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Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts
Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 18.10.2016 - VD3-20 04/03 (Nds. MBl. 43/2016 S. 1088), geändert durch RdErl. vom 20.12.2019 (Nds. MBl. Nr. 2/2020 S. 82) - VORIS 20442 -

Bezug:
a)
Gem. RdErl. v. 5.12.1997 (Nds. MBl. 1998 S. 121) - VORIS 20441 00 00 00 043 -
b)
Gem. RdErl. v. 11.11. 2004 (Nds. MBl. S. 830) - VORIS 20442 -
c)
Gem. RdErl. v. 14.3. 2011 (Nds. MBl. S. 246) - VORIS 20442 -
d)
Gem. RdErl. v. 28.1. 2013 (Nds. MBl. S. 112) - VORIS 20442 -
e)
RdErl. d. MF v. 24.4.2018 (Nds. MBl. S. 347; 2019 S. 1656) - VORIS 20441 -

1. Zuständigkeiten nach dem NBeamtVG

1.1 Die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörden nach § 56 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG und den sonstigen Vorschriften des NBeamtVG werden auf das NLBV übertragen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

1.2. Auf die außerhalb des NLBV eingerichteten Bezügestellen werden die Zuständigkeiten nach den §§ 22, 37, 38, 39, 53, 54, 80 NBeamtVG für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter übertragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.3 Auf die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO werden die Zuständigkeiten wie folgt übertragen:

1.3.1
im Geschäftsbereich des MJ für die bei ihnen tätigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie die bei den ihnen nachgeordneten Behörden und bei den Gerichten tätigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter;
1.3.2
im Übrigen werden die Zuständigkeiten für die bei ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten sowie die bei den ihnen nachgeordneten Behörden tätigen Beamtinnen und Beamten, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für diese Personen nicht von den obersten Landesbehörden selbst ausgeübt werden, wie folgt übertragen:
a)
Anerkennung des Vorliegens einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht für die Erteilung des Urlaubs nach § 68 Abs. 2 NBG die oberste Dienstbehörde zuständig ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG),
b)
Feststellung des Ablebens bei verschollenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern (§ 32 Abs. 1 NBeamtVG),
c)
Anerkennung eines Dienstunfalls oder Einsatzunfalls einschließlich der Feststellung der Körperschadensfolgen sowie ggf. Feststellung über das vorsätzliche Herbeiführen, auch über den Beginn des Ruhestandes hinaus und bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§§ 34, 35, 41 Abs. 1 und § 51 Abs. 3 Satz 2, § 80 NBeamtVG),
d)
Bewilligung und Zahlung von Sachschadenersatz, auch bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§§ 36, 80 NBeamtVG),
e)
Bewilligung von Unfallausgleich für die Zeit vor Beginn des Ruhestandes (§ 39 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG),
f)
Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zur Neufeststellung des Unfallausgleichs für die Zeit vor Beginn des Ruhestandes (§ 39 Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG),
g)
Feststellung der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Versetzung in den Ruhestand oder das Versterben (§ 40 Abs. 1 NBeamtVG),
h)
Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (§§ 41, 48 Abs. 1 NBeamtVG),
i)
Feststellung der Ursächlichkeit des qualifizierten Dienstunfalls für die Versetzung in den Ruhestand oder das Versterben (§ 41 Abs. 1 und 3 NBeamtVG),
j)
Feststellung der Kausalität zwischen Dienstunfall und Grad der Schädigungsfolgen (§ 41 NBeamtVG),
k)
Bewilligung und Zahlung des Schadenausgleichs in besonderen Fällen (§ 49 NBeamtVG),
l)
Versagung der Unfallfürsorge (§ 50 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG),
m)
Entscheidung über den Zahlungsbeginn bei verspäteter Unfallmeldung vor Eintritt des Versorgungsfalles (§ 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBeamtVG).

