Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Einstellungsverfahren von Lehrkräften sowie Versetzungen --- Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei...

Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich
RdErl. d. MK v. 1.9.2020 - 14 - 03 009/1 (SVBl. 11/2020 S. 544) - VORIS 20480 -

1. Bei der Einstellung von lehrendem und nichtlehrendem Personal im schulischen Bereich ist das „erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ (im Folgenden: Führungszeugnis) nach §§ 30, 30a, 31 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) von den Bewerberinnen und Bewerbern zu verlangen. Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis durch die personalaktenführende Stelle (nachgeordnete Schulbehörde nach § 119 NSchG oder Schulleitung) ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit in der Schule.

2. Die personalaktenführende Stelle fordert die Bewerberin bzw. den Bewerber unter Nutzung des hierfür auf der Homepage der nachgeordneten Schulbehörde (§ 119 NSchG) bereitgestellten Formulars schriftlich zur Vorlage des Führungszeugnisses auf (§ 30a Abs. 2 BZRG). Der Antrag auf Erteilung und Übersendung des Führungszeugnisses direkt an die personalaktenführende Stelle wird durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der zuständigen Stelle (örtliche Meldebehörde, z.B. Bürgerbüro) gestellt. Die personalaktenführende Stelle hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu geben (§ 30 Abs. 5 BZRG).

3. Für Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes, für die bereits ein Führungszeugnis bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgelegt worden ist, bedarf es nicht der erneuten Vorlage, sofern unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst eine Übernahme in den niedersächsischen Schuldienst erfolgt oder ein Vertretungsvertrag abgeschlossen wird. Dies gilt entsprechend für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, für die bereits ein Führungszeugnis vorliegt und die unbefristet beschäftigt oder in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen.

4. Bei der Einstellung von Vertretungslehrkräften kann die Vorlage des Führungszeugnisses erst nach Aufnahme der Tätigkeit im Interesse des beschleunigten Ausgleichs von Unterrichtsausfällen hingenommen werden, sofern die Bewerberinnen und Bewerber die unverzügliche Beantragung des Führungszeugnisses nach der Einstellungszusage belegen. Für Vertretungslehrkräfte ist innerhalb eines Schuljahres die einmalige Vorlage eines Führungszeugnisses ausreichend. Im folgenden Schuljahr muss das Führungszeugnis erneuert werden, sofern die Beschäftigung nicht im unmittelbaren Anschluss fortgesetzt wird.

5. Bei der Einstellung von Studienabsolventinnen und -absolventen in den Vorbereitungsdienst gilt die Nummer 1 entsprechend. Sofern es im Nachrückverfahren um Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu sehr kurzfristigen Einstellungen kommt, müssen die künftigen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst entsprechend der Nummer 3 die Beantragung des Führungszeugnisses nach der Einstellungszusage belegen.

6. Für die Tätigkeit von Personen in Schulen auf der Grundlage von Gestellungsverträgen oder ähnlichen vertraglichen Verhältnissen sowie von Personen, die den schulpraktischen Teil eines Anpassungslehrganges absolvieren, gelten die Nummern 1 und 4 entsprechend.

7. Für Freiwilligendienstleistende gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schule die Aufgaben der personalaktenführenden Stelle wahrnimmt.

8. Für Tätigkeiten im außerunterrichtlichen Bereich von Schulen gelten folgende Maßgaben:

a)
Die Nummern 1 und 2 gelten für Personen, die auf Grundlage eines freien Dienstleistungsvertrages eingesetzt werden, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schule die Aufgaben der personalaktenführenden Stelle wahrnimmt.
b)
Die von Kooperationspartnern eingesetzten Personen dürfen nur nach Vorlage eines Führungszeugnisses in Schulen tätig werden.
c)
Die Schulleitung dokumentiert in den Fallgruppen a) und b) die Einsichtnahme und vernichtet das Führungszeugnis anschließend. Beim Einsatz in verschiedenen Schulen ist die Vorlage bei einer Schule ausreichend, die ggf. die Vorlage gegenüber den anderen Schulen bestätigt. Innerhalb eines Schuljahres ist die einmalige Vorlage eines Führungszeugnisses ausreichend, im nächsten Schuljahr muss das Führungszeugnis erneuert werden.
d)
Von Schülerinnen und Schülern ist kein Führungszeugnis zu verlangen.

9. Den Trägerinnen und Trägern der Ersatzschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

10. Dieser RdErl. tritt am 1.10.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Zum Seitenanfang

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)