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Niedersächsische Dienstwohnungsvorschriften (NDWV)
RdErl. d. MF v. 21.5.2013 - VD3 14 00/1 (Nds.MBl. Nr.18/2013 S.363), geändert durch RdErl. v. 26.11.2018 (Nds. MBl. Nr. 42/2018 S. 1471) - VORIS 20441 -

1. Die auf der Grundlage des § 52 LHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Niedersachsen (Niedersächsische Dienstwohnungsvorschriften - NDWV) werden als Anlage bekannt gemacht.

2. Auf die Pflicht zur Erfassung geldwerter Vorteile und zur Berücksichtigung sonstiger steuerrechtlicher Vorschriften wird hingewiesen.

3. Folgende Vordrucke stehen bei der zentralen Formularservicestelle des Landes Niedersachsen elektronisch unter der Rubrik „Allgemeiner Dienstbetrieb > 023 - Dienstgrundstücke und Diensträume, dienstliche Arbeitsplätze” zur Verfügung:

Bezeichnung Vordruck-Nr.
Wohnungsblatt 023-020
Wohnungsübergabeverhandlung gemäß Nummer 8.1 der Anlage 023-021
Wohnungsübernahmeverhandlung gemäß Nummer 13 der Anlage 023-022
Einbehaltung der Dienstwohnungsvergütung - Geldwerter Vorteil 023-023
Herleitung und Neufestsetzung des Mietwertes und der Dienstwohnungsvergütung 023-024
Verpflichtungserklärung über die Übernahme der Schönheitsreparaturen 023-025

4. Dieser RdErl. tritt am 1.6.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

___________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Anlage

Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Niedersachsen
(Niedersächsische Dienstwohnungsvorschriften - NDWV)

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
  1. Geltungsbereich, Rechtsverhältnis und Begriff der Dienstwohnungen
  2. Voraussetzung für die Zuweisung von Dienstwohnungen
  3. Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen
  4. Neu zu errichtende Dienstwohnungen
II. Verwaltung der Dienstwohnungen
  1. Aufsichtsbehörde
  2. Hausverwaltende Behörde
  3. Wohnungsblatt
  4. Übergabe der Dienstwohnungen
  5. Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen
  6. Nutzung der Dienstwohnungen
  7. Instandhaltung und Instandsetzung der Dienstwohnungen
  8. Gärten
  9. Rücknahme der Dienstwohnungen
III. Mietwert der Dienstwohnungen, Dienstwohnungsvergütung, Nebenkosten
  1. Mietwert
  2. Dienstwohnungsvergütung
  3. Höchste Dienstwohnungsvergütung
  4. Betriebskosten und sonstige Entgelte

I. Allgemeines

1. Geltungsbereich, Rechtsverhältnis und Begriff der Dienstwohnungen

1.1 Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Dienstwohnungsverhältnisse mit Beamtinnen und Beamten des Landes. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind die NDWV gemäß § 105 i.V.m. § 52 LHO entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gelten die NDWV entsprechend für Tarifbeschäftigte; bestehende Besonderheiten sind aufgeführt.

1.2 Die NDWV gelten für die Zuweisung von Dienstwohnungen im Inland und für Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhaber, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben.

1.3 Dienstwohnungsverhältnisse von Beamtinnen und Beamten sind öffentlich-rechtlicher, die von Tarifbeschäftigten privatrechtlicher Natur.

1.4. Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen oder Beamten als Inhaberinnen oder Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden.

2. Voraussetzung für die Zuweisung von Dienstwohnungen

Dienstwohnungen dürfen nur zugewiesen werden, wenn die Anwesenheit oder Einsatzbereitschaft der Beamtin oder des Beamten an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit sichergestellt sein und sie oder er deshalb im Dienstgebäude oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen muss.

Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Landesmietwohnungen oder Landeswerkmietwohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen oder, sofern sie gemietet waren, aufzugeben.

3. Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen

3.1 Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, eine zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. Die Verpflichtung entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr das Beziehen angeordnet hat und sich die Dienstwohnung in einem bezugsfertigen Zustand befindet.

3.2 Der Dienstherr kann die Beamtin oder den Beamten auf ihren oder seinen Antrag von der Bezugspflicht (§ 54 Abs. 2 NBG) entbinden, wenn die Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit ihren oder seinen besonderen persönlichen Verhältnissen (vorübergehend) hingenommen werden kann.

