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Ausführungsbestimmungen zum Trennungsgeldrecht (AB-Trennungsgeld)
RdErl. d. MF v. 24.5.2012 - 261641/01 (Nds.MBl. Nr.19/2012 S.405), geändert durch RdErl. vom 14.3.2017 (Nds. MBl. Nr. 11/2017 S. 295) - VORIS 20444 -
- Im Einvernehmen mit der StK und den übr. Min. sowie dem LRH und dem LfD -
Bezug:
a) RdErl. v. 17.3.2006 (Nds.MBl. S.228), geändert durch RdErl. v. 10.1.2007 (Nds.MBl. S.100) - VORIS 20444 -
b) RdErl. v. 20.11.2006 (Nds.MBl. S.1409) - VORIS 20444 -
c) RdErl. v. 23.11.2011 (Nds.MBl. S.866) - VORIS 20444 -

Nach § 120 Abs. 2 NBG findet bis zum Erlass einer Verordnung nach § 86 Abs. 2 NBG die TGV i.d.F. vom 29.6.1999 (BGBl. I S.1533), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12.2.2009 (BGBl. I S.320), nach Maßgabe des § 98 NBG in der am 31.3.2009 geltenden Fassung (§ 98 NBG a.F.) Anwendung. Die TGV gilt i.V.m. § 1 NGB auch für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Hierzu werden die nachfolgenden Hinweise gegeben.

1. Allgemeines

1.1 Die Ausführungsbestimmungen gelten unter Einbeziehung des § 98 Abs. 2 NBG a.F. und dem Bezugserlass zu a für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (BaWiVD) und für öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse entsprechend. Sie gelten uneingeschränkt für Richterinnen und Richter (§ 2 NRiG) und für Beschäftigte, für die der Allgemeine Teil des TV-L maßgebend ist (§ 23 Abs. 4 TV-L). Für sonstige Beschäftigte und für Auszubildende gelten die Ausführungsbestimmungen entsprechend, soweit nach den jeweiligen Tarifverträgen und/oder nach (ergänzenden) RdErl. die für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgebenden Bestimmungen entsprechend oder sinngemäß anzuwenden sind.

1.2 Die vom LSKN, Geschäftsstelle Braunschweig - Zentrale Formularservice-Stelle -, erstellten und landeseinheitlich zu verwendenden Vordrucke (Vordruck-Nrn. 035 ... 040 bis 035 ... 046) und das Merkblatt „Informationen für die Beantragung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung” (Vordruck-Nr. 035 000 036) in der jeweils geltenden Fassung stehen als Download auf der Internetseite der OFD zur Verfügung. Der Einsatz elektronischer Verfahren bleibt unberührt.

1.3 Bei der Bekanntgabe der dienstrechtlichen Maßnahme (Abordnung, Versetzung usw.) hat die Personalstelle die Beamtin oder den Beamten entweder auf die Möglichkeit der Beantragung von Trennungsgeld hinzuweisen und - sofern erforderlich - das vorgenannte Merkblatt zur Verfügung zu stellen, oder, wenn ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld nicht besteht, den Grund hierfür mitzuteilen; Entsprechendes gilt im Fall einer Einstellung. Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Staatsmodernisierung bleiben unberührt.

Trennungsgeld darf nicht gewährt werden, wenn

a) die dienstrechtliche Maßnahme zu keiner Änderung des Dienstortes führt oder die Wohnung der Beamtin oder des Beamten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt (§ 1 Abs. 3 TGV); § 7 Abs. 1 TGV bleibt unberührt,
b) die Beamtin oder der Beamte ohne Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) an den vorübergehenden (neuen) Dienstort umgezogen war und aus Anlass der Aufhebung oder Beendigung einer Abordnung, einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG oder § 123a BRRG, einer vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde oder einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle von dem vorgenannten Dienstort wieder wegzieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 TGV). Das gilt auch dann, wenn durch den Umzug an den vorübergehenden Dienstort Trennungsgeld eingespart wurde,
c) die Beamtin oder der Beamte wegen des Gesundheitszustandes einer berücksichtigungsfähigen Person ohne Zusage der UKV versetzt wurde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG, § 1 Abs. 2 Nr. 11 TGV),
d) eine Einstellung ohne Zusage der UKV erfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr.13 TGV).

1.4 Die Personal bewirtschaftende Stelle soll den Trennungsgeld berechnenden Behörden die jeweils vollständigen Buchungsstellen/den jeweiligen Bereich bei HWS angeben.

