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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindeintegrierter Psychiatrie und zur Förderung von Aktivitäten psychisch Kranker
Erl. d. MS v. 23.6.2014 - 406.14-41580/90.5 (Nds. MBl. Nr. 28/2014 S. 522) - VORIS 21069 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindeintegrierter Psychiatrie und der Aktivitäten psychisch Kranker.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen der gemeindeintegrierten Unterstützung und Förderung psychisch Kranker und deren Angehöriger sowie für Gruppen von Kranken und deren Angehörigen in den Bereichen der psychisch Kranken und seelisch Behinderten, der an Erkrankungen des Zentralnervensystems leidenden Menschen sowie der Angehörigen an Autismus leidender Kinder mit dem Ziel der Wiedereingliederung und Teilhabe. Ausdrücklich einbezogen sind Betroffene und ihre Angehörigen mit Zuwanderungsbiografie.

2.2 Gefördert werden insbesondere

2.2.1 die Erstausstattung einer Beratungsstelle mit notwendigem Mobiliar und technischem Gerät für Büro- oder Beratungsräume,
2.2.2 die Ausrichtung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige und Betroffene einschließlich der Ausgaben für Honorare und Fahrtaufwendungen der Referentinnen und Referenten,
2.2.3 Maßnahmen zum Zweck der gesundheitlichen Stabilisierung und Teilhabe des in Nummer 2.1 genannten Personenkreises, insbesondere therapeutische Gruppenangebote, Freizeitaktivitäten und niedrigschwellige Beratungsangebote.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannte Vereine (e. V.), Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger, die Maßnahmen gemäß Nummer 2 durchführen.

3.2 Die Zuwendung darf nicht an Dritte weitergeleitet werden.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung bei einer Finanzierung von

4.1.1 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung,
4.1.2 mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

4.2 Abweichend von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO werden in besonderen Einzelfällen Zuwendungen unter der Bagatellgrenze von 2 500 EUR zugelassen, in denen eine Einzelmaßnahme lediglich durch Kleinstförderung ermöglicht werden kann und eine Bündelung mit anderen Fördermaßnahmen des Zuwendungsempfängers ausnahmsweise nicht möglich ist.

4.3 Zuwendungen werden bis zu einer Höhe von 15 000 EUR gewährt.

4.4 Eine Mehrfachförderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen.

5. Anweisungen zum Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

5.2 Im Sachbericht des Verwendungsnachweises sind folgende Angaben mit aufzuführen:

5.2.1 bei einer Förderung nach Nummer 2.2.1 der Umfang der Nutzung geförderter Ausstattungsgegenstände,
5.2.2 bei einer Förderung nach Nummer 2.2.2 oder 2.2.3
- die Art der Bekanntgabe der Maßnahme,
- die Teilnahmekriterien,
- die Anzahl der Teilnehmenden,
- die durchschnittlichen Kosten pro Person und
- die Wirksamkeit der Maßnahme.

5.3 Bewilligungsbehörde ist das LS.

5.4 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bis spätestens 31. März eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Mit der beantragten Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid zugegangen ist oder eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO durch die Bewilligungsbehörde nach vorheriger Einwilligung der obersten Landesbehörde zugelassen wurde.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An die
Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover

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