4. Neu zu errichtende Dienstwohnungen

Ist die Einrichtung einer neuen Dienstwohnung unumgänglich, haben sich die Wohnflächen grundsätzlich im Rahmen der nach dem WOFG1) zulässigen Wohnflächen zu halten. Sie sollen den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (jetzt zugeordnet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) erlassenen, weiterhin gültigen baufachlichen Bestimmungen2) entsprechen. Dabei gilt, dass bei Dienstwohnungen in Form von Einfamilienhäusern die Wohnfläche gemäß Nummer 3.3 der in Satz 2 genannten Bestimmungen um bis zu 10% überschritten werden darf.

II. Verwaltung der Dienstwohnungen

5. Aufsichtsbehörde

Soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die Aufsicht über die Dienstwohnungen vorbehalten hat, wird diese durch die unmittelbar nachgeordnete oder eine andere von ihr für diese Aufgabe bestimmte Behörde oder Stelle wahrgenommen.

6. Hausverwaltende Behörde

Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Behörde). Sie kann ferner eine Dienststelle mit den Aufgaben der Hausverwaltung aller in einem festzulegenden Bezirk liegenden Dienstwohnungen betrauen.

7. Wohnungsblatt

Die hausverwaltende Behörde hat über jede Dienstwohnung ein Wohnungsblatt zu führen. Jede Mietwertfestsetzung ist auf einer Anlage zum Wohnungsblatt zu erläutern.

8. Übergabe der Dienstwohnungen

8.1 Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die Übergabe der Dienstwohnung wird durch die hausverwaltende Behörde dokumentiert.

8.2 Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen ihrer oder seiner Beschäftigungsbehörde oder der hausverwaltenden Behörde schriftlich anzuzeigen sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen; Entsprechendes gilt für solche Änderungen bei den Dienstbezügen, die zu einer Änderung des Mietwertes oder der Dienstwohnungsvergütung führen können.

9. Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen

9.1 Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten für die Zeit widerruflich zuzuweisen, in der die Zuweisungsvoraussetzungen vorliegen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen vorzeitig widerrufen.

9.2 Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen der Zuweisung der Dienstwohnung. Es erlischt

a) mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung, der anderweitigen dienstlichen Inanspruchnahme oder dem Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht,
b) mit Ablauf des Räumungstages, wenn die Anordnung zum Bezug der Dienstwohnung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten widerrufen ist,
c) mit Ablauf des Monats, in dem die Bezugsanordnung aus dienstlichen Gründen widerrufen ist,
d) mit Ablauf des Monats, in dem die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ihren oder seinen Dienstposten wechselt, versetzt wird, im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintritt, in den Ruhestand tritt oder versetzt wird oder aus dem Landesdienst ausscheidet,
e) beim Ableben der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers mit ihrem oder seinem Todestag.

9.3 Die Räumung der Dienstwohnung ist anzuordnen

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem die Dienstwohnung in eine Mietwohnung umgewandelt oder anderen dienstlichen Zwecken zugeführt wird,
b) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der gemieteten Dienstwohnung,
c) sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Bezugsanordnung aus dienstlichen Gründen widerrufen worden ist,
d) zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ihren oder seinen Dienstposten wechselt, versetzt wird, im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintritt, in den Ruhestand tritt oder versetzt wird oder aus dem Landesdienst ausscheidet,
e) sechs Monate nach Ablauf des Sterbemonats, wenn die Dienstwohnung von Angehörigen mitbewohnt ist, im Übrigen mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats.

In Härtefällen kann die Räumungsfrist auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Bis zu den Räumungsterminen ist als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung zu zahlen, die zu zahlen gewesen wäre, wenn das Dienstverhältnis noch bestanden hätte. Nach Ablauf der Räumungstermine ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwertes zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn eine Indexmiete (Nummer 14.1 Satz 3) erhoben wird.

10. Nutzung der Dienstwohnungen

10.1 Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Wohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu benutzen. Das Mitbenutzen zu anderen Zwecken, das Vermieten oder die Aufnahme anderer Personen bedarf der schriftlichen Einwilligung der Aufsichtsbehörde. Diese ist berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.

10.2 Der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber obliegt neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht im Winter nach Maßgabe der örtlichen Vorschriften. In Härtefällen können die Kosten für das Reinigen, das Räumen von Schnee und das Streuen der Wege und Straßen mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde von der hausverwaltenden Behörde getragen werden.

