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Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 5.2.2015 - VD3-27 04 (Nds. MBl. Nr. 10/2015 S. 260), geändert durch Gem. RdErl. v. 25.5.2016 (Nds. MBl. Nr. 22/2016 S. 637) - VORIS 20443 -
Bezug:
a)
Gem. RdErl. v. 17.12.2003 (Nds. MBl. 2004 S. 130) - VORIS 20443 -
b)
RdErl. v. 17.12.2003 (Nds. MBl. 2004 S. 145) - VORIS 20443 -
c)
RdErl. v. 12.8.2013 (Nds. MBl. S. 578) - VORIS 20411 -

Zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit, über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, über die Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und über die Nachversicherung in der Rentenversicherung sind die nachstehenden Bestimmungen und Hinweise zu beachten.

Inhaltsübersicht

  1. Versicherungs- und Beitragspflicht
  2. Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
  3. Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
  4. Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit
  5. Versicherungsfreiheit bei einer Zweit- oder einer anderweitigen Beschäftigung
  6. Erstattung von Beiträgen
  7. Zuständigkeit für die Rentenversicherung betreffende Entscheidungen
  8. Allgemeine Gewährleistungsentscheidung
  9. Verpflichtung des Landes
  10. Öffentliche Arbeitgeber
  11. Besondere Gewährleistungsentscheidungen
  12. Gewährleistungsbescheid
  13. Bestätigung des Vorliegens von Befreiungsvoraussetzungen
  14. Übertragung der Entscheidungsbefugnis
  15. Nachversicherung
  16. Aufschub der Nachversicherung
  17. Allgemeine Aufschubentscheidung
  18. Früheres Recht
  19. Schlussbestimmungen

1. Versicherungs- und Beitragspflicht

1.1 Grundsatz

In der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sind alle Personen versicherungs- bzw. beitragspflichtig, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 SGB III), soweit nicht Versicherungs- bzw. Beitragsfreiheit aufgrund einer Rechtsnorm besteht oder bei Erfüllung geregelter Befreiungsvoraussetzungen auf Antrag zuerkannt worden ist. Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehören sozialversicherungsrechtlich auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter.

1.2 Deutsche im Ausland (§ 4 SGB IV)

Die Beurlaubung von Landesbediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach den Beurlaubungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung. Für die in zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen entsandten Landesbediensteten sind die Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen vom 5.8.1985 (BGBl. II S. 961), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594), die Bekanntmachung einer Erklärung gegenüber der Nordatlantikvertragsorganisation hierzu vom 1.10.1985 (BAnz. Nr. 188 vom 8.10.1985) sowie die Entsendungsrichtlinien in der jeweiligen Fassung zu beachten.

1.3 Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI)

Durch § 4 SGB VI wird auch weiterhin die Versicherungspflicht auf Antrag bei Beschäftigung für eine begrenzte Zeit im Ausland - ohne dass ein Fall von Ausstrahlung i. S. des § 4 SGB IV vorliegt - allen Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung anwendbar sind, ermöglicht. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist insbesondere für Ortskräfte in den Fällen von Bedeutung, in denen die Vorschriften über die soziale Sicherheit im Beschäftigungsstaat keine ausreichende Absicherung gewährleisten oder eine Rückkehr nach Deutschland von Beginn an beabsichtigt ist.

Für den Personenkreis nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder wegen sonstiger Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei ist, wird die Nachversicherungsfähigkeit in den Fällen einer Beurlaubung für eine Tätigkeit im Ausland vereinfacht. Die Verbesserung betrifft vor allem Auslandslehrkräfte sowie Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft. Sie gilt ab 1.1.1992 gemäß § 233 Abs. 3 SGB VI auch für zurückliegende Zeiträume, für die ein Antrag nicht gestellt wurde, um das Schließen von Lücken im Versicherungsverlauf zu ermöglichen.

Die nach § 4 Abs. 3 a Satz 2 SGB VI von der Antragspflichtversicherung ausgeschlossenen Personen, die in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind - betroffen sind insbesondere die nach § 231 Abs. 1 Satz 2 und § 231 a SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Personen - haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre bestehende Alterssicherung anderweitig aufzubauen. Die Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 3 a Satz 3 SGB VI erfasst auch die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen. Sie sollen von der Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 SGB VI nur dann ausgeschlossen sein, soweit sie für die betreffenden Zeiten in dem anderweitigen Alterssicherungssystem - mit oder ohne Beitragszahlung - abgesichert sind oder sein können.

2. Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Neben dem in § 6 SGB V genannten Personenkreis gilt die Krankenversicherungsfreiheit auch für Beschäftigte solcher Verbände bzw. Spitzenverbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die selbst keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 4 bis 8 SGB V) setzt die Bundesregierung nach § 160 SGB VI jährlich in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung fest. Die Regelungen in § 7 SGB V und § 8 bzw. § 8 a SGB IV hinsichtlich geringfügig entlohnter Beschäftigungen wurden mit Wirkung vom 1.1.2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) geändert.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag ist in § 8 SGB V geregelt.

3. Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

3.1 Versicherungsfreiheit (§§ 5, 230, 231 SGB VI)

Auf die zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderungen durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wird hingewiesen, u. a. wurde damit die Antragspflichtversicherung bei geringfügiger Beschäftigung in eine Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt.

Mit Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) ist die Übergangsregelung für bis zum 31.12.2008 versicherungsfrei Beschäftigte in § 230 Abs. 6 SGB VI angefügt worden. Ebenfalls angefügt wurde durch Artikel 16 Nr. 1 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583) § 230 Abs. 7 SGB VI, wonach Personen bei Versorgungsbezug nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes nicht versicherungsfrei sind. Durch Artikel 4 Nr. 21 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) ist die Übergangsregelung für am 31.12.2012 versicherungsfrei Beschäftigte in § 230 Abs. 8 SGB VI ergänzt worden.

Personen, die am 1.10.1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet (§ 230 Abs. 4 SGB VI).

Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI bezieht sich auf das Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Versorgungsanwartschaften erwachsen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und die Erstreckung der Gewährleistung auf anderweitige Beschäftigungen entscheidet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes (siehe Nummer 13).

3.2 Befreiung von der Versicherungspflicht (§§ 6, 230, 231 SGB VI)

Die Befreiung erfolgt auf Antrag der oder des Versicherten, in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers.

Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem die in § 6 Abs. 3 SGB VI genannte zuständige oberste Verwaltungsbehörde (siehe Nummer 13) das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bestätigt hat (siehe Nummer 12). Seit dem 1.1.2005 bestimmt § 127 SGB VI die Zuordnung der oder des Versicherten zum einzelnen Rentenversicherungsträger, ergänzt durch die Übergangsvorschriften des § 274 c SGB VI. Seitdem gibt es bei den in § 6 SGB VI genannten Personengruppen keine feste Zuordnung mehr zu einem bestimmten Rentenversicherungsträger. Für die Durchführung der Befreiung von der Versicherungspflicht von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und bei Lehr- und Erziehungskräften an nicht öffentlichen Schulen ist die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt worden.

Durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurden mit Wirkung vom 1.1.2013 der seinerzeit mit Artikel 6 Nr. 2 a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung vom 1.1.2005 eingefügte und zwischenzeitlich durch Artikel 19 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) mit Wirkung vom 1.1.2011 aufgehobene § 6 Abs. 1 b SGB VI neu gefasst sowie § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI angefügt. Auf die Sondervorschriften des § 230 SGB VI sowie die umfangreichen Übergangsregelungen in den §§ 231 und 231 a SGB VI wird hingewiesen.

Für die Meldung aufgrund des Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist. Die Befreiung bei geringfügig Beschäftigten wird durch die Sonderregelung in § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI rückwirkend ab dem Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag beim Arbeitgeber vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Befreiung frist- und formgerecht der Minijob-Zentrale gemeldet und diese innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat.

Das BSG hat sich entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in mehreren Fällen (Urteile vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) nunmehr streng an den Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI gehalten und klargestellt, dass die Befreiungswirkung auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis und innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses auf die jeweilige Tätigkeit begrenzt ist. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren einzuleiten.

3.3 Arbeitgeberanteil (§§ 172, 172 a SGB VI)

§ 172 Abs. 1 SGB VI findet keine Anwendung auf geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b SGB VI oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind.

Mit dem Inkrafttreten zum 1.1.2012 des durch Artikel 4 Nr. 10 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) eingefügten § 172 a SGB VI wird klargestellt, dass in einer berufsständischen Versorgung nur das Mitglied Beitragsschuldner zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und der Arbeitgeber dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss schuldet.

4. Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit

Beitragsfrei sind die in den §§ 27 und 28 SGB III genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die altersbedingte Arbeitslosenversicherungsfreiheit gilt nur für den Arbeitnehmerbeitragsanteil. Der Arbeitgeber muss für die nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfreien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil entrichten (§ 346 Abs. 3 SGB III), sofern für diese Personen keine Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen besteht.

5. Versicherungsfreiheit bei einer Zweit- oder einer anderweitigen Beschäftigung

5.1 Rentenversicherung

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Versicherungsfreiheit wegen gewährleisteter Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf Tätigkeiten innerhalb des eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf eine daneben oder unabhängig davon bestehende andere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Demzufolge unterliegen z. B. die kraft Gewährleistung für ihre eigentliche Tätigkeit versicherungsfreien Beschäftigten im öffentlichen Dienst

-
in einer neben dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Zweitbeschäftigung (Nebenbeschäftigung) bei einem anderen Arbeitgeber oder
-
in einer während der Beurlaubung ohne Bezüge innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Beschäftigungsverhältnis ausgeübten anderweitigen Beschäftigung

grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen, z. B. wegen einer Beschäftigung i. S. des § 5 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IV besteht.

Der bisherigen Rechtsprechung und Praxis entsprechend ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass die in der Rentenversicherung auf der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft beruhende Versicherungsfreiheit durch die Erstreckung der Gewährleistung auf eine andere Beschäftigung erweitert werden kann. Hierüber kann die in § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI genannte Behörde entweder generell durch eine allgemeine Gewährleistungsentscheidung (Nummer 8.2) oder durch einen besonderen einzelfallbezogenen Gewährleistungsbescheid (Nummer 11) befinden. Eine Gewährleistungsentscheidung ist bei einer Beschäftigung im Inland allerdings nur erforderlich, wenn ohne sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde.

Im Fall einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG bedarf es keiner Erstreckung auf die andere Tätigkeit der Gewährleistungsentscheidung. Auf die nachfolgende Nummer 15.11 wird hingewiesen.

Eine bloße Bereiterklärung des Dienstherrn, die anderweitige Beschäftigungszeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, oder eine Bestätigung des Dienstherrn, dass die Zeit der anderweitigen Beschäftigung nach den Vorschriften des NBeamtVG ruhegehaltfähig sei, reicht für die Versicherungsfreiheit nicht aus (vgl. Urteil des BSG vom 31.1.1973 - 12/3 RK 4/71 -, DÖD 1973, 210).

