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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
VO vom 27.8.2021 (Nds. GVBl. Nr. 34/2021 S. 623) - VORIS 21130 -

Aufgrund des § 40 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Kindertagesstätten
Erster Abschnitt
Räumlichkeiten, Außenflächen, Größe der Gruppen, Außenstellen
§ 1
Erforderliche Räumlichkeiten
§ 2
Größe des Gruppenraums
§ 3
Größe von Kindertagesstätten mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern
§ 4
Außenfläche
§ 5
Bestandsschutz für räumliche Anforderungen und Außenflächen
§ 6
Ausnahmen von Anforderungen für Räumlichkeiten und Außenflächen im Einzelfall
§ 7
Größe der Gruppen
§ 8
Außenstellen
Zweiter Abschnitt
Pädagogische Kräfte, andere geeignete Kräfte
§ 9
Leitung mehrerer Kindertagesstätten
§ 10
Abweichende Regelungen für Kleine Kindertagesstätten
§ 11
Wahrnehmung von Aufsichtspflichten durch andere geeignete Personen
Dritter Abschnitt
Besondere Regelungen für Waldkindergartengruppen
§ 12
Nutzung des Waldes und Räumlichkeiten
§ 13
Größe der Gruppe
§ 14
Kernzeit, Randzeit und personelle Mindestausstattung
Vierter Abschnitt
Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in Hortgruppen
§ 15
Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in Hortgruppen
Fünfter Abschnitt
Integrative Förderung, besondere Regelungen für integrative Gruppen
§ 16
Gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung
§ 17
Besondere Regelungen für integrative Krippengruppen
§ 18
Besondere Regelungen für integrative Kindergartengruppen
§ 19
Besondere Regelungen für integrative altersstufenübergreifende Gruppen
§ 20
Besondere Regelungen für integrative Kleine Kindertagesstätten
Sechster Abschnitt
Finanzhilfe
§ 21
Erhöhung der Finanzhilfe
§ 22
Verfahren für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG
§ 23
Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung
§ 24
Verfahren für die besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung
Zweiter Teil
Kindertagespflege
§ 25
Grundqualifizierung, Fortbildung und Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen
§ 26
Berechnung der finanziellen Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG
§ 27
Pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35 NKiTaG
Dritter Teil
Bedarfsplanung
§ 28
Feststellungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 NKiTaG
§ 29
Mitteilung nach § 21 Abs. 4 NKiTaG
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 30
Finanzhilfe für Kinderspielkreise
§ 31
Inkrafttreten

Erster Teil
Kindertagesstätten

Erster Abschnitt
Räumlichkeiten, Außenflächen, Größe der Gruppen, Außenstellen

§ 1
Erforderliche Räumlichkeiten

(1) 1Jede Kindertagesstätte muss über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. einen ausreichend großen Gruppenraum für jede gleichzeitig anwesende Gruppe, es sei denn, dass es sich um eine Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern handelt,
  2. einen Ruheraum oder einen abgegrenzten Bereich zum Ausruhen, der auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann,
  3. je Gruppe, der mindestens ein Kind angehört, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht eingeschult ist (Kindergartenkind), einen Raum oder abgrenzbaren Bereich, der für die Förderung einzelner Kinder genutzt werden kann, wobei der abgrenzbare Bereich auch im Gruppenraum eingerichtet werden kann,
  4. bei einer Kindertagesstätte mit mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen neben dem Raum oder dem abgrenzbaren Bereich nach Nummer 3 einen Raum oder einen abgrenzbaren Bereich außerhalb der Gruppenräume, der für unterschiedliche Angebote, insbesondere für Bewegungsangebote, genutzt werden kann,
  5. je Hortgruppe einen Raum für Tätigkeiten, die ungestört nicht im Gruppenraum stattfinden können, wie zum Beispiel das Erledigen von Hausaufgaben und kreatives Gestalten,
  6. mindestens einen altersgerechten Sanitärraum, je nach Anzahl der geförderten Kinder in der Kindertagesstätte auch mehrere altersgerechte Sanitärräume,
  7. mindestens einen Garderobenbereich, je nach Anzahl der geförderten Kinder in der Kindertagesstätte auch mehrere Garderobenbereiche, außerhalb des Gruppenraums,
  8. eine Küche, wobei bei einer Kindertagesstätte mit einer Kernzeit von nicht mehr als sechs Stunden täglich oder mit nur einer Gruppe, der nicht mehr als zehn Kinder angehören, eine Teeküche ausreicht,
  9. einen Arbeitsraum für die Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Tätigkeit, der in einer Kindertagesstätte mit nicht mehr als zwei Gruppen auch für das Erledigen von Leitungsaufgaben genutzt werden kann, und
  10. bei einer Kindertagesstätte mit mehr als zwei Gruppen neben dem Arbeitsraum nach Nummer 9 einen Raum für das Erledigen von Leitungsaufgaben.

