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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
Erl. d. MS v. 30.10.2015 - 306-51 742 (Nds. MBl. Nr. 43/2015 S. 1380) - VORIS 21133 -
Bezug:

a) RdErl. d. StK v. 5.5.2015 (Nds. MBl. S. 422) - VORIS 64100 -
b) Erl. v. 25.11.2010 (Nds. MBl. S. 1165) - VORIS 21133 -
c) Erl. v. 17.11.2010 (Nds. MBl. S. 1117) - VORIS 21131 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Arbeit von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren, um den Zugang von individuell beeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen zu Beschäftigung sowie ihre soziale Integration zu verbessern. Es unterstützt die Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Träger der Jugendhilfe und ergänzt die Leistungen der Träger der Grundsicherung und der Agenturen für Arbeit durch zusätzliche Leistungen der Jugendhilfe (§ 13 SGB VIII). Das Land strebt eine landesweite bedarfsgerechte Verteilung der geförderten Einrichtungen an.

Ziel ist es, junge Menschen mit beruflichen Eingliederungshemmnissen und besonderem sozialpädagogischem Förderbedarf, bei denen ein direkter Übergang in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt nicht zu erwarten ist, persönlich zu stabilisieren, sozial zu integrieren und auf Ausbildung, Beruf oder Angebote der Schul- oder Berufsbildung vorzubereiten. Sofern vom vorstehenden Personenkreis umfasst, sind auch junge Menschen mit Zuwanderungshintergrund, insbesondere Flüchtlinge, Zielpersonen der Förderung.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

-
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320),
-
Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 470) sowie der
-
Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF (ANBest-EFRE/ESF) - Bezugserlass zu a -

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Gelle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderschwerpunkt „Jugendwerkstätten“

In Jugendwerkstätten werden junge Menschen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und beschäftigungslos sind, durch betriebsnahe Qualifizierung an eine Ausbildung oder Beschäftigung herangeführt. Soweit ein junger Mensch im direkten Anschluss an die Teilnahme an einer Maßnahme in einer Jugendwerkstatt eine betriebliche Ausbildung beginnt, kann die Begleitung bei anhaltendem sozialpädagogischem Förderbedarf fortgesetzt werden.

In Einzelfällen können Schülerinnen und Schüler mit fehlender Lernmotivation gemäß § 69 NSchG in Jugendwerkstätten durch die Nutzung alternativer, außerschulischer Lernorte sozial, schulisch und beruflich wiedereingegliedert werden.

Gegenstände der Förderung sind

2.1.1
Qualifizierungs-, Bildungs- und sozialpädagogische Maßnahmen in einer Jugendwerkstatt,
2.1.2
zusätzliche innovative Maßnahmen in Jugendwerkstätten, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen,
2.1.3
zusätzliche Qualifizierungs-, Bildungs- und sozialpädagogische Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler gemäß § 69 Abs. 4 NSchG aus dem berufsbildenden Bereich.

2.2 Förderschwerpunkt „Pro-Aktiv-Center“

Pro-Aktiv-Centren (PACE) sind Beratungsstellen, die durch individuelle Einzelfallhilfe junge Menschen im Alter von 14 bis unter 27 Jahren in problematischen Lebenslagen unterstützen und der persönlichen Stabilisierung und der Verbesserung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit dienen. Hierzu zählen insbesondere die soziale Stabilisierung, die Bewältigung des Lebensalltags und die Schaffung von Alltagsstrukturen. Ergänzend zur individuellen Einzelfallhilfe können Integrationsmaßnahmen als Gruppenangebote angeregt und durchgeführt werden. Pro-Aktiv-Centren richten sich auch an junge Menschen, die von herkömmlichen Einrichtungen nicht oder nicht mehr erreicht werden und die von allein die vorhandenen Angebote nicht aufgreifen. Soweit ein junger Mensch in direktem Anschluss an die Betreuung durch ein Pro-Aktiv-Center eine betriebliche oder schulische Ausbildung beginnt, kann die sozialpädagogische Begleitung bei anhaltendem Förderbedarf fortgesetzt werden.

Gegenstände der Förderung sind

2.2.1
der Betrieb eines Pro-Aktiv-Centers,
2.2.2
zusätzliche innovative Maßnahmen in Pro-Aktiv-Centren, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

2.4 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe gemäß den §§ 69 und 75 SGB VIII und des AG SGB VIII.

Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Region Hannover. Sie können Zuwendungen im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind kreis- und regionsangehörige Städte und Gemeinden, kommunale Unternehmen der Beschäftigungsförderung (§§ 136 ff. NKomVG) sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß den §§ 69 und 75 SGB VIII.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 651/2014, AK EU Nr. L 187 S. 1 - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung -).

3.3 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.7.2014 S. 1) sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Betriebsstätte bzw. der Sitz des Zuwendungsempfängers im Fall der Nummer 2.2 ggf. des Erstempfängers und Letztempfängers (als jeweiliger Standort des Vorhabens i. S. des Artikels 70 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

-
Eignung bzw. fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts.
-
Erfahrung des Antragstellers bzw. des Letztempfängers in der Durchführung von Angeboten der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit i. S. des § 13 SGB VIII.
-
Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung.

4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gelten folgende Voraussetzungen:

-
Es ist vorgesehen, dass die Verweildauer der Teilnehmer in der Regel zwischen 6 und 24 Monate beträgt und sich am Bedarf des jungen Menschen orientiert.
-
In der Jugendwerkstatt nach Nummer 2.1.1 werden mindestens 16 Teilnehmerplätze vorgehalten.
-
Es handelt sich um eigenständige, abgrenzbare Leistungen der Jugendhilfe.
-
Soweit zusätzlich Maßnahmen nach dem SGB II oder SGB III ergänzt werden, ist eine inhaltliche und personelle Abgrenzung erforderlich.
-
Träger der freien Jugendhilfe legen mit dem Antrag eine Stellungnahme des örtlichen Jugendhilfeträgers vor, in der Aussagen zum kommunalen Bedarf dieser Jugendwerkstatt enthalten sind.
-
Der Träger weist in der Konzeption nach, dass für jede Teilnehmende oder jeden Teilnehmenden eine einzelfallbezogene Förderplanung vorgesehen ist, die auf einer Potenzialanalyse basiert und an der die Teilnehmenden der Jugendwerkstatt beteiligt werden. Im Rahmen der Förderplanung sollen Zielvereinbarungen mit den jungen Menschen abgeschlossen werden, deren Realisierung kontinuierlich überprüft und ggf. modifiziert wird.
-
Eine Förderung kann nur erfolgen für Projekte, in denen mindestens eine fest angestellte sozialpädagogische Fachkraft (eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge öder eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter oder eine Person mit vergleichbarem akademischen Abschluss) in Vollzeit beschäftigt ist. Die Vollzeitstelle kann durch mehrere Fachkräfte besetzt sein.
-
Eine ergänzende Förderung nach Nummer 2.1.3 kann nur erfolgen, wenn die zusätzlichen Maßnahmen geeignet sind, zur persönlichen Stabilisierung und der sozialen Integration der Schülerinnen und Schüler beizutragen sowie deren Lernmotivation wiederherzustellen. Die Auswahl und Zuweisung der Plätze erfolgt in Abstimmung zwischen dem programmverantwortlichen Ressort und dem MK.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 gelten folgende Voraussetzungen:

-
Durchführung längerfristiger individueller Einzelfallhilfen (bestehend aus Potenzialanalyse, Eingliederungsplanung und einer Erfolgskontrolle) durch sozialpädagogische Fachkräfte. Das Konzept ist darauf angelegt, dass die Unterstützung mindestens vier Beratungskontakte und mindestens vier Zeitstunden umfasst. Die Dauer der Betreuung orientiert sich am individuellen Bedarf des jungen Menschen.
-
Der Träger weist in der Konzeption nach, dass für jede Teilnehmende oder jeden Teilnehmenden eine einzelfallbezogene Förderplanung vorgesehen ist, die auf einer Potenzialanalyse basiert und an der die Teilnehmenden des Pro-Aktiv-Centers beteiligt werden. Im Rahmen der Förderplanung sollen Zielvereinbarungen mit den Teilnehmenden abgeschlossen werden, deren Realisierung regelmäßig überprüft und ggf. modifiziert wird.
-
In jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt und der Region Hannover kann nur ein Pro-Aktiv-Center gefördert werden.
-
Das Pro-Aktiv-Center arbeitet als eigenständige, personell abgrenzbare Organisationseinheit.

