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Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Vom 16. November 1999 (Nds.GVBl. 1999, S.388), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 28.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.24/2009 S.402), Art.9 des Gesetzes vom 18.12.2014 (Nds.GVBl. Nr.27/2014 S.477) und Art. 11 des Gesetzes v. 20.12.2016 (Nds. GVBl. 20/2016 S. 308) - VORIS 20442 02 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rücklagen für die Versorgung

  1. der Beamtinnen und Beamten des Landes, der kommunalen Körperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. der Richterinnen und Richter des Landes sowie
  3. der Mitglieder der Landesregierung.

§ 2
Zweckbindung

1Die Versorgungsrücklagen dürfen nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden. 2Sie dürfen ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden.

§ 3
Landesversorgungsrücklage

Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage".

§ 4
Rechtsform

1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im geschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.

§ 5
Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Anlage und die Verwaltung der Mittel der Deutschen Bundesbank übertragen.

(2) 1Die Anlageentscheidung trifft das Finanzministerium nach vorheriger Beratung im Anlageausschuss. 2Dieser wird gebildet aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter

  1. des Finanzministeriums als vorsitzendem Mitglied,
  2. der Deutschen Bundesbank und
  3. der Versicherungswirtschaft,

die das Finanzministerium beruft. 3Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.

(3) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind auf Euro oder eine Vorgängerwährung lautend zu marktgerechten Bedingungen anzulegen in

  1. Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen anderer Länder, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion,
  2. Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung ein anderes Land, der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion die volle Gewährleistung übernommen hat,
  3. Öffentlichen Pfandbriefen und Hypothekenpfandbriefen oder
  4. Anteilen an inländischen Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder inländischen Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, deren Mittel nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Vermögensgegenständen im Sinne der Nummern 1 bis 3 oder kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen anzulegen sind.

2Die Mittel können vorübergehend auch kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen gehalten werden. 3Das Nähere über den Anlageausschuss und die Grundsätze über die Anlage der Mittel legt das Finanzministerium in allgemeinen Anlagerichtlinien fest.

§ 6
Zuführung der Mittel

Dem Sondervermögen können Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

§ 7
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 8
Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

§ 9
Jahresbericht

1Das Finanzministerium erstellt den Jahresbericht für das Sondervermögen. 2In dem Jahresbericht sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 10
Beirat

(1) 1Bei dem Sondervermögen wird ein aus fünf Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, dem je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. des Finanzministeriums als vorsitzendes Mitglied,
  2. des Innenministeriums,
  3. des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Niedersachsen -,
  4. des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Niedersachsen -,
  5. des Niedersächsischen Richterbundes - Bund der Richter und Staatsanwälte -

angehören, die vom Finanzministerium jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 2Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. 3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.

(2) Der Beirat ist zum Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung zu hören und über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder keine Vergütung und erstattet keine Auslagen.

§ 11
Kommunale Versorgungsrücklagen

(1) 1Die kommunalen Körperschaften bilden Versorgungsrücklagen, die als Sonderrücklagen in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen sind. 2Die Mittel der Rücklage sind sicher und mit angemessenem Ertrag anzulegen. 3Die Erträge sind der Versorgungsrücklage zuzuführen. 4Die Versorgungsrücklage darf weder für Betriebsmittel der Kasse noch für innere Darlehen in Anspruch genommen und auch nicht beliehen werden.

(2) Die Verwaltung der Versorgungsrücklage einschließlich der Anlage der Mittel kann auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.

(3) Für die Haushaltsjahre ab 2010 müssen der Versorgungsrücklage Mittel nicht mehr zugeführt werden.

§ 12
Sonstige Versorgungsrücklagen

(1) 1Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden mit ihrer Versorgungsrücklage jeweils ein Sondervermögen oder beteiligen sich an einem Sondervermögen aus Versorgungsrücklagen, das bei einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung gebildet wird. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, solange Rückstellungen in Höhe der künftigen Pensionsverpflichtungen gebildet werden, wenn mit der Bildung der Rückstellung bereits vor dem 1.Juli 1999 begonnen wurde.

(2) 1Das Sondervermögen ist von Vermögen mit anderer Zweckbestimmung getrennt zu halten. 2Bei gemeinschaftlichen Sondervermögen ist der Anteil jedes Beteiligten gesondert auszuweisen.

(3) Die nähere Ausgestaltung des Sondervermögens bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Bei Versorgungseinrichtungen, die am 1.Juli 1999 bereits bestehen, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von Absatz 1 oder 2 abgewichen werden, sofern der Sicherungszweck nicht gefährdet wird.

(5) Für die Haushaltsjahre ab 2010 müssen den Sondervermögen Mittel nicht mehr zugeführt werden.

§ 13
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1999 in Kraft.

(2) Der Abschlag für das Jahr 1999 ist seit dem 15.Juni 1999 mit 2,60 vom Hundert zu verzinsen.

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Hannover, den 16. November 1999

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