2Beträgt die tägliche Kernzeit in einer Krippengruppe mehr als sechs Stunden, so muss die Kindertagesstätte abweichend von Satz 1 Nr. 2 einen separaten Ruheraum für diese Gruppe haben.

(2) 1Bei einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der zu mehr als einem Drittel Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Krippenkinder), ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Bei einer altersstufenübergreifenden Gruppe, der zu mehr als einem Drittel Kinder angehören, die eingeschult sind (Hortkinder), ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden. 3Gehören der altersstufenübergreifenden Gruppe zu weniger als einem Drittel Hortkinder an, so ist je Hortkind ein Arbeitsplatz für das ungestörte Erledigen der Hausaufgaben erforderlich.

(3) Die Nutzung der Räumlichkeiten einer Kindertagesstätte für andere Zwecke als für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ist nur zulässig, wenn dies mit der Zweckbestimmung vereinbar ist.

§ 2
Größe des Gruppenraums

(1) Der Gruppenraum muss

  1. bei Krippengruppen eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je genehmigten Platz und
  2. bei Kindergartengruppen und Hortgruppen eine Bodenfläche von mindestens 2 m2 je genehmigten Platz

haben.

(2) 1Bei altersstufenübergreifenden Gruppen ist eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je Kind im Gruppenraum erforderlich, wenn mehr als die Hälfte der Kinder Krippenkinder sind; mindestens 2 m2 sind ausreichend, wenn mindestens die Hälfte der Kinder keine Krippenkinder sind. 2Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 sind je Krippenkind mindestens 3 m2 erforderlich, wenn mindestens drei Kinder Krippenkinder sind.

(3) In integrativen Gruppen (§ 16 Satz 1), in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung gefördert werden, für die ein heilpädagogischer Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich durch den örtlichen Träger festgestellt worden ist, muss der Gruppenraum abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je Kind haben.

(4) Bei der Bemessung der Bodenfläche bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht.

§ 3
Größe von Kindertagesstätten mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern

1Eine Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe mit nicht mehr als zehn genehmigten Plätzen muss eine Bodenfläche von mindestens 3 m2 je genehmigten Platz haben. 2Bei der Berechnung der Bodenfläche bleiben die Küche oder die Teeküche und der Sanitärraum außer Betracht.

§ 4
Außenfläche

1Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) erforderliche Außenfläche muss mindestens 12 m2 je gleichzeitig anwesendes Kind umfassen und an die Kindertagesstätte unmittelbar angrenzen. 2Hat eine Kindertagesstätte eine Außenstelle (§ 8), so muss ein angemessener Teil der Außenfläche unmittelbar an die Außenstelle angrenzen. 3Die Erlaubnis nach § 45 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) kann auch erteilt werden, wenn die Außenfläche die Anforderungen nach Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, weil diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 4Eine nicht unmittelbar angrenzende Außenfläche muss fußläufig in kurzer Zeit und gefahrlos erreichbar sein.

§ 5
Bestandsschutz für räumliche Anforderungen und Außenflächen

1Die §§ 1 bis 4 gelten nicht für Kindertagesstätten, soweit diese bereits vor dem 1. Januar 2002 rechtmäßig betrieben worden sind, und nicht für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Kindertagesstätten, für die vor dem 1. Januar 2002 eine Baugenehmigung erteilt worden ist. 2Räumlichkeiten, die erstmals durch die Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 323), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl. S. 457), vorgeschrieben worden sind, aber bereits am 1. Januar 2002 vorhanden waren, dürfen nicht ersatzlos in einen Gruppenraum umgewandelt werden.

§ 6
Ausnahmen von Anforderungen für Räumlichkeiten und Außenflächen im Einzelfall

1Das Landesjugendamt kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 4 und des § 5 Satz 2 zulassen, wenn der Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 20 NKiTaG anders nicht erfüllt werden kann. 2Es kann Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 4 auf Antrag auch zulassen, wenn dies der Erfüllung besonderer pädagogischer Ziele dient und dem Zweck der Vorschrift in anderer Weise Rechnung getragen wird.

§ 7
Größe der Gruppen

(1) 1Die Anzahl der Plätze beträgt

  1. in Krippengruppen höchstens 15,
  2. in Kindergartengruppen höchstens 25 und
  3. in Hortgruppen höchstens 20.

