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Durchführung des NFrüherkUG
Erl. d. MS v. 4.12.2009 - 302.2-51087/4-1 (Nds.MBl. Nr.1/2010 S.3) - VORIS 21132 -

Zuständige Behörde für die Durchführung des NFrüherkUG ist das LS.

Bei den nach § 2 NFrüherkUG vorgesehenen Untersuchungen handelt es sich um die Früherkennungsuntersuchungen U 5, U 6, U 7, U 7a und U 8.

Dieser Erl. tritt am 4.12.2009 in Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich: An die
Region Hannover, Gemeinden und Landkreise

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