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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des dritten Umschulungsjahres in der Altenpflege
Erl. d. MS v. 7.11.2012 - 104.23-43 580/28.4.1 (Nds.MBl. Nr.44/2012 S.1140) - VORIS 21064 -
Bezug: Erl. v. 15.6.2010 (Nds.MBl. S.615), zuletzt geändert durch Erl. v. 22.6.2012 (Nds.MBl. S.512) - VORIS 21064 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu § 44 LHO Zuwendungen für diejenigen Träger der praktischen Ausbildung in der Altenpflege, die gemäß § 17 Abs. 1 a AltPflG Umschülerinnen und Umschülern Weiterbildungskosten erstatten müssen. Daneben erstattet das Land Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, sofern sie der Umschülerin oder dem Umschüler vom Träger der praktischen Ausbildung zuvor kompensiert worden sind.

1.2 Die Förderung erfolgt vor dem Hintergrund des wachsenden Fachkräftebedarfs in der Altenpflege, um die Anzahl qualifiziert ausgebildeter Pflegekräfte in Niedersachsen zu erhöhen und damit die Qualität der Pflege dauerhaft zu sichern.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind die Weiterbildungskosten, die die Träger der praktischen Ausbildung der Umschülerin oder dem Umschüler über die Ausbildungsvergütung hinaus gemäß § 17 Abs. 1a AltPflG i.V.m. § 83 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 SGB III erstatten müssen, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen. Weiterbildungskosten nach § 83 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 SGB III sind:

a) Fahrkosten,
b) Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie
c) Kosten für die Betreuung von Kindern.

2.2 Gegenstand der Förderung sind auch die Lehrgangskosten, soweit diese nicht bereits in Form der Finanzhilfe vom MK oder in Form des Zuschusses zum Schulgeld nach dem Bezugserlass in der zuletzt geltenden Fassung übernommen worden sind, sowie die Kosten für die Eignungsfeststellung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

2.3 Aus dem Verweis auf den in § 83 SGB III genannten Begriff der Weiterbildungskosten kann keine Förderung auf Kostenbasis abgeleitet werden.

2.4 Die Förderung nach dieser Richtlinie endet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Wiederaufnahme der Förderung des dritten Umschulungsjahres durch Leistungen der Arbeitsverwaltung.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der praktischen Ausbildung in der Altenpflege.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1 Die ausbildende Pflegeeinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AltPflG muss ihren Standort in Niedersachsen haben.
4.2 Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt eine Altenpflegeschule mit Sitz in Niedersachsen. Ausnahmen können zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, dass sie auf Zusagen vor Inkrafttreten dieser Richtlinie beruhe.
4.3 Die Umschülerin oder der Umschüler erhält vom Zuwendungsempfänger eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung gilt als angemessen, wenn eine tarifliche Ausbildungsvergütung geleistet wird. Sofern der Zuwendungsempfänger nicht tarifgebunden ist, muss die Vergütung der Umschülerinnen oder des Umschülers mindestens 80% der tariflichen Ausbildungsvergütung nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) entsprechen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, die Ausbildungsvergütung rückwirkend auf den angemessenen Betrag angehoben zu haben.
4.4 Die tatsächlich angefallenen Weiterbildungskosten sind der Umschülerin oder dem Umschüler vom Zuwendungsempfänger erstattet worden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt, weil die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Die Zuwendung wird pro Umschülerin und Umschüler auf einen Höchstbetrag in Höhe von 13 200 EUR jährlich begrenzt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind sämtliche im dritten Umschulungsjahr tatsächlich anfallenden Weiterbildungskosten i.S. des § 83 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 SGB III, also Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten.

5.2.1 Fahrkosten, die durch die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, werden in Höhe des im Einzelfall zweckmäßigsten und kostengünstigsten Beförderungsentgeltes gewährt. Kosten für sonstige Verkehrsmittel werden in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG gewährt.

5.2.2 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung werden, sofern sie erforderlich sind, für die Unterbringung je Tag in Höhe von 31 EUR, je Kalendermonat jedoch höchstens in Höhe von 340 EUR gewährt und für die Verpflegung je Tag in Höhe von 18 EUR, je Kalendermonat jedoch höchstens in Höhe von 136 EUR gewährt.

5.2.3 Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder - das sind in der Regel solche bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres - werden bis zu 130 EUR monatlich (je Kind) erstattet.

5.3 Zuwendungsfähig sind auch die Lehrgangskosten, soweit diese nicht bereits in Form der Finanzhilfe des MK oder in Form des Zuschusses zum Schulgeld nach dem Bezugserlass übernommen worden sind. Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

5.4 Die Mindestbetragsförderung von 2 500 EUR jährlich je Träger der praktischen Ausbildung in der Altenpflege kann unterschritten werden.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Die Auszahlung erfolgt rückwirkend auf Antrag. Der Antrag auf Auszahlung ist schriftlich zu erstellen.

6.4 Eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird zugelassen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

_________
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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