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Beschäftigungsverhältnis der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräfte, die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind
Erl. d. MK v. 16.7.1997 - 104-03 400 (24) (Nds. MBl. S.1161, SVBl 10/1997 S.361), geändert am 9.5.2000 (Nds.MBl. Nr.17/2000 S.302, SVBl. 8/2000 S.360) - VORIS 20460 00 00 07 008 -
Bezug: Erl. v. 28.4.1994 (Nds.MBl. S.881; SVBl. S.207), zuletzt geändert durch Erl. v.9.5.1997 (Nds.MBl. S.797; SVBl S.270) - VORIS 20460 00 00 07 006 -

1 Geltungsbereich
1.1 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten für die an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie für die geringfügig beschäftigten Lehrkräfte, die gemäß §3 Buchst. n BAT/BAT-O vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind.
1.2 Dieser RdErl. gilt nicht für die katechetischen Lehrkräfte, die im Rahmen von Gestellungsverträgen mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt sind.

2. Bestimmung des Personenkreises
2.1 Nebenamtliche Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die im öffentlichen Dienst hauptamtlich beschäftigt sind, bei der durch Beschäftigungsauftrag übertragenen Unterrichtsverpflichtung aber nicht im Rahmen ihres Hauptamtes tätig werden.
2.2 Geringfügig beschäftigte Lehrkräfte sind angestellte Lehrkräfte, die i.S. des §8 SGB IV- ohne Berücksichtigung des §8 Abs.2 Satz 1 SGB IV- geringfügig beschäftigt sind und somit nach §3 Buchst. n BAT/BAT-O vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind.

3. Art des Beschäftigungsverhältnisses
3.1 Das Beschäftigungsverhältnis der nebenamtlichen Lehrkräfte ist öffentlich-rechtlicher Art. Es unterliegt den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften (z.B. den §§ 72 ff. NBG).
3.2 Das Arbeitsverhältnis der gering beschäftigten Lehrkräfte richtet sich- soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist- nach den Vorschriften des BGB. Der BAT/BAT-O findet gemäß §3 Buchstabe n BAT/BAT-O keine Anwendung. Einzelne Bestimmungen dieser Tarifverträge können jedoch durch Vereinbarung zum Bestandteil des Arbeitsvertrages gemacht werden.

4. Beschäftigungsauftrag und Arbeitsvertrag

4.1 Die nebenamtlichen Lehrkräfte erhalten einen Beschäftigungsauftrag nach dem Muster der Anlage A.
4.2 Mit den geringfügig beschäftigten Lehrkräften ist ein Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlage B abzuschließen.
4.3 Die Muster für den Beschäftigungsauftrag und den Arbeitsvertrag können- soweit im Einzelfall erforderlich- ergänzt werden.

5. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach meinem RdErl. über die Vergütung der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräften, die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind, in der jeweils geltenden Fassung.

6. Altersermäßigung

Die geringfügig beschäftigten Lehrkräfte erhalten eine anteilige Altersermäßigung. Als solche wird ihnen von dem in § 8 Abs.1 ArbZVO-Lehr vorgesehenen Ermäßigungsumfang je nach Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen der Teil gewährt, der dem Verhältnis ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Unterrichtsverpflichtung zur Regelstundenzahl entsprechender vollbeschäftigter Lehrkräfte entspricht; eine Auf- oder Abrundung findet nicht statt.

7. Sozialversicherung und Zusatzversicherung

7.1 Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist eingehend zu prüfen. In Zweifelsfällen ist die schriftliche Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle einzuholen.
7.2 Nebenamtliche Lehrkräfte und geringfügig beschäftigte Lehrkräfte unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

8. Urlaub
Soweit nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes vom 8.1.1963 (BGBl. I S.2) in der jeweils geltenden Fassung ein Urlaubsanspruch besteht, gilt dieser durch die Ferien als abgegolten.

9. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
9.1 Der Beschäftigungsauftrag einer nebenamtlichen Lehrkraft endet durch Fristablauf, Widerruf oder Ausscheiden aus dem Hauptamt.
9.2 Das Arbeitsverhältnis einer geringfügig beschäftigten Lehrkraft endet mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.Januar bzw. 31.Juli), in dem die Lehrkraft das 65.Lebensjahr vollendet hat.
Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist, durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses, durch Auflösungsvertrag oder Kündigung enden. Für die Kündigungsfristen ist §622 BGB maßgebend. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§626 BGB).

10. Inkrafttreten und Übergangsregelung
10.1 Dieser RdErl. tritt am 1.8.1997 in Kraft.
10.2 Der Bezugserlass wird aufgehoben.
10.3 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten auch für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehenden nebenamtlichen Beschäftigungsverhältnisse. Mit den geringfügig beschäftigten Lehrkräften Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage B anzustreben (z.B. wenn sich die Unterrichtsverpflichtung ändert).


Anlage A
(Nebenamtlicher Unterricht)

...............................................
(Einstellende Behörde)

....................................den....................

