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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Vom 27. Juni 2011 (Nds.GVBl. Nr.13/2011 S.178), geändert durch VO v. 5.12.2011 (Nds.GVBl. Nr.30/2011 S.490), v. 11.7.2013 (Nds.GVBl. Nr.14/2013 S.207), 23.6.2014 (Nds.GVBl. Nr.11/2014 S.161), 20.4.2015 (Nds. GVBl. Nr. 6/2015 S. 77) , 11.7.2016 (Nds. GVBl. Nr. 9/2016 S. 144), 7.9.2017 (Nds. GVBl. Nr. xxx S. 315), 29.8.2018 (Nds. GVBl. Nr. 11 S. 178) und Art. 1 der VO vom 13.6.2019 (Nds. GVBl. Nr. 9/2019 S. 150) - VORIS 21141 -

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 2 sowie des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3, des § 13 Abs. 8 und des § 16 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.644), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.März 2011 (Nds.GVBl. S.81) wird verordnet:

1.   A b s c h n i t t
Pauschalierung von Kosten für die integrative Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten

§ 1
Pauschalierung von Personal- und Sachkosten

(1) Die Kosten, die der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 16 Nds. AG SGB XII für die Eingliederungshilfe in Kindergärten einschließlich der dort erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt zu tragen hat, werden in den Absätzen 2, 3 und 6 pauschaliert.

(2) Die Personalkosten einer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Bund und Kommunen - tarifgerecht eingruppierten und vergüteten heilpädagogischen Fachkraft je integrative Gruppe werden für jedes wesentlich behinderte oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Kind nach dessen Anteil an der Zahl der behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kinder monatlich pauschal übernommen.

(3) Für alle weiteren Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten werden im Fall der Pauschalierung nach Absatz 2 je betreutem Kind und Monat 373,27 Euro gezahlt.

(4) 1Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. 2Die Pauschale nach Absatz 3 wird bei einer durchgehenden Abwesenheit eines betreuten Kindes von zwei bis weniger als vier Wochen im Monat auf die Hälfte verringert; bei einer durchgehenden Abwesenheit von vier Wochen oder mehr im Monat ist eine Zahlung nach Absatz 3 nicht zu leisten. 3Satz 2 gilt nicht bei einer planmäßigen, vorübergehenden Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe.

(5) Kehrt ein Kind nach Beendigung einer Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe nicht in die Betreuung zurück, so gilt es mit dem Ablauf des letzten Tages vor Beginn der Schließung als ausgeschieden.

(6) Wird ein einzelnes behindertes oder von einer Behinderung bedrohtes Kind im Kindergarten im Rahmen der Einzelintegration betreut, so wird pauschal für alle Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 1 536,72 Euro je Monat im Einzelfall gezahlt.

2.   A b s c h n i t t
Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

§ 2
Heranziehung

(1) 1Zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII werden herangezogen

  1. die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie
  2. mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe sie auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nds. AG SGB XII herangezogen hat.

2Die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 umfasst die Ermächtigung, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach den §§ 67 bis 69 SGB XII heranzuziehen. 3Die Regelungen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII gelten entsprechend.

(2) Die Heranziehung nach Absatz 1 umfasst nicht

  1. den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren,
  2. den Abschluss von Vereinbarungen, zu deren Parteien ein kommunaler Spitzenverband oder eine herangezogene kommunale Körperschaft gehört,
  3. den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Leistungsträgern über die Bemessung und Höhe von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie über die gegenseitige Abgrenzung der Leistungspflicht oder über die Teilung von Kosten,
  4. den Beitritt des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zu gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
  5. die Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
    a) gegenüber den niedersächsischen zugelassenen kommunalen Trägern und gemeinsamen Einrichtungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs,
    b) gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der Sozialhilfe sowie
    c) gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
  6. die Entscheidung über Erstattungsansprüche der in Nummer 5 genannten Leistungsträger sowie kreisangehöriger Gemeinden gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
  7. in Bezug auf Ansprüche von Leistungsberechtigten, die gegenüber der jeweiligen herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen,
    a) die Anzeige für den Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten nach § 93 SGB XII und
    b) die Geltendmachung der Ansprüche, die aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangen sind,
  8. die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 SGB XII und die Zusammenarbeit nach § 4 Nds. AG SGB XII sowie
  9. Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII.

(3) Der Ausschluss der Heranziehung nach Absatz 2 umfasst nicht die Aufgaben nach Absatz 2 Nrn. 1, 5, 6 und 7, sofern die Aufgaben im Zusammenhang mit Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII wahrgenommen werden.

