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Verordnung
über die Förderung von niedersächsischen Musikschulen aus
Glücksspielabgaben
Vom 20.
November 2008 (Nds.GVBl. Nr.24/2008 S.366) - VORIS 21013 -
Aufgrund des § 18 Abs. 6 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes(NGlüSpG) vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.756) wird verordnet:
§ 1
Anerkennung von Musikschulen
(1) Eine öffentliche gemeinnützige Musikschule in Niedersachsen kann auf Antrag vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. als förderungswürdig anerkannt werden, wenn
a) | Elementare Musikerziehung, Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung, |
b) | die Unterweisung in mindestens fünf der sechs Kategorien Instrumentalunterricht für Streichinstrumente, für Zupfinstrumente, für Blasinstrumente, für Schlaginstrumente, für Tasteninstrumente sowie Vokalunterricht, |
c) | Ensemblefachunterricht, insbesondere für Orchester, Band oder Chor, und |
d) | Ergänzungsfachunterricht, insbesondere Musiklehre oder Hörerziehung, |
(2) Antragstellende Musikschulen haben dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. jede Änderung in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mitzuteilen.
(3) Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. hat die Anerkennung aufzuheben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
§ 2
Verwendung der Finanzhilfe
(1) Von der Finanzhilfe dürfen höchstens 120.000 Euro zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e.V. verwendet werden.
(2) Von der verbleibenden Finanzhilfe sind zu verwenden
§ 3
Verfahren der Förderung
Anerkannte Musikschulen können bis zum 1.April des für die Förderung maßgeblichen Jahres bei dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. eine Förderung aus Mitteln der Finanzhilfe beantragen.
§ 4
Vorlage der Vergabeplanung
Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. legt dem Fachministerium bis zum 30.November die Planung für die im laufenden Jahr beabsichtigte Verteilung der Mittel aus der Finanzhilfe und seinen Wirtschaftsplan für das Folgejahr vor.
§ 5
Nachweis und Prüfung der Verwendung der
Finanzhilfe
1Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. legt dem Fachministerium bis zum 30.Juni des Folgejahres für das abgelaufene Jahr einen Bericht und einen geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor. 2Er hat die Originalbelege für jede Mittelvergabe bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Vorlage des Nachweises über die Verwendung aufzubewahren.
§ 6
Beteiligung des Landes bei Aufstellung und
Änderung der Fördergrundsätze
Aufstellung und Änderung der Fördergrundsätze des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e.V. bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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