Die Wartung und Funktionsüberprüfung der installierten Rauchwarnmelder gemäß § 44 Abs. 5 NBauO obliegt der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber, es sei denn, die hausverwaltende Behörde hat sich dieses vorbehalten.

10.3 Veränderungen der Dienstwohnung sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Aufsichtsbehörde zulässig. Sie entscheidet gleichzeitig, inwieweit die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Kosten zu tragen hat und ob nach Räumung der Wohnung der frühere Zustand auf ihre oder seine Kosten wiederherzustellen ist. Trägt der Dienstherr die Kosten ganz oder teilweise, so gilt für die Nachprüfung sowohl des Mietwertes als auch der Indexmiete Nummer 14.5.

10.4 Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist im Rahmen der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen haftbar für Schäden, die durch sie oder ihn, durch mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, Besucherinnen und Besucher, Hausgehilfinnen und Hausgehilfen, Untermieterinnen und Untermieter, Haustiere sowie durch die von ihr oder ihm beauftragten Handwerkerinnen und Handwerker und anderen bei diesen tätige Personen verursacht werden.

11. Instandhaltung und Instandsetzung der Dienstwohnungen

11.1 Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich von der hausverwaltenden Behörde auszuführen. Hierfür wird neben der Dienstwohnungsvergütung ein einheitlicher Zuschlag für Schönheitsreparaturen erhoben (§ 28 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5a II. BV3). Der zu zahlende Zuschlag erstreckt sich auf die Wohnfläche, die die Grundlage des für die Dienstwohnungsvergütung maßgebenden Mietwertes oder der Indexmiete bildet.

Die hausverwaltende Behörde kann auf Antrag der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers zulassen, dass sie oder er die Durchführung der Schönheitsreparaturen für die gesamte Dienstwohnung bei Wegfall des in Absatz 1 genannten Zuschlags übernimmt. Wurden Schönheitsreparaturen auf Kosten der hausverwaltenden Behörde durchgeführt, so ist dem Antrag auf Übernahme der Schönheitsreparaturen in der Regel erst nach Ablauf von sechs Jahren zu entsprechen. Vor der Genehmigung des Antrags auf unwiderrufliche Übernahme der Schönheitsreparaturen ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Kommt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber in der Folgezeit ihrer oder seiner Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so hat die hausverwaltende Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers durchführen zu lassen oder stattdessen einen Geldbetrag zu erheben.

11.2 Die hausverwaltende Behörde ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie notwendige bauliche Veränderungen auch ohne Zustimmung der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers auszuführen. Um die Notwendigkeit dieser Arbeiten festzustellen, dürfen die Beauftragten der hausverwaltenden Behörde die Dienstwohnung nach vorheriger Ankündigung und zu angemessener Tageszeit betreten; die Einschränkungen des Halbsatzes 1 entfallen bei drohender Gefahr.

Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber kann insoweit grundsätzlich keine Mietminderung verlangen.

11.3 Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat erkannte Schäden an der Dienstwohnung unverzüglich der hausverwaltenden Behörde anzuzeigen. Andernfalls hat sie oder er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

12. Gärten

12.1 Gartenfläche, die nach Art und Größe ortsüblichen Hausgärten entspricht, gilt als Zubehör zur Dienstwohnung und ist der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber ohne Abschluss eines Pachtvertrages mit der Dienstwohnung zuzuweisen (Zubehörgarten). Der Zubehörgarten ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

12.2 Die über den Zubehörgarten hinausgehende Gartenfläche (Mehrgarten) kann der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zur unentgeltlichen Nutzung außerhalb des Dienstwohnungsverhältnisses überlassen werden, sofern sie oder er sich verpflichtet, diese Fläche auf eigene Kosten pfleglich zu erhalten. Bei wirtschaftlicher Nutzung des Mehrgartens ist ein ortsüblicher Pachtzins zu erheben. Näheres bestimmt die Aufsichtsbehörde.

13. Rücknahme der Dienstwohnungen

13.1 Die hausverwaltende Behörde nimmt die Dienstwohnung nach Erlöschen der Zuweisung oder nach der Räumung zurück. Die Rücknahme der Dienstwohnung wird durch die hausverwaltende Behörde dokumentiert.

13.2 Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für von ihr oder ihm zu vertretende Mängel hat sie oder er Ersatz zu leisten.

