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Besetzung der Rettungsmittel mit Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter
RdErl. d. MI v. 28.4.2014 - 36.42-41068/02 (Nds.MBl. Nr.19/2014 S.392) - VORIS 21062 -
Bezug: RdErl. d. MK v. 13.4.2010 (Nds.MBl. S.553) - VORIS 21064 -

1. Mit Inkrafttreten des NotSanG am 1.1.2014 und Außerkrafttreten des RettAssG zum 31.12.2014 werden die Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter (NotSan) die Rettungsassistentin und den Rettungsassistenten im Rettungsdienst ablösen.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, den Einsatz von Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter während ihrer oder seiner Ausbildung in Rettungsmitteln näher zu definieren. Zur Auslegung des § 10 NRettDG werden daher folgende Hinweise gegeben:

a) Nach Erwerb der in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) genannten Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst sowie der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten können Auszubildende zur oder zum NotSan für den Zeitraum der Ausbildung dem anderen fachlich geeigneten Personal gemäß § 10 NRettDG gleichgestellt werden (Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter). Die in § 10 Abs. 2 NRettDG genannten Mindestvoraussetzungen für die Besetzung der Rettungsmittel bleiben davon unberührt.
b) Die Entscheidung über die Eignung der Auszubildenden wird einvernehmlich zwischen dem Ausbildungsträger und der zuständigen Schule getroffen.
c) Die zuständige Schule dokumentiert die Entscheidung schriftlich.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.5.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

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An die
Träger des Rettungsdienstes
Nachrichtlich:
An
den Niedersächsischen Landkreistag
den Niedersächsischen Städtetag
die Ausbildungsträger
die Rettungsschulen

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