In den Allgemeinen Bestimmungen zum jeweiligen Haushaltsgesetz des Landes (z. B. Nummer 3 Abs. 6 der Allgemeinen Bestimmungen 2014 - Anlage 2 zum HG 2014 vom 16.12.2013, Nds. GVBl. S. 323) ist Folgendes bestimmt:

„Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unter Wegfall ihrer Bezüge zur Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder einem privaten Arbeitgeber beurlaubt, so werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, für die Beurlaubungszeit einen förmlichen Gewährleistungsbescheid gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erteilen. Diese Ermächtigung umfasst auch allgemeine Gewährleistungsentscheidungen für bestimmte Fallgruppen und Gewährleistungsentscheidungen für eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.“

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gelten Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig. Eine Gewährleistung für die anderweitige Beschäftigung im Ausland kommt allerdings nur in Betracht, wenn hierfür die in Nummer 8.2 Abs. 1 Buchst. b oder Nummer 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei im Ausland beschäftigten Deutschen ist als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für dessen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667 (§ 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Die Regelung stellt sicher, dass das im Ausland tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn es höher ist als der fiktiv ermittelte Wert.

Bei Antragsversicherten ist auf den Beginn der Versicherungspflicht zu achten. Vor diesem Tag liegende Beurlaubungszeiten sind grundsätzlich nicht versicherungsfähig und können daher auch nicht in die Aufschubbescheinigung aufgenommen werden (siehe § 230 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Anträge sind daher möglichst zu Beginn des Urlaubs zu stellen.

Weitere Auskünfte zu zwischen- und überstaatlichen Vereinbarungen im Hinblick auf die Anwendung des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland oder ausländischen Rechts sind auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de zu finden.

Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge für eine Tätigkeit bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen im Rahmen der Entsendungsrichtlinien kommt eine Gewährleistung im Regelfall nicht in Betracht, solange die Erstattung etwaiger Nachversicherungsbeiträge noch ungelöst ist. Dies gilt nicht, wenn ein deutscher öffentlicher Arbeitgeber (z. B. das Auswärtige Amt) oder eine andere Einrichtung der deutschen öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall die Erstattungsverpflichtung übernommen hat.

Bei Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland keine Versorgungsanwartschaften gewährleistet werden, ist - erforderlichenfalls unter Beteiligung des Rentenversicherungsträgers - zu prüfen, ob die Beschäftigung nach deutschem Rentenversicherungsrecht versicherungspflichtig ist, z. B. nach § 4 SGB IV (Ausstrahlung). Gegebenenfalls ist bei unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI fallenden Personen auf deren Wunsch zu prüfen, ob eine Antragsversicherung nach Satz 2 der Vorschrift gerechtfertigt und möglich ist. Vor der Beantragung einer solchen Versicherung ist mit der zu versichernden Person gemäß § 179 Abs. 2 SGB VI zu vereinbaren, dass sie im Hinblick auf § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI der antragstellenden Stelle die Beiträge - je nach Interessenlage an der Beurlaubung - ganz oder teilweise zu erstatten hat.

Auch nicht erwerbswirtschaftlich orientierte Stellen außerhalb der Entwicklungshilfe (z. B. Umweltschutzorganisationen, Friedensdienste oder sonstige mit humanitären Aufgaben befasste Einrichtungen) sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VI im Rahmen der Versicherungspflicht auf Antrag antragsberechtigt.

5.2 Gesetzliche Krankenversicherung

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V bleiben Personen, die nach § 6 Abs. 1 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 6 Abs. 2 und § 7 SGB V krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, auch dann kraft Gesetzes krankenversicherungsfrei, wenn sie anderweitig eine der Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 oder 5 bis 13 SGB V erfüllen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf Nummer 2.

Die krankenversicherungsfreien Beamtinnen und Beamten oder rechtlich vergleichbaren Personen sind bei Zweitbeschäftigungen außerhalb des die Krankenversicherungsfreiheit begründenden Dienstverhältnisses grundsätzlich krankenversicherungsfrei.

Die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit sind nicht erfüllt, wenn die an sich krankenversicherungsfreien Beamtinnen und Beamten oder rechtlich vergleichbaren Personen während einer Beurlaubung ohne Bezüge eine anderweitige Beschäftigung ausüben, es sei denn, die Beihilfe- oder Heilfürsorgeberechtigung und der Anspruch auf unbegrenzte Bezügefortzahlung im Krankheitsfall sind durch den privaten Beschäftigungsarbeitgeber oder ggf. auch anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber außerhalb der Landesverwaltung weiterhin gewährleistet.

Vorgenannte beurlaubte Beamtinnen und Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)
Der private oder andere öffentlich-rechtliche Arbeitgeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Beurlaubten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und den Beihilfe- oder Heilfürsorgevorschriften entsprechende Leistungen erhalten.
b)
Der beurlaubende Dienstherr erklärt, dass er die Rückkehr der beurlaubten Person ab dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.

Danach ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die beurlaubten Personen im Krankheitsfall wie eine aktive Beamtin oder einen aktiven Beamten zu schützen, insbesondere die Leistungen im Krankheitsfall zeitlich unbegrenzt zu erbringen. Ergibt sich aus der Erklärung des Dienstherrn und des Arbeitgebers kein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, ist die beurlaubte Person nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V versicherungsfrei.

Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die eine dem Grunde nach krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V kraft Gesetzes grundsätzlich krankenversicherungsfrei.

Nach dem Urteil des BSG vom 3.2.1994 - 12 RK 78/92 -(SV 1995, 19) sind entgeltlich beschäftigte Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), sondern versicherungspflichtig als Praktikantinnen oder Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V). Dem steht nicht entgegen, dass diese Personen gleichwohl in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht bzw. in der Arbeitslosenversicherung aufgrund des SGB III der Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung zur Ausbildung unterliegen.

5.3 Arbeitslosenversicherung

Eine dem § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V entsprechende Vorschrift besteht für den Bereich der Arbeitslosenversicherung zwar nicht, jedoch sind Beamtinnen und Beamte oder rechtlich vergleichbare Personen bei Ausübung einer anderweitigen Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Bezüge nach § 27 SGB III beitragsfrei, wenn die Beihilfe- oder Heilfürsorgeberechtigung und der Anspruch auf unbegrenzte Bezügefortzahlung im Krankheitsfall weiterhin gewährleistet sind (Nummer 5.2). Eine entsprechende Beurteilung ist für Zweitbeschäftigungen geboten.

Besteht für beurlaubte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Höhe des Einkommens nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, so ist Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 SGB III nur gegeben, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfüllt sind.

In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die eine Beschäftigung ausüben, der Versicherungspflicht, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen gegeben ist (z. B. bei geringfügiger oder unständiger Beschäftigung - § 27 Abs. 2 und 3 SGB III).

5.4 Zusammenfassung

Bei einer Zweit- oder einer anderweitigen Beschäftigung sind die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit/Beitragsfreiheit gegeben

-
in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung ohne Gewährleistungsentscheidung kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB V; § 27 Abs. 2 SGB III), wenn die Voraussetzungen hierfür - Beihilfe- oder Heilfürsorgeberechtigung und Anspruch auf unbegrenzte Bezügefortzahlung im Krankheitsfall - weiterhin gewährleistet sind. Die beurlaubte Person hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen ggf. durch eine Bescheinigung des beurlaubenden Dienstherrn und des Arbeitgebers nachzuweisen;
-
in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der allgemeinen Gewährleistungsentscheidung (Nummer 8) oder aufgrund eines besonderen Gewährleistungsbescheides (Nummer 11) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.

6. Erstattung von Beiträgen

Die Erstattung von Beiträgen richtet sich nach der für alle Zweige der Sozialversicherung geltenden Vorschrift des § 26 SGB IV. Für die Rentenversicherung ergänzende Bestimmungen sind in den §§ 202 und 210 SGB VI festgelegt. Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, die zu Unrecht entrichtet worden sind, werden im Rahmen des § 351 SGB III erstattet. Erstattungsansprüche verjähren grundsätzlich nach vier Jahren (§ 27 Abs. 2 SGB IV). Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Verjährung nicht eintritt.

7. Zuständigkeit für die Rentenversicherung betreffende Entscheidungen

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 (Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung), nach Satz 1 Nr. 3 (Gewährleistung einer Anwartschaft auf die nach kirchenrechtlichen Regeln oder den Regeln der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter) und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben (siehe Nummer 13). Die Erfüllung der Gewährleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI muss gesichert sein.

Entsprechende Zuständigkeiten bestehen für die Bestätigungen des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und § 230 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. Das Vorliegen von Befreiungsvoraussetzungen kann generell (siehe Nummer 13.1) oder im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auch für bestimmte Personengruppen bestätigt werden (siehe Nummer 13.2).

Für die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, für die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Personen und für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Lehr- und Erziehungskräfte ist oberste Verwaltungsbehörde das MK.

Entscheidungen können allgemein (siehe Nummer 8) oder im Einzelfall (siehe Nummer 11) getroffen werden.

8. Allgemeine Gewährleistungsentscheidung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (siehe Nummer 3.1) begründet die Gewährleistung von Anwartschaften erst von dem Zeitpunkt an die Versicherungsfreiheit, ab dem eine Anwartschaft auf beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sowie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI tatsächlich vertraglich zugesichert wurde. Der durch das 2. Änderungsgesetz zum SGB IV mit Wirkung vom 1.1.2009 neu eingefügte Satz 2 listet verschiedene Merkmale auf (die alternativ - nicht kumulativ - erfüllt werden müssen), durch die die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit der Personen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI teils verschärft und teils konkretisiert werden.

8.1 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wird hiermit allgemein entschieden, dass die Anwartschaft auf Versorgung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VI bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist bei

a)
Verwalterinnen und Verwaltern von Professorenstellen, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis innerhalb von zwei Jahren beabsichtigt ist,
b)
Beschäftigten, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis innerhalb von zwei Jahren beabsichtigt ist,
c)
Beschäftigten, denen von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn/Arbeitgeber durch Einzelvertrag lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesichert worden ist,
-
wenn sie nur noch aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) kündbar sind,
-
während der Dauer einer Probezeit, die einer beabsichtigten Anstellung in einem nur noch aus wichtigem Grund kündbaren Beschäftigungsverhältnis vorhergeht,
d)
Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 NBG, § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 Satz 2 NBG, § 24 Abs. 4 Satz 2 NBG und § 5 Abs. 4 NJAG).

In Absatz 1 Buchst. b werden u. a. Personen in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung erfasst, in denen eine hauptberufliche Tätigkeit an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt (§ 23 NLVO), Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in Niedersachsen wegen Fehlens laufbahnrechtlicher Voraussetzungen eine „Unterweisungszeit“ im Beschäftigungsverhältnis ableisten, und Personen, die vor der Übernahme ins Beamtenverhältnis in Niedersachsen während einer Erprobungszeit im Beschäftigungsverhältnis beschäftigt sind.

Für die Versicherungsfreiheit aufgrund der allgemeinen Gewährleistung kommt es darauf an, dass die beabsichtigte Berufung in das Beamtenverhältnis in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist in jedem Einzelfall in regelmäßigen Zeitabständen (mindestens halbjährlich) zu überprüfen.