1.4 Die dem MF zustehenden Befugnisse nach § 92 Satz 2 NBeamtVG werden wie folgt übertragen:

1.4.1
auf das NLBV für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie Richterinnen und Richter sowie
1.4.2
auf die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie für die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten.

2. Zuständigkeitsvorbehalte

2.1 Den obersten Landesbehörden bleiben die Zuständigkeiten der Nummer 1.3 wie folgt vorbehalten:

2.1.1
im MJ für die bei ihnen tätigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter;
2.1.2
im Übrigen für die bei ihnen tätigen Beamtinnen und Beamten sowie alle anderen Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, für die sie selbst die dienstrechtlichen Befugnisse ausüben; daneben bleiben ihnen vorbehalten die Befugnisse für
a)
die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Einvernehmen mit dem MF bei Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG,
b)
die Zulassung von Ausnahmen von der Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG),
c)
die Unfallfürsorge für beurlaubte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (§ 34 Abs. 5 NBeamtVG) (mit Ausnahme der Geschäftsbereiche des MK und des MJ),
d)
die Feststellung des Verlustes der Versorgungsbezüge nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 72 Satz 2 NBeamtVG),
e)
den Entzug von Hinterbliebenenversorgung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG).

2.2 Dem MF bleiben die Befugnisse vorbehalten für die

a)
Entscheidungen versorgungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 4.1) und
b)
die Feststellung einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 7 Satz 4 NBeamtVG).

2.3 Soweit von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG) abgesehen werden soll, gilt die in Nummer 2.13 des Bezugserlasses zu e getroffene Zuständigkeitsregelung.

3. Zuständigkeiten nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag - VLT-StV -)

Diejenige Behörde, die die dienstrechtlichen Befugnisse innehat, ist für die Erteilung der Zustimmung zum Dienstherrenwechsel nach § 3 VLT-StV zuständig. Zuständig für die Berechnung, Zahlung und Annahme der Abfindung nach den §§ 4 und 11 VLT-StV ist für Landesbeamtinnen und Landesbeamten das NLBV.

4. Vorlagepflichten

4.1 In versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (§ 56 Abs. 3, ggf. i. V. m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 NBeamtVG) ist, auch soweit sie sich im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Einzelfällen ergeben (vgl. Nummer 2.2 Buchst. a), die Entscheidung des MF als oberste Fachaufsichtsbehörde für das Versorgungsrecht einzuholen. Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass

a)
von den maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein Sachverhalt nicht oder nicht eindeutig erfasst wird,
b)
ein Sachverhalt zwar erfasst wird, die Regelung aber aus bestimmten, im Einzelnen darzulegenden Gründen, änderungsbedürftig erscheint,
c)
eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben oder sich in sonstiger Weise auf andere Verwaltungszweige auswirken kann,
d)
von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll.

4.2 Die Berichte sind dem MF über die oberste Dienstbehörde zuzuleiten, wenn hiervon die Bearbeitung eines konkreten Falles abhängig ist, oder unmittelbar, wenn es sich um eine Grundsatzfrage handelt. Der obersten Dienstbehörde ist in diesem Fall eine Fotokopie zu übersenden.

4.3 Bei Rechtsstreitigkeiten ist dem MF rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Fotokopie des ergangenen Urteils zu übersenden. Vor der Entscheidung über die Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dem MF zu berichten.

4.4 In Zweifelsfällen in versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher und nicht über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist die Entscheidung der obersten Dienstbehörde einzuholen. In versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten der Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von MF wahrgenommen.

4.5 Den Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechende Berichte auf dem Dienstweg an die zuständige oberste Aufsichtsbehörde zu richten, die in den in Betracht kommenden Fällen das MF beteiligt.

5. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.12. 2016 in Kraft. Die Bezugserlasse zu b und d treten mit Ablauf des 30.11. 2016 außer Kraft.

________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgesellschaften
Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften und deren Spitzenverbände

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