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Landesrahmenkonzeption „Junge Schwellen- und Intensivtäterinnen und Schwellen- und Intensivtäter (JuSIT)“
Gem. RdErl. d. MI, d. MJ, d. MK u. d. MS v. 22.12.2014 - 23.15-51603/1.5.1 (Nds. MBl. Nr. 6/2015 S. 172) - VORIS 21021 -
Bezug: Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 29.12.2014 (Nds. MBl. 2015 S. 38) - VORIS 21021 -

1. Die als Anlage beigefügte Landesrahmenkonzeption „Junge Schwellen- und Intensivtäterinnen und Schwellen- und Intensivtäter (JuSIT)“ wird hiermit für verbindlich erklärt.

2. Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

__________
An
die Dienststellen der Landesverwaltung
die Region Hannover, Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
die Polizeibehörden und -dienststellen
die Polizeiakademie Niedersachsen


Anlage

Niedersächsische Landesrahmenkonzeption
Junge Schwellen- und Intensivtäterinnen und Schwellen- und Intensivtäter (JuSIT)

Inhaltsübersicht
1.
Allgemeines
2.
Ziele
3.
Adressaten/Zuständigkeiten
3.1
Polizei
3.2
Öffentliche Jugendhilfe
3.3
Staatsanwaltschaft
3.4
Schule
3.5
Weitere Akteure
4.
Zielgruppe/Begriffsbestimmungen
4.1
Junge Schwellentäterinnen und Schwellentäter
4.2
Junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter
5.
Verfahren
5.1
Verfahren im Umgang mit jungen Schwellentäterinnen und Schwellentätern
5.2
Verfahren im Umgang mit jungen Intensivtäterinnen und Intensivtätern
5.2.1
Strafmündige junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter
5.2.2
Strafunmündige junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter (Kinder)
5.2.3
Liste über junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter
6.
Maßnahmen
6.1
Polizei
6.1.1
Ermittlungsgrundsätze für junge Schwellentäterinnen und Schwellentäter
6.1.2
Ermittlungsgrundsätze für junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter
6.1.3
Regelmäßige Kontaktaufnahmen
6.1.3.1
Soziales Umfeld
6.1.4
Fallkonferenzen
6.1.5
Vorrangiges Jugendverfahren
6.1.6
Polizeiliche Auskunftssysteme
6.2
Öffentliche Jugendhilfe
6.2.1
Umgang mit strafauffälligen Kindern und Jugendlichen
6.2.2
Informationsübermittlung - Jugendamt
6.2.3
Mitwirkung im Jugendstrafverfahren
6.3
Staatsanwaltschaft
6.3.1
Geschäftsverteilung
6.3.2
Sitzungsvertretung
6.3.3
Handakten
6.3.4
Verteilung der Liste über junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter
6.3.5
Fallkonferenzen
6.3.6
Vorrangiges Jugendverfahren
6.3.7
Aussetzung des Haftbefehls oder Untersuchungshaftvermeidung
6.4
Vollzug
6.5
Schule
7.
Datenschutz

1. Allgemeines

Kriminologische Erkenntnisse und Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik belegen, dass delinquentes Verhalten in der Gruppe der jungen Menschen stärker in Erscheinung tritt als in anderen Altersgruppen. Besonders augenfällig ist hierbei die höchst unterschiedliche Verteilung von Kriminalität in dieser Gruppe. Eine verhältnismäßig überschaubare Anzahl junger Personen ist für die Begehung einer Vielzahl von nicht selten schwerwiegenden Straftaten verantwortlich. Angesichts der beachtlichen Kriminalitätsbelastung und der Gefahr der Ausformung persistenter Delinquenzverläufe bedarf diese Personengruppe, nicht zuletzt auch wegen der erheblichen Auswirkungen auf die öffentliche Diskussion über Jugendkriminalität und die Kriminalitätsfurcht der Bevölkerung, einer besonderen Aufmerksamkeit.

Als Jugendkriminalität werden im Allgemeinen strafrechtlich relevante Verstöße junger Menschen im Alter von 14 bis unter 21 Jahren bezeichnet. Die herrschende Definition richtet sich nach dem Altersrahmen des Jugendstrafrechts, das auf Jugendliche ab 14 bis unter 18 Jahren sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - auch auf Heranwachsende ab 18 bis unter 21 Jahren angewendet werden kann.

