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Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG)
in der Fassung vom 18. Januar 1993 (Nds.GVBl. 1993 S.25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2011 (Nds.GVBl. Nr.30/2011 S.469), 11.12.2013 (Nds.GVBl. Nr.22/2013 S.302), Art. 12 des Gesetzes v. 15.12.2016 (Nds. GVBl. Nr. 19/2016 S. 301), Art. 6 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. Nr. 18/2019 S. 300) und Art. 15 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 45/2020 S. 477) - VORIS 2114102 -

§ 1

(1) Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie

  1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben oder
  2. sich in einer stationären Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten; als stationäre Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Wohnform nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII).

(2) 1Blindengeld erhalten auch die nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S.1; Nr. L 200 S.1; 2007 Nr. L 204 S.30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S.1), in der jeweils geltenden Fassung Anspruchsberechtigten. 2Dies sind insbesondere blinde Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben und

  1. in Niedersachsen eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,
  2. in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem niedersächsischen Dienstherrn stehen oder dienstordnungsmäßig Angestellte eines niedersächsischen Arbeitgebers sind,
  3. in einem dieser Staaten voraussichtlich nicht länger als 24 Monate
    a) für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen eine Beschäftigung ausüben und keine andere Person ablösen oder
    b) eine Tätigkeit ausüben und gewöhnlich in Niedersachsen die gleiche oder eine vergleichbare selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,
  4. aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit Altersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs oder Altersrente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten,
  5. aufgrund oder infolge eines Beamtenverhältnisses zu einem deutschen Dienstherrn Ruhegehalt beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten,
  6. familienversicherte Angehörige nach § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs einer Person nach Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 sind oder familienversicherte Angehörige wären, wenn die Person nach Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre, oder
  7. als Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen oder Halbwaisen (Hinterbliebene) einer Person nach Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 Leistungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder der beamtenversorgungsrechtlichen Hinterbliebenenversorgung beziehen und ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen hatten.

3Bei mehreren Beschäftigungen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 besteht der Anspruch auf Blindengeld nur, wenn der blinde Mensch den größten Teil seiner Tätigkeit in Niedersachsen oder für ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen ausübt. 4Einen Anspruch auf Blindengeld nach Satz 1 hat nicht, wer einen gleichartigen Anspruch gegen einen Träger der sozialen Sicherung in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hat.

(3) Einen Anspruch auf Blindengeld nach Absatz 1 hat nicht, wer aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit einen gleichartigen Anspruch gegen einen Träger der sozialen Sicherung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat.

(4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 sind

  1. eine Beschäftigung eine solche nach § 7 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und
  2. eine selbständige Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit, aus der ein Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV erzielt wird.

(5) § 109 SGB XII findet entsprechende Anwendung.

(6) Als blinde Menschen gelten auch Personen,

  1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
  2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.

(7) Die Blindheit oder die Sehstörung nach Absatz 6 ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuweisen.

§ 2

(1) Das Blindengeld beträgt 410 Euro je Monat.

(2) 1Hält sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung auf, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 auf 205 Euro je Monat. 2Dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt. 3Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. 4Im Falle der Entlassung aus der Einrichtung wird vom Ersten des Entlassungsmonats an der Betrag nach Absatz 1 gewährt.

§ 3

(1) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die dem blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.

(2) 1Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,

  1. in Fällen des Pflegegrades 2 mit 135 Euro sowie
  2. in Fällen der Pflegegrade 3 bis 5 mit 165 Euro

angerechnet. 2Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.

§ 4

Der Anspruch auf Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

§ 5

Die Aufwendungen für das Blindengeld trägt das Land.

§ 6

Der blinde Mensch hat keinen Anspruch auf Blindengeld, wenn er

a) sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen,
b) vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach § 8 verstößt,
c) eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Sicherungsverwahrung oder auf Grund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht ist.

§ 7

(1) 1Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. 2Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist. 3Wird nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs Blindenhilfe geleistet oder ist ein Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe gestellt, so ist der Antrag entbehrlich.

(2) 1Ändern sich die für die Gewährung von Blindengeld maßgeblichen Voraussetzungen zum Nachteil des blinden Menschen, so wird die Änderung erst im folgenden Monat berücksichtigt. 2§ 2 Abs. 2 bleibt unberührt. 3Gegen den Anspruch auf Blindengeld kann mit Rückforderungen von zu Unrecht geleistetem Blindengeld aufgerechnet werden.

(3) Hat ein blinder Mensch für die Zeit, für die Blindengeld gewährt wird, gegen einen anderen einen Anspruch auf Leistungen nach § 3, so kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe des gewährten Blindengeldes auf das Land übergeht.

§ 8

Der Empfänger des Blindengeldes ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, insbesondere Leistungen gemäß § 3 oder Aufnahme in eine stationäre Einrichtung, unverzüglich anzuzeigen.

§ 9

(1) 1Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. 2Zur Durchführung dieser Aufgaben werden die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs herangezogenen Städte und die Landeshauptstadt Hannover herangezogen. 3Diese entscheiden im eigenen Namen. 4Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger Weisungen erteilen.

(2) 1Die Aufwendungen, die den in Absatz 1 Satz 2 genannten Körperschaften entstehen, werden mit Ausnahme der Verwaltungskosten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet. 2Zu den Aufwendungen nach Satz 1 gehören nicht solche Aufwendungen, die durch grob fahrlässig zu Unrecht erbrachte Leistungen verursacht sind.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für das Verwaltungsverfahren das Sozialgesetzbuch (Erstes und Zehntes Buch) entsprechend.

(4) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

§ 10

Hat ein blinder Mensch vor dem 1. Januar 2017 sowohl Blindengeld bezogen oder beantragt als auch Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI bezogen oder beantragt, so erfolgt bei der Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017

  1. bei blinden Menschen mit Leistungsansprüchen nach § 123 Abs. 2 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die ab dem 1. Januar 2017 dem Pflegegrad 2 zugeordnet werden, abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 keine Anrechnung auf das Blindengeld,
  2. bei blinden Menschen mit Leistungsansprüchen nach § 123 Abs. 3 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die ab dem 1. Januar 2017 dem Pflegegrad 3 zugeordnet werden, abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine Anrechnung auf das Blindengeld gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
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