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Gesetz zur Zusammenfassung und Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 27. März 1990 (Nds.GVBl. 1990 S.115), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17.11.2011 (Nds.GVBl. Nr.29/2011 S.422) - VORIS 2044104 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

§ 1

(1) Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen

  1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Landesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
  2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.

Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über Obergrenzen für Beförderungsämter entsprechend § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zu erlassen, sofern Besonderheiten in der Größe oder im Aufbau der Verwaltung, in der Art der Verwaltungsaufgaben und in der Zusammensetzung des Personals dies erfordern.

(2) Die Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer sind jeweils einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Absätze 3 bis 6 zuzuordnen. Dabei sind Aufgabenbereich und Größe der Körperschaften, insbesondere deren Mitgliederzahl, die Zahl der Leistungsfälle, das Haushaltsvolumen sowie die gesetzlichen Einstufungen von Geschäftführern anderer Sozialversicherungsträger zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.

(3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:

Mitglieder Besoldungsgruppen
bis zu 15 000 A 12, A 13, A 14
15 001 bis zu 35 000 A 13, A 14, A 15
35 001 bis zu 60 000 A 14, A 15, A 16
60 001 bis zu 100 000 A 15, A 16, B 2
100 001 bis zu 300 000 A 16, B 2, B 3
300 001 bis zu 600 000 B 2, B 3, B 4
ab 600 001 B 3, B 4, B 5.

Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Mitglieder in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheiden der neue Bestand.

(4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Landesverbände der Krankenkassen gilt folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen
AOK-Landesverband A 16, B 2, B 3
IKK-Landesverband A 14, A 15, A 16
Landesverband der Betriebskrankenkassen A 16, B 2, B 3.

(5) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen
Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft A 14, A 15, A 16
Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft B 4, B 5, B 6.

(6) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Gemeindeunfallversicherungsverbände gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die staatliche Ausführungsbehörde folgender Rahmen:

Besoldungsgruppen
Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband, Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg A 12, A 13, A 14
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover A 15, A 16, B 2.

§ 2

Für die dienstordnungsmäßig Angestellten der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gilt § 5 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.

§ 3

Auf die dienstordnungsmäßig Angestellten, die am 1. Mai 1977 im Dienst gestanden haben und noch im Dienst stehen, findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2477), entsprechend Anwendung.

Artikel II
Ergänzende Vorschriften für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst

§ 1

Vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag erhalten Angestellte und Arbeiter Schul- und Kinderreisebeihilfen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen.

§ 2

Der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen ihren Angestellten und Arbeitern außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Angestellten und Arbeiter des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen. § 6 Satz 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

Artikel III
Geltung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Die auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes gelten auch für die Beamten und Versorgungsempfänger der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Artikel IV
Übergangsvorschrift zu § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes *)

Bei Anwendung des § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Richter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.

Artikel V
Übergangsvorschriften zu § 7 a des Landesbesoldungsgesetzes *)

Bis zum Inkrafttreten der nach § 7a des Landesbesoldungsgesetzes zu erlassenden Verordnung können Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieuren sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern für die Mitwirkung an den von der genannten Vorschrift erfassten Prüfungen Prüfungsvergütungen entsprechend den bisherigen Regelungen gewährt werden.

Artikel VI

Zahlungsweise sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis

Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Dienst- oder Versorgungsverhältnis, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger gelten § 17a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehungsweise § 49 Abs. 7 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

Artikel VII
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

§ 1 - § 2
- Änderungsangaben -

§ 3

Die nach § 1 unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einstufung der Ämter in die Besoldungsgruppen und die Änderungen der Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht. Artikel IX § 11 des 2. BesVNG gilt entsprechend, wenn durch dieses Gesetz eine Verringerung der Dienstbezüge im Sinne der genannten Vorschrift eintritt.

Artikel VIII
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung **)

Artikel IX
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung **)

Artikel X
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
Artikel VII § 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb mit Wirkung vom 1. November 1986,
Artikel VII § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1989.

(3) Zu dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:

  1. das Niedersächsische Besoldungsanpassungsgesetz vom 28. April 1977 (Nds.GVBl. S.88), geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. März 1989 (Nds.GVBl. S. 55),
  2. das Besoldungsänderungsgesetz vom 8. Januar 1982 (Nds.GVBl. S. 5), geändert durch Artikel I § 2 des Zweiten Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. Dezember 1983 (Nds.GVBl. S. 303).

