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Niedersächsische Verordnung zur Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe sowie für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (NGesFBFöVO)
VO vom 14.1.2020 (Nds. GVBl. Nr. 1/2020 S. 2) - VORIS 21064 -

Aufgrund des § 8 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird verordnet:

§ 1
Höhe der Förderung

(1) 1Die Förderung nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG) je Schülerin und je Schüler je Ausbildungsmonat wird gewährt

  1. für die Monate des Jahres 2020 im Ausbildungsjahr 2019/ 2020 in Höhe des Schulgeldes, das nach dem am 31. Dezember 2017 maßgeblichen Tarif der Schule monatlich von einer Schülerin oder einem Schüler erhoben worden wäre,
  2. für das Ausbildungsjahr 2020/2021 in Höhe des Betrages nach Nummer 1, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2018 und weiter erhöht gemäß der Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2019, und
  3. für die folgenden Ausbildungsjahre in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des Ausbildungsjahres.

2Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Ausbildung unterbricht oder vorzeitig beendet, wird bis zum Ende des letzten Ausbildungsmonats berücksichtigt.

(2) 1In den Ausbildungsjahren, in denen die Schülerin oder der Schüler nach dem am 31. Dezember 2017 maßgeblichen Tarif der Schule einmalig angefallene ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule für die Aufnahme in die Schule und für Prüfungen neben dem Schulgeld zu tragen gehabt hätte, erhöht sich der monatliche Förderbetrag um ein Zwölftel dieser Verwaltungsausgaben. 2Ab dem Ausbildungsjahr 2020/2021 erhöht sich der Tarif der Schule für die Berechnung der Erhöhung nach Satz 1 entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3. 3Verwaltungsausgaben für Prüfungen werden nur berücksichtigt, wenn die Prüfung tatsächlich abgelegt wurde. 4Zu den Verwaltungsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören nicht Aufwendungen der Schule für tatsächlich angefallene Kopien und tatsächlich ausgegebene Verbrauchsmaterialien für die Schülerin oder den Schüler sowie für Leistungsangebote der Schule, die die Schülerin oder der Schüler freiwillig in Anspruch genommen hat. 5Die Erhöhung nach den Sätzen 1 und 2 unterbleibt, wenn der Träger der Schule die Schülerin oder den Schüler weiterhin mit solchen Ausgaben belastet.

(3) Nimmt der Träger der Schule für die Schule Ausbildungszuschläge nach § 17 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Anspruch, so ist der Förderbetrag für das Ausbildungsjahr in der Weise beschränkt, dass die Summe aus dem Förderbetrag nach den Absätzen 1 und 2 und den Ausbildungszuschlägen nach § 17 a KHG die im Ausbildungsjahr für die Ausbildung getätigten Ausgaben nicht übersteigt.

§ 2
Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren

(1) 1Über den Antrag auf Förderung nach § 8 Abs. 1 NGesFBG entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Landesamt). 2Der Antrag ist für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen. 3Er muss spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres eingegangen sein.

(2) 1Es werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. 2Die Abschläge werden nach Ablauf des jeweiligen Ausbildungsmonats gezahlt. 3Sind nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen vom 21. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 1002) Abschläge gewährt worden, so ist mit den Abschlägen nach Satz 1 für die Monate des Jahres 2020 im Ausbildungsjahr 2019/2020 auszugleichen, dass Abschläge nach der Richtlinie nur in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden Förderung gewährt werden konnten.

(3) 1Nach Ablauf des Ausbildungsjahres stellt das Landesamt für die einzelnen Ausbildungsmonate den Förderbetrag fest. 2Hierfür hat der Antragsteller auf Verlangen die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 3Nimmt der Antragsteller Ausbildungszuschläge nach § 17 a KHG in Anspruch, so hat der Nachweis, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des veranschlagten Schulgeldes nicht zu einer Überdeckung der tatsächlichen Ausgaben führt, durch das Testat der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers, die oder der die Bestätigung nach § 17 a Abs. 7 Satz 2 KHG erstellt, ohne Aufforderung zu erfolgen.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 müssen Anträge für die Monate des Jahres 2020 im Ausbildungsjahr 2019/2020 bis zum 30. Juni 2020 beim Landesamt eingegangen sein. 2Im Jahr 2019 auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen gestellte Anträge auf Zuwendung gelten als Anträge nach Satz 1.

§ 3
Förderung für das Jahr 2019

(1) 1Für die Förderung nach § 8 Abs. 3 NGesFBG gelten die einmalig angefallenen ausbildungsbezogenen Verwaltungsausgaben des Trägers der Schule, die die Schülerin oder der Schüler für die Aufnahme in die Schule und für Prüfungen neben dem Schulgeld getragen hat, als Teil des Schulgeldes. 2§ 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Über den Antrag auf Förderung nach § 8 Abs. 3 NGesFBG entscheidet das Landesamt. 2Er muss bis zum 30. Juni 2020 beim Landesamt eingegangen sein.

(3) 1Dem Antrag auf Förderung nach § 8 Abs. 3 NGesFBG sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. 2Der Träger der Schule hat dem Landesamt auf Verlangen nachzuweisen, dass er die erhaltene Förderung unverzüglich an die jeweiligen Schülerinnen und Schüler ausgekehrt hat.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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Hannover, den den 14. Januar 2020

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