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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
RdErl. d. MS v. 26.10.2015 - 403.5-41543-1.3.1 (Nds. MBl. Nr. 43/2015 S. 1380) - - VORIS 21069 -
Bezug: RdErl. v. 12.10.2010 (Nds. MBl. S. 1019) - VORIS 21069 -

1. Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Verbesserung der Suchtgefährdeten- und Suchtkrankenhilfe.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die mit den Aufgaben der Fachstellen für Sucht und Suchtprävention (im Folgenden: Einrichtungen) verbundenen Maßnahmen.

2.1 Aufgaben der Einrichtungen

2.1.1 Die Einrichtungen sollen - auch in Form niedrigschwelliger Angebote und aufsuchender Arbeit - als Teil des sozialpsychiatrischen Verbundes die nachstehenden Leistungen insbesondere in den Problembereichen der „psychotropen Substangen“ und der stoffungebundenen Suchtformen erbringen. Die Leistungen beziehen sich auch auf die Arbeit mit substituierten Drogenabhängigen.

2.1.2 Zu den Aufgaben gehören in der Regel

a)
Prävention und Präventionsberatung zum Erwerb von psychischen und sozialen Kompetenzen durch
-
Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und spezifischer Zielgruppen, z. B. Früherkennung und Frühintervention bei erstauffälligen Jugendlichen,
-
Multiplikatorenarbeit.
b)
Beratung/Betreuung
Beraten werden u. a.
-
Betroffene und Mitbetroffene,
-
Selbsthilfegruppen, Fachdienste und -einrichtungen,
-
Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe,
-
Betriebe und Behörden.
Inhalt und Ziel der Beratung und Betreuung von Betroffenen ist die Motivation zur Annahme weiterführender Hilfen, die Vermittlung zu Entzug und Entwöhnung und die Begleitung während einer Behandlung.
c)
Therapie und Rehabilitation wie
-
Diagnostik,
-
Erstellung von Therapie- oder Rehabilitationsplänen,
-
Durchführung von Einzel- und Gruppensitzungen.
d)
Nachgehende Beratung/Integrationshilfe durch
-
begleitende pädagogische und lebenspraktische Hilfen,
-
Krisenintervention bei Betroffenen und Mitbetroffenen (Rückfallprävention).
Die Einrichtungen können Schwerpunkte setzen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können folgenden Trägern von Einrichtungen bewilligt werden:

-
gemeinnützigen Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege,
-
sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen,
-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie freie Träger sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Einrichtungen müssen folgende Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung erfüllen:

4.1 Bedarfsprüfung

Für den Betrieb einer Einrichtung muss ein Bedarf bestehen und die Bestätigung für die Haushaltsmittelbereitstellung des MS vorliegen. Der Bedarf und die Bestätigung gelten für alle bisher vom Land nach dem Bezugserlass geförderten Einrichtungen als gegeben. Für neue Einrichtungen fordert die Bewilligungsbehörde eine Bedarfsprüfung von der Region Hannover, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Einrichtung ihren Sitz hat oder nehmen soll.

Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen gibt eine fachliche Stellungnahme ab.

4.2 Konzeption und Zusammenarbeit

Die Einrichtungen arbeiten auf der Grundlage einer eigenen, wissenschaftlich begründeten, geschlechtsspezifischen, schriftlichen Konzeption und der vom MS im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen — Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen - erarbeiteten Rahmenkonzeptionen, die bei der Bewilligungsbehörde erhältlich sind.

Die Einrichtungen nutzen das gesamte Präventions- und Hilfesystem und wirken darauf hin, dass Kranke und Gefährdete rechtzeitig die Angebote des Rehabilitations- und Gesundheitssystems in Anspruch nehmen (Case-Management). Sie arbeiten mit allen für ihre Aufgabenerfüllung relevanten Institutionen, Gruppen und Personen zusammen.

4.3 Aufbau und Organisation

4.3.1 Einrichtungen arbeiten auf der Ebene der Region Hannover, der Landkreise und kreisfreien Städte. Die räumliche und personelle Ausstattung der Einrichtung richtet sich nach ihren Aufgaben und dem Bedarf und soll die geschlechtsspezifische Arbeit berücksichtigen. Das kann für die Ausstattung z. B. abgetrennte Räume und getrennte Sprechstunden für die jeweiligen Hilfe Suchenden, die Wahlmöglichkeit zwischen weiblichen und männlichen Fachkräften und die kurzzeitige Beaufsichtigung von mitgebrachten Kindern bedeuten. Kontinuierliche Teamarbeit, fachliche Beratung und Supervision sind sicherzustellen.

