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Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Vom 24.3.2006 (Nds.GVBl. Nr.11/2006 S.178 *)), geändert durch Art. 25 des Gesetzes v. 13.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.24/2011 S.353) und Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.2013 (Nds.GVBl. Nr.22/2013 S.282), Art. 3 des Gesetzes vom 17.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 24/2019 S. 418), Art. 7 des Gesetzes vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 25/2019 S. 451) , Art. 1 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. Nr. 27/2020 S. 244) und Art. 19 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. Nr. 27/2020 S. 244) - VORIS 21061 -

§ 1
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes fördern und schützen die Gesundheit der Bevölkerung. 2Dabei wirken sie auf die Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger hin. 3Sie arbeiten mit anderen Trägern, Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, die in für die Gesundheit bedeutsamen Bereichen tätig sind.

§ 2
Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) 1Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. das Fachministerium als oberste Gesundheitsbehörde,
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte sowie
  3. das Landesgesundheitsamt (§ 9).

2Die Landkreise und kreisfreien Städte werden dabei im eigenen Wirkungskreis tätig, soweit die Aufgabe nicht durch Gesetz oder Verordnung dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet ist. 3Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes).

(2) 1Landkreise und kreisfreie Städte richten zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst ein. 2Im medizinischen Fachdienst sind in ausreichender Zahl Fachkräfte einzusetzen, insbesondere

  1. Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen” zu führen,
  2. andere Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, eine Gebietsbezeichnung zu führen, sowie
  3. Angehörige von Gesundheitsberufen mit den erforderlichen Kenntnissen des Gesundheitsrechts und des öffentlichen Gesundheitswesens.

3Die fachliche Leitung des medizinischen Fachdienstes muss einer Ärztin oder einem Arzt nach Satz 2 Nr. 1 obliegen.

(3) Amtsärztinnen und Amtsärzte sind die Ärztinnen und Ärzte, die bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig und berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen” zu führen.

§ 3
Infektions- und Strahlenschutz

(1) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegen

  1. die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Verordnung,
  2. die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S.734), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG,
  3. die Aufgaben nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S.930) mit der Änderung vom 23. Mai 2008 (BGBl. 2009 II S.275) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  4. als zuständigen Behörden, Gesundheitsämtern und Hafenärztlichen Diensten im Sinne des § 2 des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S.566) die Vollzugsaufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen und der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen nach § 7 Abs. 1 IGV-DG, soweit nichts anderes bestimmt ist, und
  5. die Überwachung der Hygiene von Badegewässern und Badegebieten.

2Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1 gehört es auch, auf die Erhöhung der Impfquote für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen hinzuwirken. 3Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Satz 2 auf das Fachministerium, eine andere Landesbehörde oder die Gemeinden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 3 a
Epidemische Lage von landesweiter Tragweite
[Anm. d. Red.: § 3a ab 1. April 2021 gestrichen!]

(1) 1Der Landtag stellt auf Antrag der Landesregierung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest, wenn

  1. die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Niedersachsen aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3 a IfSG) gefährdet ist und
  2. nicht eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt ist.

2Der Antrag ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen und zu begründen. 3Die Feststellung nach Satz 1 ist für zwei Monate zu treffen. 4Der Landtag hebt auf Antrag der Landesregierung die Feststellung auf, wenn die in Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung für die Feststellung nicht mehr vorliegt; die Feststellung ist aufgehoben, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt ist. 5Die Feststellung nach Satz 1 und die Aufhebung nach Satz 4 Halbsatz 1 werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht; sie werden jeweils mit ihrer Bekanntmachung wirksam. 6Der Landtag verlängert auf Antrag der Landesregierung die Feststellung um jeweils zwei Monate, wenn die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Während einer epidemischen Lage nach Absatz 1 oder einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG kann das Fachministerium anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte Aufgaben, die diesen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 obliegen, wahrnehmen, soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen.

§ 4
Prävention und Gesundheitsförderung

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte veranlassen, unterstützen und koordinieren präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen; sie können diese auch selbst durchführen. 2Die Maßnahmen bestehen insbesondere in Information, Beratung und Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen, gesundheitsfördernde Verhaltensweisen und Verhältnisse in Bezug auf Vorsorge, Krankheitsfrüherkennung und Maßnahmen zur Versorgung und Rehabilitation.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken auch darauf hin, dass Personengruppen und Einzelpersonen Hilfen und Leistungen zur Gesundheitsversorgung erhalten, die diese aufgrund ihrer besonderen Lebensverhältnisse nicht selbständig in Anspruch nehmen können.

§ 5
Kinder- und Jugendgesundheit

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte schützen und fördern besonders die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. 2Dazu sollen sie insbesondere gemeinsam mit Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen zielgruppen- und lebensraumbezogen auf die Prävention und auf eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinwirken.