Das Sanktionssystem des Strafrechts und das Hilfesystem des SGB VIII/KJHG bieten ein sehr flexibles und vielseitiges Instrumentarium zur Reaktion auf delinquentes Verhalten junger Menschen, das den individuellen Besonderheiten von Tat und tatverdächtiger Person hinreichend Rechnung trägt. Wichtig ist, dieses Instrumentarium schnell und möglichst vollständig zur Anwendung zu bringen und Verfahrensabläufe zu beschleunigen, denn die höchste Wirkung entfalten erzieherische Hilfen und Sanktionen erfahrungsgemäß dann, wenn sie zeitnah folgen. Neben einer konsequenten Strafverfolgung erscheint ein individuell ausgerichtetes, interdisziplinäres Maßnahmen- und Handlungskonzept mit erzieherischen und spezialpräventiven Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig.

2. Ziele

Die wesentlichen Ziele der Niedersächsischen Landesrahmenkonzeption „JuSIT“ sind:

-
Reduzierung der Delinquenz;
-
Koordination der Maßnahmen und Einhaltung landesweit einheitlicher Standards im Umgang mit minderjährigen und heranwachsenden Schwellen- und Intensivtäterinnen und Schwellen- und Intensivtätern, sowohl innerhalb der Polizei als auch bei der Zusammenarbeit mit Jugendhilfe, Justiz, Schule und anderen;
-
konsequente und schnelle Verfolgung der Taten, um eine Verfestigung des delinquenten Verhaltens zu verhindern;
-
Etablierung und Intensivierung von Netzwerken;
-
frühzeitige und gegenseitige Information, Einbindung und Abstimmung zwischen Polizei, Jugendhilfe, Justiz, Schule und anderen beteiligten Behörden und Einrichtungen;
-
landesweit standardisierte und einvernehmliche Einstufungen der JuSIT;
-
Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung oder Vernachlässigung;
-
Verfahrensbeschleunigung durch alle beteiligten Akteure mit dem Ziel der schnellstmöglichen Intervention (z. B. Vorrangiges Jugendverfahren, Maßnahmen der Jugendhilfe, Unterbringung in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe, Haftbefehle);
-
Erstellung polizeilicher Lagebilder auf örtlicher und landesweiter Ebene.

Die Umsetzung der Ziele bedingt als wesentliche Voraussetzung zum einen die Betrachtung des jungen Menschen in seiner Gesamtheit und zum anderen die Abstimmung von Maßnahmen und Hilfen aller am Reaktions- und Interventionsprozess beteiligten Organisationen und Einrichtungen. Dies gilt sowohl für den Bereich des Strafverfahrens als auch für die Präventionsarbeit.

3. Adressaten, Zuständigkeiten

Diese Konzeption richtet sich an die Polizei, Jugendhilfe, Staatsanwaltschaft, Schule und ggf. andere involvierte Behörden und Einrichtungen. Sie regelt die vernetzte Zusammenarbeit bei der Anwendung präventiver und repressiver Strategien und Handlungskonzepte.

3.1 Polizei

Die Umsetzung des Landesrahmenkonzeptes liegt bei der Polizei im Verantwortungsbereich der Polizeidirektionen mit den Polizeiinspektionen und -kommissariaten.

Die täterorientierte, deliktsübergreifende und zeitnahe Bearbeitung von Fällen der JuSIT erfolgt nach dem Wohnort- und Paten- bzw. Betreuungsprinzip in den Fachkommissariaten 6 und den Aufgabenfeldern 4 „Jugend“. Sofern im Einzelfall besondere Fachkenntnisse erforderlich sind und kriminalistische oder ermittlungstaktische Erwägungen für eine andere Ermittlungsführung sprechen (z. B. politisch motivierte Kriminalität Rechts), ist dies mit dem am Wohnort zuständigen Zentralen Kriminaldienst abzustimmen.

3.2 Öffentliche Jugendhilfe

Im Vordergrund stehen Hilfeangebote, um diesen besonders kriminalitätsgefährdeten jungen Menschen die Rückkehr zu rechtstreuem Verhalten zu erleichtern und ihnen wieder eine positive Lebensperspektive zu verschaffen. Dabei kommt den Jugendämtern eine maßgebliche Rolle zu, bei der sie individuell das gesamte Instrumentarium jugendhilferechtlicher Maßnahmen nach dem SGB VIII - u. a. Förderung der Erziehung in der Familie, Erziehungshilfen in ambulanter und stationärer Form, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung - einsetzen können.

Das zuständige Jugendamt wird unmittelbar durch die Polizei informiert, sobald eine Person als JuSIT eingestuft worden ist. Die zuständige Sachbearbeitung im Allgemeinen Sozialdienst (ASD) bzw. im Kommunalen Sozialdienst der Landeshauptstadt Hannover (KSD) erhält von der Polizei eine Mitteilung (Jugendamtsbericht) über strafrechtlich relevante Sachverhalte oder Gefährdungssituationen

-
bei nicht strafmündigen Kindern und
-
bei strafmündigen Jugendlichen

zur weiteren Bearbeitung.