2Gehören einer Krippengruppe mehr als sieben Kinder an, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so beträgt die Anzahl der Plätze höchstens 12.

(2) 1In einer altersstufenübergreifenden Gruppe beträgt die Anzahl der Plätze

  1. höchstens 15, wenn
    a)
    in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist oder
    b)
    in der Gruppe keine Kindergartenkinder und gleich viele Krippenkinder und Hortkinder sind,
    und
  2. höchstens 20, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Hortkinder die größte Teilgruppe ist.

2Im Übrigen beträgt die Anzahl der Plätze in einer altersstufenübergreifenden Gruppe höchstens 25; bei der Belegung der Plätze ist jedes Krippenkind mit dem Faktor 2 und jedes Hortkind mit dem Faktor 1,5 zu zählen, wenn mehr als drei Kinder keine Kindergartenkinder sind.

(3) Für die Randzeit gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) In einer Gruppe, der ausschließlich Schulkinder angehören, genügt es auch dann, dass eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sind, wenn der Gruppe nicht mehr als zwölf Kinder angehören und der Gruppe ein Kind mit Behinderung, bei dem ein örtlicher Träger einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat, nicht angehört.

(5) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Anzahl der Plätze in einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), höchstens 10, in einer Hortgruppe höchstens 12.

§ 8
Außenstellen

(1) 1Kindertagesstätten können mit zwei Standorten betrieben werden (Hauptstandort und Außenstelle). 2Eine Außenstelle darf nicht mehr als eine Kernzeitgruppe umfassen. 3Eine Außenstelle darf nur betrieben werden, wenn

  1. sie in der Nähe des Hauptstandortes liegt,
  2. sie die Anforderungen an die Räumlichkeiten nach § 1 erfüllt, wobei der Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie die Räume nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 und 10 in der Außenstelle nicht vorhanden sein müssen und eine Teeküche ausreichend ist, wenn der Gruppe in der Außenstelle nicht mehr als zehn Kinder angehören oder die Kernzeit dieser Gruppe nicht mehr als vier Stunden täglich beträgt, und
  3. sichergestellt ist, dass die Leitung der Kindertagesstätte und die sonstigen pädagogischen Kräfte trotz der räumlichen Trennung von Hauptstandort und Außenstelle ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

4Der Träger hat eine Konzeption vorzulegen, aus der sich ergibt, wie die Anforderung nach Satz 3 Nr. 3 erfüllt werden soll.

(2) 1Das Landesjugendamt kann die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Leitung der Kindertagesstätte und die sonstigen pädagogischen Kräfte ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. 2Es kann die Erlaubnis insbesondere mit der Auflage versehen, dass der Träger die Leitungszeit zu erhöhen hat; es kann eine Erhöhung um bis zu fünf Stunden wöchentlich verlangen.

(3) Absatz 1 findet auf Kindertagesstätten, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII für mehr als eine Außenstelle oder für eine Außenstelle mit mehr als einer Kernzeitgruppe verfügen, keine Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Pädagogische Kräfte, andere geeignete Kräfte

§ 9
Leitung mehrerer Kindertagesstätten

(1) 1Der Träger mehrerer Kindertagesstätten kann einer pädagogischen Fachkraft die Leitung von zwei Kindertagesstätten übertragen. 2Die beiden Kindertagesstätten sollen zusammen nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kernzeitgruppen umfassen. 3Die Übertragung bedarf der Erlaubnis des Landesjugendamtes. 4Die Erlaubnis kann auf Antrag des Trägers erteilt werden, wenn

  1. die pädagogische Fachkraft, der die Leitung übertragen werden soll, über einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügt und an einer auf die Leitungstätigkeit ausgerichteten Fortbildung teilgenommen hat,
  2. sichergestellt ist, dass die Leitung der Kindertagesstätten und die sonstigen pädagogischen Kräfte ihre Aufgaben in beiden Kindertagesstätten ordnungsgemäß erfüllen können, und
  3. sichergestellt ist, dass die Leitung grundsätzlich an jedem Arbeitstag in beiden Kindertagesstätten anwesend ist.

5Ist die Fortbildung nach Satz 4 Nr. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis noch nicht absolviert worden, so erteilt das Landesjugendamt die Erlaubnis mit der Auflage, dass die Fortbildung innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nachzuholen ist. 6Mit dem Antrag hat der Träger eine Konzeption vorzulegen, aus der sich ergibt, wie die Anforderungen nach Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfüllt werden sollen.