Die Einrichtungen müssen zumindest werktäglich zu festen Zeiten geöffnet sein, die es auch Berufstätigen erlauben, sie aufzusuchen.

4.3.2 Falls verschiedene Träger einen Kooperationsvertrag abschließen, muss dieser Bestimmungen über die Außenvertretung und den Zuschuss gebenden Stellen gegenüber verantwortlichen Rechtsträgern enthalten und die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regeln.

4.3.3 Die Einrichtungen nehmen an qualitätssichernden Maßnahmen und an Effektivitätskontrollen teil. Für die Datenverarbeitung ist eine Einwilligung nach § 4 Abs. 2 NDSG bzw. § 4 a Abs. 1 BDSG einzuholen.

Die Einrichtungen haben ihre Arbeit einzelfall- und einrichtungsbezogen mit einem System zu dokumentieren, dass die Erhebung der Deutschen Suchthilfestatistik durch das Institut für Therapieforschung in München auf der Grundlage des Deutschen Kerndatensatzes gewährleistet. Die quantitativen Erhebungen berücksichtigen auch geschlechtsspezifische Aspekte. Automatisierte bundes- und landeszentrale Auswertungen sind sicherzustellen. Die hierfür erforderliche Datenübermittlung erfolgt in anonymisierter Form.

4.4 Personelle Ausstattung

Die Einrichtung muss für die in Nummer 2.1 genannten Aufgaben über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus folgenden Berufsgruppen verfügen, die möglichst einschlägige Berufserfahrung besitzen und an entsprechenden Fort- und Weiterbildungen, die auch geschlechterspezifische Suchtarbeit beinhalten, teilgenommen haben:

4.4.1
Diplom-Sozialarbeiterinnen oder Diplom-Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen (FH/Uni) sowie Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Abschluss Bachelor of Arts.
4.4.2
Approbierte psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Diplom-Psychologinnen oder Diplom-Psychologen (Bachelor of Science, Bachelor of Arts), möglichst mit dem Fach „Klinische Psychologie“ in der Abschlussprüfung.
4.4.3
Ärztinnen oder Ärzte, möglichst mit für die Suchtkrankenhilfe relevanter Weiter- oder Fortbildung (z. B. Facharztbezeichnung mit Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung).
4.4.4
Die Einrichtung muss über geeignete Bürokräfte verfügen; über freiwillige oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll sie verfügen.
4.4.5
Des Weiteren kann die Einrichtung auch verfügen über
a)
Diplom-Pädagoginnen, Diplom-Pädagogen (Bachelor of Arts), Pädagoginnen M. A. oder Pädagogen M. A.,
b)
für die Aufgaben nach Nummer 2.1.1 Satz 2 auch Arbeits- /Beschäftigungstherapeutinnen und Arbeits-/ Beschäftigungstherapeuten oder Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
c)
für die Aufgaben nach Nummer 2.1.2 Buchst. a auch andere für die spezifische Arbeit geeignete Fachkräfte wie z. B. Lehrerinnen und Lehrer sowie Sozialwirtinnen und Sozialwirte.
4.4.6
Von den Fachkräften nach den Nummern 4.4.1, 4.4.2 und 4.4.5 Buchst. a müssen mindestens zwei mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder der entsprechenden anderen tarifvertraglichen Regelung des Zuwendungsempfängers eingestellt sein (Vollzeitstelle). Die Stellen sind teilbar. Mindestens eine Vollzeitstelle oder zwei Teilzeitstellen, die zusammen einer Vollzeitstelle entsprechen, müssen mit Fachkräften nach Nummer 4.4.1 besetzt sein.
4.4.7
Für die Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 2.1.2 Buchst. c und der Krisenintervention nach Nummer 2.1.2 Buchst. d sind geeignete Weiterbildungen (z. B. Sozialtherapie, systemische Therapie, Gestalttherapie, Verhaltenstherapie, Gesprächstherapie) erforderlich.
4.4.8
Die Zusatzausbildung kann auch nach der Einstellung begonnen werden, wenn mindestens eine weitere Fachkraft über eine abgeschlossene Zusatzausbildung verfügt.

4.5 Leitung der Einrichtung

Der Einrichtungsträger bestellt eine Fachkraft nach den Nummern 4.4.1 bis 4.4.3 und 4.4.5 Buchst. a als Leiterin oder Leiter.

5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung zur Festbetragsfinanzierung gewährt, soweit der Finanzierungsanteil des Landes einen Anteil von 50 % an den Gesamtausgaben einer zu fördernden Einrichtung nicht überschreitet. In anderen Fällen ist eine Anteilfinanzierung vorzunehmen.