Bei strafmündigen JuSIT findet eine Abstimmung mit der Jugendgerichtshilfe (JGH) statt. Bei einem Hinweis auf eine Intensivtäterschaft werden zusätzlich die jeweiligen Leitungsebenen informiert.

Bei Verfahren, die zur Anklage kommen, sowie bei Diversionsverfahren wird die JGH durch die Staatsanwaltschaft direkt beteiligt.

3.3 Staatsanwaltschaft

Bei der Staatsanwaltschaft sind die Jugenddezernentinnen und Jugenddezernenten zuständig. Den Staatsanwaltschaften bleibt unbenommen, Sonderdezernate für JuSIT einzurichten.

3.4 Schule

Die von JuSIT besuchte oder zu besuchende Schule wird über für den Schulbetrieb, insbesondere Gefährdungssituationen, bzw. für die Unterstützung ihrer schulischen Integration relevante Sachverhalte durch die Polizei zeitnah informiert. Weitergehende Informationspflichten zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft ergeben sich aus dem Gem. RdErl des MK, des MI und des MJ vom 9.11.2010 „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft“ (Nds. MBl. S. 1139, SVBl. 2011 S. 5, Nds. Rpfl. 2011 S. 13).

3.5 Weitere Akteure

Bei Bedarf beteiligen Polizei, öffentliche Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft weitere Akteure wie z. B. Ausländerstellen, freie Träger der Jugendhilfe, Jugendgerichte, soziale Dienste, Ambulanter Justizsozialdienst und andere.

4. Zielgruppe, Begriffsbestimmungen

Bei der Zielgruppe der Rahmenkonzeption handelt es sich um Personen unter 21 Jahren, die eine besondere kriminelle Energie oder erhöhte Gewaltbereitschaft gezeigt haben und/ oder mehrfach in Erscheinung getreten sind und bei denen eine Gefährdung der Persönlichkeit und sozialen Integration durch eine sich verfestigende kriminelle Entwicklung zu besorgen ist.

4.1 Junge Schwellentäterinnen und Schwellentäter

Als „junge Schwellentäterinnen und Schwellentäter“ werden Personen unter 21 Jahren bezeichnet,

-
die bereits mehrfach in Erscheinung getreten sind,
-
deren Straftaten überwiegend im Bereich der Gewalt-, Eigentums- oder Betäubungsmitteldelikte liegen,
-
bei denen Qualität und Quantität der von ihnen begangenen Straftaten sowie ihre soziale Situation zu einer Negativprognose (Wiederholungsgefahr) führen und
-
deren weitere kriminelle Karriere sich zu verfestigen droht.

Um eine Entwicklung zur Intensivtäterin oder zum Intensivtäter zu verhindern, bedarf es einer entschlossenen Intervention durch die Instanzen der Sozialkontrolle.

4.2 Junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter

Bei jungen Intensivtäterinnen und Intensivtätern hat sich die individuelle kriminelle Karriere bereits verfestigt. Aufgrund der persönlichen Entwicklung und der Art, Schwere und/oder Anzahl der zur Last gelegten Taten ist es geboten, umgehend strafrechtlich und/oder jugendhilferechtlich zu reagieren.

Als „junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter“ werden Personen unter 21 Jahren bezeichnet,

-
die bereits eine Reihe voneinander unabhängiger, nicht unerheblicher Straftaten begangen haben,
-
die schwerwiegende und auffällige Gewalttaten begangen haben, insbesondere, wenn deren Opfer oder die Allgemeinheit vor der Gefahr von Wiederholungen geschützt werden müssen,
-
bei denen die Gefahr besteht, dass sie durch ein kriminelles Umfeld (z. B. Banden, Cliquen) in weitere nicht unerhebliche Straffälligkeit abgleiten.

Um einen landeseinheitlichen Standard bei der Einstufung junger Intensivtäterinnen und Intensivtäter zu erreichen (Auslegung der o. a. Definition), wird die nachfolgende Faktorisierung der von ihnen begangenen Taten zugrunde gelegt:

Straftaten PKS-Schlüssel Faktor
Raubtaten 210 000 5
Sexuelle Gewalt 100 000 5
Sonstige Verbrechenstatbestände 5
Gefährliche Körperverletzung 222 000 3
Besonders schwerer Fall des Diebstahls Hauptgruppe 4 2
Körperverletzung 224 000 2
Nötigung 232 200 2
Bedrohung 232 300 2
Betäubungsmittel-Handel 732 000 2
Straftaten nach dem WaffG 726 200 2
Übrige Straftaten 1.