III. Mietwert der Dienstwohnungen, Dienstwohnungsvergütung, Nebenkosten

14. Mietwert

14.1 Die hausverwaltende Behörde setzt für jede Dienstwohnung den ortsüblichen Mietwert (Vergleichsmiete i.S. des § 558 Abs. 2 BGB) auf der Grundlage der bautechnischen Unterlagen fest. Hierzu können von der Gemeinde erstellte oder andere anerkannte Mietübersichten herangezogen werden. In diesem Fall ist der hierin enthaltene Durchschnittssatz oder, sofern es sich um einen Mietkostenrahmen handelt, der untere Satz maßgebend. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 nach vorheriger grundsätzlicher Zustimmung durch das MF die Indexmiete i.S. des § 557b BGB als Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung zulassen.

14.2 Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt auf der Grundlage des § 1 WoFIV4). Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten, Terrassen oder gedeckten Freisitzen sind bei der Berechnung der Wohnfläche zur Hälfte anzurechnen. Betragen die anrechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr als 10% der Wohnfläche, so bleibt bei der Ermittlung des Mietwertes die Hälfte der Mehrfläche der Nebenräume außer Betracht.

Zu den Nebenräumen i.S. der NDWV gehören Flure, Dielen, Speisekammern, Bäder, Toiletten, Windfänge, Besenkammern und sonstige Abstellräume.

Grundflächen von Fluren, Dielen, Toiletten und Windfängen vor den Dienstwohnungsräumen sind zur Hälfte anzurechnen, wenn sie zum Wohntrakt der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers gehören.

14.3 Übersteigt die Zahl der Zimmer (Wohn- und Schlafräume ohne Küche und Nebenräume) die Zahl der zum Haushalt der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers gehörenden Personen, so ist die vorhandene, höchstens folgende Wohnfläche bei der Festsetzung des Mietwertes zugrunde zu legen:

Stufe BesGr. EntgeltGr. (TV-L/KR) Wohnfläche in m2
1 A 16, B 2 bis B 8,
C 4, R 2 bis R 8, W 3
15 Ü 160
2 A 11 bis A 15, B 1,
C 1 bis C 3, R 1, W 1 bis W 2
10 bis 15 sowie 10a, 11a, 11b, 12a 120
3 A8 bis A 10 6 bis 9 sowie 7a, 8a, 9a, bis 9d 90
4 A 6 und A 7 5 80
5 A1 bis A5 1 bis 4 sowie 3a, 4a 65.

Hierbei dürfen jedoch die in den baufachlichen Bestimmungen festgelegten Wohnflächen nicht unterschritten werden. Die hausverwaltende Behörde kann den Mehrraum, der aus der Begrenzung der Wohnfläche resultiert, der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber unentgeltlich überlassen oder auch in besonderen Fällen ganz oder teilweise für dienstliche Zwecke in Anspruch nehmen.

Ist für Tarifbeschäftigte eine außertarifliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge einer bestimmten Besoldungsgruppe vereinbart, so werden sie der für diese Besoldungsgruppe geltenden Stufe zugeordnet. Für Tarifbeschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen, findet die obige Tabelle entsprechend Anwendung.

14.4 Kosten aus den öffentlichen Lasten des Grundstücks, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nicht nach Nummer 17 gesondert zu tragen hat, sind ohne Berücksichtigung der Nummer 14.3 in den Mietwert einzubeziehen.

14.5 Bei einer wesentlichen Änderung ist der Mietwert unverzüglich neu festzusetzen. Die Änderung ist wesentlich, wenn sich der Mietwert, der Grundlage für die von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber einzubehaltende Dienstwohnungsvergütung ist, um mindestens 10% ändert. Im Übrigen ist der Mietwert spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen. Außerdem ist der Mietwert bei jedem Wechsel der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers neu zu ermitteln und festzusetzen.

15. Dienstwohnungsvergütung

15.1 Für die Nutzung der Dienstwohnung hat die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber monatlich eine Dienstwohnungsvergütung zu entrichten, die auf ihre oder seine Dienstbezüge angerechnet wird (§ 16 NBesG5). Die Dienstwohnungsvergütung ist in Höhe des Mietwertes oder der Indexmiete festzusetzen.