Herrn/Frau

.............................................................

Auftrag zur Erteilung von nebenamtlichem Unterricht

Sehr geehrter Frau..........,sehr geehrter Herr..............,

mit Wirkung vom................... wird Ihnen jederzeit widerruflich/bis zum ................. die nebenamtliche Erteilung des Unterrichts in dem Fach/den Fächern .....................................................

an .....................................................
(Schule)

in .....................................................
(Ort)

mit .............. Wochenstunden übertragen.

Für diese Nebentätigkeit sind die §§72 ff. NBG maßgebend. Im übrigen richtet sich das Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmungen des RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 16.7.1997 (Nds.MBl. S.1161) in der jeweils geltenden Fassung.
Ihre Vergütung bestimmt sich nach dem RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Vergütung der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräfte, die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind, in der jeweils geltenden Fassung. Sie erfolgt nach Einzelstunden/Jahreswochenstunden und beträgt derzeit .............. DM per Einzelstunde/monatlich.
Sie haben die Ihnen übertragene Aufgabe gewissenhaft wahrzunehmen und den dienstlichen Weisungen nachzukommen.
Vor Annahme eines anderen oder bei Erweiterung eines bestehenden Beschäftigungsauftrages sind Sie verpflichtet, mich davon zu unterrichten.
Der Empfang dieses Beschäftigungsauftrages ist auf dem beigefügten Empfangsbekenntnis zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage


Anlage B
(Unterricht von geringfügig beschäftigten Lehrkräften)

Arbeitsvertrag
zwischen
dem Land Niedersachsen

vertreten durch ..............................................
(personalregelnde Behörde)

- Arbeitgeber -
und

Frau/Herrn .....................................................
geb. am ..........................................................
wohnhaft in: .....................................................
(Ort,Straße,Hausnummer)

- Angestellte/Angestellter -

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

(1) Frau/Herr ..................................................................... wird als geringfügig beschäftigte Lehrkraft zur stundenweisen Erteilung von Unterricht in dem Fach/den Fächern ..................................................... an ................................................................ (Schule)

(2) .....................................................................
...................................................................................
(Befristungsgrund)

(3) Die Probezeit beträgt sechs Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§622 Abs.3 BGB).

§ 2

(1) Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des BGB und dem RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 16.7.1997 (Nds. MBl. S.1161) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auf das Arbeitsverhältnis finden darüber hinaus die nachstehenden Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)/des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts- Manteltarifliche Vorschriften- (BAT-O) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

§ 4 Schriftform, Nebenabrede
§ 6 Gelöbnis
§ 7 Ärztliche Untersuchung i.V.m. Nr.2 SR 2 II
§ 8 Allgemeine Pflichten
§ 9 Schweigepflicht
§ 10 Belohnungen und Geschenke
§ 13 Personalakten
§ 14 Haftung
§ 18 Arbeitsversäumnis
§ 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 52 Arbeitsbefreiung
§ 58 Auflösungsvertrag
§ 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
§ 70 Ausschlussfrist.

(3) Die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (imfolgenden: EFZG) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Gewährung des Erholungsurlaubs richtet sich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Der danach zustehende Erholungsurlaub gilt durch die Ferien als abgegolten.

§ 3

Die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden wird auf ........... Stunden wöchentlich festgesetzt. Sollte es wegen einer Änderung der Verhältnisse (z.B. Entwicklung der Schülerzahl, Änderung der Nachfrage nach bestimmten Unterrichtsfächern) notwendig werden, die vereinbarte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung anzupassen, verpflichtet sich die Lehrkraft nach Aufforderung durch den Arbeitgeber mit dem Ziel einer Einigung über eine andere Unterrichtsverpflichtung zu verhandeln, damit eine (Änderungs-) Kündigung vermieden werden kann.

§ 4

Die Vergütung bestimmt sich nach dem RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Vergütung der an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der geringfügig beschäftigten Lehrkräfte, die vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O ausgenommen sind, in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird nach Einzelstunden/Jahreswochenstunden gezahlt. Der maßgebende Vergütungssatz und die Höhe der monatlichen Vergütung werden gesondert mitgeteilt.

§ 5

Für eine ordentliche Kündigung sind die Kündigungsfristen des §622 BGB maßgebend. §626 BGB - außerordentliche Kündigung - bleibt unberührt.

§ 6

Es besteht Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres endet, in dem die Lehrkraft das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 7

Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Abweichend von §4 Abs.1 Satz 1 EFZG wird das für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt für den in §3 Abs.1 EFZG bezeichneten Zeitraum fortgezahlt.
Die §§4a und 4b EFZG finden keine Anwendung.
Diese Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss schriftlich gekündigt werden.

§ 8

Änderungen des Arbeitsvertrages werden schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 9

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

..................................................................
(Ort, Datum)

............................................................
(personalregelnde Behörde)

Im Auftrage

..................................................................
(Unterschrift)
(Arbeitgeber)



..................................................................
(Unterschrift)
(Angestellte/Angestellter)

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