§ 3
Örtliche Zuständigkeit, vorläufiges Tätigwerden vor Feststellung der Zuständigkeit

(1) 1Für die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen Kommunen für

  1. teilstationäre und stationäre Leistungen, einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII,
  2. Leistungen für eine minderjährige Person, die in einer anderen Familie, bei Personen, die durch Lebenspartnerschaft verbunden sind, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist,
  3. Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, und
  4. Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen von Sozialleistungsträgern im Sinne des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs aufhalten oder aufgehalten haben,

gelten § 98 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, § 106 Abs. 2 und § 109 SGB XII entsprechend. 2Erbringt eine herangezogene Kommune Leistungen nach Satz 1 Nr. 2, so ist sie auch für gleichzeitig erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII zuständig. 3Für die örtliche Zuständigkeit für nicht von den Sätzen 1 und 2 erfasste Leistungen sowie bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden. 4Erbringt eine herangezogene Kommune Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten, so ist sie auch für gleichzeitig erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII zuständig.

(2) 1Steht für Leistungen nach § 54 SGB XII nicht innerhalb von zwei Wochen, in den übrigen Fällen nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs fest, welche herangezogene kommunale Körperschaft örtlich zuständig ist, so trifft die zuerst angegangene herangezogene kommunale Körperschaft alle erforderlichen Maßnahmen. 2Nach der Klärung der örtlichen Zuständigkeit erstattet die zuständige Körperschaft der vorläufig tätig gewordenen Körperschaft den Gesamtbetrag der erbrachten Leistungen.

(3) Unberührt von Absatz 1 bleibt eine bis zum 31.Dezember 2012 für einen konkreten Einzelfall nach bisherigem Recht begründete örtliche Zuständigkeit einer herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen, bis für mindestens einen vollständigen Kalendermonat keine Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mehr zu erbringen sind oder ein Wechsel von der stationären zur ambulanten Betreuung stattfindet.

§ 4
Zusammenwirken des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit den herangezogenen Körperschaften

(1) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe berät und unterstützt die herangezogenen kommunalen Körperschaften insbesondere durch den landesärztlichen Dienst § 62 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, Fachberatungsdienste für Menschen mit Hör- und Sprachstörungen sowie durch Fortbildungsangebote. 2Der überörtliche Träger der Sozialhilfe und die herangezogenen kommunalen Körperschaften sollen zur Sicherung der fachlichen und rechtlichen Richtigkeit sowie der wirtschaftlichen Gewährung der Hilfen, die im Rahmen des § 2 erbracht werden, gemeinsame Prüfgremien einrichten. 3Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann zudem eigene Prüfungen bei einer herangezogenen kommunalen Körperschaft vornehmen.

(2) 1Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben unterrichten. 2Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

3.   A b s c h n i t t
Gemeinsamer Ausschuss

§ 5
Zahl und Bestellung der Mitglieder

1Der Gemeinsame Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII besteht aus sechs Mitgliedern. 2Von diesen werden

  1. drei durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
  2. drei durch das Fachministerium

bestellt. 3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 4Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 müssen im Dienst einer kommunalen Körperschaft oder eines kommunalen Spitzenverbandes und die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 im Dienst des Landes stehen.

§ 6
Amtsdauer, Amtsführung

(1) 1Die Amtsdauer des Gemeinsamen Ausschusses beträgt vier Jahre. 2Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn es die Voraussetzung nach § 5 Satz 4 nicht mehr erfüllt oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 86 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt. 3Mit der Abberufung ist zugleich ein neues Mitglied zu bestellen. 4Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtsdauer bestellt.

(2) 1Die Mitglieder üben ihr Amt unparteiisch und frei von Weisungen aus. 2Zur Verschwiegenheit der Mitglieder gilt § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 7
Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von jeweils zwei Jahren.

(2) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

1Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt. 2§ 9 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 9
Beschlussfassung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss ist bei Anwesenheit von jeweils zwei Mitgliedern nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2 beschlussfähig.

(2) 1Vor der Beschlussfassung über eine Empfehlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 oder § 14 a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Nds.AG SGB XII sind die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und das Fachministerium anzuhören. 2In den Fällen des Satzes 1 sind die Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen, schriftlich niederzulegen und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sowie dem Fachministerium zu übermitteln.

§ 10
Kosten

1Für die Kosten der Mitglieder ist jeweils die entsendende Stelle verantwortlich. 2Die Kosten der Geschäftsführung trägt das Land.

