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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien unterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Erl. d. MS v. 15.10.2012 - 304-43 184-05/03-02 (Nds.MBl. Nr.44/2012 S.1139), geändert durch Erl. d. MS v. 17. 6. 2015 (Nds. Mbl. Nr. 27/2015 S. 867) und v. 6.9.2017 (Nds. MBl. Nr. 39/2017 S. 1289) - VORIS 21147 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziel

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Verbesserung der Angebote der Eltern- und Familienbildung zur Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern sowie Aufwandsentschädigungen für im Kernbereich von Mütterzentren tätige Personen.

Nicht gefördert werden Maßnahmen der außerfamiliären Betreuung nach dem KiTaG, der Förderung der Kindertagespflege, der Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, der Eingliederungshilfe nach SGB XII oder Maßnahmen, die nach den Fördergrundsätzen für die Gewährung von Zuwendungen aus der ,Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen 2012 - 2015' gefördert werden.

Eine vernetzte, aufeinander abgestimmte Angebotsstruktur ist anzustreben.

Schwerpunkt ist die Verbesserung der Erziehungsverantwortung und die Stärkung benachteiligter Kinder. Zielgruppen sind Familien, zu Nummer 2.1 insbesondere sozial benachteiligte Familien und Familien mit Zuwanderungsbiografie. Nachfolgende Ziele werden verfolgt:

1.1.1
Erhöhung der Inanspruchnahme von Familienbildung und Familien unterstützenden Hilfen,
1.1.2
Ausbau passgenauer Hilfen für junge Menschen, die auf gelingende Partnerschaft, das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten und die Handlungsfähigkeit zur Gestaltung des familiären Zusammenlebens erweitern,
1.1.3
Entwicklung und Erprobung von Hilfen für junge Eltern und Eltern mit Kleinstkindern (unter drei Jahren) mit und ohne Zuwanderungsbiografie sowie für Alleinerziehende und ihre Kinder,
1.1.4
Förderung der Entwicklung und Teilhabe von Kindern in besonderen Lebenssituationen,
1.1.5
Förderung von Mütterzentren als selbstorganisierte Treffpunkte für Mütter, Väter und Kinder, junge und alte Menschen, die
-
überwiegend nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip die Kompetenzen und Lebenserfahrungen von Müttern und Vätern stärken und dazu beitragen, Eltern mit Kindern die gleichberechtigte Teilnahme am öffentlichen gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen,
-
den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen fördern,
-
freie und offene Bildungs-, Beratungs- und Kulturangebote bereitstellen, die sich am Zeitrhythmus von Familien mit Kindern orientieren,
-
eine Aufwandsentschädigung für im Mütterzentrum tätige Personen zahlen und
-
ein beaufsichtigtes Spielen für Kinder in erreichbarer Nähe ihrer Mütter oder Väter anbieten, damit Eltern Zeit für eigene Interessen haben.“

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen werden für Personal- und Sachausgaben zur Förderung folgender Maßnahmen gewährt:

2.1.1
Betrieb von Familienbüros als koordinierendes Service- und Dienstleistungsangebot zur Durchführung und Umsetzung der in Nummer 1 genannten Ziele und der Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.6,
2.1.2
Projekte zur Erprobung von neuen Wegen in der Familienbildung- und -beratung,
2.1.3
Projekte für Familien, insbesondere im Hinblick auf Erziehungskompetenz und frühkindliche Bildung und Entwicklung von Kindern einschließlich vorgeburtlicher Maßnahmen,
2.1.4
Projekte der Elternarbeit (z. B. Erziehungslotsen, Neuerdenbürgerbesuche) und Elternnetzwerke,
2.1.5
Projekte zur Stärkung von Kindern mit begleitender Elternarbeit,
2.1.6
Fortbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu spezifischen Themen in Bezug auf Kompetenzen für das Erreichen besonderer Zielgruppen, Methoden zur Steuerung und vernetzten Zusammenarbeit.

2.2 Gefördert werden pauschale Aufwandsentschädigungen für im Kernbereich von Mütterzentren tätige und nicht fest angestellte Personen, insbesondere in der allgemeinen Organisation und bei der Beschäftigung mit Kindern. Die Teilnahme an Angeboten des Mütterzentrums oder die Betreuung von ausschließlich eigenen Kindern ist nicht förderungsfähig.

2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und zu Nummer 2.2 die Träger der Mütterzentren. Zu Nummer 2.1 kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen oder mehrere Letztempfänger ganz oder teilweise weitergeleitet werden. Letztempfänger sind andere Träger i. S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung für Projekte nach Nummer 2.1 ist das Vorliegen eines zielorientierten Handlungskonzepts mit den geplanten Maßnahmen. Dieses ist unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (Nummer 4.2) jährlich fortzuschreiben. Das Konzept ist in Kooperation mit den Gemeinden des Zuständigkeitsbereichs, die nicht Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind, und den örtlichen freien Trägern zu erstellen.

4.2 Die Mittel sind vom Zuwendungsempfänger auf der Basis des gemeinsamen Konzepts einzusetzen. Die Maßnahmen sind quantitativ und qualitativ zu evaluieren. Das Ergebnis ist in den Sachbericht aufzunehmen und dient u.a. der Fortschreibung des Handlungskonzeptes. Für die Familienbüros sind Konzeptionen oder Aufgabenbeschreibungen vorzulegen.

4.3 Voraussetzungen für die Förderung eines Mütterzentrums sind, dass

-
sie die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb und die weitere Arbeit im Mütterzentrum schaffen,
-
geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder vorhanden sind,
-
es mindestens an drei Tagen und mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet und eine durchschnittliche jährliche Öffnungszeit von 40 Wochen hat und
-
die Finanzierung gesichert ist.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung

-
zu Nummer 2.1 als Anteilfinanzierung und
-
zu Nummer 2.2 als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungen nach Nummer 2.1 werden bis zur Höhe von 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

5.2.1 Die Förderung der Familienbüros nach Nummer 2.1.1 beträgt

a)
für Landkreise, kreisfreie Städte und Städte ab 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 10.000 EUR pro Jahr,
b)
für alle übrigen Kommunen bis zu 3 900 EUR pro Jahr.

Bei der Förderung haben die Familienbüros Vorrang, die ihren Betrieb vor dem 1.1.2011 aufgenommen haben.

5.2.2 Die maximale Höhe der pro Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Satz 1 für Projekte nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.6 zur Verfügung stehenden Mittel richtet sich nach der vom LSN ermittelten Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Vorvorjahres.

5.3 Die Förderung der Mütterzentren nach Nummer 2.2 beträgt bis zu 6 000 EUR pro Jahr. Als Bemessungsgröße dürfen bis zu 10 EUR pro Stunde zugrunde gelegt werden.

5.4 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können im Ausnahmefall Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze von 2 500/25 000 EUR bewilligt werden.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Förderung der Mütterzentren wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

6.2 Anträge sind bis zum 30. September des Förderjahres zu stellen.

6.3 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

6.4 Ein Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Für Förderungen nach Nummer 2.1 ist dem erstmaligen Antrag das Handlungskonzept nach Nummer 4 beizufügen. Das fortgeschriebene Konzept und die Unterlagen zur Evaluation sind auch Bestandteile der Folgeanträge.

6.5 Sofern Zuwendungsmittel an Dritte nach Nummer 3 weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

6.6 Der LRH ist berechtigt, auch beim Letztempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

_________
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich
An die
örtlichen Träger der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen

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