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Niedersächsische Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder
Vom 8.4.2022 (Nds. GVBl. Nr. 13/2022 S. 246), geändert durch VO vom 13.7.2022 (Nds. GVBl. Nr. 24/2022 S. 462), 13.12.2022. (Nds. GVBl Nr. 42/2022 S. 748) und vom 3.7.2023 (Nds. GVBl. Nr. 14/2023 S. 166) - VORIS 21130 -

Aufgrund des § 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883) wird verordnet:

§ 1
Regelungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt für das Kindergartenjahr Abweichungen von der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG), um die Betreuung von geflüchteten Kindern in Kindertagesstätten zu gewährleisten.

§ 2
Ausnahmen von Anforderungen für Räumlichkeiten und Außenflächen

Abweichungen von den Anforderungen der §§ 1 bis 4 und des § 5 Satz 2 DVO-NKiTaG sind zulässig, ohne dass es einer Zulassung durch das Landesjugendamt bedarf (Abweichung von § 6 DVO-NKiTaG).

§ 3
Größe der Gruppen

(1) 1Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze

  1. in Krippengruppen höchstens 16,
  2. in Kindergartengruppen höchstens 26 und
  3. in Hortgruppen höchstens 21.

2Gehören einer Krippengruppe mehr als sieben Kinder an, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so beträgt die Anzahl der Plätze abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 DVO-NKiTaG höchstens 13.

(2) 1Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer altersstufenübergreifenden Gruppe

  1. höchstens 16, wenn
    a)
    in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist oder
    b)
    in der Gruppe keine Kindergartenkinder und gleich viele Krippenkinder und Hortkinder sind,
    und
  2. höchstens 21, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Hortkinder die größte Teilgruppe ist.

2Im Übrigen beträgt die Anzahl der Plätze in einer altersstufenübergreifenden Gruppe abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 DVO-NKiTaG höchstens 26; bei der Belegung der Plätze ist jedes Krippenkind mit dem Faktor 2 und jedes Hortkind mit dem Faktor 1,5 zu zählen, wenn mehr als drei Kinder keine Kindergartenkinder sind.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 3 DVO-NKiTaG gelten die Absätze 1 und 2 für die Randzeit entsprechend.

(4) Über § 7 Abs. 4 DVO-NKiTaG hinaus genügt es, dass in einer Gruppe, der ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 7 Abs. 4 DVO-NKiTaG nicht angehört, eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sind, wenn der Gruppe nicht mehr als 11 Kinder, bei einer Gruppe, der ausschließlich Schulkinder angehören, nicht mehr als 13 Kinder angehören.

(5) Abweichend von § 7 Abs. 5 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), höchstens 11, in einer Hortgruppe höchstens 13.

§ 4
Größe der Waldkindergartengruppe

Abweichend von § 13 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer Waldkindergartengruppe höchstens 16.

§ 5
Größe der integrativen Gruppen

(1) Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer integrativen Krippengruppe

  1. höchstens 15, wenn der Gruppe ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG angehört,
  2. höchstens 13, wenn der Gruppe zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG angehören, und
  3. höchstens 12, wenn der Gruppe
    a)
    drei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG oder
    b)
    zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG und sieben Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    angehören.

(2) Abweichend von § 18 Abs. 5 DVO-NKiTaG darf die Anzahl der Plätze in einer integrativen Kindergartengruppe mit mehr als einem Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG höchstens 19 betragen.

(3) Abweichend von § 19 Abs. 1 DVO-NKiTaG ist in Bezug auf die Anzahl der Plätze in einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe

  1. Absatz 1 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist, und
  2. Absatz 2 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Kindergartenkinder die größte Teilgruppe ist.

(4) Abweichend von § 20 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, in der mindestens ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG gefördert wird und die weitere geeignete Person nicht regelmäßig, sondern nur überwiegend tätig ist, höchstens zehn, in einer Hortgruppe höchstens zwölf.

§ 6
Wahrnehmung von Aufsichtspflichten durch andere geeignete Personen

§ 11 Abs. 1 und 3 DVO-NKiTaG ist nicht anzuwenden.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.

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Hannover, den 8. April 2022

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