4.5 Bei Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

-
Ausrichtung des Projektes am kommunalen Bedarf,
-
Projektkonzeption,
-
Beitrag zu den Querschnittszielen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 aus der Anlage 1 und für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 aus der Anlage 2 ersichtlich.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten maximal 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren ESF-Interventionssatz genehmigen.

5.3 Die Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 dürfen 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

5.4 Die Laufzeit wird beschränkt auf

-
33 Monate bei Projekten nach Nummer 2.1.1,
-
24 Monate bei Projekten nach Nummer 2.1.3,
-
22 Monate bei Projekten nach Nummer 2.2.1,
-
22 Monate bei Projekten nach den Nummern 2.1.2 und 2.2.2.

Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.5 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

-
Personalausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechenden Qualifikationsnachweisen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
-
Ausgaben für Honorarkräfte mit fachgerechter Qualifikation, wenn deren Einsatz der Erweiterung und sinnvollen Ergänzung der Angebote in der jeweiligen Einrichtung dient. Der Anteil der Honorarvergütung darf zum Zeitpunkt der Vorlage des Zwischenverwendungsnachweises bzw. des Verwendungsnachweises 15% der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Nummer 1.1 der als Anlage 3 beigefügten Musterfinanzierungspläne nicht überschreiten.

Es ist eine verbindliche Einteilung gemäß den Ausgabenkategorien der in der Anlage 3 beigefügten Musterfinanzierungspläne vorzunehmen.

5.6 Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben (Nummer 1 des „Musterfinanzierungsplans 4 — Restkostenpauschale“) gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 40% abgegolten.

Darüber hinaus kommt entsprechend Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b und d i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/ 2013 die Gewährung von Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe wird durch gesonderten Erlass festgesetzt werden.

5.7 Nicht förderfähig sind (Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013 i. V. m. Artikel 13 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 1304/2013):

-
die Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften,
-
der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien,
-
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.8 Die Zuwendungen betragen

-
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 bis zu 453 750 EUR im Bewilligungszeitraum,
-
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 bis zu 5 400 EUR pro Platz und Jahr,
-
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 bis zu 1 000 000 EUR pro Jahr.

5.9 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 ist die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf eine Obergrenze beschränkt, die sich aus einer Sockelförderung für jedes Pro-Aktiv-Center sowie einer zusätzlichen Förderung unter Berücksichtigung von Bevölkerungszahlen, der Anzahl junger erwerbsfähiger Leistungsberechtigen nach dem SGB II sowie der flächenmäßigen Ausdehnung der beantragenden Gebietskörperschaft ergibt.

Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bemisst sich wie folgt:

-
Sockelförderung für jedes Pro-Aktiv-Center in Höhe von 100 000 EUR pro Jahr,
-
zusätzlich 30 000 EUR pro Jahr je 8 000 junge Menschen im Alter von 14 bis unter 27 Jahren,
-
zusätzlich 60 000 EUR pro Jahr je 1 000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 bis unter 25 Jahren,
-
zusätzlich 30 000 EUR pro Jahr, wenn die Gesamtbodenfläche der beantragenden Gebietskörperschaft größer ist als 120 000 ha.

Die statistischen Grunddaten werden vor Beginn des Bewilligungszeitraumes überprüft und ggf. angepasst.

In begründeten Einzelfällen, in denen ein Zuwendungsempfänger geringfügig unter der nächsten Bemessungsstufe liegt, kann die zuständige Bewilligungsstelle mit Zustimmung des programmverantwortlichen Ressorts Ausnahmen von den zuvor genannten Obergrenzen zulassen.

5.10 Nummer 8.7 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“ (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 1304/2013), „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“ (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 1304/ 2013) und „Nachhaltige Entwicklung“ (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) und „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13) zu achten.

Das geförderte festangestellte Bildungs- und Beratungspersonal weist Kompetenzen in den Querschnittzielen „Gleichstellung von Frauen und Männern“ sowie „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“ durch die Teilnahme an mindestens einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung je Querschnittziel im Bewilligungszeitraum nach.

6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF für verbindlich erklärt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.2.2 sind getrennt voneinander zu beantragen und abzurechnen.

