Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Besoldung/Versorgung/Steuern --- Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge ...

Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -
Vom 16. Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.36/2002 S.791)

Aufgrund des §2a Abs.4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 5.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.244), zuletzt geändert durch Artikel 2 §1 des Gesetzes vom 25.Juni 2002 (Nds.GVBl. S.312), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach §33 des Bundesbesoldungsgesetzes (im Folgenden: BBesG) für beamtete Professorinnen und Professoren an Hochschulen und für beamtete hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach §35 Abs.1 BBesG.

§ 2
Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur wirkt darauf hin, dass der Besoldungsdurchschnitt nach §34 Abs.1 Satz 1 BBesG nicht unterschritten wird. Es teilt den Hochschulen mit, wie hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professorin oder Professor unter Berücksichtigung der hochschulübergreifenden Betrachtung des Besoldungsdurchschnitts sein sollen. Mindestens 20 vom Hundert, höchstens jedoch 60 vom Hundert des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge sollen auf Leistungsbezüge nach § 4 entfallen.

(2) Das Präsidium unterrichtet den Hochschul- oder Stiftungsrat über die in einem Kalenderjahr in den einzelnen Fakultäten gewährten Leistungsbezüge nach den §§3 und 4.

§ 3
Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

(1) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Sie nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(3) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule in Niedersachsen versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung auf Antrag erfolgt.

§ 4
Leistungsbezüge für besondere Leistungen

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen gehört auch das Einwerben von Drittmitteln; dies gilt nicht, wenn dafür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach §6 gewährt wird.

(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden. Für einen sich unmittelbar anschließenden Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge, die als laufende monatliche Zahlungen befristet oder unbefristet gewährt werden, nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(3) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

  1. Auszeichnungen und Forschungsevaluationen,
  2. Publikationen,
  3. Erfindungen und Patente,
  4. die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
  5. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
  6. Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule und
  7. besondere Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

begründet werden.

(4) Besondere Leistungen in der Lehre können außer durch die Lehrevaluation und die studentische Lehrveranstaltungskritik (§5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes – NHG -) insbesondere auch begründet werden durch

  1. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind, und
  2. Tätigkeiten, die wie die Betreuung von Diplomarbeiten mit den Lehraufgaben zusammenhängen, sowie Prüfungstätigkeiten.

(5) Vor der Entscheidung über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nimmt die Dekanin oder der Dekan zu dem Antrag oder Vorschlag auf Gewährung Stellung. Sie oder er kann auch selbst eine Gewährung vorschlagen. Gehört die Person, die Leistungsbezüge erhalten soll, nicht einer Fakultät, sondern einer anderen Organisationseinheit (§36 Abs.2 NHG) an, so wirkt mit, wer in der Organisationseinheit Aufgaben wahrnimmt, die denen einer Dekanin oder eines Dekans vergleichbar sind.

§ 5
Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) werden

  1. den hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulpräsidien und
  2. den Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder nebenamtlicher Vizepräsident oder als Mitglieder der Dekanate tätig sind,

gewährt. Funktions-Leistungsbezüge können auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden.

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den hauptamtlichen Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§18 BBesG) ist zu beachten. Funktions-Leistungsbezüge können erfolgsabhängig gewährt werden. Nicht erfolgsabhängig gewährte Funktions-Leistungsbezüge sind in monatlichen Beträgen zu zahlen und nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(3) Mitglieder von Hochschulpräsidien an Hochschulen in der Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten Funktions-Leistungsbezüge auch in Bezug auf die Tätigkeit im Präsidium als Organ der Stiftung.

§ 6
Forschungs- und Lehrzulagen

Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

§ 7
Richtlinien

Das Präsidium stellt nach Anhörung des Senats Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen auf. Es berücksichtigt dabei den Gleichstellungsauftrag nach §3 Abs.3 NHG und gewährleistet so die Chancengleichheit von Frauen insbesondere bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen.

§ 8
Ruhegehaltfähigkeit

(1) Das Präsidium kann befristet gewährte Leistungsbezüge nach den §§3 und 4 bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklären.

(2) Für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nach §3 oder 4 sind bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen wurden. Bei der Berechnung des Ruhegehalts sind für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nach §3 oder 4 in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie insgesamt mindestens für fünf Jahre zugestanden haben und die zuletzt zustehenden unbefristet gewährten Leistungsbezüge nach §3 oder 4, die bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen sind, übersteigen.

§ 9
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2003 in Kraft. 'ür die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen ist sie ab dem 1.Oktober 2003 anzuwenden. Für die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege ist diese Verordnung ab dem 1.Januar 2005 anzuwenden.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)