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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (ZustVO-NDiszG-MS)
Vom 16. April 2015 (Nds. GVBl. Nr. 6/2015 S. 76) - VORIS 20412 -

Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 518), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt wird.

(2) 1Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie und des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen sowie die Chefärztinnen und Chefärzte des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Beamtinnen und Beamten der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde höhere Disziplinarbehörde.

§ 2
Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt wird.

(2) 1Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die Ämter für regionale Landesentwicklung und das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie und des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen sowie die Chefärztinnen und Chefärzte des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Beamtinnen und Beamten der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde Disziplinarbehörde.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 11. November 2005 (Nds. GVBl. S. 361) außer Kraft.

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Hannover, den 16. April 2015

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