Beschäftigte erfüllen aufgrund der im TV-L oder anderen Tarifvorschriften geregelten Bezügefortzahlung im Krankheitsfall nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, nach der bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bestehen muss. Sofern nicht aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht, sind die von der allgemeinen Gewährleistung Betroffenen beitragspflichtig. Entsprechendes gilt für die Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit.

8.2 Die Gewährleistung entsprechend Nummer 8.1 wird hiermit auch allgemein ausgesprochen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und für die in Nummer 8.1 genannten Personen

a)
für eine an sich der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Nebentätigkeit bei ihren Dienstherren sowie
b)
für die Dauer einer anderweitigen Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn
aa)
die Beschäftigung nach deutschen Vorschriften versicherungspflichtig ist oder im Rahmen der Nachversicherung als versicherungspflichtig gilt,
bb)
die Zeit nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 oder nach § 6 Abs. 4 Satz 1 NBeamtVG ruhegehaltfähig ist und
cc)
bei einer Beschäftigung außerhalb des unmittelbaren Landesdienstes die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllt sind.

Von der allgemeinen Gewährleistungsentscheidung ist z. B. auch die anderweitige Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber oder als Lehrkraft im Auslandsschuldienst erfasst, wenn ein Versorgungszuschlag in voller Höhe gezahlt wird. Sofern in Fällen dieser Art aufgrund einer Freistellung kein Versorgungszuschlag erhoben wird, kann ggf. ein besonderer Gewährleistungsbescheid nach Nummer 11 erteilt werden.

Mit der Bewilligung des Sonderurlaubs ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ggf. auf die für sie oder ihn geltende allgemeine Gewährleistungsentscheidung unter Beifügung einer Fotokopie für den Arbeitgeber der anderweitigen Beschäftigung hinzuweisen. Vorher ist in einem Vermerk unter Hinweis auf die Seitenzahlen der Personalakte festzustellen, ob alle in der Gewährleistungsentscheidung geforderten Voraussetzungen (Versicherungspflicht, Ruhegehaltfähigkeit, Erstattungszusage oder Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes) erfüllt sind.

8.3 Die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften tatsächlich vertraglich erfolgt - in den Fällen

- der Nummer 8.1 Abs. 1
Buchst. a bis c
mit Beginn der Beschäftigung, frühestens mit dem Tag, an dem die beabsichtigte Übernahme in das Beamtenverhältnis schriftlich vereinbart worden ist,
Buchst. d
mit dem Tag der Einstellung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis,
- der Nummer 8.2 Abs. 1
Buchst. a
mit Beginn der Nebentätigkeit,
Buchst. b
mit Beginn der Beurlaubung, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

8.4 Die allgemeine Gewährleistungsentscheidung ist den betroffenen Beschäftigten bekannt zu geben, die erst nach der Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Nds. MBl. in den Wirkungskreis der Verfügung treten. Eine - auszugsweise - Fotokopie der Nummern 8.1 bis 8.3 mit Kenntnisnahmebestätigung ist zu den Personalakten zu nehmen.

9. Verpflichtung des Landes

Das Land übernimmt hiermit bei einem späteren unversorgten Ausscheiden in den Fällen der Nummer 8.2 Abs. 1 Buchst. b für die dort genannten Personen im unmittelbaren Landesdienst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Verpflichtung, in eine etwaige Nachversicherung auch die anderweitige Beschäftigung einzubeziehen, wenn der andere öffentliche Arbeitgeber (Nummer 10) oder ersatzweise eine andere Einrichtung der öffentlichen Hand dem Land die Erstattung der auf die Beschäftigung entfallenden Versicherungsbeiträge für den Einzelfall oder allgemein zugesichert hat (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI). Die erforderliche Erstattungszusicherung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass eine Gewährleistungsentscheidung für eine Beurlaubungszeit grundsätzlich nur dann zu treffen ist, wenn hierdurch keine finanziellen Belastungen für den Landeshaushalt entstehen.

Grundsätzlich ist für die Berücksichtigung einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ein Versorgungszuschlag zu erheben. Das MF oder die von ihr bestimmte Stelle kann von dem Erfordernis der Zahlung eines Versorgungszuschlags ganz oder teilweise befreien.

Hiermit wird das Einverständnis erteilt, dass in Fällen der Beschäftigung von beurlaubten Bediensteten anderer öffentlicher Arbeitgeber im unmittelbaren Landesdienst erforderlichenfalls eine entsprechende Zusicherung auf Verlangen abgegeben werden kann.

Dieser Zusicherung bedarf es nicht, sofern

-
es sich um unter Nummer 10 Abs. 1 Buchst. b fallende Einrichtungen oder Unternehmen handelt,
-
die beurlaubte Person oder ersatzweise ein Dritter zur Abgeltung der während der Beurlaubung ohne Bezüge zu einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber anwachsenden Versorgungsanwartschaft einen Versorgungszuschlag in voller Höhe zahlt oder stattdessen für den Beurlaubungszeitraum mit einer unter Nummer 10 Abs. 1 Buchst. a fallenden Stelle der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Anwendung findet oder
-
durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den für das Nachversicherungsrecht zuständigen obersten Dienstbehörden auf die Erstattung verzichtet wird.

Den Kommunen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

10. Öffentlicher Arbeitgeber

Öffentlicher Arbeitgeber i. S. der Nummer 9 sind:

a)
Bund, die Länder, die Kommunen, die Träger der Sozialversicherung, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbände,
b)
außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen,
-
deren Gesamtausgaben oder Personalkosten durch Gewährung von Zuwendungen i. S. von § 44 LHO vom Land im vollen Umfang getragen werden oder
-
deren Finanzbedarf durch Fehlbedarfsfinanzierung (VV Nr. 2.2.2 zu § 44 LHO) vom Land im vollen Umfang gedeckt wird.

Arbeitgeber der beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, die vom Land wesentlich oder sogar überwiegend finanziert werden, sind keine öffentlichen Arbeitgeber, weil es grundsätzlich nicht zu vertreten ist, auf den im Nachversicherungsfall von anderen (ggf. privaten) Beteiligten zu tragenden Kostenanteil zu verzichten.

11. Besondere Gewährleistungsentscheidungen

Für von der allgemeinen Gewährleistungsentscheidung (Nummer 8) nicht erfasste Personen oder bestimmte Beschäftigtengruppen können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung besondere Gewährleistungsentscheidungen in Betracht kommen. Die Gewährleistungsentscheidung ist rechtzeitig zu treffen; auf Nummer 3.1 wird hingewiesen.

Für eine Zweitbeschäftigung (Nebentätigkeit gemäß § 70 NBG), die außerhalb des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ausgeübt wird, kommt eine Gewährleistungsentscheidung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur in Betracht, wenn

a)
diese Beschäftigung nach deutschen Vorschriften versicherungspflichtig ist,
b)
diese Beschäftigung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG dient und
c)
mit dem Arbeitgeber der Zweitbeschäftigung entsprechend Nummer 9 vereinbart worden ist, dass dieser die Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung im Verhältnis der Bezüge aus beiden Beschäftigungen zu tragen hat.

Auch hier ist § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI zu beachten; die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

Eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) beim eigenen Dienstherrn ist von der allgemeinen Gewährleistungsentscheidung der Nummer 8.2 Abs. 1 Buchst. a erfasst.

Eine anteilige Kürzung der Bezüge ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zusammen die in der Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Wird diese Grenze durch ein Arbeitsentgelt oder durch die Summe der Arbeitsentgelte überschritten, sind die vom Arbeitgeber der Zweitbeschäftigung zu tragenden Nachversicherungskosten nach folgender Formel zu ermitteln:

Jeweilige Beitrags- bemessungsgrenze X Arbeitsentgelt aus der Zweit- beschäftigung
=
anzusetzendes Arbeitsentgelt für die geltend zu machenden Nachversicherungskosten.
Summe der Arbeitsentgelte

In diesen Fällen kann jedoch ein Gewährleistungsbescheid auf der Grundlage des § 5 SGB VI in Betracht kommen, wenn der Dienstvertrag mit dem anderen Arbeitgeber eine ausreichende Versorgungszusage enthält.

Für sonstige Zweitbeschäftigungen (z. B. Musizieren in einer Tanzkapelle, Taxifahren, Übungsleitung im Sportverein) wird ein Gewährleistungsbescheid nicht erteilt. Ein Gewährleistungsbescheid wird ferner nicht erteilt, wenn die Zweitbeschäftigung während einer Dienstzeit ausgeübt wird, die gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBeamtVG nur zum Teil ruhegehaltfähig ist.

Für eine anderweitige Beschäftigung außerhalb des Landesdienstes, die mangels Eintretens eines öffentlichen Arbeitgebers oder einer anderen Einrichtung der öffentlichen Hand (Nummer 9) hinsichtlich der Übernahme etwaiger Nachversicherungsbeiträge von der allgemeinen Gewährleistung (Nummer 8.2 Abs. 1 Buchst. b) nicht erfasst ist, kommt - sofern aufgrund einer Freistellung kein Versorgungszuschlag zu erheben ist - eine besondere Gewährleistungsentscheidung nur in Betracht, wenn

a)
diese Beschäftigung nach deutschen Vorschriften versicherungspflichtig ist oder im Rahmen der Nachversicherung als versicherungspflichtig gilt,
b)
diese Beschäftigung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG dient,
c)
die Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist und
d)
mit dem Arbeitgeber der anderweitigen Beschäftigung entsprechend Nummer 9 vereinbart worden ist, dass dieser in vollem Umfang die Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung für die Beschäftigung zu tragen hat.

Die Regelung gilt bei Beurlaubungen ohne Bezüge zu Arbeitgebern, die keine öffentlichen Arbeitgeber i. S. der Nummer 10 sind, wenn die anderweitige Beschäftigung mit Zustimmung des MF von der Erhebung eines - in der Regel zu erhebenden - Versorgungszuschlages ausgenommen worden ist. Auf Nummer 5.1 wird hingewiesen.

Anträge zur Erstreckung der Gewährleistungsentscheidung auf Zweitbeschäftigungen und anderweitige Beschäftigungen sind rechtzeitig und in Fällen der anderweitigen Beschäftigung außerhalb des Landesdienstes, die hinsichtlich der Übernahme etwaiger Nachversicherungsbeiträge nicht von der allgemeinen Gewährleistung (Nummer 8.2 Abs. 1 Buhst. b) erfasst ist, vor der Beurlaubung von den Bediensteten der zuständigen Stelle (siehe Nummer 13) vorzulegen. Die Höhe des Entgelts aus der Zweitbeschäftigung oder anderweitigen Beschäftigung ist spätestens bei Beendigung dieser Beschäftigung aktenkundig zu machen.

Der Gewährleistungsbescheid ist nach dem als Anlage 1 angefügten Muster zu erteilen. Eine Ausfertigung ist unter Angabe der Versicherungsnummer des Rentenversicherungsträgers, die ggf. noch zu beantragen ist, an die zuständige Einzugsstelle und an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu übersenden.

Bisherige Entscheidungen über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften bleiben weiterhin verbindlich. Auf die Übergangsregelungen des § 230 Abs. 5, 6 und 8 SGB VI wird ausdrücklich hingewiesen.