____________
Hannover, den 27. März 1990.


[Red. Anmerkungen:
*) Durch Zeitablauf erledigt
**) Gesetz bereits aufgehoben ]

Anlage
(zu Artikel VII § 3)

Überleitungsübersicht

Bisherige Besoldungsgruppe (gegebenenfalls mit Amtszulage) und Amtsbezeichnung Neue Besoldungsgruppe (gegebenenfalls mit Amtszulage) Neue Amtsbezeichnung
Besoldungsgruppe A 5
Sattelmeister (wenn der Beamte die für den mittleren Gestütsdienst vorgeschriebene Prüfung als Pferdewirtschaftsmeister bestanden hat) A 6 Sattelmeister
Besoldungsgruppe A 12 + 85,88 DM
Lehrer - bei einer Blindenschule - - Lehrer - bei einer Schule für Blinde -
Lehrer - bei einer Landesgehörlosenschule - - Lehrer - bei einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige -
Besoldungsgruppe A 13
Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Blindenschulen bei einer der Befähigung entsprechenden Verwendung - - Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an der Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Befähigung entsprechenden Verwendung -
Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gehörlosenschulen bei einer der Befähigung entsprechenden Verwendung - - Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Befähigung entsprechenden Verwendung -
Besoldungsgruppe A 14
Jahrgangsleiter - bei einer integrierten Gesamtschule - - Jahrgangsleiter - bei einer integrierten Gesamtschule im Sekundarbereich I -
Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Blindenschulen bei einer der Befähigung entsprechenden Verwendung - - Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an der Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Befähigung entsprechenden Verwendung -
Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gehörlosenschulen bei einer der Befähigung entsprechenden Verwendung - - Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Befähigung entsprechenden Verwendung -
Besoldungsgruppe A 15
Biologiedirektor (soweit Leiter der Norddeutschen Naturschutzakademie) A 16 Professor und Leiter der Norddeutschen Naturschutzakademie
Direktor bei einem Wissenschaftlichen Prüfungsamt - Direktor beim Landesprüfungsamt für Lehrämter
(soweit Leiter des Dezernats für Prüfungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen) A 16 Leitender Direktor beim Landesprüfungsamt für Lehrämter
- als Leiter des Dezernats für Prüfungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Blindenschule mit mehr als 70 bis zu 150 Schülern - - Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Landesbildungszentrums für Blinde mit bis zu 150 Schülern -
Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Landesgehörlosenschule mit mehr als 70 bis zu 150 Schülern - - Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte mit bis zu 150 Schülern -
Studiendirektor - als Fachgruppenleiter bei einer Blindenschule - - Studiendirektor - als Abteilungsleiter bei einem Landesbildungszentrum für Blinde -
Studiendirektor - als Fachgruppenleiter bei einer Landesgehörlosenschule - - Studiendirektor - als Abteilungsleiter bei einem Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte -
Studiendirektor - als Leiter einer Blindenschule mit bis zu 70 Schülern - - Studiendirektor - als Leiter einer selbständigen Schule für Blinde mit bis zu 70 Schülern -
Studiendirektor - als Leiter einer Landesgehörlosenschule mit bis zu 70 Schülern - - Studiendirektor - als Leiter einer selbständigen Schule für Gehörlose und Schwerhörige mit bis zu 70 Schülern -
Landstallmeister A 16 Landstallmeister
Besoldungsgruppe A 15 + 222,81 DM
Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Blindenschule mit mehr als 150 Schülern - - Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Landesbildungszentrums für Blinde mit mehr als 150 Schülern -
Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Landesgehörlosenschule mit mehr als 150 Schülern - - Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte mit mehr als 150 Schülern -
Studiendirektor - als Leiter einer Blindenschule mit mehr als 70 bis zu 150 Schülern -
(soweit Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde) - Studiendirektor- als Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde mit bis zu 150 Schülern -
(soweit Leiter einer selbständigen Schule für Blinde) - Studiendirektor - als Leiter einer selbständigen Schule für Blinde mit mehr als 70 Schülern -
Studiendirektor - als Leiter einer Landesgehörlosenschule mit mehr als 70 bis zu 150 Schülern -
(soweit Leiter eines Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte) - Studiendirektor - als Leiter eines Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte mit bis zu 150 Schülern -
(soweit Leiter einer selbständigen Schule für Gehörlose und Schwerhörige) - Studiendirektor - als Leiter einer selbständigen Schule für Gehörlose und Schwerhörige mit mehr als 70 Schülern -
Besoldungsgruppe A 16
Leitender Direktor beim Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt für Lehrämter - als der ständige Vertreter des Präsidenten oder für besondere Koordinierungsaufgaben -
(soweit Leiter des Dezernats für Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien) - Leitender Direktor beim Landesprüfungsamt für Lehrämter - als Leiter des Dezernats für Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien -
(soweit Leiter des Dezernats für Prüfungen für Lehrämter des gehobenen Dienstes) A 15 + 222,81 DM Direktor beim Landesprüfungsamt für Lehrämter1) - als Leiter des Dezernats für Prüfungen für Lehrämter des gehobenen Dienstes -
Oberstudiendirektor - als Leiter einer Blindenschule mit mehr als 150 Schülern - - Oberstudiendirektor - als Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde mit mehr als 150 Schülern -
Oberstudiendirektor - als Leiter einer Landesgehörlosenschule mit mehr als 150 Schülern - - Oberstudiendirektor - als Leiter eines Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte mit mehr als 150 Schülern -
Besoldungsgruppe B 2
Präsident des Landesamts für Straßenbau B 4 Präsident des Landesamts für Straßenbau
Besoldungsgruppe B 3
Präsident des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamts für Lehrämter - Präsident des Landesprüfungsamts für Lehrämter
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1) Der im Zeitpunkt der Überleitung im Amt befindliche Beamte führt für seine Person die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor beim Landesprüfungsamt für Lehrämter".
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