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Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO-WaffG)
Vom 28. April 2014 (Nds.GVBl. 9/2014 S.143), geändert durch VO vom 15.4.2021 (Nds. GVBl. Nr. 15/2021 S. 190) - VORIS 21012, 2011 10 06, 21012 00 01 -

§ 1
Zuständigkeit des Landeskriminalamts Niedersachsen

Das Landeskriminalamt Niedersachsen ist

  1. zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG,
  2. zuständig für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG für Mitglieder des Landtages und
  3. zuständig für Bescheinigungen nach § 56 Sätze 1 und 4 WaffG für Staatsgäste und sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten sowie deren Sicherheitsbegleiterinnen und -begleiter.

§ 2
Zuständigkeit oberster Landesbehörden und unmittelbar nachgeordneter Landesbehörden

Die obersten Landesbehörden und die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sind für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG für ihre Beschäftigten zuständig.

§ 3
Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport

Das Ministerium für Inneres und Sport ist

  1. zuständige Behörde nach § 15 Abs. 3 WaffG und
  2. Kontaktstelle im Sinne des § 48 Abs. 1 a WaffG.

§ 4
Nichtanwendbarkeit des Waffengesetzes

Das Waffengesetz ist, wenn es nicht etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

  1. die Kommunen, soweit sie das Waffengesetz oder die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ausführen,
  2. die Justizvollzugseinrichtungen,
  3. die Staatsanwaltschaften und
  4. die Gerichte

sowie deren Beschäftigte, soweit sie dienstlich tätig werden.

§ 5
Weiterübertragung einer Verordnungsermächtigung

(1) Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Polizeidirektionen übertragen.

(2) 1Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden übertragen. 2Die Verordnungen sind im Benehmen mit der jeweiligen Polizeidirektion zu erlassen.

§ 6
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

§ 6 a der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds.GVBl. S.457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds.GVBl. S.282), wird gestrichen.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Nichtanwendung von Vorschriften des Waffengesetzes vom 15. Dezember 1976 (Nds.GVBl. S.329), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vom 14. Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.589), außer Kraft.

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Hannover, den 28. April 2014

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