§ 11
Arbeitsgruppen

1Der Gemeinsame Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Empfehlungen Arbeitsgruppen einsetzen. 2Die Mitglieder müssen jeweils eine der Voraussetzungen des § 5 Satz 4 erfüllen. 3Der Ausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen. 4§ 7 Abs. 2 und § 8 gelten entsprechend. 5Für die Kosten der Mitglieder ist die jeweilige Anstellungskörperschaft verantwortlich.

4.   A b s c h n i t t
Quotenklassen und Festbeträge

§ 12
Festlegung der Quotenklassen

Zur Verteilung der Aufwendungen, die auf der Grundlage des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstehen, zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe werden nach § 12 Abs. 1 Nds. AG SGB XII folgende Quotenklassen festgelegt:

  1. die Quotenklasse 1 mit einer Quote der Kommune von 4 vom Hundert,
  2. die Quotenklasse 2 mit einer Quote der Kommune von 7 vom Hundert,
  3. die Quotenklasse 3 mit einer Quote der Kommune von 10 vom Hundert,
  4. die Quotenklasse 4 mit einer Quote der Kommune von 13 vom Hundert,
  5. die Quotenklasse 5 mit einer Quote der Kommune von 16 vom Hundert,
  6. die Quotenklasse 6 mit einer Quote der Kommune von 19 vom Hundert,
  7. die Quotenklasse 7 mit einer Quote der Kommune von 22 vom Hundert,
  8. die Quotenklasse 8 mit einer Quote der Kommune von 25 vom Hundert,
  9. die Quotenklasse 9 mit einer Quote der Kommune von 28 vom Hundert,
  10. die Quotenklasse 10 mit einer Quote der Kommune von 31 vom Hundert,
  11. die Quotenklasse 11 mit einer Quote der Kommune von 34 vom Hundert,
  12. die Quotenklasse 12 mit einer Quote der Kommune von 37 vom Hundert,
  13. die Quotenklasse 13 mit einer Quote der Kommune von 40 vom Hundert,
  14. die Quotenklasse 14 mit einer Quote der Kommune von 43 vom Hundert und
  15. die Quotenklasse 15 mit einer Quote der Kommune von 46 vom Hundert.

§ 13
Festsetzung der Festbeträge

Zum Ausgleich der Aufwendungen nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB XII werden jährliche Festbeträge nach der Anlage festgesetzt.

5.   A b s c h n i t t
Abrechnung

§ 14
Allgemeine Anforderungen an die Mitteilungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe

1Die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII über die jährlichen Aufwendungen ist nach den von der Landesstatistikbehörde festgelegten Kontenrahmen und Produktrahmen sowie den dazu ergangenen Zuordnungsvorschriften vorzunehmen. 2Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Auszahlungen und Einzahlungen zugerechnet werden, die in diesem Jahr tatsächlich geleistet worden oder eingegangen sind. 3Sie sind getrennt nach den Zuständigkeitsbereichen des örtlichen Trägers und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe so aufzuschlüsseln, wie sie der örtliche Träger der Sozialhilfe für die Sozialhilfestatistik an die Landesstatistikbehörde meldet.

§ 15
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe

In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) nach
    a) Hilfen durch den Einsatz von Integrationshelfern,
    b) Hilfen in Förderschulen in freier Trägerschaft nach § 6 Abs. 5 Nds. AG SGB XII und
    b) sonstigen Hilfen,
  2. die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) nach
    a) Leistungen für ambulant betreutes Wohnen und nach Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten, jeweils unterteilt nach Leistungen für
    aa) geistig behinderte Menschen,
    bb) körperlich behinderte Menschen,
    cc) seelisch behinderte Menschen und
    dd) chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen
    sowie
    b) sonstigen Leistungen.

§ 16
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jeweils unter Einbeziehung der Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. die Angaben über die Auszahlungen für Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind) nach
    a) Leistungen in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Sprachbehinderung und in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung,
    b) Leistungen in anderen Sonderkindergärten,
    c) Leistungen in Kindergärten im Rahmen von integrativen Gruppen und von Einzelintegration,
    d) Leistungen in Krippen und
    e) sonstigen Leistungen,
  2. die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) nach Hilfen in Tagesbildungsstätten und sonstigen Hilfen sowie
  3. die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) nach
    a) Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten getrennt nach Leistungen für
    aa) geistig behinderte Menschen,
    bb) körperlich behinderte Menschen,
    cc) seelisch behinderte Menschen und
    dd) chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen
    sowie
    b) sonstigen Leistungen.