(2) 1Das Landesjugendamt kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfüllt werden. 2Es kann die Erlaubnis insbesondere mit der Auflage versehen, dass der Träger die Leitungszeit zu erhöhen hat; es kann eine Erhöhung um bis zu fünf Stunden wöchentlich verlangen. 3Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

§ 10
Abweichende Regelungen für Kleine Kindertagesstätten

(1) 1In einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, in der ausschließlich Kinder bis zur Einschulung gefördert werden, kann abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 NKiTaG anstelle der pädagogischen Fachkraft eine Kinderpflegerin oder ein Kinderpfleger regelmäßig tätig sein. 2Dieser oder diesem darf abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 NKiTaG die Leitung der Kleinen Kindertagesstätte und abweichend von § 10 Abs. 2 NKiTaG die Leitung der Kernzeitgruppe übertragen werden.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 NKiTaG beträgt die Leitungs- und Verfügungszeit in einer Kleinen Kindertagesstätte insgesamt mindestens fünf Stunden wöchentlich.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 NKiTaG genügt es, wenn die weitere geeignete Person nicht regelmäßig, sondern überwiegend tätig ist.

§ 11
Wahrnehmung von Aufsichtspflichten durch andere geeignete Personen

(1) Im selben Zeitraum dürfen in der Kindertagesstätte nicht mehrere andere geeignete Personen im Sinne des § 11 Abs. 6 NKiTaG mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut sein.

(2) 1Die Leitung der Kindertagesstätte hat die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist drei Jahre lang ab der Betrauung aufzubewahren.

(3) Die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nach § 11 Abs. 6 Satz 1 NKiTaG ist nur an solchen Standorten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einer Kindertagesstätte zulässig, die mindestens zwei Kernzeitgruppen umfassen.

Dritter Abschnitt
Besondere Regelungen für Waldkindergartengruppen

§ 12
Nutzung des Waldes und Räumlichkeiten

(1) 1Für den Betrieb einer Kindertagesstätte mit einer Kindergartengruppe, in der Kinder ausschließlich im Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung gefördert werden (Waldkindergartengruppe), ist eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII nur zu erteilen, wenn der Träger berechtigt ist, mit der Gruppe einen festgelegten Teil des Waldes zu nutzen. 2Die Waldfläche, für die die Berechtigung zur Nutzung vorliegt, ist in der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII anzugeben.

(2) 1Für die Waldkindergartengruppe finden die §§ 1 bis 4 keine Anwendung. 2Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII wird nur erteilt, wenn auf der Waldfläche nach Absatz 1 ein beheizbarer Bauwagen, eine beheizbare Schutzhütte oder eine sonstige beheizbare bauliche Anlage und eine Toilette zugänglich sind sowie zum Aufenthalt bei witterungsbedingten Gefahren ein dauerhaft mit dem Erdboden verbundenes Gebäude zur Verfügung steht.

§ 13
Größe der Gruppe

Die Anzahl der Plätze in einer Waldkindergartengruppe beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 höchstens 15.

§ 14
Kernzeit, Randzeit und personelle Mindestausstattung

(1) 1Die Kern- und Randzeit in einer Waldkindergartengruppe beträgt insgesamt höchstens sechs Stunden täglich; die Randzeit darf eine Stunde täglich nicht übersteigen. 2Bei einer Kern- und Randzeit von insgesamt mehr als fünf Stunden täglich muss die Kindertagesstätte den Kindern die Einnahme einer warmen Mahlzeit ermöglichen.

(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 NKiTaG gilt nicht für Waldkindergartengruppen.

Vierter Abschnitt
Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in Hortgruppen

§ 15
Berechnung des zeitlichen Umfangs der Förderung in Hortgruppen

(1) Die Kernzeit in Hortgruppen von mindestens 20 Wochenstunden durchschnittlich im Kindergartenjahr nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NKiTaG ist gewährleistet, wenn die Summe aus

  1. der außerhalb der Schulferien regelmäßig angebotenen Stunden der Förderung in der Woche einschließlich der Stunden, die im Rahmen eines außerunterrichtlichen Angebots einer Schule im Primarbereich angeboten werden, multipliziert mit 39,4 und
  2. der während der Schulferien regelmäßig angebotenen Stunden der Förderung in der Woche multipliziert mit der Differenz aus 12,6 und 0,2 je Tag, an dem während der Schulferien Förderung nicht angeboten wird und der kein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist (Schließtage),

geteilt durch die Differenz aus 52 und 0,2 je Schließtag mindestens 20 ergibt.

(2) 1Wird in einer Hortgruppe aufgrund der Berechnung nach Absatz 1 eine Kernzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchschnittlich im Kindergartenjahr wegen der Schließtage in den Schulferien nicht erreicht, so werden nur die über 20 Schließtage hinausgehenden Schließtage bei der Berechnung nach Absatz 1 berücksichtigt. 2Die Berechnung nach Satz 1 darf letztmalig für das Kindergartenjahr 2023/2024 angewendet werden.