Entscheidend ist neben den begangenen Straftaten in jedem Einzelfall die kriminologische Beurteilung der Täterpersönlichkeit und des sozialen Umfeldes. Hierbei sind insbesondere folgende Risiko- und Schutzfaktoren zu berücksichtigen*);

a) Empirische Risikofaktoren für Delinquenzentwicklungen:

-
funktional gestörte Familie,
-
fehlende Kontrolle und Zuwendung in der Familie,
-
wechselndes oder gewaltorientiertes Erziehungsverhalten der Eltern,
-
wechselnde Aufenthaltsorte,
-
erhebliche Auffälligkeiten wie Schwänzen und Aggressivität in der Schule,
-
kein Schulabschluss und keine Lehre,
-
negative Arbeitseinstellung,
-
unstrukturiertes Freizeitverhalten,
-
keine tragenden menschlichen Beziehungen,
-
Unfähigkeit zur emotionalen Kommunikation;

b) Schutz- bzw. Resilienzfaktoren:

-
eine sichere Bindung an eine Bezugsperson (Familienmitglieder, Verwandte, Lehrkräfte, Übungsleiterinnen und Übungsleiter oder andere Personen),
-
emotionale Zuwendung und zugleich Kontrolle in der Erziehung,
-
Entwicklung von Mitgefühl und der Fähigkeit, sich in andere Menschen hineinzuversetzen (Empathie),
-
eine enge, positive Beziehung zu nahestehenden Erwachsenen,
-
Erwachsene, die positive Vorbilder unter widrigen Umständen sind,
-
soziale Unterstützung durch nicht delinquente Personen,
-
aktives, prosoziales Bewältigungsverhalten von Konflikten,
-
Bindung an schulische Normen und Werte,
-
Zugehörigkeit zu nicht delinquenten Gruppen,
-
Erfahrung der Selbstwirksamkeit bei nicht delinquenten Aktivitäten (z. B. Sport, Musik oder sonstige Hobbys),
-
positives, nicht überhöhtes Selbstwerterleben,
-
Struktur im eigenen Leben.

Ab einer Punktzahl von 35 ist die Einstufung als junge Intensivtäterin oder junger Intensivtäter zu prüfen. Betrachtungszeitraum sind die zurückliegenden zwölf Monate; gezählt werden die Delikte mit Datum der Tatzeit.

In Ausnahmefällen können Personen als junge Intensivtäterinnen oder Intensivtäter eingestuft werden, die zwar nicht über die notwendige Punktzahl von 35 verfügen, aber angesichts einer oder mehrerer schwerwiegender Taten und einer erheblichen Negativprognose nach Einschätzung von Polizei und Staatsanwaltschaft dringend einer konsequenten staatlichen Reaktion bedürfen.

Im Gegensatz dazu ist es möglich, dass eine Person mehr als 35 Punkte aufweist (z. B. durch eine nächtliche Serie von Farbschmierereien), aber dennoch nach Einschätzung von Polizei und Staatsanwaltschaft keiner besonderen Maßnahmen bedarf und demzufolge nicht als junge Intensivtäterin oder junger Intensivtäter eingestuft wird.

Die Einstufung ist nach zwölf Monaten zu prüfen. Sie wird rückgängig gemacht, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Einstufung nicht mehr für erforderlich hält. Die Person wird sodann von der Liste über junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter entfernt (vgl. Nummer 5.2.3). Der Hinweis auf Intensivtätereigenschaft in den Auskunftssystemen der Polizei wird umgehend gelöscht. Im Fall eines Wohnortwechsels nach außerhalb Niedersachsens ist die dann örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren; in Niedersachsen wird die Einstufung umgehend gelöscht.

5. Verfahren

5.1 Verfahren im Umgang mit jungen Schwellentäterinnen und Schwellentätern

Junge Schwellentäterinnen und Schwellentäter bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, um die Verfestigung einer bereits begonnenen kriminellen Karriere zu verhindern.

Schwellentäterinnen und Schwellentäter sind gemäß Faktorisierung (vgl. Nummer 4.2) in der Regel unterhalb der Punktzahl von 35 angesiedelt, einer Mindestpunktzahl bedarf es nicht. Die Einstufung als junge Schwellentäterin oder junger Schwellentäter erfolgt durch die Polizei.

Für weitere Maßnahmen können die Jugendhilfe, die Schule und auch die Staatsanwaltschaft oder der Ambulante Justizsozialdienst beteiligt werden.