Den Kommunen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

12. Gewährleistungsbescheid bei besonderen Gewährleistungsentscheidungen

Die Gewährleistungsentscheidung ergeht als Bescheid an die zuständige Einzugsstelle. Das ist diejenige Krankenkasse, die bei bestehender Versicherungspflicht für den Einzug der Rentenversicherungsbeiträge zuständig wäre (vgl. §§ 28 h und 28 i SGB IV). Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem zuständigen Versicherungsträger (vgl. §§ 125 bis 142 SGB VI) zu übersenden. Die oder der Beschäftigte erhält eine Fotokopie des Bescheides.

In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sowie der Erstreckung der Gewährleistung auf eine Nebenbeschäftigung beim eigenen Dienstherrn erhält die Bezüge zahlende Stelle eine weitere Fotokopie des Bescheides. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie bei einer sonstigen Nebenbeschäftigung ist der andere Arbeitgeber über die Gewährleistungsentscheidung unverzüglich zu unterrichten.

13. Bestätigung des Vorliegens von Befreiungsvoraussetzungen

13.1 Berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)

Bei Neueinstellungen ist nach § 6 Abs. 4 SGB VI eine Antragsfrist von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme einzuhalten. Bei späterer Antragstellung tritt eine Doppelversicherung ein. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind abzuführen, da die Befreiung erst ab Eingang des Befreiungsantrages erfolgt. Hinsichtlich des Eintritts der Versicherungsfreiheit wird auch hier auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI i. V. m. § 230 Abs. 5 SGB VI hingewiesen.

Hinsichtlich der Beitragszuschüsse des Arbeitgebers ist zum 1.1.2012 durch Artikel 4 Nr. 10 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) § 172 a SGB VI eingefügt worden (siehe auch Nummer 3.3).

Lassen sich Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien, beschränkt sich diese auf die jeweilige Beschäftigung. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) klargestellt, dass die Befreiungswirkung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis und innerhalb eines Arbeitsverhältnisses auf die jeweilige Tätigkeit begrenzt ist. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ist deshalb ein neuer Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Um Rechtssicherheit für die anwaltliche Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu schaffen, haben sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen auf vier Befreiungskriterien geeinigt. Die berufsspezifische Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes ist danach rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd.

Personen, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, sind kraft Gesetzes versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI).

13.2 Lehr- und Erziehungskräfte an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten mit beamtenähnlicher Versorgung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

Voraussetzungen für eine Bestätigung des Vorliegens von Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers sind

-
der Anspruch auf Vergütung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einschließlich der Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
-
die Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung sowie
-
der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Erfüllung der Gewährleistung muss außerdem gesichert sein.

Eine Anwartschaft ist als gewährleistet anzusehen, wenn sie entweder

a)
nach Art und Höhe der den Beamtinnen und Beamten nach dem NBeamtVG zustehenden Versorgung gleichgestaltet ist oder
b)
in Anlehnung an die Vorschriften des NBeamtVG so bemessen ist, dass sie bei Eintritt des Versorgungsfalles von Beschäftigten und für den Fall deren Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen einen angemessenen und ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen ist eine Versorgung anzusehen, die auf der Basis des beim Ausscheiden vertraglich zustehenden Entgelts die Beschäftigungsdauer in dem prozentualen Verhältnis berücksichtigt, das den im NBeamtVG für Beamtendienstzeiten festgelegten Ruhegehaltssätzen entspricht.

Sofern die Versorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie i. S. des Absatzes 2 Buchst. b enthält, ist es nicht erforderlich, dass sie sich in allen Einzelheiten in die Vorschriften des NBeamtVG einfügt. Beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer Lebensversicherung aufzustocken. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur unbedeutende eigene Beiträge für ihre oder seine Altersversorgung aufgebracht hat (Urteil des BSG vom 20.6.1985 - 11a RA 28/84 BSGE 58, 171). Die Übernahme der vollen Steuerlast für die Rentenversicherungsbeiträge durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer steht einer Versorgungsanwartschaft jedoch nicht entgegen (BVerwG vom 2.9.1983 - 7c 47.80 -, n. v.).

Die Erfüllung der Gewährleistung ist z. B. gesichert, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass

-
er Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse ist, die bei Eintritt des Versorgungsfalles die Zahlung der Versorgungsbezüge übernimmt, und er die jährliche Umlage dieser Einrichtung zahlt,
-
seine Finanzkraft zur Erfüllung der Gewährleistung ausreicht oder
-
er für die infrage kommenden Bediensteten eine Rückversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat.

Dagegen ist der Anspruch der Schulen in freier Trägerschaft auf Finanzhilfe (§ 149 NSchG) nicht als ausreichende Voraussetzung für eine Befreiung der dort tätigen Lehrkräfte anzusehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nur vor, soweit es sich um beurlaubte Lehrkräfte des Landes und nicht um unmittelbar beim Schulträger beschäftigte Lehrkräfte handelt.

13.3 Erstreckung der Gewährleistung

Die auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkte Befreiung kann in Fällen der Nummern 13.1 und 13.2 vom Versorgungsträger auf andere in ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte versicherungspflichtige Tätigkeiten nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 SGB VI erstreckt werden. Sie ist damit nicht personen-, sondern beschäftigungsbezogen und endet ohne Aufhebungsbescheid, sobald der Arbeitgeberwechsel eintritt oder sich der Aufgabenbereich wesentlich ändert. Die Befreiung wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben, wenn die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk wegen Ausscheidens aus der Berufsgruppe endet, auch wenn weiterhin freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt werden.

14. Übertragung der Entscheidungsbefugnis

Nach § 91 Abs. 2 SGB IV kann die LReg einzelne Aufgaben, die das SGB IV den obersten Landesbehörden zuweist, durch Rechtsverordnung auf andere Behörden des Landes übertragen. Die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung enthält in der jeweils geltenden Fassung die auf Behörden des Landes übertragenen Entscheidungsbefugnisse.

Eine Einzelfallentscheidung kann Einzelpersonen oder Beschäftigtengruppen erfassen. Bei der Entscheidung für eine Beschäftigtengruppe ist der erfasste Personenkreis eindeutig abzugrenzen. Kommt statt einer Einzelfallentscheidung eine generelle Entscheidung durch Erweiterung der allgemeinen Gewährleistungsentscheidung (Nummer 8) in Betracht, ist der zuständigen obersten Dienstbehörde des Landes zu berichten, die ggf. das MF beteiligt.

15. Nachversicherung

Die oder der Versicherte wird im Grundsatz so gestellt, als ob während der nachversicherten Beschäftigung Pflichtbeiträge entrichtet worden wären, d. h., die Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 SGB VI).

15.1 Personenkreis

Nachversichert werden Personen, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung oder auf Altersgeld (§ 81 NBeamtVG) aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden oder ihren Versorgungsanspruch verloren haben (§§ 8, 233 SGB VI) und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind (§ 184 Abs. 2 SGB VI, Nummer 16.1). Es muss sich um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, bei dem ohne die Gründe der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte. Sind die Personen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil ihnen vom Arbeitgeber/Dienstherrn eine auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhende Altersversorgung zugesagt worden ist, scheiden sie nur dann unversorgt aus, wenn die zugesagte Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar ist i. S. des § 1 b BetrAVG vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.6.2014 (BGBl. I S. 787). Während einer Beurlaubung ohne Bezüge bleibt die Anwartschaft auf Versorgung erhalten; es liegt kein unversorgtes Ausscheiden vor.

Personen, die Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind oder werden (z. B. Ärzteversorgung Niedersachsen, Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen), sind auf Antrag bei dieser Versorgungseinrichtung nachzuversichern (§ 186 SGB VI).

15.2 Voraussetzungen des Ausscheidens

Ein Ausscheiden erfolgt u. a. durch

-
die tatsächliche Beendigung der versicherungsfreien Beschäftigung (Entfernung aus dem Dienst, Entlassung, Tod, Nichtigkeit, Rücknahme oder Widerruf der Ernennung),
-
den Wechsel von einer versicherungsfreien in eine versicherungsfreie Beschäftigung bei einem anderen Dienstherrn (bewirkt jedoch grundsätzlich den Aufschub der Nachversicherung),
-
den Wegfall der Versicherungsfreiheit.

Soweit keine anderslautenden Regelungen bestehen (z. B. § 4 Abs. 5 NLVO-Pol), scheidet eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auch dann aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus, wenn sie oder er bereits im folgenden Monat bei demselben Dienstherrn erneut in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis berufen wird.

Ein Ausscheiden und damit der Nachversicherungsfall kann jedoch auch ohne Beendigung oder Unterbrechung, d. h. trotz Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem Wechsel von einem öffentlichen zu einem privaten Arbeitgeber infolge einer Änderung der Unternehmensstruktur eintreten.

Kein Ausscheiden i. S. der rentenrechtlichen Vorschriften ist gegeben in Fällen

-
der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn,
-
der Zuweisung zu einem anderen Dienstherrn oder einer anderen Einrichtung,
-
eines Laufbahnwechsels unter Änderung der Ressortzuständigkeit bei demselben Dienstherrn,
-
einer Übernahme in das Beamtenverhältnis einer oder eines bisher versicherungsfreien Beschäftigten bei demselben Dienstherrn,
-
des sog. Nichtaktes, wenn ein wirksames Beamtenverhältnis nicht begründet wurde.

Davon erfasst sind gemäß § 5 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 NJAG auch Referendarinnen und Referendare sowie gemäß Bezugserlass zu c die Auszubildenden während der Einführung in die Laufbahnaufgaben in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Bei ehemaligen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern, die aufgrund eines Urteils im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt worden sind oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist, ist der Nachversicherungsfall dem Grunde nach auch dann im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis eingetreten, wenn ihnen nach jeweils geltendem Disziplinarrecht ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt worden ist. Die für die Nachversicherung zuständige Stelle hat darüber zu unterrichten und zu empfehlen, sich über die wichtigen Fragen des Versicherungsrechts beraten zu lassen (§ 93 SGB IV).

Kein Nachversicherungsanspruch wird ausgelöst, wenn eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise den Anspruch auf beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 NBeamtVG verliert, weil alle Anspruchsgrundlagen für die Nachversicherung voraussetzen, dass die Person, die eine versicherungsfreie Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat, aus dieser Beschäftigung ausscheidet bzw. einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch verliert.

Dienstordnungs-Angestellte, deren Versorgungszusage des Arbeitgebers nach § 1 b BetrAVG unverfallbar geworden ist, sind bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. 12. 1998 nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nachzuversichern, auch wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

Bei einem Ausscheiden nach dem 31.12.1998 ist daher eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der unter § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (bis 31.12.2008: § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) fallenden Personenkreise nur noch dann durchzuführen, wenn die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 b BetrAVG - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 30. Lebensjahres und Bestehen der Versorgungszusage seit mindestens fünf Jahren (vor dem 1.1.2001 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 35. Lebensjahres und Bestehen der Versorgungszusage seit mindestens zehn Jahren) - noch nicht erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Dienstordnung die Anwendung der Vorschriften über das Altersgeld nach Abschnitt X NBeamtVG nicht vorsieht.