(2) Gesondert anzugeben sind

  1. die Zahlungen von gesetzlichen Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Leistungen in stationären Sprachheileinrichtungen, in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Sprachbehinderung und in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung aufgrund entsprechender Vereinbarungen und
  2. die Einzahlungen aus Kostenbeiträgen der Leistungsberechtigten, die sich auf deren Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen.

§ 17
Finanzielle Abwicklung

(1) Die Ausgleichsbeträge werden mit der nächsten Abschlagszahlung, die auf den Feststellungsbescheid folgt, gezahlt oder verrechnet.

(2) Auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe werden die Ausgleichsbeträge anteilig für die herangezogenen Körperschaften errechnet, die nicht örtliche Träger der Sozialhilfe sind und für die die erforderlichen Daten getrennt mitgeteilt worden sind.

§ 18
Ausgleich der Aufwendungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Nds. AG SGB XII in Verbindung mit § 108 SGB XII

1Der örtliche Träger der Sozialhilfe teilt dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII mit. 2Der Erstattungsbetrag für das abgelaufene Kalenderjahr wird bis zum 30. Juni des Folgejahres gezahlt.

6.   A b s c h n i t t
- gestrichen -

7.   A b s c h n i t t
Schlussvorschriften

§ 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2011 in Kraft.

______________
Hannover, den 27. Juni 2011


Anlage
( zu § 13 )

Jährliche Festbeträge

Örtliche Träger der Sozialhilfe Jährlicher Festbetrag
für das Jahr 2018 ab dem Jahr 2019
in Euro
Landkreis Ammerland 206 695,96 222 235,96
Landkreis Aurich 356 087,86 356 087,86
Stadt Braunschweig 1 306 932,70 1 411 012,34
Landkreis Celle 1 198 011,86 1 198 011,86
Landkreis Cloppenburg 248 491,01 318 571,34
Landkreis Cuxhaven 175 062,24 110 244,99
Stadt Delmenhorst 532 993,38 564 049,84
Landkreis Diepholz 4 162 952,18 4 162 952,18
Stadt Emden 348 155,92 348 155,92
Landkreis Emsland 1 102 898,38 1 102 898,38
Landkreis Friesland 212 151,00 200 655,72
Landkreis Gifhorn 2 554 027,77 2 333 601,90
Landkreis Göttingen 1 795 028,15 1 795 028,15
Landkreis Goslar 166 685,91 166 685,91
Landkreis Grafschaft Bentheim 344 927,80 425 620,14
Landkreis Hameln-Pyrmont 437 058,85 474 591,19
Region Hannover 6 420 789,93 6 777 825,62
Landkreis Harburg 879 522,37 879 522,37
Landkreis Heidekreis 201 259,54 152 266,97
Landkreis Helmstedt 220 681,43 250 941,27
Landkreis Hildesheim 740 825,67 943 808,51
Landkreis Holzminden 340 041,71 311 773,81
Landkreis Leer 358 921,97 358 921,97
Landkreis Lüchow-Dannenberg 170 451,93 128 164,81
Landkreis Lüneburg 1 536 981,14 1 760 423,54
Landkreis Nienburg (Weser) 563 753,89 508 632,01
Landkreis Northeim 303 094,93 336 364,75
Landkreis Oldenburg 150 692,48 178 168,23
Stadt Oldenburg (Oldenburg) 415 771,09 415 771,09
Landkreis Osnabrück 640 566,98 678 083,00
Stadt Osnabrück 947 823,82 947 823,82
Landkreis Osterholz 62 219,20 62 219,20
Landkreis Peine 390 468,01 355 461,20
Landkreis Rotenburg (Wümme) 211 284,62 245 886,91
Stadt Salzgitter 241 477,59 241 477,59
Landkreis Schaumburg 185 671,28 169 791,37
Landkreis Stade 138 770,04 126 290,21
Landkreis Uelzen 237 979,69 204 414,22
Landkreis Vechta 172 705,68 192 921,19
Landkreis Verden 143 467,24 171 883,00
Landkreis Wesermarsch 261 085,84 281 444,69
Stadt Wilhelmshaven 417 589,87 455 561,70
Landkreis Wittmund 147 221,41 147 221,41
Landkreis Wolfenbüttel 215 142,09 252 891,69
Stadt Wolfsburg 366 163,81 325 474,70