5.2 Verfahren im Umgang mit jungen Intensivtäterinnen und Intensivtätern

5.2.1 Strafmündige junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter

Bei Polizei und Staatsanwaltschaft sind auf örtlicher Ebene Koordinatorinnen oder Koordinatoren zu bestimmen, die mit der einvernehmlichen Einstufung von jungen Intensivtäterinnen oder Intensivtätern zu beauftragen sind.

Bei der Polizei sind dies grundsätzlich die Leiterinnen und Leiter der Fachkommissariate 6 und der Aufgabenfelder 4 „Jugend“.

Bei den Staatsanwaltschaften sind dies grundsätzlich die Jugenddezernentinnen oder Jugenddezernenten. Bei Bedarf können weitere Akteure, z. B. aus den Bereichen Jugendhilfe, JGH, Schule, Ausländerstelle oder Ambulanter Justizsozialdienst beteiligt werden.

Im Rahmen der Absprachen ist eine Bestandsaufnahme zur Person, zu den begangenen Straftaten und den bereits eingeleiteten Maßnahmen durchzuführen. Die bisherigen Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen, zudem sind in Betracht kommende Präventions- und Interventionsmaßnahmen zu erörtern und Lösungsstrategien zu entwickeln.

Sobald junge Intensivtäterinnen oder junge Intensivtäter das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für eine Intensivtäterschaft i. S. dieser Konzeption weiterhin vorliegen, werden sie bis zum Zeitpunkt der abschließenden Prüfung ihrer Aufnahme in das niedersächsische Landesrahmenkonzept „Bekämpfung von erwachsenen Intensivtäterinnen und Intensivtätern“ (siehe Bezugserlass) weiter im vorliegenden Konzept berücksichtigt.

5.2.2 Strafunmündige junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter (Kinder)

Für strafunmündige Intensivtäterinnen und Intensivtäter (Kinder) wird grundsätzlich analog verfahren, wobei die Beteiligung der Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit entfällt.

Die jeweiligen Absprachen bezüglich dieser Zielgruppe sollten zwischen Jugendhilfe und Polizei getroffen werden. Wurde ein Kind bereits als Intensivtäterin oder Intensivtäter eingestuft, ist bei Bekanntwerden weiterer Straftaten nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Staatsanwaltschaft zu informieren. Die Staatsanwaltschaft erhält dadurch die Möglichkeit, unter Einbeziehung des Werdegangs frühzeitiger strafrechtlich zu reagieren.

5.2.3 Liste über junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter

Die Polizeibehörden erstellen und halten eine stets aktuelle Übersicht der jungen Intensivtäterinnen und Intensivtäter vor (Anlage 1) und stellen diese unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, dem Ambulanten Justizsozialdienst, dem Jugendamt und darüber hinaus der oder dem Landesbeauftragten für Jugendsachen im Landeskriminalamt Niedersachsen zur Verfügung.

6. Maßnahmen

Bei den nachfolgend genannten JuSIT erweitert sich der Katalog der Maßnahmen gegenüber erst- oder episodenhaft auffälligen Personen erheblich. Ein abgestimmtes Vorgehen der beteiligten Akteure ist dabei unabdingbar.

6.1 Polizei

6.1.1 Ermittlungsgrundsätze für junge Schwellentäterinnen und Schwellentäter

Die folgenden Ermittlungsgrundsätze sind zu beachten:

-
Erscheinen vorgeladene Minderjährige nicht oder ohne Begleitung sorgeberechtigter Personen bei der Polizei, ist bei den Sorgeberechtigten Rückfrage zu halten, ob diese die Vorladung erhalten und Kenntnis von der Straftat erlangt haben. Dieses ist im Vernehmungsprotokoll bzw. im Personalbogen zu dokumentieren.
-
Bei Kindern sowie bei Jugendlichen können Koordinierungsgespräche zwischen Polizei und Jugendhilfe, bei Bedarf unter Beteiligung der Schule, angezeigt sein.
-
Kriminalakten sind besonders sorgfältig zu führen.
-
Das „Merkblatt über bekannten Täter - LKP 74“ ist bei jeder Tat zu fertigen. Unter „D“ ist ggf. auf die Vergabe der personengebundenen Hinweise „01 bewaffnet“ und „02 gewalttätig“ einzugehen.
-
Das Personagramm (Anlage 2) ermöglicht einen schnellen und umfassenden Gesamtüberblick über die Person. Es soll angelegt und anlassbezogen (z. B. bei jedem neuen Ereignis oder Wechsel der Ansprechpersonen) ergänzt werden.
-
Die Ermittlungen sind so zu führen, dass über die Person, ihr Umfeld, ihre Lebenssituation sowie über kriminelle Aktivitäten ein aktuelles Bild vorhanden ist. Diese Informationen werden regelmäßig Gegenstand der Ermittlungsakten und so der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zugänglich gemacht.
-
Mitteilungen über den Ausgang des Verfahrens sind ebenfalls in die Kriminalakte aufzunehmen.
-
Die Möglichkeiten zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sind auszuschöpfen.
-
Wird der Erlass eines Haftbefehls oder einer Vorführung vor den Haftrichter oder die Haftrichterin erwogen, ist die JGH gemäß § 72 a JGG von der Polizei vorab zu informieren.
-
Kontaktaufnahmen sowie Gefährderansprachen können angezeigt sein (vgl. Nummer 6.1.3).
-
Eine Ausschreibung (Kontrollmeldung) ist zu prüfen.

