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Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Vom 19. Oktober 2017 (Nds. GVBl. Nr. 21/2017 S. 434), geändert durch Art. 2 der VO v.11.1.2019 (Nds. GVBl. Nr. 1/2019 S. 5; SVBl. 3/2019 S. 101), Art. 5 des Gesetzes vom 17.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 25/2019 S. 430) und vom 16.8.2022 (Nds. GVBl. Nr. 27/2022 S. 496) - VORIS 21064 -

Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 6 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe
§ 1
Regelungsbereich
§ 2
Anforderungen für alle Schulen
§ 3
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin
§ 3a
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen
§ 4
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern
§ 5
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden
§ 6
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
§ 7
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung
§ 8
Regelungsbereich
§ 9
Anforderungen an alle Einrichtungen
§ 10
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
§ 11
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern
§ 12
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern
§ 13
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin
§ 13a
Zusätzliche Anforderungen an Krankenhäuser und Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen
§ 14
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden
§ 15
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten
§ 16
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen
§ 17
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung v on Anästhesietechnischen Assistentinnen, Anästhesietechnischen Assistenten, Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten
§ 18
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Dritter Abschnitt
Statistische Erhebungen
§ 19
Jährliche statistische Erhebung
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 20
Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe

§ 1
Regelungsbereich

Dieser Abschnitt regelt das Nähere zu den Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung von Schulen für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG).

§ 2
Anforderungen für alle Schulen

(1) Die Ausbildung muss von der Schule so ausgestaltet sein, dass der theoretische und der praktische Unterricht sowie der schulische Unterricht und die praktische Ausbildung aufeinander abgestimmt sind.

[Anm. d. Red.: Außerkrafttreten am 30.7.2023]
(2) 1An der Schule müssen so viele Lehrkräfte zur Verfügung stehen, dass jede Klasse von einer an der Schule hauptberuflich beschäftigten Lehrkraft geleitet werden kann. 2In einer Klasse sollen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

[Anm. d. Red.: Inkrafttreten am 1.8.2023]
(2) 1Einer Klasse dürfen nicht mehr als 28 Schülerinnen und Schüler angehören.

(3) 1Die Schule muss über die notwendigen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m2 zur Verfügung stehen. 3Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und jeden Schüler mindestens 2,5 m² zur Verfügung stehen. 4Den Schülerinnen und Schülern müssen die aktuellen Lehrund Arbeitsmaterialien in ausreichender Zahl und eine Bibliothek zur Verfügung stehen.

(4) Die Schule muss durch eine Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens für jede Schülerin und für jeden Schüler einen Platz für die praktische Ausbildung anbieten.

(5) 1Die Schule bildet nur zu einem in § 1 Abs. 1 NSchGesG genannten Beruf (§ 2 Abs. 1 NSchGesG) und nach Ausbildungsjahrgängen getrennt aus. 2Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder Themenbereichen oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

§ 3
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben beim Schulträger hauptberuflich beschäftigt sein. 2Sie oder er kann zusätzlich als Lehrkraft tätig sein.

(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter ist qualifiziert, wer

  1. die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufszeichnung besitzt und
    a)
    ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat oder
    b)
    mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Lehrkraft an einer Schule beschäftigt war und zum Erwerb einer pädagogischen Zusatzqualifikation eine Fort- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 400 Stunden absolviert hat,
  2. ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat oder
  3. am 1. Februar 2017 oder am 1. November 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Schulleiterin oder Schulleiter an einer staatlich anerkannten Schule gestanden hat.

(3) Als Lehrkraft ist qualifiziert, wer

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,
  2. eine Erlaubnis zum Führen einer ausbildungsrelevanten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf besitzt und
    a)
    zum Erwerb einer pädagogischen Zusatzqualifikation eine Fort- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 400 Stunden absolviert hat,
    b)
    ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder
  3. ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch für den theoretischen und praktischen Unterricht befähigt oder
  4. am 1. Februar 2017 oder am 1. November 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Schule gestanden hat.

(4) Als Lehrkraft für den praktischen Unterricht ist auch qualifiziert, wer eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung besitzt und den Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat.

§ 3 a [Anm. d. Red.: Inkrafttreten am 1.1.2023]
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen

(1) § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter ist qualifiziert, wer über die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG) hinaus die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsberuf besitzt.

