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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)
Vom 24. November 2005 (Nds.GVBl. Nr.26/2005 S.367), geändert durch VO v. 25.3.2011 (Nds.GVBl. Nr.8/2011 S.95) und v. 3.7.2014 (Nds.GVBl. Nr.13/2014 S.179) - 20412 -

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist für seine Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der genannten Behörde.

§ 2
Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
  2. die Ämter für regionale Landesentwicklung und
  3. das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung.

2Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der genannten Behörden.

§ 3
Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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