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Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz (Nds.AGBDG)
Vom 14.Dezember 2001 (Nds.GVBl. Nr.34/2001 S.755), geändert durch Art.5 des Gesetzes v. 13.10.2005 (Nds.GVBl. Nr.21/2005 S,296) und Art. 3 des Gesetzes v. 16.12.2014 (Nds. GVBl. Nr. 26/2014 S. 436) - VORIS 2041202 -

§ 1

(1) 1Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer, die in den gemäß §45 des Bundesdisziplinargesetzes gebildeten Fachspruchkörpern der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts mitwirken, werden vom Oberverwaltungsgericht für die Dauer von fünf Jahen bestellt. 2Sie können wiederbestellt werden.

(2) Wird während der Amtsperiode die Bestellung neuer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtsperiode bestellt.

(3) Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten im Land Niedersachsen sollen aufgefordert werden, für die Bestellung Vorschläge zu unterbreiten.

(4) Für die vor dem 31. Dezember 2014 gewählten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer endet die Amtsperiode am 31. Dezember 2015.

§ 2
- gestrichen -

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.

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