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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
familienentlastenden Diensten
Erl. d. MS v. 24.6.2020 - 102-43
114/8 (Nds. MBl. Nr. 31/2020 S. 671) - VORIS 21141 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für familienentlastende Dienste - im Folgenden: FED -.
1.2 Zweck der Förderung ist es, FED zu schaffen und deren Arbeit zu unterstützen.
Durch die Förderung sollen im Rahmen von FED Personen entlastet werden, die in ihrem Haushalt einen Menschen mit Behinderungen i. S. des § 2 Abs. 1 SGB IX betreuen.
Ziel ist dabei die Einrichtung mindestens eines FED je Landkreis, kreisfreier Stadt und der Region Hannover.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Träger, die FED schaffen oder anbieten. Gegenstände der Förderung sind
2.2 Die Landesförderung erstreckt sich nicht auf Leistungen nach dem SGB XI.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige freigemeinnützige Träger mit Sitz in Niedersachen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Bei erstmaliger Antragstellung sind folgende Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen (Anerkennung):
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
5.3 Die Zuwendung beträgt
5.4 Betreuungsstunden können insbesondere in Form von
erbracht werden.
Betreuungs- und Entlastungsangebote, die aus Leistungen des SGB XI finanziert werden (Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, zusätzliche Betreuungsleistungen) sowie Schulbegleitungen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
5.5 Eine Zuwendung nach Nummer 5.3.2 darf 12 000 EUR pro Jahr nicht überschreiten. Die Summe der Zuwendungen nach den Nummern 5.3.1 und 5.3.2 beträgt jährlich höchstens 15 000 EUR je anerkanntem FED, jedoch nicht mehr als die Leistungen des zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe und/oder Sozialhilfe (vgl. Nummer 6.4).
Bei finanzschwachen Kommunen ist eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 zulässig; bei Bedarfszuweisungsempfängern ist eine Ausnahme zuzugestehen. Maßgeblich ist das Haushaltsjahr, das dem Bewilligungszeitraum vorausgeht.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
Vordrucke für den Zuwendungsantrag, den Finanzierungsplan und den Verwendungsnachweis werden vom LS zur Verfügung gestellt.
6.3 Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von der in Nummer 4.1 geforderten Qualifikation der hauptamtlichen Fachkraft zulassen, sofern die Fachlichkeit des FED sichergestellt ist.
Die Anerkennung der Förderungswürdigkeit bleibt bestehen, wenn für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten im Jahr keine hauptberufliche Fachkraft beschäftigt wird.
6.4 Ein Nachweis darüber, ob und in welcher Höhe der zuständige Träger der Eingliederungshilfe und/oder Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller Betreuungsleistungen erbringt, freiwillige Leistungen und Pflichtleistungen gewähren wird, ist vorzulegen.
Werden die Leistungen des FED im Rahmen eines persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX finanziert, sind diese Einnahmen den Pflichtleistungen der Kommune nach Nummer 5.5 Abs. 1 Satz 2 zweiter Satzteil zuzurechnen.
6.5 Wurde ein FED bereits nach dem bis zum 31. 12. 2019 geltenden RdErl. des MS vom 16. 12. 2013 (Nds. MBl. 2014 S. 31), geändert durch RdErl. des MS vom 19. 11. 2018 (Nds. MBl. S. 1263), als förderungswürdig anerkannt, gilt diese Anerkennung fort.
6.6 Zuwendungsanträge für den Bewilligungszeitraum ab dem 1.1.2020, die bis zum 1. November des Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind, sind auf Grundlage dieser Richtlinie zu bescheiden. Bei Anträgen, die nicht in Satz 1 fallen (insbesondere erstmalige Anträge auf Förderung), beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung einer Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn.
6.7 Zuwendungsanträgen ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennung nicht geändert haben. Abweichend von Absatz 1 sind die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 alle vier Jahre im Einzelnen nachzuweisen.
6.8 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P wird zugelassen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft.
__________
An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An
die
Region Hannover, Landkreise und kreisfreien
Städte
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in
Niedersachsen e. V.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |