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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege
Erl. d. MS v. 28.5.2013 - 104.2-43580 /28 (Nds.MBl. Nr.21/2013 S.425) - VORIS 21064 -
Bezug: Erl. v. 15.6.2010 (Nds.MBl. S.615), zuletzt geändert durch Erl. v. 22.6.2012 .(Nds.MBl. S.512) - VORIS 21064 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für das Engagement von Trägern von Pflegeeinrichtungen bei der Bereitstellung von Ausbildungsverhältnissen in der Altenpflege sowie Zuwendungen zum Schulgeld an Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft, um die Anzahl qualifiziert ausgebildeter Pflegekräfte in Niedersachsen zu erhöhen und damit die Qualität der Pflege dauerhaft zu sichern.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 seit dem 1.8.2009 bestehende Ausbildungsverhältnisse zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger i.S. des AltPflG im stationären und ambulanten Bereich in einer Einrichtung durch einen monatlichen Zuschuss sowie
2.2 ab dem Schuljahr 2009/2010, beginnend mit dem 1.8.2009, alle bestehenden Schulverträge für den Ausbildungsberuf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers durch einen Zuschuss zum Schulgeld.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

3.1 Träger von Pflegeeinrichtungen i.S. des § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und
3.2 Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft für Maßnahmen nach Nummer 2.2.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1.1 Die ausbildende ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung i.S. des § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI muss ihren Standort in Niedersachsen haben.
4.1.2 Es muss sich um Ausbildungsverhältnisse zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach dem AltPflG handeln.
4.1.3 Um ein Ausbildungsverhältnis im ambulanten Bereich handelt es sich, sofern mindestens 1 500 Stunden der praktischen Anteile der Ausbildung in einer ambulanten Pflegeeinrichtung erbracht werden. Als Nachweis über die erbrachte Stundenzahl ist dem Antrag auf Förderung ein Rotationsplan beizufügen, der die Verteilung der praktischen Ausbildung der oder des Auszubildenden wiedergibt.
4.1.4 Die Auszubildenden müssen eine angemessene Ausbildungsvergütung erhalten. Die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung gilt als angemessen, wenn der Einrichtungsträger eine tarifliche Ausbildungsvergütung leistet. Sofern der Einrichtungsträger nicht tarifgebunden ist, muss die Vergütung aller Auszubildenden mindestens 80% der tariflichen Ausbildungsvergütung nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) entsprechen.
4.1.5 Das Ausbildungsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen (Wartezeit).
4.1.6 Eine Förderung ist ausgeschlossen für Zeiträume, in denen kein Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung gegenüber der ausbildenden Einrichtung oder ihrem Träger besteht (z.B. bei Krankheit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, Elternzeit, Zahlung der Ausbildungsvergütung durch Dritte).

4.2 Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.2.1 Die Altenpflegeschule in privater Trägerschaft muss ihren Sitz in Niedersachsen haben.
4.2.2 Das Schulverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen (Wartezeit).
4.2.3 Die Altenpflegeschule erhebt ein Schulgeld von höchstens 200 EUR monatlich und verzichtet - mit Ausnahme der ersten sechs Monate des Schulverhältnisses - aufgrund der Zuwendung auf die Vorauszahlung durch die Schülerin oder den Schüler. Die Förderung setzt ferner voraus, dass die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler oder der ausbildenden Einrichtung oder ihrem Träger darüber hinaus nichts - von geringfügigen Verbrauchskosten wie Kopierkosten abgesehen - gesondert in Rechnung stellt.
4.2.4 Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit das Schulgeld aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes gezahlt wurde.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bemisst sich wie folgt:

5.2.1 Liegt die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse im stationären Bereich einer Einrichtung unterhalb oder in Höhe des Schlüssels von einem Ausbildungsverhältnis je 20 Pflegeplätzen in der Einrichtung, beträgt der Zuschuss bis zum 31.7.2012 monatlich 50 EUR.
5.2.2 Liegt die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse im stationären Bereich einer Einrichtung oberhalb des Schlüssels von einem Ausbildungsverhältnis je 20 Pflegeplätzen in der Einrichtung, beträgt der Zuschuss monatlich 85 EUR.
5.2.3 Bestehen die Ausbildungsverhältnisse im ambulanten Bereich einer Einrichtung, beträgt der Zuschuss monatlich 85 EUR.
5.2.4 Der erste Kalendermonat eines Ausbildungsverhältnisses wird nur gefördert, wenn das Ausbildungsverhältnis bis zum 15. dieses Kalendermonats beginnt. Der letzte Kalendermonat eines Ausbildungsverhältnisses wird nur gefördert, wenn das Ausbildungsverhältnis nach dem 14. dieses Kalendermonats endet.
5.2.5 Eine Förderung nach § 421r SGB III (Ausbildungsbonus) für ein Ausbildungsverhältnis wird auf eine gleichzeitige Förderung nach dieser Richtlinie nicht angerechnet.
5.2.6 Der gleichzeitige Bezug einer Förderung nach den Nummern 5.2.1, 5.2.2 oder 5.2.3 für dasselbe Ausbildungsverhältnis ist ausgeschlossen.
5.2.7 Für die Berechnung des Schlüssels nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 werden nur die Ausbildungsverhältnisse berücksichtigt, die seit mindestens sechs Monaten bestehen, nicht unterbrochen sind oder ruhen (z.B. wegen Elternzeit) und bei denen die Ausbildungsvergütung nicht durch Dritte finanziert wird. Die Berechnung erfolgt für jeden Fördermonat gesondert. Sofern sich durch Ablauf der Wartezeit nach Nummer 4.1.5 nachträglich die Zuordnung einer Pflegeeinrichtung zu der Nummer 5.2.1 oder 5.2.2 ändert, erfolgt eine entsprechende Neuberechnung der Förderung.

5.3 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 bemisst sich wie folgt:

5.3.1 Der Zuschuss zum Schulgeld für jeden abgeschlossenen Schulvertrag nach Nummer 2.2 beträgt monatlich 50 EUR, ab Beginn des Förderhalbjahres vom 1.2.2011 an monatlich bis zu 100 EUR, ab Beginn des Förderhalbjahres vom 1.2.2012 an monatlich bis zu 160 EUR und vom 1.8.2012 an monatlich bis zu 200 EUR.
5.3.2 Der Zuschuss ist auf das in der Wartezeit zu entrichtende Schulgeld anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn das Schulgeld von der ausbildenden Einrichtung oder ihrem Träger gezahlt wird. In den Fällen, in denen das Schulgeld von der Schülerin oder dem Schüler entrichtet worden ist, hat der Schulträger zu versichern, dass er den Zuschuss an die Schülerin oder den Schüler weitergeleitet hat oder weiterleiten wird. In den Fällen, in denen das Schulgeld von der ausbildenden Einrichtung oder ihrem Träger gezahlt worden ist, hat der Schulträger zu versichern, dass er den Zuschuss an die ausbildende Einrichtung oder ihren Träger weitergeleitet hat oder weiterleiten wird und die ausbildende Einrichtung oder ihr Träger der Schülerin oder dem Schüler unabhängig von der Schulgeldzahlung eine angemessene Ausbildungsvergütung i.S. der Nummer 4.1.4. bezahlt.
5.3.3 Eine jährliche Erhöhung des Schulgeldes, ebenfalls bezogen auf das Schuljahr 2008/2009, ist maximal in Höhe des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten jährlichen Verbraucherpreisindexes (Inflationsrate) möglich. Eine darüber hinausgehende Erhöhung schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.

5.4 Die Mindestbetragsförderung von 2 500 EUR jährlich je Altenpflegeschule in privater Trägerschaft für Zuwendungen nach Nummer 2.1 sowie je Träger einer Pflegeeinrichtung für Zuwendungen nach Nummer 2.2 kann unterschritten werden.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der Wartezeit (Nummern 4.1.5. und 4.2.2) auf Antrag.

6.3.1 Die Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 werden rückwirkend pro Förderhalbjahr ausgezahlt. Das Förderhalbjahr umfasst den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Januar und vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines Jahres. Der Antrag auf Auszahlung der Förderbeträge für ein Förderhalbjahr ist schriftlich von jeder Pflegeeinrichtung gesondert mit dem als Anlage 1 beigefügten Formblatt zu stellen.

6.3.2 Die Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 werden monatlich rückwirkend ausgezahlt. Während der Wartezeit können auf Antrag monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 80% der zu erwartenden monatlichen Förderung gewährt werden. Der Antrag auf Auszahlung der Förderbeträge für ein Ausbildungsjahr ist von jeder Altenpflegeschule in privater Trägerschaft gesondert mit dem als Anlage 2 beigefügten Formblatt zu stellen.

6.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

6.5 Der Antrag auf Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Förderhalbjahres zu stellen. Der Antrag auf Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist für das erste Ausbildungsjahr spätestens zwei Monate nach Ablauf der Wartezeit und für das zweite und dritte Ausbildungsjahr spätestens zwei Monate nach dessen Beginn zu stellen. Eine spätere Antragstellung schließt eine Förderung aus.

6.6 Zur Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind mit dem Antrag Kopien aller bestehenden Ausbildungsverträge in der Einrichtung vorzulegen, sofern sie nicht bereits vorgelegt wurden.

6.7 Bei der Prüfung einer Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist die Bewilligungsbehörde befugt, geeignete Nachweise über die anhaltende Dauer des Ausbildungsverhältnisses anzufordern. Als geeigneter Nachweis ist eine Bestätigung der oder des Auszubildenden, bei Minderjährigen von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter, vorzulegen. Wenn die Bestätigung der oder des Auszubildenden oder der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters nicht beigebracht werden kann, genügt eine schriftliche Bestätigung der ausbildenden Pflegeeinrichtung.

6.8 Bei der Prüfung einer Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist die Bewilligungsbehörde befugt, geeignete Nachweise über die Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 6.1 bis 6.5 sowie die anhaltende Dauer des Schulverhältnisses anzufordern. Als geeigneter Nachweis ist eine Bestätigung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter, vorzulegen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.1.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2012 außer Kraft.

_________
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie


Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 2 - Seite 2 -

Anlage

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