15.3 Ausnahmen von der Nachversicherungspflicht

Eine Nachversicherung unterbleibt,

-
soweit und solange Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gegeben sind (§ 184 Abs. 2 SGB VI);
-
wenn ein Anspruch auf Altersgeld besteht (§ 81 NBeamtVG);
-
wenn bei einem Ausscheiden durch Tod kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Hierbei ist lediglich maßgeblich, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Nachversicherung ist demnach auch dann durchzuführen, wenn der Hinterbliebenenrentenanspruch nicht zahlbar ist.

15.4 Durchführung der Nachversicherung (§§ 181 ff., § 277 SGB VI)

15.4.1 Zuständigkeit

Bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, Richterinnen und Richtern, Auszubildenden zur Einführung in die Laufbahnaufgaben und Referendarinnen und Referendaren in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Beschäftigten des Landes mit entsprechender Versorgungsanwartschaft sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des Landes, die ihre Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben (z. B. im Disziplinarverfahren) ist die OFD - Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle - für die Durchführung der Nachversicherung zuständig.

Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers richtet sich gemäß § 126 SGB VI i. V. m. der DEÜV i. d. F. vom 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133), danach, wo das Versicherungskonto geführt wird. Wird noch kein Versicherungskonto geführt, ist nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bis zur Vergabe der Versicherungsnummer grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Durchführung der Nachversicherung zuständig. Für die in der Seefahrt Beschäftigten und Seelotsen ist gemäß § 135 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung in dem Bereich Bergverwaltung des LBEG, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. § 133 SGB VI gilt sowohl für die Durchführung der Nachversicherung als auch für die Zuordnung des Versicherungszweiges.

Die Nachversicherungsbeiträge sind für den gesamten Nachversicherungszeitraum dem Versicherungszweig zuzuordnen, dessen Versicherungsträger für die Durchführung der Nachversicherung zuständig ist.

15.4.2 Berechnung und Tragung der Beiträge (§§ 181, 182 SGB VI)

Bei einem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung im Laufe eines Monats ist bei der Nachversicherung das für den gesamten Monat gezahlte Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Bei der Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten, die gemäß § 59 Abs. 5 BBesG Teile der gezahlten Anwärterbezüge oder gemäß § 63 Abs. 3 BBesG Anwärtersonderzuschläge ganz oder zum Teil zurückzahlen müssen, sind nach der Rechtsprechung des BSG nachversicherungspflichtig die an die Beamtin oder den Beamten bis zum Eintritt des Nachversicherungsfalles tatsächlich gezahlten Bezüge. Rückforderungen bzw. Erstattungen von Teilen der Anwärterbezüge oder Anwärtersonderzuschläge aufgrund der vorstehenden Vorschriften wirken sich danach auf die Höhe der bezogenen Nachversicherungsentgelte nur insoweit aus, als die sich aus dem Rückforderungsbescheid ergebende Rückzahlungsverpflichtung noch vor dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten z. B. durch Aufrechnung gegen Besoldungsansprüche oder durch Rückzahlung erfüllt wurde.

Soweit neben den Dienstbezügen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auch das Entgelt aus einer Zweitbeschäftigung aufgrund allgemeiner Gewährleistung (Nummer 8.2) oder besonderer Gewährleistung (Nummer 11) in eine etwaige Nachversicherung einzubeziehen ist, ist die Nachversicherung nicht bereits beim unversorgten Ausscheiden aus der Zweitbeschäftigung durchzuführen. Sie ist aufgrund der allgemeinen Aufschubentscheidung (Nummer 17) aufgeschoben, solange die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht aus seiner Hauptbeschäftigung ohne Versorgung ausscheidet. Die Nachversicherung entfällt, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ihre oder seine aus dem hauptberuflichen Beamten- oder Richterverhältnis zustehende Versorgung oder Altersgeld erlangt.

Hinsichtlich einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Rahmen der Nachversicherung wird auf § 23 a SGB IV hingewiesen.

Auch im Fall einer aufgeschobenen Nachversicherung ist nach Wegfall des Aufschubgrundes immer der im Zeitpunkt der Nachversicherung geltende Beitragssatz für die Bemessung heranzuziehen. Bei einer absehbaren Anhebung des Beitragssatzes sind Nachversicherungen, sofern keine Aufschubgründe entgegenstehen, vordringlich durchzuführen. Wurde Altersteilzeit in der Form des Teilzeitmodells geleistet, ist § 181 Abs. 1 i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI zu beachten.

15.4.3 Beitragsbemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 2, §§ 162 bis 164 SGB VI)

§ 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI stellt sicher, dass eine wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei beschäftigte Person durch die Erstreckung der Gewährleistung nach § 5 Abs. 1 SGB VI im Fall einer Nachversicherung keine Nachteile erleidet (vgl. Nummer 5.1).

15.4.4 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 3 SGB VI)

Dieser Wert orientiert sich an der Bezugsgröße (§ 18 SGB VI). Für Zeiten bis zum 31.12.1976 richtet sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 278 SGB VI. Sie beträgt für Zeiten ab 1.1.1977 40% der jeweiligen Bezugsgröße, für Zeiten im Ausbildungsverhältnis die Hälfte dieses Betrages. Diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ermäßigt sich für Teilzeitbeschäftigte auf den Prozentsatz, in dem die ermäßigte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit steht. Wegen der Berechnungsgrundlagen für Zeiten der Nachversicherung bis 31.12.1976 wird auf die Ausführung zum früheren Recht (Nummer 18) verwiesen.

Für den Verlängerungszeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB 1V ist im Rahmen einer Nachversicherung keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen. Die der Beitragsbemessung nach § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen sind die jeweiligen Dienstbezüge, die im Verlängerungszeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB IV grundsätzlich nicht anfallen. Die nach § 181 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen sollen an die Stelle der tatsächlichen Dienstbezüge treten, wenn diese unterhalb der maßgeblichen Beiträge liegen. Vom Sinngehalt der Vorschrift her ist ein Vergleich nur vorzunehmen, wenn - bei Beschäftigten außerhalb einer Berufsausbildung - tatsächlich Anspruch auf Dienstbezüge besteht bzw. - bei wegen einer Berufsausbildung dem Grunde nach versicherungspflichtig Beschäftigten — tatsächlich eine Ausbildung vorliegt. Für den Verlängerungszeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB IV ist demnach grundsätzlich keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln, was im Übrigen zu einer Gleichbehandlung mit rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern führen würde.

Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften nach § 182 Abs. 1 SGB VI die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Da bei Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV bei der Nachversicherung für den Verlängerungszeitraum Nachversicherungsbeiträge anfallen können, wenn die Dienstbezüge bis zum Beginn des Verlängerungszeitraumes über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, kann ein Zusammentreffen mit bereits vorhandenen Pflichtbeiträgen eintreten. § 182 Abs. 1 SGB VI käme allerdings nur in den seltenen Fällen zur Anwendung, in denen die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar ab Beginn des Verlängerungszeitraumes anschließt und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung so hoch wäre, dass eine Begrenzung der Nachversicherungsbeiträge vorzunehmen wäre. Zur Vermeidung der hieraus resultierenden beitragsrechtlichen Probleme sowie wegen der Seltenheit der in der Praxis auftretenden Fälle ist insoweit von einer Verlängerung des Nachversicherungszeitraumes abzusehen. Eine Verlängerung des Nachversicherungszeitraumes nach § 7 Abs. 3 SGB IV für die Zeit des Zusammentreffens mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis hat daher nicht zu erfolgen; der Nachversicherungszeitraum ist hier nicht um den Zeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB IV zu verlängern.

15.4.5 Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 4 SGB VI)

§ 181 Abs. 4 SGB VI sieht - im Gegensatz zu dem bis 31.12.1991 geltenden Recht - eine Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlage vor. Dies gilt auch für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (40% oder 20% der Bezugsgröße bzw. Regelungen nach dem früheren Recht). Die Beitragsbemessungsgrundlage wird dadurch auf den Stand desjenigen Jahres gebracht, in dem die Beiträge gezahlt werden. Für die Feststellung der Höhe der Nachversicherungsbeiträge sind die früheren nachzuversichernden Bruttoarbeitsentgelte und Mindestentgelte zunächst zu aktualisieren, indem sie um den Prozentsatz erhöht werden, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) für das Kalenderjahr, in dem die Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt. Dadurch wird sichergestellt, dass für alle in ein und demselben Jahr erworbenen Rentenanwartschaften gleicher Höhe grundsätzlich auch gleich hohe Beiträge zu zahlen sind.

Der Zeitpunkt der Zahlung von .Nachversicherungsbeiträgen bestimmt sich dabei nach dem Tag der Wertstellung auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers, also nicht nach dem Tag der Erteilung des Überweisungsauftrags (Ausnahmeregelung für Übergangsfälle: § 277 Satz 3 SGB VI). Eine Bestätigung des Geldeingangs durch den Rentenversicherungs-träger ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht zu fordern. Die Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung (§ 69 Abs. 2 SGB VI) ergeben sich aus der Anlage 1 zum SGB VI sowie den alljährlichen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen.

Der in § 181 Abs. 4 SGB VI genannte Prozentsatz für die Erhöhung der Entgelte wird als „Dynamisierungsfaktor“ jährlich im GMBl. bekannt gegeben. Er gibt das Verhältnis wieder, in dem das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung zu dem Durchschnittsentgelt des Jahres, für das die Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden, steht. Bis zum 31.12.2001 wurden das Durchschnittsentgelt und das vorläufige Durchschnittsentgelt in DM dargestellt. Für die Feststellung der Dynamisierungsfaktoren für die Jahre 2001 und früher wird das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres 2002 und später nach dem amtlichen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM in DM umgerechnet. Der so ermittelte Dynamisierungsfaktor ist auch maßgebend, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten nach dem 31.12.1998 in EUR bescheinigt werden. Nach der Multiplikation eines in DM bescheinigten Arbeitsentgelts mit dem Dynamisierungsfaktor ergibt sich wieder ein DM-Betrag. Die Summe aller so ermittelten DM-Beträge ist nach dem o. a. Kurs in EUR umzurechnen. Gegebenenfalls sind die bereits in EUR bescheinigten und dynamisierten Beträge hinzuzurechnen. Der Gesamtbetrag in EUR ist mit dem aktuellen Beitragssatz zu multiplizieren.

Nach einer Übereinkunft von Bund und Ländern sollen die für die Nachversicherung jeweils zuständigen Stellen in Nachversicherungsfällen, in denen zwei oder mehr Dienstherren für die Nachversicherung der auf sie entfallenden Zeiträume zuständig sind, unverzüglich auch frühere Dienstherren der Ausgeschiedenen über das Ausscheiden und die durchgeführte Nachversicherung unterrichten. Hierdurch wird vermieden, dass frühere Dienstherren, die andernfalls erst vom Versicherungsträger über den Eintritt des Nachversicherungsfalles informiert würden, durch den zwischenzeitlichen Ablauf eines oder mehrerer Kalenderjahre wegen angepasster Dynamisierungsfaktoren höhere Nachversicherungsbeiträge zu entrichten hätten.