15.2 Änderungen der Höhe der Dienstwohnungsvergütung sind vom Ersten des auf die Bekanntgabe an die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber folgenden übernächsten Monats an, in den übrigen Fällen vom Ersten des auf das maßgebende Ereignis folgenden Monats an, zu berücksichtigen.

16. Höchste Dienstwohnungsvergütung

Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aufgrund der Verordnung über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung6) ergibt. Bis zur förmlichen Änderung von § 1 Abs. 2 der in Satz 1 genannten Verordnung werden bei der Ermittlung der Bruttodienstbezüge statt des Ortszuschlages der Stufe 4 der Familienzuschlag der Stufe 3 zugrunde gelegt sowie die Leistungsbezüge gemäß § 29 NBesG einbezogen. Sonderzahlungen nach § 63 NBesG bleiben hierbei unberücksichtigt.

Für Tarifbeschäftigte des Landes sind folgende Entgeltbestandteile dazu zugrunde zu legen:

a)
bei Tarifbeschäftigten, die dem TV-L unterliegen,
-
das Tabellenentgelt und
-
die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen;
b)
bei Personenkraftwagenfahrerinnen und Personenkraftwagenfahrern
-
das Pauschalentgelt und
-
die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen (Zuschläge);
c)
bei Tarifbeschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen,
-
das Monatstabellenentgelt und
-
die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen (Zuschläge) einschließlich der Forstzulage;
d)
bei Tarifbeschäftigten (einschließlich Personenkraftfahrerinnen und Personenkraftfahrern), die dem TVÜ-L oder dem TVÜ-Forst unterliegen,
-
das Vergleichsentgelt und bei Überleitung in die reguläre Stufe der Entgeltgruppe das Tabellen-, Pauschal- bzw. das Monatstabellenentgelt,
-
die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen und
-
eine Besitzstandszulage für zwei Kinder, unabhängig davon, ob diese Leistung tatsächlich bezogen wird.

Zulagen (Zuschläge), die wegen der äußeren Umstände bei der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung einer zusätzlichen Arbeitsleistung oder eines Aufwands gewährt werden - z.B. Schmutz-, Gefahren-, Schicht-, Wechselschicht- oder sonstige Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Zeitzuschläge -, Sonderzahlungen sowie vermögenswirksame Leistungen bleiben unberücksichtigt.

17. Betriebskosten und sonstige Entgelte

17.1 Betriebskosten

17.1.1 Allgemeines

Die Dienstposteninhaberin oder der Dienstposteninhaber hat die Betriebskosten i.S. des § 2 BetrKV7) - mit Ausnahme der Kosten aus den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks8) - neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragen.

Für Betriebskosten, bei denen im Zeitpunkt der Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge die Höhe noch nicht feststeht, müssen monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden. Sie sind zusammen mit der Dienstwohnungsvergütung einzubehalten. Für die Abrechnung der Vorauszahlungen der Betriebskosten gilt § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.

Zu den neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragenden Betriebskosten und Entgelten gehören - ggf. anteilig - auch die Kosten für elektrischen Strom und Gas und nach Nummer 11.1 der Zuschlag für Schönheitsreparaturen. Werden elektrischer Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme unmittelbar aus Anlagen des Landes bezogen, so ist der Berechnung der von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zu tragenden Kosten ausnahmslos der ortsübliche Preis für die jeweils von ihr oder ihm verbrauchte Menge zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die in Satz 1 genannten Leistungen aus dem von einem Dritten entgeltlich bezogenen Kontingent des Dienstwohnungsgebers oder über den Dienstwohnungsgeber erwirkt.

17.1.2 Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung

Die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung werden von der hausverwaltenden Behörde auf die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber umgelegt. In den Fällen, in denen in einem Gebäude sowohl Diensträume als auch Dienstwohnungen vorhanden sind, sind dabei die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung der Behörde zu berücksichtigen.

Sind Wasserzähler für die einzelnen Dienstwohnungen nicht vorhanden, so sind die Kosten in der Regel nach der Zahl der in der Dienstwohnung wohnenden Personen umzulegen. Hierbei ist ein Verbrauch von 4 m3 je Person und Monat der zum Haushalt gehörenden Personen zu berücksichtigen. Die hausverwaltende Behörde kann einen anderen Umlegungsmaßstab anwenden, wenn dieser ortsüblich ist. Die ermittelte Wassermenge ist Grundlage für die Kostenermittlung des Frischwasserverbrauchs und der Abwasserbeseitigung.