7.4 Die Kontakthäufigkeit und die Dauer der Betreuung nach Nummer 4.4 erster Spiegelstrich sind im Rahmen des begleitenden Monitoring durch die NBank zu erfassen.

7.5 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.

Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungssteile Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.

Die Förderung von innovativen Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.2.2 erfolgt auf der Grundlage eines Förderaufrufes. Die NBank startet nach erfolgter Absprache mit dem programmverantwortlichen Ressort den Förderaufruf. Die innovativen Maßnahmen können nur nach erfolgtem Förderaufruf beantragt werden.

7.6 Vor der Bewilligung ist das schriftliche Einverständnis des Zuwendungsempfängers dazu einzuholen, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 i. V. m. Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.8 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten, aber noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechneten Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle vom Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.7.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Die Bezugserlasse zu b und c treten mit Ablauf des 30.6.2015 außer Kraft.

_______________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen
die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit
den Landesarbeitskreis Berufsnot junger Menschen Niedersachsen


Anlage 1

Scoring-Modell für Jugendwerkstätten

Nr. Qualitätskriterium Mögliche
Punkte
1 Ausrichtung des Projekts am kommunalen Bedarf, insbesondere mit Erläuterungen
-
zum räumlichen Einzugsbereich der Jugendwerkstatt, der Entwicklung der Jugendarbeitslosigkeit, der Anzahl junger erwerbsfähiger Leistungsbezieher SGB II im Einzugsbereich
-
zur Berücksichtigung besonderer struktureller Herausforderungen
-
zur Erreichbarkeit
-
zur Abstimmung mit den Trägern der örtlichen Jugendhilfe
-
zur Vernetzung mit den für die Eingliederung junger Menschen relevanten Strukturen und Institutionen
Gesamt:
20
2 Projektkonzeption mit einer Beschreibung
-
der Ziele, Inhalte und Methoden
-
der räumlichen, technischen und personellen Ausstattung
-
eines ganzheitlichen Ansatzes
-
betrieblicher Erprobungsphasen
-
der Förderplanung
-
der Auslastung der Jugendwerkstatt
-
der Evaluation, Qualitätssicherungsverfahren
Gesamt:
60
3 Berücksichtigung der Querschnittsziele

-
Gleichstellung von Frauen und Männern
(z. B. gleichberechtigter Zugang von Frauen und Männern, Qualifizierung von Männern und Frauen in geschlechtsuntypischen Berufsfeldern, Erhöhung der dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben, Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Pflege, Genderkompetenz des Bildungspersonals)
-
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit
(z. B. Berücksichtigung besonderer Zielgruppen wie z. B. Migrantinnen und Migranten und Zugewanderte unter Berücksichtigung ihrer Belange und Lebenslagen, gleiche Teilhabe und barrierefreier Zugang für Menschen mit Behinderungen, interkulturelle Kompetenz des Bildungspersonals)
-
Gute Arbeit
(z. B. der Träger ist an einen Tarifvertrag i. S. des TVG gebunden oder nimmt in Arbeitsverträgen Bezug auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien, Beschäftigung von eigenem sozialversicherungspflichtigem Bildungspersonal im Projekt, betriebliche Gesundheitsförderung, Mitbestimmungsmodelle)
-
Nachhaltige Entwicklung
Der Träger leistet einen Beitrag zum schonenden Umgang mit Ressourcen, zum Klimawandel, zum Umweltschutz
Gesamt: 20
5




5




5




5
  Zu erreichende Gesamtpunktzahl 100

Mindestpunktzahl für eine Förderung: 75 von 100, wobei in jedem der aufgeführten Themenbereiche
mindestens 50 % der Punkte erreicht sein müssen.