(2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte untersuchen die Kinder rechtzeitig vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen (Schuleingangsuntersuchungen). 2Sie können die Schuleingangsuntersuchungen durch Ärztinnen und Ärzte vornehmen lassen, die nicht im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind. 3Die Landkreise und kreisfreien Städte teilen den Erziehungsberechtigten (§ 55 des Niedersächsischen Schulgesetzes) die Untersuchungsergebnisse für ihr Kind mit. 4Der aufnehmenden Schule werden nur die für die Schulfähigkeit bedeutsamen Untersuchungsergebnisse mitgeteilt. 5Das Landesgesundheitsamt kann einheitliche fachliche Anforderungen für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchungen empfehlen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der zuständigen Stellen für die Zahngesundheitspflege nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs wahr.

§ 6
Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten, untersuchen und bewerten Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken auf deren Verhütung und Beseitigung hin.

§ 7
Untersuchungen und Begutachtungen

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte haben ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen, soweit solche Tätigkeiten durch Gesetz oder Verordnung von einer Gesundheitsbehörde, einem Gesundheitsamt oder einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt verlangt werden. 2Soweit Tätigkeiten nach Satz 1 im Auftrag einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die deren Personal betreffen, handeln die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

(2) 1Für Aufgaben nach Absatz 1 ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk die zu untersuchende oder zu begutachtende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

§ 7 a
Heilpraktikerwesen

(1) 1Wer im Sinne des § 1 des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben will, hat den Beginn der Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeige bedarf der Schriftform. 3Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. 4In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. 5Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der nach den Sätzen 1 und 4 angegebenen Daten sind dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich mitzuteilen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wer bereits vor dem 1. Januar 2020 eine nach Absatz 1 Satz 1 anzeigepflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und weiterhin ausübt, hat die Anzeige nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4 bis zum 1. März 2020 zu erstatten.

(3) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder
  2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 5 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

§ 8
Gesundheitsberichterstattung

(1) 1Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten. 2In den Berichten werden Daten und Informationen zielgruppenbezogen und geschlechterspezifisch dargestellt und bewertet.

(2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten, beschreiben und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse ihrer Bevölkerung, .insbesondere die Gesundheitsrisiken, den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten. 2Dazu sammeln sie nicht personenbezogene und anonymisierte Daten, werten diese nach epidemiologischen Gesichtspunkten aus und führen sie in Fachberichten zusammen (kommunale Gesundheitsberichterstattung). 3In die Berichterstattung sollen auch anonymisierte Ergebnisse von Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Untersuchungen im Rahmen der Zahngesundheitspflege nach § 5 Abs. 3 einbezogen werden.

(3) Das Landesgesundheitsamt kann im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden landeseinheitliche Anforderungen an Inhalt und Form der Datensammlung und Fachberichterstattung nach Absatz 2 festlegen, soweit dies für den Vergleich oder die Zusammenführung von Ergebnissen der kommunalen Gesundheitsberichterstattung erforderlich ist.

(4) Das Landesgesundheitsamt erstellt Fachberichte zur gesundheitlichen Situation der niedersächsischen Bevölkerung (Landesgesundheitsberichte).

§ 9
Aufgaben des Landesgesundheitsamtes

1Das Landesgesundheitsamt berät und unterstützt Behörden und Einrichtungen bei Fragen der Förderung und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. 2Zu diesem Zweck nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Es sammelt die für die Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Daten und bewertet diese insbesondere unter epidemiologischen Gesichtspunkten.
  2. Es führt mikrobiologische, umweltmedizinische und wasserhygienische Untersuchungen einschließlich krankenhaushygienischer Analysen durch.

§ 10
Weitere Aufgaben

(1) 1Für die Aufgaben, die nach anderen Rechtsvorschriften der unteren Gesundheitsbehörde, dem Gesundheitsamt, der Amtsärztin oder dem Amtsarzt zugewiesen sind und nicht unter die §§ 3 bis 9 fallen, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 2Die Aufgaben nach Satz 1 und nach § 7 a gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 auf das Fachministerium oder eine andere Landesbehörde zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 11
Kosten

(1) 1Die den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten. 2Dies gilt auch, soweit den Gemeinden nach § 3 Abs. 2 Aufgaben übertragen werden.

(2) 1Für den Ausgleich der erheblichen und notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz entstehen, erhalten

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Gebiet ein Hafen nach § 13 Abs. 1 oder 2 IGV-DG liegt, jährlich jeweils 220 000 Euro und
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Gebiet ein Hafen liegt, der nicht unter § 13 Abs. 1 oder 2 IGV-DG fällt, an dem der Hafenärztliche Dienst jedoch befugt ist, Bescheinigungen über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Bescheinigungen über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen auszustellen, jährlich jeweils 215 000 Euro.

2Der Ausgleich wird zum 1. Juli eines jeden Jahres gezahlt.

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*) [ Anm. d, Red.: ] Das Gesetz ist als Artikel 1 des Gesetzes über Änderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24.3.2006 (Nds.GVBl. Nr.11/2006 S.178) bekannt gemacht worden.

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