17.1.3 Kostenverteilung bei zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage

Die hausverwaltende Behörde legt die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs- oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder entsprechender Fernversorgung auf die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber um.

Sind Wärmemesser vorhanden, so sind die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 HeizkostenV9) einheitlich in Höhe von 40% als sog. Grundkosten und in Höhe von 60% nach dem erfassten Verbrauch auf die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber zu verteilen. Die Grundkosten sind bei Heizkosten nach der Wohn- oder Nutzfläche der beheizbaren Räume, bei Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche zu ermitteln. Ein beheizbarer Raum liegt vor, wenn er mit mindestens einem Heizkörper ausgestattet ist. Hiervon unberührt bleiben mit Einwilligung des MF bereits getroffene abweichende Regelungen.

Sind Wärmemesser nicht vorhanden, so sind

a)
die Heizkosten nach Quadratmetern Wohnfläche der beheizbaren Räume,
b)
die Kosten der Warmwasserversorgung nach dem Verhältnis der Wohnflächen, die der Festsetzung der Mietwerte zugrunde liegen,

umzulegen.

Betreibt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungs- oder die zentrale Warmwasserversorgungsanlage selbst, so legt sie oder er die Kosten des Betriebes nach Maßgabe der vorangegangenen Absätze auf die beteiligten Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhaber um; sind Wärmemesser nicht vorhanden, kann ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart werden.

Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber bei dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage trotz sparsamer Bewirtschaftung unzumutbare Härten, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag im Fall des Absatzes 2 den Umlegungsbetrag mindern. Die Heizkostenumlage (Absatz 2) darf in Ausnahmefällen bis zu dem Heizkostenbeitrag gemindert werden, der sich bei Anwendung der Nummer 17.1.4 Abs. 3 bis 6 ergäbe.

17.1.4 Entgelte bei Anschluss der zentralen Heizungsanlage an dienstliche Versorgungsleitungen

Ist eine Dienstwohnung an eine zentrale Heizungsanlage oder entsprechende Fernversorgung angeschlossen, die auch zur Beheizung von Diensträumen dient, so ist für die gelieferte Wärme ein Entgelt nach den folgenden Absätzen zu entrichten. Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat das Entgelt auch zu entrichten, wenn zur Heizung der Dienstwohnung die während eines Produktionsvorgangs ohnehin anfallende Wärme genutzt wird; Entsprechendes gilt, wenn dem Land Rabatte eingeräumt wurden.

Wird die gelieferte Wärme durch Wärmemesser festgestellt, so ist das Entgelt nach dem Wärmeverbrauch zu bemessen; der Berechnung sind die Betriebskosten zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme gilt Nummer 17.1.3 Abs. 2 entsprechend. Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber trotz sparsamer Wärmeentnahme unzumutbare Härten, so kann die Aufsichtsbehörde das Entgelt auf Antrag auf denjenigen Betrag herabsetzen, der sich bei Anwendung der nachfolgenden Absätze dieser Nummer ergäbe.

Kann die gelieferte Wärme ausnahmsweise nicht durch Wärmemesser festgestellt werden, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Heizkosten festzustellen, die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) für nicht an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossene Bundesmiet- und Bundesdienstwohnungen aufzuwenden waren. Das MF bestimmt jeweils nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes den nach Satz 1 für die endgültige Berechnung des Entgelts maßgebenden Betrag je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume.

Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Prozentsätze des endgültigen Jahresentgelts zu entrichten:

Monat Prozentsatz
Januar 18,1
Februar 15,6
März 13,7
April 9,4
Mai 2,1
Juni 1,1
Juli 0,3
August 0,3
September 0,7
Oktober 9,0
November 13,0
Dezember 16,7.

Für Teile eines Monats beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages.

Bei der Berechnung des Entgelts ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:

Stufe BesGr. EntgeltGr. (TV-L/KR) Wohnfläche in m2
1 A 16, B 2 bis B 8,
C 4, R 2 bis R 8, W 3
15 Ü 140
2 A 11 bis A 15, B 1, C1 bis C3, R1, W 1 bis W 2 10 bis 15 sowie 10a, 11a, 11b, 12a 110
3 A 8 bis A 10 6 bis 9 sowie 7a,
8a, 9a, bis 9d
85
4 A 6 und A 7 5 75
5 A 1 bis A 5 1 bis 4 sowie 3a, 4a 55.