Anlage 2

Scoring-Modell für Pro-Aktiv-Centren

Nr. Qualitätskriterium Mögliche
Punkte
1 Ausrichtung des Projekts am kommunalen Bedarf, insbesondere mit Erläuterungen
-
zum räumlichen Einzugsbereich, der Entwicklung der Jugendarbeitslosigkeit, der Anzahl junger erwerbsfähiger Leistungsbezieher SGB II im Einzugsbereich
-
zur Berücksichtigung besonderer struktureller Herausforderungen
-
Vernetzung mit den für die Eingliederung junger Menschen relevanten Strukturen und Institutionen
Gesamt:
20
2 Projektkonzeption mit einer Beschreibung
-
der Ziele, Inhalte und Methoden
-
der räumlichen und personellen Ausstattung sowie der Erreichbarkeit
-
der Berücksichtigung spezifischer Zielgruppen
-
der aufsuchenden Jugendsozialarbeit
-
der nachgehenden Begleitung
-
Förderplanung
-
Erfolgsfeststellung, Überprüfung der Wirkungen
-
Evaluation, Qualitätssicherungsverfahren
Gesamt:
60
3 Berücksichtigung der Querschnittsziele

-
Gleichstellung von Frauen und Männern
(z. B. gleichberechtigter Zugang von Frauen und Männern, Qualifizierung von Männern und Frauen in geschlechtsuntypischen Berufsfeldern, Erhöhung der dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben, Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Pflege, Genderkompetenz des Bildungspersonals)
-
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit
(z. B. Berücksichtigung besonderer Zielgruppen wie z. B. Migrantinnen und Migranten und Zugewanderte unter Berücksichtigung ihrer Belange und Lebenslagen, gleiche Teilhabe und barrierefreier Zugang für Menschen mit Behinderungen, interkulturelle Kompetenz des Bildungspersonals)
-
Gute Arbeit
(z. B. der Träger ist an einen Tarifvertrag i. S. des Tarifvertragsgesetzes gebunden, Beschäftigung von eigenem sozialversicherungspflichtigem Bildungspersonal im Projekt, betriebliche Gesundheitsförderung, Mitbestimmungsmodelle)
Gesamt: 20
5




5




5
  Zu erreichende Gesamtpunktzahl 100

Mindestpunktzahl für eine Förderung: 75 von 100, wobei in jedem der aufgeführten Themenbereiche
mindestens 50% der Punkte erreicht sein müssen.


Anlage 3

Musterfinanzierungsplan

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen zuwendungs- fähige Ausgaben nicht zuwendungs- fähige Ausgaben  
1. Bildungs- und Beratungspersonal      
1.1 Bezüge für eigenes und fremdes Personal einschließlich Sozialabgaben     EUR
1.2 Ausgaben für Honorarkräfte     EUR
1.3 Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals     EUR
1.4 Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen     EUR
Summe 1.1 bis 1.4     EUR
2. Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer      
2.1 Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer     EUR
2.2 mit diesen Leistungen verbundene Abgaben     EUR
2.3 Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben     EUR
2.4 sonstige Sozialabgaben     EUR
2.5 tägliche Fahrtkosten     EUR
2.6 tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten     EUR
2.7 Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter usw.)     EUR
Summe 2.1 bis 2.7     EUR
3. Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände      
3.1 Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung)     EUR
3.2 Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing
(nur programmgebundene Geräte)
    EUR
3.3 Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten     EUR
Summe 3.1 bis 3.3     EUR
4. Indirekte Ausgaben      
4.1 Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter einschließlich Sozialabgaben     EUR
4.2 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals einschließlich Sozialabgaben     EUR
4.3 ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter     EUR
4.4 Verwaltungsausgaben     EUR
4.4.1 Werbung für Lehrgänge     EUR
4.4.2 Büromaterial     EUR
4.4.3 allgemeines Dokumentationsmaterial     EUR
4.4.4 Post- und Fernsprechgebühren     EUR
4.4.5 Wasser, Gas und Strom     EUR
4.4.6 Steuern, Versicherung     EUR
4.4.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen     EUR
4.4.8 Sonstige Verwaltungsausgaben     EUR
4.5 Mieten und Leasing für Gebäude     EUR
Summe 4.1 bis 4.5     EUR
Summe der Ausgaben     EUR

Musterfinanzierungsplan 4 - Restkostenpauschale

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen Zuwendungs- fähige Ausgaben Zuwendungs- fähige Ausgaben  
1. Bildungs- und Beratungspersonal      
1.1 Bezüge für eigenes und fremdes Personal inklusive Sozialabgaben     EUR
1.2 Ausgaben für Honorarkräfte     EUR
Summe 1.1 bis 1.2     EUR
2. Restkostenpauschale      
umfasst 1.3, 1.4, 2, 3, 4 des Musterfinanzierungsplans 1     EUR
Summe     EUR
Summe der Augaben     EUR

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