1.5 Die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Trennungsgeld einerseits und die der Forderungsnachweise und die Gewährung des Trennungsgeldes andererseits obliegen - soweit von den obersten Landesbehörden im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen keine andere Regelung getroffen worden ist - grundsätzlich der Trennungsgeld bearbeitenden Stelle der OFD. Nummer 1.7.5 bleibt unberührt.

1.6 Bei einer Abordnung oder abordnungsgleichen Maßnahme zu oder von einem anderen Dienstherrn gilt Folgendes:

1.6.1 Für

a)

a) die Erstattung der Kosten der Dienstantrittsreise und für die Gewährung des Trennungsgeldes für die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist das Recht des aufnehmenden Dienstherrn maßgebend; ihm sind auch die entsprechenden Anträge auf Gewährung von Trennungsgeld und die Forderungsnachweise vorzulegen,

b) die Erstattung der Kosten der Rückreise und ggf. für die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Rückumzug ist das Recht des entsendenden Dienstherrn maßgebend; Buchstabe a Halbsatz 2 gilt entsprechend.

1.6.2 Der Dienstherr, in dessen Interesse die Beamtin oder der Beamte abgeordnet worden ist, erstattet dem anderen Dienstherrn die Beträge, die dieser aus Anlass der Abordnung oder ihrer Aufhebung gezahlt hat. Aus besonderen Gründen allgemein oder im Einzelfall getroffene oder noch zu treffende Vereinbarungen zwischen den beteiligten Stellen bleiben unberührt.

1.7 Im Zusammenhang mit der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gilt Folgendes:

1.7.1 Vor der Zustimmung der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung hat die Personalstelle schriftlich zu bestimmen, ob die Teilnahme durch eine Dienstreise (Fortbildungsdienstreise) oder aus Anlass einer Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 2 TGV (z.B. Abordnung) oder - wenn die Fortbildung nur teilweise im dienstlichen Interesse liegt - durch Sonderlaub oder Arbeitsbefreiung (mit oder ohne Erstattung der Auslagen gemäß § 11 Abs. 4 BRKG) erfolgen soll. Diesbezügliche Regelungen der jeweiligen obersten Landesbehörden sind zu beachten. Nur wenn die Teilnahme an der Fortbildung ausdrücklich als eine konkret zu bestimmende trennungsgeldrechtliche Maßnahme bewertet wird, darf Trennungsgeld gewährt werden.

1.7.2 Die Teilnahme an den Angestellten-Lehrgängen I und II liegt (nur) überwiegend im dienstlichen Interesse. Die Beschäftigten werden daher reisekosten- und trennungsgeldrechtlich weiterhin wie BaWiVD abgefunden.

1.7.3 Mit der Einladung zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung soll der Beamtin und dem Beamten mitgeteilt werden, ob ihr bzw. sein Verbleiben am Veranstaltungsort (einschließlich arbeitsfreier Tage, z.B. am Wochenende) erwartet wird, die Verpflegung und/oder die Unterkunft des Amtes wegen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt und welche Art von Fahrtauslagen (§ 4 und 5 BRKG) der Erstattung zugrunde gelegt werden.

1.7.4 Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Beamtin oder dem Beamten Verpflegung und/oder Unterkunft des Amtes wegen gewährt werden, entscheidet die Personalstelle bzw. die für die Ausbildung zuständige Stelle.

Verpflegung und Unterkunft dürfen unentgeltlich grundsätzlich nur dann bereitgestellt werden, wenn sie an die Stelle eines sonst zu zahlenden Tage-, Übernachtungs- oder Trennungsgeldes treten und diese Leistungen insgesamt höhere Aufwendungen erfordern würden. Werden unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft nicht in Anspruch genommen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld.

In anderen Fällen sollen Verpflegung und Unterkunft des Amtes wegen nicht bereitgestellt werden. Dies gilt nicht, soweit die Bereitstellung dienstlich unumgänglich ist oder einheitlich (z.B. für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Lehrgangs) erfolgen muss. In diesen Fällen sollen Unterkunft und Verpflegung gemäß § 52 LHO nur gegen angemessenes Entgelt bzw. soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen - als Sachbezug unter Anrechnung auf die Besoldung bereitgestellt werden.

Soweit im Einzelfall die Reisekostenvergütung oder das Trennungsgeld das für bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft zu zahlende Entgelt übersteigen würde, ist bei Anordnung der Reise oder bei Überweisung zur weiteren Ausbildung anstelle der Reisekostenvergütung eine Aufwandsvergütung gemäß § 9 Abs. 1 BRKG bis zur Höhe des zu zahlenden Entgelts festzusetzen oder das Trennungsgeld ggf. gemäß § 4 Abs. 5 TGV entsprechend zu ermäßigen.

