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Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Bergdienst und Markscheidedienst
Erl. d. MF v. 3.11.2014 - VD4 11 63 (Nds. MBl. Nr. 41/2014 S. 712) - VORIS 20441 -

Aufgrund des § 63 BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006 (BGBl. I S. 1466), werden Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Bergdienst und Markscheidedienst aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 35% des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Dieser Erl. tritt am 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

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An das
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

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