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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten
Erl. d. MS v. 3.11.2010 - 304-43 182-31/01 (Nds.MBl. Nr.43/2010 S.1065) - VORIS 21147 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Familienbildungsstätten, die Aufgaben besonderer öffentlicher Verantwortung für die Erziehung in Familien i.S. von § 16 SGB VIII erfüllen.

1.2 Durch Familienbildung soll dazu beigetragen werden, für Familien positive Lebensbedingungen zu erhalten und zu schaffen. Durch Familienbildungsarbeit soll eine gezielte Unterstützung geleistet werden, damit Mütter, Väter und andere Erziehungsverantwortliche in unterschiedlichen Lebenssituationen ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können und Familien in ihrer Kompetenz gestärkt werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung wird zur Deckung von Personalausgaben der hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte der Familienbildungsstätten gewährt, damit durch eine angemessene Personalausstattung eine kontinuierliche und qualifizierte Arbeit i.S. von Nummer 1 sichergestellt ist.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind freie Träger von Familienbildungsstätten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Träger der Familienbildungsstätte hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachkräften zu sichern.

4.2 Die Familienbildungsstätten sollen mit den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen und weiteren Partnern (z.B. Wirtschaft und Vereine) zusammenarbeiten und ein abgestimmtes Angebot nach dem örtlichen Bedarf vorhalten. Die Familienbildungsstätten sollen insbesondere ihre Angebote auch Familien in belasteten Situationen zugänglich machen und sie dort unterbreiten, wo örtlich Unterstützungsbedarf besteht (z.B. in Kindertagesstätten und Schulen).

4.3 Der Lehr- und Arbeitsplan soll folgende Gebiete umfassen:

- Erziehung und Elternschaft,
- Ehe, Familie und Partnerschaft,
- Vereinbarkeit von Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit,
- Medienkompetenz,
- gesellschaftliche Partizipation,
- Fragen der Gesundheit,
- Haushaltsorganisation,
- Gestaltung der Freizeit.

4.4 Von den unter Nummer 4.3 genannten Themenbereichen sind wahlweise mindestens sechs in das Programm der Familienbildungsstätten aufzunehmen. Mindestens 30 v.H. der Unterrichtsstunden sind in den ersten fünf genannten Themenbereichen durchzuführen, und zwar überwiegend in eigener pädagogischer Verantwortung.

4.5 In jeder Familienbildungsstätte sollen mindestens zwei hauptberuflich beschäftigte pädagogische Fachkräfte in Voll- oder Teilzeit tätig sein. Pädagogische Fachkräfte müssen einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

4.6 Die Familienbildungsstätten müssen einen festen Standort und eigene Räume haben. Sie können Kurse, Seminare, Einzelveranstaltungen, Gesprächskreise, selbsthilfeorientierte Gruppen, offene Treffs und vergleichbare Projekte anbieten, die auch dezentral durchgeführt werden können.

4.7 Maßnahmen können auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen durchgeführt werden. Soweit die pädagogische Verantwortung bei finanzhilfeberechtigten Einrichtungen nach dem NEBG liegt, dürfen in diesen Maßnahmen die nach dieser Richtlinie geförderten pädagogischen Fachkräfte nicht unterrichtend tätig sein.

4.8 Die Zuwendung kann erstmals gewährt werden, wenn die Familienbildiingsstätte mindestens zwei Jahre bestanden hat und

- in dieser Zeit ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat und
- nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit diese Gewähr auf Dauer bietet.

4.9 Das Land erwartet, dass sich der für den Sitz der Familienbildungsstätte zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen an den Ausgaben der Familienbildungsstätte entsprechend der Aufgabenwahrnehmung nach § 16 SGB VIII beteiligt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 50 v.H. der Personalausgaben für eine Stelle bis höchstens EntgeltGr. 13 und für eine Stelle bis höchstens EntgeltGr. 12 zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Diese Personalausgaben werden maximal bis zur Höhe von 50 v.H. der vom MF jährlich bekannt gegebenen Durchschnittssätze für diese EntgeltGr. als zuwendungsfähig anerkannt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Familienbildungsstätten haben sich an einer durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Evaluation zu beteiligen. Dazu sind quantitative und qualitative Daten zu folgenden Bereichen zur Verfügung zu stellen:

- Erreichung der Zielgruppe,
- Konzeption und Akzeptanz der Themenbereiche,
- Wirksamkeit der pädagogischen Arbeit,
- Kooperation, Vernetzung und Präsenz vor Ort,
- Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Jugendhilfe, Schule und sonstigen gesellschaftlichen Einrichtungen sowie neuen Kooperationspartnern.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit diese Richtlinie keine Abweichungen zulässt.

7.2 Der Träger der Familienbildungsstätte stellt den Förderantrag bis zum 30.September für das darauffolgende Kalenderjahr an das LS als Bewilligungsbehörde.

7.3 Die Zuwendung wird in einer Summe zu Beginn des Monats Juli gezahlt. Insoweit finden die Nummern 1.4, 5.5 und 8.3.1 der ANBest-P keine Anwendung.

7.4 Für die Personalausgaben der geförderten pädagogischen Fachkräfte sind als einfacher Verwendungsnachweis eine Aufstellung über das jeweils gezahlte Jahresgehalt sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ein Nachweis über die nach Nummer 4.4 durchgeführten Unterrichtsstunden einzureichen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An die
Region Hannover, Landkreise und Gemeinden Freien Träger der Jugendhilfe

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