Fünfter Abschnitt
Integrative Förderung, besondere Regelungen für integrative Gruppen

§ 16
Gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung

1Die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte, in der mindestens ein Kind mit Behinderung, für das ein heilpädagogischer Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt worden ist, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Kernzeitgruppe gefördert wird (integrative Gruppe), ist zu erteilen, wenn über die allgemeinen Voraussetzungen des § 45 SGB VIII hinaus

  1. die heilpädagogische Förderung in der integrativen Gruppe und
  2. die Fortbildung der pädagogischen Kräfte zur integrativen Förderung

sichergestellt ist. 2Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII wird nur erteilt, wenn der Träger einer Kindertagesstätte, die Gemeinde, in deren Gebiet die Kindertagesstätte liegt, der örtliche Träger der Jugendhilfe und der örtliche Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung über die Einrichtung und konzeptionelle Ausgestaltung der integrativen Gruppe treffen, aus der sich auch ergibt, wie die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt werden sollen.

§ 17
Besondere Regelungen für integrative Krippengruppen

(1) In einer integrativen Krippengruppe ist die heilpädagogische Förderung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt, wenn über die personelle Mindestausstattung nach § 11 NKiTaG hinaus eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 NKiTaG entsprechend dem in einer Leistungsvereinbarung nach § 125 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vorgesehenen Umfang tätig ist.

(2) Anstelle der pädagogischen Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 NKiTaG kann eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 NKiTaG tätig sein, die

  1. eine heilpädagogische Qualifikation durch eine Weiterbildung im Umfang von mindestens 260 Unterrichtsstunden erworben hat, die hinsichtlich Zielsetzung und Inhalt den Rahmenplan für die berufsbegleitende Weiterbildung „Integrative Erziehung und Bildung in Tageseinrichtungen für Kinder im Kontext inklusiver Bildungsprozesse“ des für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständigen Ministeriums (Fachministerium), im Internet veröffentlicht unter www.mk.niedersachsen.de, zugrunde legt, oder
  2. mindestens drei Jahre lang Menschen mit Behinderungen hauptberuflich betreut hat und bei Beginn der Tätigkeit an einer Weiterbildung nach Nummer 1 teilnimmt.

(3) 1Stehen pädagogische Fachkräfte nach den Absätzen 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann das Landesjugendamt von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Sicherstellung der heilpädagogischen Förderung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 erforderlich sind.

(4) 1Die Verfügungszeit beträgt für alle pädagogischen Kräfte insgesamt mindestens elf Stunden wöchentlich je integrative Krippengruppe, in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Zusätzlich zur Leitungszeit nach § 12 Abs. 1 NKiTaG kann von der Verfügungszeit nach Satz 1 eine Stunde für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben verwendet werden.

(5) 1In einer integrativen Krippengruppe dürfen nicht mehr als drei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Die Anzahl der Plätze beträgt in einer integrativen Krippengruppe

  1. höchstens 14, wenn der Gruppe ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 angehört,
  2. höchstens 12, wenn der Gruppe zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 angehören, und
  3. höchstens 11, wenn der Gruppe
    a)
    drei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 oder
    b)
    zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 und sieben Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    angehören.

§ 18
Besondere Regelungen für integrative Kindergartengruppen

(1) In einer integrativen Kindergartengruppe muss an mindestens fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens fünf Stunden angeboten werden.

(2) 1In einer integrativen Kindergartengruppe ist die heilpädagogische Förderung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt, wenn über die personelle Mindestausstattung nach § 11 NKiTaG hinaus eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 NKiTaG

  1. mit mindestens zehn Stunden je Woche in der Kernzeit regelmäßig tätig ist, wenn ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 in der Gruppe gefördert wird, und
  2. während der gesamten Kernzeit regelmäßig tätig ist, wenn mehr als ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 in der Gruppe gefördert wird.

2§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Verfügungszeit beträgt für alle pädagogischen Kräfte insgesamt mindestens 16 Stunden wöchentlich je integrative Kindergartengruppe, in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Zusätzlich zur Leitungszeit nach § 12 Abs. 1 NKiTaG können von der Verfügungszeit nach Satz 1 bis zu zwei Stunden für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben verwendet werden.

(4) 1In einer integrativen Kindergartengruppe dürfen nicht mehr als vier Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Mit vorheriger Zustimmung des Landesjugendamtes dürfen im Einzelfall fünf Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 für höchstens ein Kindergartenjahr gefördert werden, wenn die Förderung aller Kinder in der Gruppe sichergestellt bleibt.

