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Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) bei Neueinstellungen von Lehrkräften in den niedersächsischen Schuldienst
RdErl. d. MK v. 13.3.2017 - 14 - 03511 (8) (SVBl. 5/2017 S. 233) - VORIS 20444 -

Zur Anwendung des § 98 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in der am 31.3.2009 geltenden Fassung i. V. m. § 120 Abs. 2 NBG, der §§ 3 und 4 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sowie des RdErl. des MF vom 20.11.2006 (Ausführungsbestimmungen zum Umzugskostenrecht - AB-Umzugskosten) werden ergänzende Hinweise gegeben:

  1. In Abschnitt II Nr. 3.1 der AB-Umzugskosten wird der Hinweis gegeben, dass aus Anlass der Einstellung die UKV grundsätzlich nicht zuzusagen ist. Die Zusage kann danach aber ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der Einstellung (z. B. einer Spezialistin oder eines Spezialisten) im Einzelfall ein besonderes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber ihre bzw. seine Einstellung von der Zusage der UKV abhängig macht.

    Ein solches besonderes dienstliches Interesse kann im Hinblick auf die Sicherung der Unterrichtsversorgung bei einer Neueinstellung in den niedersächsischen Schuldienst insbesondere angenommen werden, wenn
    a)
    die Beschäftigung an einer öffentlichen Schule erfolgt und
    b)
    für die zu besetzende Stelle keine vergleichbar qualifizierte Lehrkraft zur Verfügung steht.

    Abschnitt II Nr. 3.1 Abs. 1 letzter Satz der AB-Umzugskosten ist weiterhin beachtlich. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist mit der Zusage der UKV das Merkblatt „Informationen für die Beantragung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung“ (Vordruck-Nr. 035_036) in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen.

  2. Dies gilt für zu verbeamtende Lehrkräfte ebenso wie für Lehrkräfte, deren Beschäftigung nach dem TV-L vorgesehen ist, nicht aber für Anwärterinnen und Anwärter.
  3. Dieser Runderlass tritt am 1.5.2017 in Kraft und mit Ablauf des 30.4.2020 außer Kraft.
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