6.1.2 Ermittlungsgrundsätze für junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter

Die in Nummer 6.1.1 genannten Ermittlungsgrundsätze für junge Schwellentäterinnen und Schwellentäter sind grundsätzlich auch auf junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter anzuwenden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

-
Junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter sind erkennungsdienstlich zu behandeln. Lichtbilder sind regelmäßig zu aktualisieren.
-
Die rechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung von DNA-Proben sind auszuschöpfen.
-
Bei der Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist der Aktendeckel mit dem Hinweis „Junge Intensivtäterin/Junger Intensivtäter“ zu kennzeichnen.
-
Es sind Kontaktaufnahmen bzw. Gefährderansprachen durchzuführen (vgl. Nummer 6.1.3).
-
Bei einem Wohnortwechsel einer jungen Intensivtäterin oder eines jungen Intensivtäters ist sicherzustellen, dass die dann örtlich zuständige Polizeidienststelle frühzeitig in Kenntnis gesetzt wird.

6.1.3 Regelmäßige Kontaktaufnahmen

Durch gezielte Kontaktaufnahmen sollen jungen Intensivtäterinnen und Intensivtätern die polizeilichen und justiziellen Möglichkeiten aufgezeigt und erläutert werden. Hierdurch soll bei Täterinnen und Tätern eine Hemmschwelle aufgebaut werden, erneut Straftaten zu begehen. Gleichzeitig sollen dadurch Opfer vor weiteren Übergriffen geschützt werden. Sorgeberechtigte sind dabei möglichst einzubeziehen.

Sofern fremdsprachliche Barrieren zu besorgen sind, ist der Einsatz von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern, Sprachmittlerinnen oder Sprachmittlern zu prüfen.

Kontaktaufnahmen sollen zunächst zweimal im Monat stattfinden. Fortdauer und Intensität der Maßnahme orientieren sich an den Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahmen können folgende Maßnahmen getroffen werden:

-
normverdeutlichende Gespräche,
-
Überprüfungen von Auflagen oder Weisungen (z. B. Einhaltung von Alkohol- und Drogenabstinenz, Schulbesuch),
-
Erkundigungen nach den persönlichen Lebensumständen und Hilfestellung bei Problemlagen bzw. Verweisung an Hilfeeinrichtungen,
-
Feststellung des veränderten Erscheinungsbildes bzw. aktuellen Freundeskreises (Peergroup),
-
Betretensverbote, Platzverweise oder andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen,
-
Gefährderansprachen (in der Kriminalakte dokumentieren).

In geeigneten Fällen kann die Jugendhilfe, die Schule oder der Ambulante Justizsozialdienst an den Kontaktaufnahmen und Gefährderansprachen beteiligt werden.

6.1.3.1 Soziales Umfeld

In der Regel sollte mit Personen aus dem sozialen Umfeld (Sorgeberechtigte, andere Bezugspersonen) Kontakt aufgenommen werden. Dieses erscheint besonders wirkungsvoll, wenn die angesprochenen Personen eine positive Einstellung gegenüber dem Rechtssystem aufweisen und Einflussmöglichkeiten auf die Täterin oder den Täter haben.

Bei festgestellten negativen Einflüssen sind Verletzungen der Fürsorge- und Erziehungspflichten und/oder in Absprache mit dem Jugendamt die Einleitung von Sorgerechts- und Unterbringungsverfahren zu prüfen.

