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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien
unterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Erl. d. MS v. 15.10.2012 - 304-43 184-05/03-02 (Nds.MBl.
Nr.44/2012 S.1139), geändert durch Erl. d. MS
v. 17. 6. 2015 (Nds. Mbl. Nr.
27/2015 S. 867) und v. 6.9.2017 (Nds. MBl. Nr. 39/2017 S. 1289) - VORIS
21147 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziel
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Verbesserung der Angebote der Eltern- und Familienbildung zur Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern sowie Aufwandsentschädigungen für im Kernbereich von Mütterzentren tätige Personen.
Nicht gefördert werden Maßnahmen der außerfamiliären Betreuung nach dem KiTaG, der Förderung der Kindertagespflege, der Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, der Eingliederungshilfe nach SGB XII oder Maßnahmen, die nach den Fördergrundsätzen für die Gewährung von Zuwendungen aus der ,Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen 2012 - 2015' gefördert werden.
Eine vernetzte, aufeinander abgestimmte Angebotsstruktur ist anzustreben.
Schwerpunkt ist die Verbesserung der Erziehungsverantwortung und die Stärkung benachteiligter Kinder. Zielgruppen sind Familien, zu Nummer 2.1 insbesondere sozial benachteiligte Familien und Familien mit Zuwanderungsbiografie. Nachfolgende Ziele werden verfolgt:
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungen werden für Personal- und Sachausgaben zur Förderung folgender Maßnahmen gewährt:
2.2 Gefördert werden pauschale Aufwandsentschädigungen für im Kernbereich von Mütterzentren tätige und nicht fest angestellte Personen, insbesondere in der allgemeinen Organisation und bei der Beschäftigung mit Kindern. Die Teilnahme an Angeboten des Mütterzentrums oder die Betreuung von ausschließlich eigenen Kindern ist nicht förderungsfähig.
2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und zu Nummer 2.2 die Träger der Mütterzentren. Zu Nummer 2.1 kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen oder mehrere Letztempfänger ganz oder teilweise weitergeleitet werden. Letztempfänger sind andere Träger i. S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung für Projekte nach Nummer 2.1 ist das Vorliegen eines zielorientierten Handlungskonzepts mit den geplanten Maßnahmen. Dieses ist unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (Nummer 4.2) jährlich fortzuschreiben. Das Konzept ist in Kooperation mit den Gemeinden des Zuständigkeitsbereichs, die nicht Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind, und den örtlichen freien Trägern zu erstellen.
4.2 Die Mittel sind vom Zuwendungsempfänger auf der Basis des gemeinsamen Konzepts einzusetzen. Die Maßnahmen sind quantitativ und qualitativ zu evaluieren. Das Ergebnis ist in den Sachbericht aufzunehmen und dient u.a. der Fortschreibung des Handlungskonzeptes. Für die Familienbüros sind Konzeptionen oder Aufgabenbeschreibungen vorzulegen.
4.3 Voraussetzungen für die Förderung eines Mütterzentrums sind, dass
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung
5.2 Zuwendungen nach Nummer 2.1 werden bis zur Höhe von 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
5.2.1 Die Förderung der Familienbüros nach Nummer 2.1.1 beträgt
Bei der Förderung haben die Familienbüros Vorrang, die ihren Betrieb vor dem 1.1.2011 aufgenommen haben.
5.2.2 Die maximale Höhe der pro Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Satz 1 für Projekte nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.6 zur Verfügung stehenden Mittel richtet sich nach der vom LSN ermittelten Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Vorvorjahres.
5.3 Die Förderung der Mütterzentren nach Nummer 2.2 beträgt bis zu 6 000 EUR pro Jahr. Als Bemessungsgröße dürfen bis zu 10 EUR pro Stunde zugrunde gelegt werden.
5.4 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können im Ausnahmefall Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze von 2 500/25 000 EUR bewilligt werden.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Förderung der Mütterzentren wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
6.2 Anträge sind bis zum 30. September des Förderjahres zu stellen.
6.3 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.4 Ein Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Für Förderungen nach Nummer 2.1 ist dem erstmaligen Antrag das Handlungskonzept nach Nummer 4 beizufügen. Das fortgeschriebene Konzept und die Unterlagen zur Evaluation sind auch Bestandteile der Folgeanträge.
6.5 Sofern Zuwendungsmittel an Dritte nach Nummer 3 weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
6.6 Der LRH ist berechtigt, auch beim Letztempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
_________
An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich
An die
örtlichen Träger der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |