 10 Punkte
2. Innovationspotenzial in den Querschnittszielen 10 Punkte
- Gender and Diversity  
- Synergien zu anderen EU-Programmen  
- Nachhaltigkeit/Umwelt  
- Nachhaltige Stadtentwicklung  
- Bedeutung für regionales Innovationssystem  
3. Stand des Wissens/state of the art 10 Punkte
4. Kompetenzen Projektleitung/Projektteam 10 Punkte
B. Bewertung Qualität Antrag  
1. Qualität Projektbeschreibung 10 Punkte
2. Finanzierungsplan 10 Punkte
C. Bewertung Wissens- und Technologietransfer  
1. Auswahl Kooperationspartner 10 Punkte
2. Qualität der Kooperationen 10 Punkte
3. Wissens- und Technologietransfer 10 Punkte
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