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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Bezugsgrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beitragszahlung für Pflegekräfte nach § 33 Abs. 4 NBhVO

RdErl. d. MF v. 2.12.2021 - VD3-03540/01/033 (Nds. MBl. Nr. 50/2021 S. 1859) - VORIS 20444 -
Bezug: RdErl. v. 14.12.2020 (Nds. MBl. S. 1648) - VORIS 20444 -

Ab dem 1.1.2022 beträgt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 1 SGB VI ist, für die alten Bundesländer weiterhin 3 290,00 EUR monatlich und für die neuen Bundesländer 3 150,00 EUR monatlich (bisher 3 115,00 EUR).
Die ab dem 1.1.2022 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lauten wie folgt:

Pflegegrad der oder des Pflege- bedürftigen bezogene Leistung „häusliche Pflegehilfe“
Prozent der Bezugsgröße beitragspflichtige Einnahmen in EUR monatlicher Beitrag 2022 in EUR
alte Länder neue Länder alte Länder neue Länder
1 - - - - -
2 18,90 621,81 595,35 115,66 110,74
3 30,10 990,29 948,15 184,19 176,36
4 49,00 1 612,10 1 543,50 299,85 287,09
5 70,00 2 303,00 2 205,00 428,36 410,13

Pflegegrad der oder des Pflege- bedürftigen bezogene Leistung „Pauschalbeihilfe“
Prozent der Bezugsgröße beitragspflichtige Einnahmen in EUR monatlicher Beitrag 2022 in EUR
alte Länder neue Länder alte Länder neue Länder
1 - - - - -
2 27,00 888,30 850,50 165,22 158,19
3 43,00 1 414,70 1 354,50 263,13 251,94
4 70,00 2 303,00 2 205,00 428,36 410,13
5 100,00 3 290,00 3 150,00 611,94 585,90

Pflegegrad der oder des Pflege- bedürftigen bezogene Leistung „Kombinationsleistung“
Prozent der Bezugsgröße beitragspflichtige Einnahmen in EUR monatlicher Beitrag 2022 in EUR
alte Länder neue Länder alte Länder neue Länder
1 - - - - -
2 22,95 755,06 722,93 140,44 134,46
3 36,55 1 202,50 1 151,33 223,66 214,15
4 59,50 1 957,55 1 874,25 364,10 348,61
5 85,00 2 796,50 2 677,50 520,15 498,02

Die für Besitzstandsfälle ab dem 1.1.2022 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lauten wie folgt:

Stufe der Pflegebedürftigkeit der oder des Pflegebedürftigen tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich in Stunden Bemessungsgrundlage Beitrag bei einem Beitragssatz von 18,6 % in EUR
Prozent der Bezugsgröße monatlicher Betrag 2022 in EUR
alte Länder neue Länder alte Länder neue Länder
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) 28
21
14
80
60
40
2 632,00 1 974,00 1 316,00 2 520,00 1 890,00 1 260,00 489,55 367,16 244,78 468,72 351,54 234,36
schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II) 21
14
53,3333
35,5555
1 754,67 1 169,78 1 680,00 1 120,00 326,37 217,58 312,48 208,32
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) 14 26,6667 877,33 840,00 163,18 156,24

Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegekraft bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2021 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,000000000 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,011235955 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider.

Die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Jahr 2022 ist durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wie folgt festgelegt worden:

-
52,364 % an den für den Sitz der Festsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
-
47,636 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die ab dem 1. 1. 2022 gültigen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lauten wie folgt:

monatlicher Beitrag 2022 in EUR
alte Länder neue Länder
39,48 37,80

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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