5.2 Der Zuwendungsbetrag ist das Produkt aus dem Pauschalbetrag nach Nummer 5.3 und den Vervielfachern nach Nummer 5.4 oder der Mindestbetrag nach Nummer 5.7. Der Zuwendungsbetrag gilt für den Bereich der Region Hannover (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover), eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Der Pauschalbetrag nach Nummer 5.3 und der Mindestbetrag nach Nummer 5.7 werden vom MS festgesetzt.

5.3 Der Pauschalbetrag beträgt 3 070 EUR, für den Bereich der Landeshauptstadt Hannover 3 830 EUR.

5.4 Der Pauschalbetrag gilt für jeweils angefangene 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemäß dem Stand vom 31.12.1997. Er erhöht sich, wenn

5.4.1
für zusätzliche Drogenberatungsstellen Bedarf besteht, um insgesamt 100%,
5.4.2
für Einrichtungen, die nicht der Nummer 5.4.1 zuzuordnen sind und in denen für die Tätigkeit im Problemfeld der illegalen Drogen eine zusätzliche Fachkraft, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß dem TV-L oder einer anderen tarifvertraglichen Regelung des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden soll, um insgesamt 50%.

5.5 Für weitere Erhöhungen für zusätzliche Personalausgaben gilt Folgendes:

5.5.1 Für Einrichtungen, die eine Fachstelle für Prävention unterhalten, kann der Pauschalbetrag je Vollzeitstelle um bis zu 23 000 EUR erhöht werden.

5.5.2 Einrichtungen, die über die allgemeine Arbeit mit substituierten Drogenabhängigen (Nummer 2.1.1 Satz 2) hinaus hier einen Schwerpunkt setzen, werden diesbezüglich besonders gefördert. Hierzu wird die spezifische Förderung für diese Arbeit schrittweise in die einwohnerbezogene Förderung gemäß den Nummern 5.2 bis 5.4 überführt. Die Höhe für die jeweilige Einrichtung setzt das MS im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen fest.

5.6 Die Standorte der Einrichtungen, der Fachstellen für Prävention und der psychosozialen Begleitung Substituierter bestimmt das MS.

5.7 Der Zuwendungsbetrag ist für den Bereich der Region Hannover, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt abweichend von Nummer 5.3 i.V.m. Nummer 5.4 auf mindestens 30 700 EUR festzusetzen, sofern ein entsprechender Finanzierungsbedarf besteht.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es wird vorausgesetzt, dass sich die Region Hannover, die Landkreise oder kreisfreien Städte, ggf. auch andere Gebietskörperschaften an der Finanzierung angemessen beteiligen. Die Einrichtungsträger sollen Eigenmittel einbringen. Soweit die rechtliche Möglichkeit besteht, sind Leistungen mit Dritten abzurechnen.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 Über den Antrag informiert ein Merkblatt, das beim LS erhältlich ist. Er ist an die zuständige Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des Förderjahres zu richten.

7.4 Überschüsse werden wie folgt behandelt:

In den Fällen, in denen eine Anteilfinanzierung vorgenommen wird, wird zugelassen, dass sich die Bewilligungsbehörden von fortlaufend mit Landesmitteln geförderten Zuwendungsempfängern am Anfang eines Haushaltsjahres Überschüsse aus dem Vorjahr - soweit sie vom Land zurückzufordern sind - bis zur Höhe eines Sechstels ihres zuwendungsfähigen vorjährigen Ausgabevolumens aus Liquiditätsgründen nicht erstatten lassen, sondern sie auf die Landeszuwendung des laufenden Jahres anrechnen, wenn die Landesförderung den Finanzbedarf eines Zuwendungsempfängers in nicht unerheblichem Umfang deckt.

7.5 Dem Verwendungsnachweis (Sachbericht) werden auf der Grundlage des Deutschen Kerndatensatzes zur Dokumentation im Bereich der Suchtkrankenhilfe standardisierte Datensätze über die Einrichtung, ihre Klientel und ihre Arbeit beigefügt, die das MS im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen festlegt. Dort verwendete Daten von Hilfesuchenden sind zu anonymisieren. Im Sachbericht sind auch die geschlechtsspezifischen Aspekte auszuwerten. Ferner wird eine Übersicht über die während des Vorjahres in der Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den Nummern 4.4.1 bis 4.4.4 Halbsatz 1 und Nummer 4.4.5 mit Angabe zu Namen, Zeitdauer, Art der Beschäftigung und der Gehaltsgruppe beigelegt. Die Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht für Zwecke der Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit am 1.1.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

________
An
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte

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