(5) Die Anzahl der Plätze in einer integrativen Kindergartengruppe mit mehr als einem Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 soll mindestens 14 und darf höchstens 18 betragen.

§ 19
Besondere Regelungen für integrative altersstufenübergreifende Gruppen

(1) Für integrative altersstufenübergreifende Gruppen ist

  1. § 17 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist, und
  2. § 18 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Kindergartenkinder die größte Teilgruppe ist.

(2) 1Einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2 dürfen nicht mehr als drei Krippenkinder angehören. 2Gehört einer solchen Gruppe mehr als ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 an, so müssen mindestens zwei dieser Kinder Kindergartenkinder sein.

§ 20
Besondere Regelungen für integrative Kleine Kindertagesstätten

In einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, in der mindestens ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert wird und die weitere geeignete Person nicht regelmäßig, sondern nur überwiegend tätig ist, beträgt die Anzahl der Plätze höchstens neun, in einer Hortgruppe höchstens elf.

Sechster Abschnitt
Finanzhilfe

§ 21
Erhöhung der Finanzhilfe

(1) 1Für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG wird ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 eine jährlich um 1,5 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöhte Jahreswochenstundenpauschale zugrunde gelegt. 2Die Jahreswochenstundenpauschale wird auf volle Euro abgerundet.

(2) Für eine pädagogische Fachkraft nach § 10 Abs. 2 NKiTaG als Leitung einer integrativen Krippengruppe wird der nach § 25 Abs. 1 NKitaG maßgebliche Finanzhilfesatz um 25 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden.

(3) Für eine pädagogische Fachkraft nach § 10 Abs. 2 NKiTaG als Leitung einer integrativen Kindergartengruppe wird der nach § 26 Abs. 1 NKiTaG maßgebliche Finanzhilfesatz um 25 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden.

(4) Für eine pädagogische Fachkraft nach § 10 Abs. 2 NKiTaG als Leitung einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe, in der ausschließlich Krippenkinder und Kindergartenkinder gefördert werden, wird der nach § 28 Abs. 1 NKiTaG maßgebliche Finanzhilfesatz um 25 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden.

(5) Für den Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der zusätzlichen Finanzhilfe nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 24 Abs. 7 NKiTaG entsprechend.

§ 22
Verfahren für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG

(1) 1Der Antrag auf Finanzhilfe nach den §§ 24 bis § 29 Abs. 1 NKiTaG muss für jede Kindertagesstätte gesondert mit den erforderlichen Angaben bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt in der Fachanwendung kita.web unter www.login.kita-niedersachsen. de bereitgestellt.

(2) 1Das Landesjugendamt leistet, auch wenn ein Antrag auf Finanzhilfe noch nicht gestellt ist, für die ersten sechs Monate des laufenden Kindergartenjahres, im Kindergartenjahr 2021/ 2022 für den gesamten Abrechnungszeitraum, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der für den letzten Monat vor Beginn des laufenden Kindergartenjahres für die Kindertagesstätte gewährten Finanzhilfe. 2Bei Kindertagesstätten oder Gruppen, die innerhalb des jeweiligen Kindergartenjahres vor dem 1. Oktober den Betrieb neu aufnehmen, kann das Landesjugendamt auf Antrag für die ersten sechs Monate des laufenden Kindergartenjahres monatliche Abschlagszahlungen leisten, auch wenn ein Antrag auf Finanzhilfe noch nicht gestellt ist; bei der Bemessung der Abschlagszahlungen sind die Anzahl der Kernzeitgruppen und die Dauer der Kern- und Randzeiten zu berücksichtigen.

(3) Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt die Einstellung des Betriebes der Kindertagesstätte oder einer Gruppe unverzüglich mitzuteilen.

§ 23
Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung

(1) 1Der örtliche Träger erstellt das regionale Sprachförderkonzept im Einvernehmen mit den übrigen Trägern von Kindertagesstätten in seinem Zuständigkeitsbereich, die sich an der Erstellung beteiligen wollen. 2Das Sprachförderkonzept muss

  1. die Verteilung der besonderen Finanzhilfe auf die einzelnen Träger von Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers regeln und
  2. die Handlungsempfehlungen des Fachministeriums zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder zu Sprachbildung und Sprachförderung berücksichtigen, die im Internet unter www.mk.niedersachsen.de in der Kategorie „Frühkindliche Bildung“ bereitgestellt sind.

3Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der örtliche Träger das Landesjugendamt zu beteiligen mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. 4Gelingt das nicht, so ersetzt die Zustimmung des Landesjugendamtes zu dem Sprachförderkonzept das Einvernehmen. 5Das Sprachförderkonzept ist regelmäßig fortzuschreiben; die Sätze 1 bis 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.

(2) Mit den Mitteln nach § 31 Abs. 2 Satz 3 NKiTaG dürfen nur Personalausgaben für Kräfte finanziert werden, die die Anforderungen des § 9 NKiTaG erfüllen.

(3) Mit den Mitteln nach § 31 Abs. 2 Satz 4 NKiTaG dürfen nur finanziert werden

  1. Personalausgaben für Fachberatung durch Kräfte, die einen pädagogischen Hochschulabschluss und mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe haben, oder durch pädagogische Fachkräfte, die vor dem 1. August 2018 bereits Fachberatung im Schwerpunkt Sprache durchgeführt haben, und
  2. Qualifizierungsmaßnahmen für Kräfte in Kindertagesstätten, die
    a)
    von einem Bildungsträger durchgeführt werden, der über das im Auftrag des Fachministeriums vergebene „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügt, und
    b)
    zur Stärkung der Sprachbildungs- und Sprachförderkompetenz aller in der Kindertagesstätte tätigen Kräfte geeignet sind sowie Handlungskompetenz für die alltagsintegrierte Sprachbildung und Sprachförderung vermitteln.

§ 24
Verfahren für die besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung

(1) 1Die besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung wird jeweils für ein Kindergartenjahr gewährt. 2Der Antrag muss mit den erforderlichen Angaben bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres, für das Kindergartenjahr 2021/2022 bis zum 31. Januar 2022, beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt unter www.rlsb.de/themen/fruehkindliche-bildung in der Kategorie „Besondere Finanzhilfe nach dem NKiTaG - Sprachförderung“ bereitgestellt.

(2) 1Das Landesjugendamt leistet, auch wenn ein Antrag auf besondere Finanzhilfe noch nicht gestellt ist, für die ersten drei Monate des Kindergartenjahres monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG ergebenden Betrages. 2Das Landesjugendamt leistet für die sich an die ersten drei Monate des Kindergartenjahres anschließenden drei Monate ebenfalls monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG ergebenden Betrages, wenn der Antrag auf besondere Finanzhilfe innerhalb der Ausschlussfrist nach Absatz 1 Satz 2 eingegangen ist.

(3) Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kindergartenjahres, für das die besondere Finanzhilfe gewährt worden ist, muss der örtliche Träger beim Landesjugendamt eine Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorlegen, die Angaben zur prozentualen Verteilung der Mittel für die Zwecke nach § 23 Abs. 2 und 3 und zur Qualifikation der Kräfte und pädagogischen Fachkräfte nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 sowie zu den durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 enthält.

Zweiter Teil
Kindertagespflege

§ 25
Grundqualifizierung, Fortbildung und Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen

(1) 1Die Unterrichtsstunden für die Grundqualifikation der Kindertagespflegepersonen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKiTaG dauern 45 Minuten. 2Von den mindestens 160 Unterrichtsstunden sollen mindestens 105 Unterrichtsstunden der Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten in Bezug auf die Förderung der Kinder, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und die Vernetzung im örtlichen Gemeinwesen dienen. 3In den übrigen Unterrichtsstunden sollen Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die fachliche und wirtschaftliche Organisation der Kindertagespflege vermittelt werden.

(2) In den Fortbildungen nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NKiTaG sind Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vertiefen.

(3) In der Weiterqualifizierung nach § 35 Abs. 6 Satz 2 NKiTaG sind

  1. die curricularen Grundlagen der „Aufbauqualifizierung Kindertagespflege“ des Fachministeriums,
  2. die Inhalte der tätigkeitsbegleitenden Module des „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege“ (QHB) des Deutschen Jugendinstituts oder
  3. die curricularen Grundlagen der „Aufbauqualifizierung Kindertagespflege in Ergänzung zum QHB“ des Fachministeriums

zu vermitteln.

§ 26
Berechnung der finanziellen Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG

Die finanzielle Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 NKiTaG bemisst sich nach der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, die am 1. März des vorausgegangenen Kindergartenjahres im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers tätig waren und die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 NKiTaG erfüllt haben.

§ 27
Pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35 NKiTaG

(1) 1Für die finanzielle Förderung nach § 35 Abs. 3 NKiTaG ist ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 eine jährlich um 1,5 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöhte Jahreswochenstundenpauschale zugrunde zu legen. 2Die Jahreswochenstundenpauschale wird auf volle Euro abgerundet.