15.5 Nachversicherungszeitraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)

Krankheitszeiten von Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind in die Nachversicherung einzubeziehen, solange das Beschäftigungsverhältnis unter Weiterzahlung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe fortbesteht, unabhängig davon, ob die Zeiten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Zeiten eines Sonderurlaubs ohne Fortzahlung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe sind nicht nachzuversichern, weil es an einem Beschäftigungsverhältnis i. S. des Sozialversicherungsrechts fehlt.

In die Nachversicherung sind Zeiträume nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (gewährleistete Versorgungsanwartschaft bei Auslandsbeschäftigung) - ggf. auch solche vor dem 1.1.1992 - und Zeiträume einzubeziehen, in denen wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze keine Versicherungspflicht bestand (§ 233 Abs. 3 SGB VI). Bei Personen i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind auch Zeiträume einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzubeziehen, auf die die Gewährleistung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft erstreckt wurde.

Zum Nachversicherungszeitraum zählt ggf. auch der nach § 7 Abs. 3 SGB IV verlängerte Zeitraum, für den nach Auffassung der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Nachversicherung keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen ist.

Das Vorliegen von Versicherungspflicht setzt grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus. Eine Ausnahme hiervon bildet § 7 Abs. 3 SGB IV. Eine Beschäftigung gilt mit Wirkung vom 1.1.1999 an als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt allerdings nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen, Elternzeit oder Pflegezeit in Anspruch genommen wird sowie für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes.

Nach § 181 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer Nachversicherung nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Deshalb ist die Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV auch im Rahmen einer Nachversicherung anzuwenden. Da die Regelung erst für Zeiten ab 1.1.1999 gilt, findet sie im Rahmen einer Nachversicherung auch nur auf Zeiträume nach dem 31.12.1998 Anwendung.

15.6 Nachversicherung während Mutterschutz und Elternzeit

Die Zeit einer Elternzeit ohne Dienst-/Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe gemäß § 81 NBG i. V. m. der MuSchEltZV vom 12.2.2009 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325), ist nicht in die Nachversicherung einzubeziehen. Die während der Elternzeit gezahlten vermögenswirksamen Leistungen sind seit 1992 beitragsfrei zu belassen. Eine Berücksichtigung als Einmalzahlung wie bis zum 31.12.1991 ist nicht mehr möglich. Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis z. B. mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, ist diese Beschäftigung ggf. nachzuversichern. Maßgebendes Entgelt sind die für diese Zeit zustehenden Dienstbezüge. Das von der dafür zuständigen Stelle gewährte Elterngeld nach dem BEEG i. d. F. vom 27.1.2015 (BGBl. I S. 33) ist nicht Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV. In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten. Dies gilt auch für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die nachversichert worden sind (vgl. § 56 SGB VI).

15.7 Nachversicherung und Versorgungsausgleich

Die Nachversicherung bei durchgeführtem Versorgungsausgleich erfolgt - abweichend von der bis 31.12.1991 geltenden Rechtslage - nach aktualisierten ungekürzten Entgelten. Nach § 76 Abs. 3 SGB VI führt die Übertragung von Rentenanwartschaften zulasten der oder des Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Weitere Erstattungspflichten des früheren Dienstherrn für die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichberechtigten bestehen nicht. Die Zahlung eines Kapitalbetrages zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 70 NBeamtVG) führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 SGB VI).

Die in der Rentenversicherung als Zuschlag zu den Entgeltpunkten berücksichtigte Zahlung erhöht die Nachversicherungsschuld des Dienstherrn. Der Erhöhungsbetrag ist nach § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berechnen.

Bei bis zum 31.12.1991 mit gekürzten Entgelten (§ 1402 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung, § 124 Abs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes) durchgeführten Nachversicherungen verbleibt es gemäß § 290 SGB VI bei der Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers durch den Träger der Versorgungslast nach der VAErstV vom 9.10.2001 (BGBl. I S. 2628).

Eine Minderung der Nachversicherungsbeiträge kommt in Betracht, wenn der Dienstherr im Rahmen des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen aus dem Konto der oder des Ausgleichsberechtigten erstattet (§ 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder bereits Beiträge gezahlt hat (§ 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Der Umfang der Minderung der Nachversicherungsbeiträge in diesen Fällen ergibt sich aus § 183 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

Für den Fall, dass in einem Abänderungsverfahren nach § 225 Abs. 2 FamFG oder nach § 10 a des bis zum 31.8.2009 geltenden Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (im Folgenden: VAHRG) eine Minderung des zu übertragenden Anteils verfügt wird, ist auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers die seinerzeitige Kürzung der Nachversicherungsentgelte aufzuheben. Die Differenzbeträge sind nach den seit dem 1.1.1992 geltenden Vorschriften (mit Dynamisierung nach § 181 Abs. 4 SGB VI) nachzuversichern. Die bereits nachversicherten Arbeitsentgelte bleiben hiervon unberührt. Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs befreit (§ 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Die Kürzung der Arbeitsentgelte ist ebenfalls aufzuheben, wenn nachträglich weitere Zeiten oder Arbeitsentgelt nachzuversichern sind, die in die Ehezeit fallen. Die ergänzende Nachversicherung ist nach § 277 Satz 1 SGB VI nach neuem Recht durchzuführen. Die Kürzung der Arbeitsentgelte für die Ehezeit ist rückgängig zu machen. Die Differenzbeträge sind ebenfalls nach den neuen Vorschriften (mit Dynamisierung) nachzuversichern. Die bereits nachversicherten Arbeitsentgelte bleiben hiervon unberührt. Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht befreit (§ 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Bei beiden Fallgruppen wird jedoch die Rentenanwartschaft der oder des Ausgleichspflichtigen unter Berücksichtigung des bisherigen Malus mit einem Abschlag an Entgeltpunkten belastet (§ 185 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 76 Abs. 3 SGB VI).

Wurde eine ausgleichspflichtige frühere Beamtin, ein ausgleichspflichtiger früherer Beamter, eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat nach Durchführung des Versorgungsausgleichs vor dem 1.1.1992 gemäß § 124 Abs. 6 a des Angestelltenversicherungsgesetzes bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zunächst auf der Grundlage geminderter Entgelte nachversichert, hat aber der berufsständische Versorgungsträger gemäß § 4 VAHRG nicht lediglich ausgleichsbedingt gekürzte, sondern volle Leistungen zu erbringen, so ist der bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende § 4 Abs. 3 VAHRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung analog anzuwenden. Die berufsständische Versorgungseinrichtung hat in entsprechender Anwendung einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast.

15.8 Nachversicherungsschuldner (§ 181 Abs. 5 SGB VI)

Bezüglich der Stiftungshochschulen ist aufgrund der jeweils geltenden Verordnung über die Errichtung der betroffenen Stiftungshochschule zu prüfen, ob eine entsprechende Regelung besteht, wonach ggf. das Land die Nachversicherung ausgeschiedener Beamtinnen und Beamter nach den Vorschriften des § 181 Abs. 5 SGB VI übernimmt.

Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat dieser dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu erstatten. Anstelle der vorgenannten Erstattung hat der aufnehmende Dienstherr bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5% pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Zahlungserhalts an den abgebenden Dienstherrn zurückzuzahlen.

15.9 Fälligkeit/Säumniszuschläge (§ 184 SGB VI, § 24 SGB IV)

Mit Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch oder Anwartschaft auf „lebenslängliche“ Versorgung werden die Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich sofort fällig (Urteil des BSG vom 9.11.1999 - B 4 RA 58/98 R SGb 2000, 169).

Durch die mit Wirkung vom 1.1.2008 in § 184 Abs. 1 SGB VI angefügten Sätze 2 und 3 gilt bei verspätet gezahlten Nachversicherungsbeiträgen § 24 SGB IV mit der Maßgabe, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. § 24 Abs. 2 SGB IV ist auch dann anzuwenden, wenn die Nachversicherungsstellen unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatten. Ihnen wird hier eine dreimonatige Zahlungsfrist ab Kenntnis eingeräumt.

Erklärt eine nachzuversichernde Person innerhalb der Dreimonatsfrist des § 184 Abs. 1 SGB VI ihre Absicht, innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen, die zu einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt (§ 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), tritt für die Dauer dieser Jahresfrist keine Säumnis der Nachversicherungsbeiträge ein. Dies gilt nur, solange noch nicht abschließend feststeht, welchem Sicherungssystem die nachzuversichernde Person künftig angehören wird (gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständisches Versorgungswerk).

Sind die Beiträge vor dem 1.10.1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1.1.1995 und für die Ermittlung des rückständigen Betrages sind die am 1.1.1995 geltenden Rechengrößen anzuwenden.

15.10 Höherversicherung

Für nachversicherte Personen besteht das Recht zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge (§ 209 SGB VI i. V. m. § 285 SGB VI). Da ab 1.1.1998 das Recht zur Höherversicherung entfallen ist, werden freiwillige Beiträge, die die oder der Versicherte für Zeiten der Nachversicherung ab 1.1.1992 entrichtet hat, nach § 182 Abs. 2 SGB VI erstattet. Freiwillige Beiträge für Zeiten bis 31.12.1991 gelten nach § 281 SGB VI als Beiträge zur Höherversicherung. Soweit das Land die freiwilligen Beiträge getragen hat, gelten sie im Fall der Nachversicherung als bereits gezahlte Nachversicherungsbeiträge; damit wird der Nachversicherungsbeitrag gemindert (§ 182 Abs. 2 SGB VI).

15.11 Nachversicherung und Zuweisung

Die Frage, ob und inwieweit Beschäftigungszeiten im Rahmen einer Zuweisung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters gemäß § 20 BeamtStG zu einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber - mit dem aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden kann - der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Da nach § 20 Abs. 3 BeamtStG die Rechtsstellung der Zugewiesenen unberührt bleibt, liegt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unbeschadet der Zuweisung weiterhin ein - dem Grunde nach versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn vor.

Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei ist nicht von Belang, ob sie unmittelbar aus einer Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch Einnahmen, die die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter im Rahmen einer Zuweisung als Beschäftigte oder Beschäftigter von Dritten erhält, sind Arbeitsentgelt, wenn diese im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden. Sozialversicherungsrechtlich ist es daher unerheblich, ob die im Rahmen der Zuweisung nach § 20 BeamtStG gezahlte Vergütung die bisherige Besoldung übersteigt. Da auch diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, sind sie Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem bisherigen Dienstherrn, in welchem Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besteht. Es bedarf somit keiner weiteren Erstreckung der Versicherungsfreiheit über eine Gewährleistungsentscheidung des Landes auf ein während einer Zuweisungszeit von Beamtinnen und Beamten eingegangenes Beschäftigungsverhältnis.

Daraus folgt, dass bei einem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Fall einer Zuweisung auch die zusätzlich von einem Dritten gewährten Bezüge grundsätzlich vom Dienstherrn nachzuversichern sind. Dies gilt auch dann, wenn gemäß § 9 a Abs. 2 Satz 2 BBesG auf die Anrechnung der von dem Dritten gezahlten Bezüge auf die Besoldung abgesehen wurde.