6.1.4 Fallkonferenzen

Jede beteiligte Stelle kann anlassbezogene Fallkonferenzen anregen. Bei Jugendlichen sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe zu beteiligen. Soweit erforderlich, nehmen Vertreterinnen oder Vertreter der Schule an Fallkonferenzen teil. Darüber hinaus können auch Vertreterinnen oder Vertreter des Ambulanten Justizsozialdienstes oder der Ausländerstelle einbezogen werden. Bei Kindern kann die Staatsanwaltschaft eingebunden werden. Die Koordination der Fallkonferenzen obliegt der initiierenden Stelle.

6.1.5 Vorrangiges Jugendverfahren

Die Polizei führt in Fällen, in denen nach ihrer Einschätzung ein Vorrangiges Jugendverfahren angebracht erscheint, umgehend eine Abstimmung hierüber mit der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft herbei (vgl. Nummer 6.3.6).

6.1.6 Polizeiliche Auskunftssysteme

Junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter sind im Polizeiauskunftssystem (POLAS) zu speichern. Dort ist der Datenbestand in der Z-Gruppe, Feld 23 (kriminologische Kurzbezeichnung), am Zeilenanfang um den freitextlichen Sondervermerk „Intensivtäterin/Intensivtäter seit XX.XXXX (Monat.Jahr)“ zu ergänzen. Die „KAN-Relevanz" ist zu prüfen (Überführung der Daten nach INPOL-Z).

Die Löschung des Sondervermerks „Intensivtäterin/Intensivtäter seit XX.XXXX“ erfolgt, sobald die Person von der Liste der jungen Intensivtäterinnen und Intensivtäter gestrichen wird.

6.2 Öffentliche Jugendhilfe

Die Jugendhilfe hat, neben dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, die Möglichkeit, bei Antragstellung durch die Eltern Hilfe zur Erziehung in unterschiedlicher Ausgestaltung zu gewähren. Die Ausgestaltung der Hilfe wird in einem Hilfeplan mit allen Beteiligten (Eltern und deren Kinder, Jugendamt und Fachkraft eines Jugendhilfeträgers, der die Hilfe leistet) festgehalten und in regelmäßigen Abständen überprüft.

Im Rahmen der Hilfeplanung werden die Möglichkeiten einer sozialraumorientierten niedrigschwelligen Hilfe bzw. einer auf diesen Personenkreis ausgerichteten ambulanten oder stationären Hilfe zur Erziehung geprüft.

Delinquente Auffälligkeiten sind Indikatoren bzw. können „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung oder einen erzieherischen Hilfebedarf sein.

6.2.1 Umgang mit strafauffälligen Kindern und Jugendlichen

Das Jugendamt bearbeitet jede Mitteilung der Polizei und gibt ihr dazu eine Rückmeldung über den Eingang der Meldung sowie den Namen und die Erreichbarkeit der zuständigen Sachbearbeiterin oder des zuständigen Sachbearbeiters.

6.2.2 Informationsübermittlung - Jugendamt

Die Polizei übermittelt dem zuständigen Jugendamt die Informationen über JuSIT, die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Auf den Jugendamtsberichten wird jeweils vermerkt, wenn es sich bei den Kindern und Jugendlichen um JuSIT handelt.

Jugendamt und Polizei überlegen gemeinsam Möglichkeiten der Intervention, in geeigneten Fällen unter Einbeziehung der Schule.

Im Einzelfall können auch vom Jugendamt zu jedem Zeitpunkt eines Verfahrens anlassbezogene Fallkonferenzen einberufen werden (vgl. Nummer 6.3.5).

6.2.3 Mitwirkung im Jugendstrafverfahren

Die Vertreter der JGH werden frühzeitig über die Einleitung eines Verfahrens informiert, um Tatsachen zur Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt von Beschuldigten zu erforschen und sich zu Maßnahmen äußern zu können. Im Fall einer angeregten Untersuchungshaft prüft das Jugendamt, ob die Voraussetzungen für das Verfahren der Untersuchungshaftvermeidung vorliegen und eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

6.3 Staatsanwaltschaft

6.3.1 Geschäftsverteilung

Die Staatsanwaltschaften achten bei der Geschäftsverteilung darauf, dass in Verfahren, an denen junge Intensivtäterinnen oder Intensivtäter beteiligt sind, möglichst immer die Zuständigkeit derselben Dezernentin oder desselben Dezernenten begründet wird. So sollte sich beispielsweise bei mehreren Tatbeteiligten, von denen eine oder einer junge Intensivtäterin oder junger Intensivtäter ist, die Zuständigkeit primär nach diesem Kriterium richten.

6.3.2 Sitzungsvertretung

Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt die Einstufung als junge Intensivtäterin oder junger Intensivtäter bei der Einteilung ihrer Sitzungsvertreter. Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent soll - soweit möglich - die Sitzungsvertretung wahrnehmen.