1.7.5 Bei Fortbildungsmaßnahmen können die obersten Landesbehörden in besonderen Fällen zulassen, dass

- die in Nummer 1.5 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten auch von anderen, ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden wahrgenommen werden,
- die Kosten für die Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen im Einzelfall, für eine bestimmte Personengruppe oder für eine bestimmte Maßnahme von einer anderen als der entsendenden Behörde getragen werden.

1.7.6 Die Auslagen für Teilnahmegebühren sind in entsprechender Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen zur Erstattung von Nebenkosten neben den sonstigen trennungsgeldrechtlichen Leistungen zu erstatten.

1.8 Die obersten Landesbehörden übertragen hiermit ihre Befugnis nach § 4 Abs. 5 TGV (Reduzierung der Pauschsätze bei geringeren Aufwendungen für Verpflegung) auf die ihnen nachgeordneten Behörden. Die Übertragung schließt den Erlass allgemeiner Regelungen durch die zuständige oberste Landesbehörde nicht aus, wenn dies aus besonderen Gründen oder wegen einer einheitlichen Verfahrensweise erforderlich ist.

2. Zu den einzelnen Vorschriften der TGV

2.1 Zu § 1

2.1.1 Absatz 2 bestimmt (gemeinsam mit § 2 Abs. 3) ab schließend die Anspruch begründenden Maßnahmen. Soweit in der TGV nicht ausdrücklich anders geregelt, hängt der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld nicht von der Zusage der UKV ab.

2.1.2 Der für die einzelne personalrechtliche Maßnahme jeweils zu verwendende Begriff (Versetzung, Abordnung, Zuweisung usw.) steht für einen bestimmten Inhalt. Dementsprechend hat die Personalstelle die vorgenannten Begriffe zu verwenden, sodass auch eine eindeutige trennungsgeldrechtliche Zuordnung zu der für die Erstattung maßgebenden Vorschrift möglich ist.

2.1.3 Trennungsgeld wird aus Anlass der Einstellung ohne Zusage der UKV grundsätzlich nicht gewährt. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 kann Trennungsgeld mit Zustimmung der obersten Landesbehörde gewährt werden, wenn an der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nachvollziehbar ein erhebliches dienstliches Interesse besteht und diese oder dieser die Einstellung von der Gewährung des Trennungsgeldes abhängig macht.

2.1.4 Zur Feststellung, ob eine Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt (Absatz 3 Nr. 1) gilt Abschnitt II Nr. 2.2 des Bezugserlasses zu b entsprechend.

2.2 Zu § 2

2.2.1 Trennungsgeld darf nur gewährt werden, wenn die Umzugswilligkeit schriftlich erklärt ist und die Wohnungsbemühungen unzweifelhaft als ausreichend anerkannt werden können. Ist das nicht der Fall, so ist - in der Regel nach Beteiligung der Beamtin oder des Beamten - die Zahlung des Trennungsgeldes einzustellen bzw. nicht aufzunehmen. Wohnungsbemühungen sind grundsätzlich für alle Zeiträume ab Wirksamwerden der Zusage der UKV nachzuweisen.

2.2.2 Wird ein Umzugsverzögerungsgrund i.S. des Absatzes 2 anerkannt, ist Wohnungsmangel nicht mehr nachzuweisen. Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Umzugsverzögerungsgrund bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme bzw. der Zusage der UKV anerkannt wird. Nach der Anerkennung entstandene Kosten der Wohnungsbemühungen dürfen nicht mehr erstattet werden.

2.2.3 Das ohne Nachweis der Wohnungsbemühungen gewährte Trennungsgeld ist grundsätzlich zurückzuzahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Wegfall des (letzten) Umzugsverzögerungsgrundes nicht unverzüglich umzieht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zusage der UKV aus von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund vor dem Umzug widerrufen, zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

2.3 Zu § 3

2.3.1 Das Trennungstagegeld (TTG) - Absätze 2 und 3 - dient allein dem Ersatz der Auslagen für Verpflegung. Die Höhe bestimmt sich - neben der Zuordnung zu einer von zwei Fallgruppen - nach der jeweils geltenden SvEV. Diese Sachbezugswerte werden für das jeweilige Kalenderjahr durch RdErl. des MF „Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr” bekannt gemacht.

2.3.2 Das Trennungsübernachtungsgeld (TÜG) - Absätze 2 und 4 - wird gewährt als Ersatz für die nachgewiesenen und notwendigen Kosten einer angemessenen Unterkunft, daneben jedoch auch für die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten und für notwendige Fahrtkosten zwischen einer außerhalb des neuen Dienstortes des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte am neuen Dienstort.