Vor Beginn einer Zuweisung gemäß § 20 BeamtStG ist daher vom anderen Arbeitgeber eine schriftliche Zusicherung einzuholen, dass dieser sich im Fall einer späteren Nachversicherung an den hierdurch entstehenden Kosten beteiligt, durch Übernahme

a)
der auf den Zuweisungszeitraum entfallenden Nachversicherung sowie
b)
des Nachversicherungsanteils für die die Besoldung übersteigenden Bezüge.

Von der Zusicherung nach Satz 1 Buchst. a kann im Einzelfall abgesehen werden, sofern

-
es sich um in Nummer 10 Abs. 1 Buchst. b fallende Einrichtungen oder Unternehmen handelt,
-
ein Dritter zur Abgeltung der während der Zuweisung zu einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber anwachsenden Versorgungsanwartschaft einen vertraglich vereinbarten Versorgungsbeitrag in entsprechender Anwendung der Regelung zum Versorgungszuschlag in Beurlaubungsfällen in voller Höhe zahlt,
-
durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den für das Nachversicherungsrecht zuständigen obersten Dienstbehörden auf die Erstattung verzichtet wird oder
-
die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem MF im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Fallgruppe auf die Erstattungsverpflichtung ausdrücklich (einseitig) verzichtet hat.

Den Kommunen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Hiermit wird das Einverständnis erteilt, dass in Fällen der Beschäftigung von zugewiesenen Bediensteten anderer öffentlicher Arbeitgeber im unmittelbaren Landesdienst erforderlichenfalls eine Zusicherung auf Verlangen abgegeben werden kann.

Eine vertragliche Vereinbarung über die Erhebung eines „Versorgungsbeitrags“ in entsprechender Anwendung der Versorgungszuschlagsregelungen ist jeweils vor Beginn der Zuweisungszeit zwischen dem Land und dem anderen öffentlichen Arbeitgeber bzw. der anderen Einrichtung zu treffen, es sei denn, die für den Einzelfall zuständige oberste Dienstbehörde hat aus wichtigem Grund hierauf verzichtet.

15.12 Nachversicherungsbescheinigung

Der Dienstherr erteilt der oder dem Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Rentenversicherungsträger nach § 185 Abs. 3 SGB VI gleichzeitig mit der Beitragszahlung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Bundeseinheitliche Nachversicherungsbescheinigungen stehen im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de zur Verfügung.

In der Nachversicherungsbescheinigung sind die Arbeitsentgelte grundsätzlich jährlich anzugeben. Die Jahresangaben sind jedoch bei Ende einer Berufsausbildung - bei Zeit- und Berufssoldatinnen und Zeit- und Berufssoldaten bei Ende der dem Freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Dienstzeit - zu unterbrechen.

16. Aufschub der Nachversicherung

Die Entscheidung über den Aufschub ist für den Eintritt des Aufschubs notwendig. Die dienstrechtlichen Vorfragen über den Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen bei der Nachversicherung sind durch die hierfür zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Die Rechtswirkung dieser Entscheidung erstreckt sich nur auf den dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Bereich. Über die Auswirkungen in der Rentenversicherung entscheidet ausschließlich der Rentenversicherungsträger. Seine Entscheidung, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Aufschubentscheidung i. S. des § 184 SGB VI vorliegen, ist ein sozialgerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt gegenüber den Beteiligten (Arbeitgeber und Versicherten). Zum dienstrechtlichen Bereich in diesem Sinne gehören die Klärung der Tatbestände und die Entscheidung über alle Fragen des Beamtenrechts, des sonstigen Rechts der öffentlichen Verwaltung und des Arbeitsrechts der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Zur Feststellung, ob der Nachversicherungsfall eingetreten ist oder ob ein Aufschub in Betracht kommt, soll die oder der aus der versicherungsfreien Beschäftigung Ausgeschiedene in der Weise mitwirken, dass sie oder er sich auf schriftliche Anfrage dazu äußert, ob innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung

-
die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung beabsichtigt oder möglich ist oder
-
die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden kann.

Hinsichtlich der umgehenden Prüfungs- und Bearbeitungsfrist wird auf Nummer 15.9 verwiesen.

Wenn nachträglich Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung bekannt werden, die bei Durchführung der Nachversicherung schon bekannt waren, sind die nachversicherten Beiträge vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzufordern. Gleichzeitig mit der Rückforderung ist eitle Aufschubbescheinigung an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu übersenden.

Die bundeseinheitlichen Aufschub- und Nachversicherungsbescheinigungen nach § 184 Abs. 4 und § 185 Abs. 3 SGB VI stehen im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de zur Verfügung.

16.1 Aufschubgründe

16.1.1 Unterbrechung der Beschäftigung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)

Voraussetzung ist, dass das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungszusage (Anwartschaft) z. B. durch Entlassung entfallen ist, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass später das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstherrn mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der Vordienstzeiten wieder aufgenommen wird. Eine Unterbrechung in diesem Sinne verlangt einen objektiven Rückkehrwillen der oder des Beschäftigten und eine konkrete Zusicherung des Arbeitgebers/Dienstherrn für die Wiedereinstellung in das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis. Außerdem ist eine Erteilung einer Aufschubbescheinigung durch den Arbeitgeber/ Dienstherrn erforderlich. Auch bei einer Unterbrechung von voraussichtlich mehr als zwei Jahren ist ein Aufschub möglich.

Für die Frage, in welchen Fällen eine Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI zu erteilen ist, sollte i. S. einer Vereinfachung für die Verwaltungspraxis nach folgenden Kriterien unterschieden werden:

a)
Unerhebliche Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung im rentenrechtlichen Sinne = keine Aufschubbescheinigung

Eine unerhebliche Unterbrechung liegt immer dann vor, wenn Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter für die Zeit einer Tätigkeit bei Stellen der EU, internationalen Organisationen oder öffentlichen oder privaten Arbeitgebern im Inland oder Ausland (insbesondere ausländische Schulträger) unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt werden. Denn hier bleiben das Beschäftigungsverhältnis und die Versorgungsanwartschaft grundsätzlich erhalten, sodass die Nachversicherungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben sind. Die weiterhin bestehende Anwartschaft auf Versorgung muss sich unmittelbar aus der bis zum Ausscheiden (im rentenrechtlichen Sinne) ausgeübten versicherungsfreien Beschäftigung ergeben. Eine Aufschubbescheinigung ist in diesen Fällen nicht zu erteilen.
b)
Erhebliche Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung im rentenrechtlichen Sinne = Aufschubbescheinigung

Eine erhebliche Unterbrechung mit der Folge, dass eine Aufschubbescheinigung zu erteilen ist, liegt immer dann vor, wenn von dem Fortbestand desselben versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr ausgegangen werden kann. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungsanwartschaft entfallen ist, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende Beschäftigung später aufgrund eines neuen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der früheren Dienstzeiten wieder aufgenommen wird. Es handelt sich dabei in der Praxis vor allem um die Fälle, in denen ein Dienstherrenwechsel stattfindet oder in denen das Beamten- oder Richterverhältnis im Hinblick auf einen Übertritt in den Dienst der EU oder in den Dienst einer internationalen Organisation aufgelöst wird, der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter aber eine Rückkehr offengehalten wird. Hier ergibt sich die Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung. In der alten Beschäftigung liegt ein unversorgtes Ausscheiden vor (§ 8 Abs. 2 SGB VI); es entsteht ein Aufschubgrund (§ 184 Abs. 4 SGB VI), aus dem eine Aufschubbescheinigung zu erteilen ist.

Wird ein Studium (Ergänzungsstudium) während einer Beurlaubung ohne Bezüge als Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung angesehen, ist in die Aufschubbescheinigung ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Bei entlassenen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern sollen auch die Fachrichtung, das Studienziel und die normale Studiendauer angegeben werden; die beiderseitig verbindlich erklärte Absicht, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, ist zu belegen.

In angemessenen Zeitabständen - insbesondere nach Ablauf der vorgesehenen Unterbrechungszeit - ist nachzuprüfen, ob der Aufschubgrund noch besteht. Bei einem Wegfall des Aufschubgrundes ist die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen. Als Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung ist auch die Wahl der oder des Beschäftigten in das Europäische Parlament, in den Deutschen Bundestag oder in einen Landtag anzusehen, wenn durch die Annahme der Wahl die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament ruhen. Entsprechendes gilt bei zeitlich begrenztem Einsatz bei der EU sowie einer anderen internationalen Organisation.

16.1.2 Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung muss eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehen, dass die in § 184 Abs. 2 SGB VI genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden (vgl. auch Urteil des BSG vom 29.7.1997 - a. a. 0. -). Die Nachversicherung kann nur dann aufgeschoben werden, wenn alsbald nach dem Ausscheiden (grundsätzlich innerhalb von drei Monaten) feststeht, dass die oder der Betreffende innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der Versicherung berücksichtigt wird.

Um das Vorliegen eines Aufschubgrundes beurteilen zu können, muss die oder der Beschäftigte bei Bekanntwerden der Ausscheidensabsicht nach ihren oder seinen weiteren Berufsabsichten befragt werden (Wird die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb der nächsten zwei Jahre beabsichtigt? Liegt bereits eine konkrete Einstellnngszusage vor? Wird der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt?). Die Anfrage und die Antwort sind aktenkundig zu machen. Beantwortet die oder der Beschäftigte die Anfrage über ihre oder seine weiteren Berufsabsichten in dieser Zeit nicht oder gibt sie oder er keine konkreten Hinweise auf ihre oder seine spätere Beschäftigung, muss davon ausgegangen werden, dass kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt. Es ist nicht zulässig, die Beitragszahlung ohne das Vorliegen von Aufschubgründen aufzuschieben. Denn nach § 184 Abs. 1 SGB VI sind die Beiträge grundsätzlich beim Ausscheiden zu zahlen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss im Einzelfall nachgewiesen werden.

Liegt kein Aufschubgrund vor, ist die Nachversicherung somit unverzüglich durchzuführen. Die Nachversicherungsbescheinigung kann nicht mit einem Vorbehalt versehen werden, wonach die Nachversicherungsbeiträge zurückgefordert werden, wenn die oder der Versicherte innerhalb von zwei Jahren eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnimmt. Denn das Gesetz sieht die Rückabwicklung einer Nachversicherung nicht vor. Nimmt die oder der ehemalige Beschäftigte trotz gegenteiliger Antwort auf die Befragung oder bei Fehlen von konkreten Vorstellungen über ihre oder seine weiteren Berufsabsichten zum Zeitpunkt des Ausscheidens doch eine versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren auf, hat dies keinen Einfluss auf die bereits durchgeführte Nachversicherung. Die Nachversicherungsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. In diesen Fällen greift § 28 Abs. 2 SGB IV nicht; die Beiträge waren und sind nicht zu Unrecht gezahlt.