(3) 1Als Lehrkraft ist im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 MTBG besitzt oder zu den Personen nach § 6 MTBG gehört. 2Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung entscheidet im Einzelfall, ob eine Person, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, als Lehrkraft fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert ist.

(4) § 74 Abs. 3 MTBG bleibt unberührt.

§ 4
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern

(1) § 3 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Schule muss mit einem Krankenhaus, in dem jährlich mindestens 900 Geburten stattfinden, oder mit mehreren ambulanten oder stationären Einrichtungen, an denen insgesamt mindestens 900 Geburten jährlich stattfinden, zusammenarbeiten. 2Bei dieser Geburtenzahl können jährlich 20 Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsjahrgang ausgebildet werden.

§ 5
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden

1§ 3 gilt entsprechend. 2Mindestens eine Lehrkraft muss eine Ärztin oder ein Arzt mit fachärztlichen Kompetenzen für die Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen sowie kindlichen Hörstörungen sein.

§ 6
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

(1) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist qualifiziert, wer

  1. ein Hochschulstudium der Notfallpädagogik oder der Medizinpädagogik mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat oder
  2. ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzt,
  3. ein anderes als in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genanntes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts befähigt, und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzt oder
  4. die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 3 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) erfüllt.

(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist auch qualifiziert, wer ein Studium nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat, wenn der Träger der Schule in einem Bewerbungsverfahren eine geeignete Person mit einer Qualifikation nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 nicht gewinnen konnte.

(3) Als Lehrkraft ist zudem qualifiziert, wer ein anderes als in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genanntes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts befähigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG).

(4) Der Schule müssen Trainingsmodelle, Übungsphantome und Rettungsdienstausstattungen in ausreichender Anzahl jederzeit zur Verfügung stehen, die dem jeweiligen aktuellen Stand der notfallmedizinischen Wissenschaft entsprechen.

§ 7 [Anm. d. Red.: Inkrafttreten am 1.1.2022]
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten

(1) § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Krankenhäuser und ambulante Einrichtungen sind geeignet im Sinne des § 14 Abs. 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G), wenn an ihnen das Ausbildungsziel nach § 7 ATA-OTA-G erreicht werden kann.

(3) Als Schulleiterin oder Schulleiter ist qualifiziert, wer über die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1 ATA-OTA-G hinaus mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, in einem Gesundheitsberuf tätig war.

(4) Als Lehrkraft ist im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 3 ATA-OTA-G fachlich in den Bereichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik qualifiziert, wer in einem der Bereiche mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, tätig war.

(5) § 68 ATA-OTA-G bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung

§ 8
Regelungsbereich

Dieser Abschnitt regelt das Nähere zu den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NSchGesG an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung.

§ 9
Anforderungen an alle Einrichtungen

(1) 1Die Einrichtung ist in zumutbarer Weise erreichbar (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NSchGesG), wenn sie von der Schule bei normalen Verkehrsverhältnissen mit einer Fahrzeit von höchstens 60 Minuten erreichbar ist und nicht mehr als 100 km entfernt liegt. 2Hat die Schule ein geeignetes Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler, so liegt eine Erreichbarkeit in zumutbarer Wese auch vor, wenn die Anforderung nach Satz 1 nicht erfüllt ist.

(2) 1Mindestens eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter der Einrichtung soll eine Weiterbildung mit pädagogischen Inhalten absolviert haben oder über eine Ausbilderbefähigung verfügen. 2Erfordert die Vermittlung von Ausbildungsinhalten die Praxisanleitung durch eine Ärztin oder einen Arzt, so muss der Einrichtung für diese Anleitung eine Ärztin oder ein Arzt zur Verfügung stehen.

§ 10
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten

(1) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ besitzt und zwei Jahre lang, in Teilzeit entsprechend länger, hauptberuflich als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut oder in einem anderen ausbildungsrelevanten Berufsbereich tätig war.

(2) Es müssen so viele Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zur Verfügung stehen, dass nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler von einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter angeleitet werden und die Anleitung auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten gewährleistet ist.

§ 11
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern

1Als Anleiterin oder Anleiter für die praktische Ausbildung während des Lehrgangs nach § 4 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 MPhG besitzt und den entsprechenden Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern

(1) 1Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war. 2Während der Berufstätigkeit sollen auch Erfahrungen in der Schwangerenvorsorge und Wochenbettbetreuung erworben worden sein.

(2) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einer Entbindung für jede Schülerin und jeden Schüler eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter zur Verfügung stehen muss.

§ 13
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin

(1) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer in § 1 Abs. 1 des MTAGesetzes genannten Berufsbezeichnung besitzt und den entsprechenden Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat.

(2) Es müssen so viele Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zur Verfügung stehen, dass nicht mehr als sechs Schülerinnen und Schüler von einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter angeleitet werden und die Anleitung auch in Urlaubsoder Krankheitszeiten gewährleistet ist.

§ 13 a [Anm. d. Red.: Inkrafttreten am 1.1.2023]
Zusätzliche Anforderungen an Krankenhäuser und Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen

Krankenhäuser und Einrichtungen sind geeignet im Sinne des § 19 Abs. 3 MTBG, wenn an ihnen das Ziel der Ausbildung nach § 8 MTBG erreicht werden kann und sie sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person erfolgt, und zwar bis zum 31. Dezember 2030 im Umfang von mindestens 10 Prozent und ab dem 1. Januar 2031 im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl.

§ 14
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden

(1) 1Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“ besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Logopädin oder Logopäde tätig war. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In der Einrichtung muss die Behandlung von

  1. Stimmstörungen,
  2. Störungen der Sprachentwicklung und
  3. Aphasie, Dysarthrie, einschließlich Alexie und Agrafie,

im erforderlichen Umfang stattfinden.

§ 15
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten

(1) 1Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder Diätassistent“ besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Diätassistentin oder Diätassistent tätig war. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In einer Einrichtung für die Gemeinschaftsverpflegung sollen auch diätische Kostformen hergestellt werden, die den Anforderungen der einschlägigen Fachgesellschaften entsprechen.

§ 16
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen

(1) 1Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Podologin oder Podologe tätig war. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In der Einrichtung müssen so viele podologische Behandlungen durchgeführt werden, dass jede Schülerin und jeder Schüler an jedem Arbeitstag bei mindestens fünf Behandlungen angeleitet werden kann.

§ 17 [Anm. d. Red.: Inkrafttreten am 1.1.2022]
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung v on Anästhesietechnischen Assistentinnen, Anästhesietechnischen Assistenten, Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten

1Der Zeitraum für die Absolvierung der für die Praxisanleitung erforderlichen berufspädagogischen Fortbildungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische- Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird auf drei Jahre verlängert. 2In den drei Jahren müssen berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von insgesamt 72 Stunden absolviert werden.

§ 18
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

(1) 1Für eine Zusammenarbeit mit einer Schule sind geeignet

  1. genehmigte Lehrrettungswachen und
  2. Krankenhäuser, die sich an der Akut- und Notfallversorgung beteiligen und im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind.

2Für die Zusammenarbeit in einzelnen Funktionsbereichen nach Anlage 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) sind auch andere Einrichtungen, wie beispielsweise Tageskliniken oder Pflegeeinrichtungen, geeignet.

(2) Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss mindestens 10 Prozent der Stunden des in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NotSan-APrV vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen.

(3) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erfüllt.

Dritter Abschnitt
Statistische Erhebungen

§ 19
Jährliche statistische Erhebung

(1) Die Erhebung nach § 6 Satz 1 NSchGesG wird einmal jährlich durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

  1. Erhebungsstichtag,
  2. Name und Anschrift der Schule,
  3. Bezeichnung des Schulträgers,
  4. Ausbildungsberuf,
  5. Ausbildungsdauer und -jahr,
  6. Anzahl der Klassen und der Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsjahr am Erhebungsstichtag,
  7. Anzahl der Schülerinnen und Schüler, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und dem höchsten allgemein bildenden Schulabschluss am Erhebungsstichtag,
  8. Ergebnisse der Abschlussprüfungen, gegliedert nach den Merkmalen in Nummer 7 im Erhebungszeitraum,
  9. Anzahl der Wiederholungsprüfungen im Erhebungszeitraum und
  10. Anzahl der abgebrochenen Ausbildungen im Erhebungszeitraum.

(3) 1Hilfsmerkmale sind die Telefonnummer und die Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. 2Die Angaben sind freiwillig.

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmung

§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.

___________
Hannover, den 19. Oktober 2017

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