2.3.3 Steht der Beamtin oder dem Beamten in einem (Kalender-)Monat sowohl Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld als auch Trennungsübernachtungsgeld zu, so ist zunächst das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in Höhe des Pauschbetrages (§ 3 Abs. 1 TGV i.V.m. § 7 BRKG und § 98 Abs. 1 NBG a.F.) festzusetzen und danach das TÜG nach Maßgabe des Absatzes 4 Sätze 1 bis 3 bis zur Höhe der noch nicht gedeckten Unterkunftskosten zu ermitteln. Hat die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der Trennungsgeld begründenden Maßnahme auch einen Übernachtungsgeldanspruch nach § 11 Abs. 1 BRKG, vermindert sich das TÜG um diesen Betrag.

2.3.4 Hat die Beamtin oder der Beamte die in Absatz 4 Satz 2 genannten Nebenkosten in Form eines Abschlags zu zahlen, ist dieser Teil des TÜG unter dem Vorbehalt der Schlussrechnung zu zahlen und die Beamtin oder der Beamte aufzufordern, die Abrechnung über den tatsächlichen Verbrauch einschließlich der erstattungsfähigen Grundkosten sobald wie möglich vorzulegen. Andere finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnen im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung (z.B. Erwerbskosten, Finanzierungskosten) sind keine Unterkunftskosten i.S. des Absatzes 4.

2.4 Zu § 4

Für die Nichtgewährung des Trennungsgeldes nach Absatz 1 für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit kommt es weder darauf an, aus welchen Gründen die Beamtin oder der Beamte sich nicht am neuen Dienstort oder am Ort der bezogenen Unterkunft aufhält, noch darauf, wo sie oder er sich aufhält.

2.5 Zu § 5

2.5.1 Die für die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 maßgebenden Gründe liegen auch bei der Beamtin oder bei dem Beamten vor, die oder der noch nicht 18 Jahre alt ist, außerhalb des Wohnortes der Eltern oder Erziehungsberechtigten beschäftigt ist und ebenfalls kein Trennungsgeld nach § 3 TGV erhält. Daher sind auch dieser Beamtin oder diesem Beamten für jeden halben Monat, gerechnet vom Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise an, die Fahrtauslagen für eine Heimfahrt zum Wohnort der Eltern oder Erziehungsberechtigten in entsprechender Anwendung des § 5 zu erstatten. Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte nicht täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihr oder ihm die tägliche Rückkehr auch nicht zuzumuten ist.

2.5.2 Voraussetzung für die Gewährung von Reisebeihilfen nach Absatz 2 ist, dass die Beamtin oder der Beamte nicht täglich an den Wohnort zurückkehrt und die tägliche Rückkehr auch nicht zuzumuten ist.

2.5.3 Verzichtet die Beamtin oder der Beamte allein im Zusammenhang mit der Reisebeihilfe für Heimfahrten (Absatz 4) nach entsprechender Aufforderung durch die Dienststelle auf den Erwerb oder Einsatz der BahnCard Business oder der BahnCard, so werden weiterhin keine Einwendungen erhoben, wenn die durch den Verzicht „eingesparten” Aufwendungen bei der Wegstreckenentschädigung berücksichtigt werden.

2.5.4 Bei der Bemessung der Reisebeihilfe nach Absatz 4 Satz 1 können die Mehrkosten für die Benutzung von Zügen der Produktklasse ICE erstattet werden, wenn

- wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines oder einer Familienangehörigen der Beamtin oder des Beamten durch die Benutzung des ICE die Reisezeit insgesamt verkürzt wird,
- durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die durch die Benutzung des ICE eintretende Reisezeitverkürzung wegen des Gesundheitszustandes der Beamtin oder des Beamten notwendig ist,
- eine Heimfahrt nur bei Benutzung des ICE durchführbar ist oder
- die Heimfahrt bzw. Rückfahrt jeweils innerhalb eines Tages nicht durchführbar und damit nicht zumutbar wäre, weil andere Züge nicht oder nicht zeitgerecht verkehren.

2.6 Zu § 6

Bei der Vergleichbarkeit nach Absatz 4 Satz 1 ist als Übernachtungsgeld der Betrag von 11 EUR anzusetzen (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBG a.F.).

2.7 Zu § 9

Die Ausschlussfrist beginnt für die Vorlage

- des Antrags auf Gewährung von Trennungsgeld am Tag des Beginns der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV,
- des Forderungsnachweises am ersten Tag nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats,
- des Antrags auf Reisebeihilfen am Tag nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

Maßgebend ist der Tag des Eingangs bei der Trennungsgeld festsetzenden Behörde.

3. Schlussbestimmungen

3.1 Der mittelbaren Landesverwaltung wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

3.2 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

_____________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

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