6.3.3 Handakten

Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent achtet besonders auf eine angemessene Ausstattung der Handakten, um eine sorgfältige Sitzungsvertretung zu ermöglichen, falls diese von einer anderen Person wahrgenommen wird.

6.3.4 Verteilung der Liste über junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter

Es wird dafür Sorge getragen, dass alle Jugenddezernentinnen und Jugenddezernenten sowie die mit dem Haft- und Bereitschaftsdienst betrauten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über eine aktuelle Liste über junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter verfügen.

6.3.5 Fallkonferenzen

Die Dezernentin oder der Dezernent nimmt an den Fallkonferenzen teil. Sofern die Beantragung eines Haftbefehls infrage kommt oder ein solcher bereits ergangen ist, achtet die Dezernentin oder der Dezernent darauf, dass Alternativen zur Untersuchungshaft (U-Haft), insbesondere die einstweilige Unterbringung gemäß § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 4 JGG, gemeinsam erörtert werden.

6.3.6 Vorrangiges Jugendverfahren

Bei Anregung durch die Polizei prüft die Staatsanwaltschaft, ob die Durchführung eines Vorrangigen Jugendverfahrens angezeigt ist und leitet ggf. die dafür erforderlichen Maßnahmen ein.

6.3.7 Aussetzung des Haftbefehls oder Untersuchungshaftvermeidung

Sofern die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls mit der Auflage, sich in eine Jugendhilfeeinrichtung zu begeben, oder eine einstweilige Unterbringung gemäß § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 4 JGG (U-Haft-Vermeidung) zu erwarten ist, wirkt die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass bereits in dem entsprechenden gerichtlichen Beschluss die jeweilige Einrichtung aufgefordert wird, dass Freigänge, Beurlaubungen oder eine Entlassung der Intensivtäterin oder des Intensivtäters von dort aus rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Polizeidienststelle sowohl am Wohnort der Intensivtäterin oder des Intensivtäters als auch am Ort der Einrichtung mitgeteilt werden.

6.4 Vollzug

Die Vollzugsbehörden teilen gemäß § 39 Abs. 2 der Vollzugsgeschäftsordnung den Beginn der Urlaubseignung und deren Widerruf der für die Justizvollzugsanstalt zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit. Hat die Polizei um Mitteilung einzelner Beurlaubungen ersucht, erfolgt die Mitteilung auch an die Polizeidienststelle des von der jungen Intensivtäterin oder dem jungen Intensivtäter angegebenen Aufenthaltsortes.

6.5 Schule

Die Regelungen der gemäß dem Gem. RdErl. „Sicherheits-und Gewaltpräventionsmaßnahmen an Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft“ (vgl. Nummer 3.4) bereits benannten Ansprechpersonen der Schulen gelten gleichermaßen für junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter.

Bei Bedarf von Polizei oder Staatsanwaltschaft beraten Vertreterinnen oder Vertreter der Schule bei der Einstufung von jungen Intensivtäterinnen oder Intensivtätern (vgl. Nummern 4.2 und 5.2.1), teilen der Polizei für deren Aufgabenwahrnehmung relevante Informationen wie z. B. zum Schulschwänzen mit und nehmen soweit erforderlich an Fallkonferenzen teil (vgl. Nummer 6.1.4).

7. Datenschutz

Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten ist für jeden Einzelfall von allen Beteiligten nach den jeweils geltenden bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen zu prüfen. Auf die „Datenschutzrechtliche Handreichung zum Informationsaustausch im Rahmen von Fallkonferenzen in Niedersachsen“ wird hingewiesen.

Auf die Regelungen im Gem. RdErl. „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen an Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft“ (vgl. Nummer 3.4) und insbesondere die gegenseitigen Mitteilungspflichten wird hingewiesen.

__________
*) Bannenberg, Herausforderung Gewalt 2010 S. 13 ff. 174


Anlage 1

Liste über junge Intensivtäterinnen und Intensivtäter

Nr. Name Vorname Wohnort Alter Schule Jugendsachbearbeiterin/
Jugendsachbearbeiter
Tel., E-Mail
Organisations- einheit der Polizei Anmerkungen und Hinweise
1 Mustermann Max Musterdorf 20 Musterschule Anton Test
0511 XXXXXX anton.test@polizei.
niedersachsen.de
Polizeidirektion X Polizeiinspektion X Kriminalermittlungs- dienst AF 4  

Anlage 2

Personagramm: Junge Schwellen- und Intensivtäterinnen und Schwellen- und Intensivtäter
(JuSIT)

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)