(2) 1Der Antrag des örtlichen Trägers auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach § 35 NKiTaG muss mit den erforderlichen Angaben bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt unter www.rlsb.de/themen/fruehkindlichebildung in der Kategorie „Förderung der Kindertagespflege“ bereitgestellt.

(3) 1Ergeben sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids und vor Ende des jeweiligen Kindergartenjahres Änderungen, die zu einer Erhöhung der pauschalierten Finanzhilfe oder der weiteren finanziellen Förderung führen können, so darf der örtliche Träger einmalig einen Änderungsantrag einreichen. 2Für den Änderungsantrag gilt Absatz 2 entsprechend. 3Ergeben sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids und vor Ende des jeweiligen Kindergartenjahres Änderungen, die zu einer Verringerung der gewährten Finanzhilfe führen können, so hat der örtliche Träger dies dem Landesjugendamt unverzüglich mitzuteilen.

(4) 1Das Landesjugendamt leistet für das gesamte Kindergartenjahr 2021/2022 monatliche Abschlagszahlungen auf die pauschalierte Finanzhilfe und die weitere finanzielle Förderung nach billigem Ermessen. 2Ab dem Kindergartenjahr 2022/ 2023 leistet das Landesjugendamt, auch wenn ein Antrag auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung noch nicht gestellt ist, monatliche Abschlagszahlungen für die ersten sechs Monate. 3Abschlagszahlungen für die weiteren sechs Monate werden nur geleistet, wenn der Antrag auf pauschalierte Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung gestellt ist. 4Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt ein Zwölftel der dem örtlichen Träger im vorausgegangenen Kindergartenjahr gewährten pauschalierten Finanzhilfe und weiteren finanziellen Förderung.

Dritter Teil
Bedarfsplanung

§ 28
Feststellungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 NKiTaG

Die Feststellungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 NKiTaG sind jährlich zum 1. Oktober zu treffen.

§ 29
Mitteilung nach § 21 Abs. 4 NKiTaG

Die festgestellten Daten nach § 28 sind dem Fachministerium ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 jährlich bis zum 15. Januar über ein von diesem bereitgestelltes elektronisches Erfassungsverfahren mitzuteilen.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 30
Finanzhilfe für Kinderspielkreise

(1) Je Kraft, die als Gruppenleitung in einem Kinderspielkreis nach § 37 Abs. 1 NKiTaG regelmäßig tätig ist, wird eine pauschalierte Finanzhilfe gewährt, wenn

  1. die Kraft
    a)
    sich als Gruppenleitung für Kinderspielkreise qualifiziert hat oder
    b)
    pädagogische Kraft im Sinne des § 9 NKiTaG ist oder als solche eingesetzt wird,
  2. für die Gruppe insgesamt mindestens 5 Stunden wöchentlich Leitungs- und Verfügungszeit gewährt wird und
  3. die Kinder in der Gruppe wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag gefördert werden.

(2) 1Die Höhe der pauschalierten Finanzhilfe berechnet sich getrennt für jede Gruppe, in der die Kraft nach Absatz 1 regelmäßig tätig ist, nach dem Finanzhilfesatz, der sich nach den Sätzen 2 bis 6 ergibt, vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 7 und weiter vervielfacht mit der Summe aus der Zahl der von der Kraft nach Absatz 1 in der Kernzeitgruppe regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden und der Zahl der tatsächlich regelmäßig gewährten Stunden Verfügungszeit für die Gruppe während einer Woche. 2Der Finanzhilfesatz für eine Gruppe, der ausschließlich Kindergartenkinder angehören, beträgt 58 Prozent. 3Der Finanzhilfesatz für eine Gruppe, der Krippenkinder und Kindergartenkinder, aber nicht Hortkinder angehören, beträgt 56 Prozent. 4In einer solchen Gruppe erhöht sich der Finanzhilfesatz um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird, jedoch auf nicht mehr als 58 Prozent. 5Werden Kindergartenkinder nicht ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung beitragsfrei im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG gefördert, so beträgt der Finanzhilfesatz für eine Gruppe abweichend von den Sätzen 2 bis 4 jedoch nur 20 Prozent. 6Der Finanzhilfesatz nach Satz 5 erhöht sich um 2,8 Prozentpunkte je Kind, das am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 56 Prozent. 7Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt für eine pädagogische Fachkraft und für eine Kraft, die als solche eingesetzt werden darf, 1 267 Euro, im Übrigen 1 088 Euro.

(3) § 24 Abs. 7 NKiTaG und § 21 gelten entsprechend.

(4) In Bezug auf die §§ 23 und 24 gelten Kinderspielkreise als Kindertagesstätten.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

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