Nummer 14.3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Entgelt ist nach den vorstehenden Absätzen auch zu berechnen, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungsanlage aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.

17.1..5 Entgelte bei Anschluss der Warmwasserversorgung an dienstliche Versorgungsleitungen

Wird die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie durch Messvorrichtungen ermittelt, so ist das Entgelt nach dem Wärmeverbrauch zu bemessen; der Berechnung sind die Betriebskosten zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser gilt Nummer 17.1.3 Abs. 2 entsprechend.

In Härtefällen kann die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die Erwärmung des Wassers bis zu demjenigen Betrag herabsetzen, der sich bei Anwendung des nachfolgenden Absatzes ergäbe.

Wird die Warmwasserversorgungsanlage

- durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende zentrale Heizungsanlage gespeist oder
- durch eine besondere Heizungsanlage beheizt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet,

so beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,83% des jährlichen Heizungsentgelts nach den vorstehenden Absätzen. Ist die Dienstwohnung für Teile eines Monats zugewiesen, so beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages.

Dies gilt entsprechend, wenn für die Warmwasserversorgung die während eines Produktionsvorgangs ohnehin anfallende Wärme genutzt wird oder dem Land Rabatte eingeräumt wurden.

17.1.6 Wartungen

Die für Heizungsanlagen vorgeschriebenen jährlichen Überprüfungen (Wartungen) können von den hausverwaltenden Behörden durch Wartungsverträge sichergestellt werden. Dabei sind auch die Lagerbehälter und Rohrleitungen auf Dichtheit zu überprüfen und Brenner, Brennerdüsen und Filter zu reinigen oder erforderlichenfalls zu ersetzen. Die Kosten der Wartung trägt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber.

In Abständen von ca. 12 bis 15 Jahren und beim Wechsel der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers ist auf Veranlassung der hausverwaltenden Behörde die Reinigung der Heizöllagerbehälter durchzuführen, wobei die entstandenen Kosten von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber - ggf. anteilig - zu erstatten sind.

17.1.7 Antennenanlagen aller Art und Breitbandkabelanschlüsse

Die Einrichtung von Rundfunk- und Fernsehantennen, Breitbandkabelanschlüssen oder Satellitenempfangsanlagen durch die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber bedarf der Einwilligung der hausverwaltenden Behörde. Bei der Genehmigung ist die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber zu verpflichten,

a) die Anlage in rechtlich zulässiger Weise technisch einwandfrei zu erstellen,
b) die Errichtung und Wartung der Anlage auf eigene Kosten vorzunehmen und
c) die Anlage bei Widerruf der Einwilligung oder bei Räumung der Wohnung auf ihre oder seine Kosten zurückzubauen und den ursprünglichen Gebäudezustand wiederherzustellen bzw. den Kabelanschluss auf ihre oder seine Kosten stillzulegen, wenn die Nachfolgerin oder der Nachfolger den Anschluss nicht übernehmen möchte.

Werden Gemeinschafts-Antennenanlagen zur Verfügung gestellt, so ist die Anbringung von Einzelantennen grundsätzlich nicht mehr zu gestatten.

17.2 Sonstige Entgelte

Befestigte Abstellplätze, Garagen und außerhalb der Dienstwohnung gelegene sonstige Räumlichkeiten und Gebäude sind der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber nur gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete zu überlassen.

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1) Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG) vom 13.9.2001 (BGBl. I S.2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.12.2010 (BGBl. I S.1885).
2) Baufachliche Bestimmungen für die Anwendung zur Förderung von Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten vom 11.12.2002 (GMBl S. 828)
3) Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) i.d.F. vom 12.10.1990 (BGBl. I S.2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I S.2614).
4) Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoF1V) vom 25.11.2003 (BGBl. I S.2346).
5) Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) i. d. F. vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.2.2018 (Nds. GVBl. S. 22, 48).
6) Verordnung über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 30.11.1978 (Nds.GVBl. S.803), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 14.9.2001 (Nds.GVBl. S.604).
7) Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S.2346, 2347), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3.5.2012 (BGBl. I S.958).
8) Hierzu gehören auch die Grundsteuer, die Beiträge an Deichverbände und an Unterhaltungsverbände, die die Gewässer zweiter Ordnung zu unterhalten haben.
9) Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) i.d.F. vom 5.10.2009 (BGBl. I S.2350).
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