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Eingruppierung der nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tarifbeschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen
RdErl. d. MK v. 11.11.2011 - 14 03 211/11 (136) (SVBl. 1/2012 S.37) - VORIS 20462 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug: RdErl. v. 15.1.1996 (Nds.MBl. S.334, SVBl. S.107), zuletzt geändert durch RdErl. v. 2.2.1998 (Nds.MBl. S.476, SVBl. S.173) - VORIS 20462 00 00 07 007 -

1. Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten für die Eingruppierung der nach dem TV-L tarifbeschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen in der Oberschule.

2. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Oberschulen werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung eingruppiert, bei überwiegend schulzweigbezogenem Unterricht jedoch nicht höher als Lehrkräfte des Schulzweigs, an dem sie beschäftigt werden.

3. Lehrkräfte ohne Befähigung i.S. der Nr. 2 sind an Oberschulen bei schulzweigbezogenem Unterricht nach den Eingruppierungsmerkmalen der Lehrkräfte, an deren Schulzweig sie überwiegend unterrichten, einzugruppieren.

Bei einem nach Schuljahrgängen gegliederten Unterricht sind Lehrkräfte ohne Befähigung i.S. der Nr. 2 in den Schuljahrgängen 5 und 6 der Oberschule wie Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen, wenn sie überwiegend in den Schuljahrgängen 7 bis 10 unterrichten, wie Lehrkräfte an Realschulen und bei einem Einsatz zeitlich mindestens zur Hälfte in der gymnasialen Oberstufe wie Lehrkräfte an Gymnasien einzugruppieren.

4. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2011 in Kraft.

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