Wurden die Nachversicherungsbeiträge gezahlt, weil die oder der ausgeschiedene Beschäftigte nicht innerhalb von drei Monaten die o. a. Anfrage beantwortet hat, kann ein Aufschubgrund jedoch nachträglich geltend gemacht werden, wenn die oder der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine versicherungsfreie Beschäftigung unter Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Versorgungsanwartschaft aufgenommen hat und nachgewiesen werden kann, dass die Aufnahme dieser Beschäftigung bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens voraussehbar i. S. der Rechtsprechung des BSG war.

16.1.3 Zahlung einer widerruflichen Versorgung, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)

Der Gesetzestext lässt offen, an welche Personen die widerrufliche Versorgung zu zahlen ist. Die Rentenversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass nicht nur die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die ausgeschiedene Beamtin oder den ausgeschiedenen Beamten, an die ausgeschiedene Richterin oder den ausgeschiedenen Richter selbst, sondern unter den Voraussetzungen von § 26 NBeamtVG auch an Hinterbliebene der oder des Ausgeschiedenen einen Aufschubtatbestand nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI begründen kann. Die Gleichwertigkeit hat sich dabei allein an der Höhe der Rentenanwartschaft und der Vorgabe, dass die Versorgung eine einer Rentenanpassung vergleichbare dynamische Anpassung erfahren muss, zu orientieren. Ist diese Gleichwertigkeit nicht gegeben, werden die Nachversicherungsbeiträge unmittelbar beim Ausscheiden fällig.

16.1.4 Abordnung, Beurlaubung

Wird eine Landesbeamtin, ein Landesbeamter, eine Richterin oder ein Richter des Landes zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so scheidet sie oder er dadurch versicherungsrechtlich nicht aus der versicherungsfreien Beschäftigung beim Land aus. Die Abordnung ist folglich kein Übertritt in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung i. S. des § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Der abordnende Dienstherr bzw. Arbeitgeber gewährleistet somit während der Dauer der Abordnung weiterhin die Versorgungsanwartschaft, sodass bei einer etwaigen Nachversicherung die Abordnungszeiten von ihm nachzuversichern sind. Eine anteilige Kostenerstattung durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber, zu dem die oder der Beschäftigte abgeordnet war, kommt nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung in Betracht.

Der Bund und die Länder haben in der Vereinbarung vom 30.4.1986 gegenseitig allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei Abordnungen und Beurlaubungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verzichtet, wenn die Abordnung oder Beurlaubung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters insgesamt nicht länger als zwei Jahre dauert. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind dieser Vereinbarung 1992 beigetreten. Die Länder haben außerdem für Beurlaubungen und Abordnungen, die länger als zwei Jahre dauern, gegenseitig auf die Erhebung von Mehrkosten verzichtet. Die Vereinbarung ist als Anlage 2 angefügt.

Soweit danach andere Dienstherren dieser Vereinbarung beigetreten sind, haben sie dies im Einzelfall nachzuweisen.

16.2 Aufschubentscheidung (§ 184 Abs. 2 bis 4 SGB VI)

Die Rentenversicherungsträger sind an die Aufschubentscheidung im verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Bereich gebunden. Der Rentenversicherungsträger kann jedoch das Bestehen von Aufschubtatbeständen überprüfen 'und die Nachversicherungsbeiträge einfordern.

Ein Aufschub der Beitragszahlung ohne Erteilung einer Aufschubbescheinigung ist nach dem o. a. Urteil des BSG vom 31.1.1973 nicht möglich. Mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit endet die Wirkung einer bereits erteilten Aufschubbescheinigung.

16.2.1 Rückwirkende Aufschubbescheinigung

Sind Versicherungsbeiträge für einen von der rückwirkenden Entscheidung erfassten Zeitraum entrichtet worden, hat der Versicherungsträger diese Beiträge als zu Unrecht entrichtet zu erstatten (§ 26 SGB IV). Der Rückforderungsantrag ist in allen geeigneten Fällen innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen, es sei denn, dass aus diesen Beiträgen schon eine Regelleistung bewilligt worden ist. Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden nach § 26 Abs. 2 SGB IV nur erstattet, wenn der Rentenversicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge noch keine Leistungen erbracht bzw. solche nicht zu erbringen hat.

Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen der Nummern 16.1.1 und 16.1.2 auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

17. Allgemeine Aufschubentscheidung

Für die versicherungsfrei Beschäftigten des Landes wird hiermit allgemein entschieden, dass die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen aufgeschoben wird, wenn

a)
die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
b)
eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, oder
c)
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.

Ein Aufschubgrund liegt vor, wenn die oder der Versicherte beim Ausscheiden die Absicht hat, innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen („subjektive Voraussicht“), die Aufnahme der anderen versicherungsfreien Beschäftigung nach den allgemeinen Umständen (z. B. freie Stellen) wahrscheinlich ist („objektive Voraussicht“) und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt werden kann.

Entscheidend ist, dass die „Voraussichtlichkeit“ im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens gegeben ist; andernfalls kann eine innerhalb von zwei Jahren tatsächlich aufgenommene versicherungsfreie Beschäftigung keinen Aufschub begründen, wenn die Aufnahme im Zeitpunkt des Ausscheidens nicht vorhersehbar war. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es darauf an, ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens von Beschäftigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass sie binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen werden. Es muss im Zeitpunkt des Ausscheidens eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehen, dass innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufgenommen wird. Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss also aufgrund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Beschäftigten innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen werden, in der sie - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungszeiträume - wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert sein werden.

Eine hinreichende (subjektive und objektive) „Voraussichtlichkeit“ ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, die die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung reichen dagegen nicht aus.

Als Unterhaltsbeitrag auf Zeit kommt insbesondere ein Unterhaltsbeitrag nach jeweils geltendem Disziplinarrecht in Betracht. Ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit nach § 18 NBeamtVG wird regelmäßig außer Betracht bleiben, weil über die Bewilligung eines solchen Unterhaltsbeitrages grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung zu entscheiden ist. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 NBeamtVG für eine durch Dienstunfall verletzte Beamtin oder einen durch Dienstunfall verletzten Beamten fällt nicht hierunter.

Die widerrufliche Versorgung muss eine bestimmte Qualität haben und der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig sein. Hat die widerrufliche Versorgung diese Gleichwertigkeit nicht, werden die Nachversicherungsbeiträge unmittelbar beim Ausscheiden fällig. Die Gleichwertigkeit orientiert sich dabei allein an der Höhe der Rentenanwartschaft und der Vorgabe, dass die Versorgung eine einer Rentenanwartschaft vergleichbare dynamische Anpassung erfahren muss.

18. Früheres Recht

18.1 Ausscheiden vor dem 1.1.1992

Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem bis zum 31.12.1991 jeweils geltenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (§ 233 Abs. 1 SGB VI).

18.2 Ausscheiden nach dem 31.12.1991

Personen, die nach dem 31.12.1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach den bis dahin geltenden Bestimmungen versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1.1.1992 ab geltenden Vorschriften auch für die davorliegenden Zeiträume nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechendem Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren.

18.3 Aufschub der Nachversicherung vor dem 1.1.1992

Die Nummern 18.1 und 18.2 gelten entsprechend auch bei einer aufgeschobenen Nachversicherung, wenn das endgültige unversorgte Ausscheiden vor bzw. nach dem 1.1.1992 erfolgt. In diesen Fällen gelten bei der Nachversicherung aber nach § 277 SGB VI die ab 1.1.1992 maßgebenden neuen beitragsrechtlichen Vorschriften. Nur in diesen Fällen, in denen die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge bis zum 31.3.1992 erfolgt ist, konnte die Dynamisierung der Beiträge nach § 181 Abs. 4 SGB VI (vgl. § 277 SGB VI Satz 2) unterbleiben. Eine vor dem 31.12.1991 erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach dem 1.1.1992 Gründe für den Aufschub nicht mehr gegeben sind.

18.4 Zeiten mit Versorgungsanwartschaft, aber ohne Versicherungspflicht

Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernde Person während einer Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften erworben hat, aber nicht versicherungspflichtig gewesen sein konnte (§ 233 Abs. 3 SGB VI). Von dieser Regelung werden im Wesentlichen beurlaubte Beamtinnen und Beamte (z. B. Auslandslehrkräfte) erfasst, die kraft Gesetzes als versicherungspflichtig gelten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

18.5 Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen bis 31.12.1976

Nach § 278 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei einer Nachversicherung für Zeiten bis 31.12.1956 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 150 DM (76,69 EUR), für Zeiten vom 1.1.1957 bis 31.12.1976 ist die Nachversicherung mindestens von einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 20% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durchzuführen.

Für Ausbildungszeiten bis zum 31.12.1967 ist nach § 278 Abs. 2 SGB VI mindestens ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 150 DM (76,69 EUR) zugrunde zu legen. Für Ausbildungszeiten vom 1.1.1968 bis 31.12.1976 ist die Nachversicherung mindestens von einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 10% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten vorzunehmen.

Da die zuletzt maßgebende Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erst seit 1977 ermittelt wird und für frühere Zeiten kein Rückgriff auf diesen Wert erfolgen kann, bestimmt diese Regelung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage einer Nachversicherung für Zeiten bis 31.12.1976 der heutigen Rechtslage entsprechend.

19. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.3.2015 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bezugserlasse zu a und b aufgehoben.

_________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgesellschaften
Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften und deren Spitzenverbände


Anlage 1

Gewährleistungsbescheid

Anlage 2

Vereinbarung über den Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen

  1. Der Bund,
    die Länder sowie
    die Freie Universität Berlin,
    die Hochschule der Künste Berlin,
    die Technische Universität Berlin und
    die Universität des Saarlandes
    verzichten für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden Ausscheidens ihrer Beamten/Richter in folgenden Fällen auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen:

    Bei Beurlaubungen und Abordnungen

    -
    von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern aus dem unmittelbaren Bundesdienst (ohne Bahn und Post) in den Bereich eines Landes unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften,
    -
    von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern aus dem Landesdienst in den Dienst eines anderen Landes jeweils unter Einschluss der Beamten der vorgenannten Personalkörperschaften oder den unmittelbaren Bundesdienst (einschließlich Bahn und Post),

    die nicht länger als 2 Jahre dauern. Wird die Beurlaubung/Abordnung auf einen Zeitraum von insgesamt mehr als 2 Jahren verlängert, ist der ausgesprochene Verzicht hinfällig.

    Dauert die Beurlaubung/Abordnung länger als 2 Jahre, verzichten die Länder untereinander unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften für die Gesamtzeit auf die Erhebung von Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass infolge der Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung für die Dauer der Beurlaubung/Abordnung der Beginn der Beurlaubung/Abordnung aus dem Beamten-/Richterverhältnis versicherungsrechtlich kein Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ist.

  2. Die Regelung gilt für Beurlaubungen und Abordnungen, die nach dem 31.5.1986 angeordnet werden. In der Vergangenheit vereinbarte abweichende Regelungen bleiben für die betroffenen Einzelfälle unberührt. Für Verlängerungen von Beurlaubungen/Abordnungen nach dem 31.5.1986 gelten die Ausführungen zu Ziffer 1 von Anfang an, sofern durch die Verlängerung ein Gesamtzeitraum von 2 Jahren nicht überschritten wird.
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